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   BGH, 06.11.2019 - XII ZB 311/18   

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https://dejure.org/2019,44508
BGH, 06.11.2019 - XII ZB 311/18 (https://dejure.org/2019,44508)
BGH, Entscheidung vom 06.11.2019 - XII ZB 311/18 (https://dejure.org/2019,44508)
BGH, Entscheidung vom 06. November 2019 - XII ZB 311/18 (https://dejure.org/2019,44508)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 426 Abs 1 BGB, § 1374 Abs 1 BGB, § 1376 Abs 1 BGB, § 1376 Abs 3 BGB
    Zugewinnausgleich: Behandlung einer gesamtschuldnerischen Darlehensverpflichtung vor Eheschließung zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie durch einen Ehegatten; Anfangs- und Endvermögen des Alleineigentümers; Beteiligungsquote an der noch zur Rückzahlung offenen ...

  • IWW

    § 1378 Abs. 1 BGB, § 1373 BGB, § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1384 BGB, § 1360 BGB, § 1360 b BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 426 Abs. 1, 1374 Abs. 1, 1376 Abs. 1 u. 3
    Gesamtschuldnerische Darlehensverpflichtung vor Eheschließung

  • Wolters Kluwer

    Eingehen einer gesamtschuldnerischen Darlehensverpflichtung eines Ehegatten vor Eheschließung zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie durch den anderen Ehegatten; Einstellen des Grundstückswerts als Aktivposten und der vollen noch offenen Darlehensvaluta als ...

  • rewis.io

    Zugewinnausgleich: Behandlung einer gesamtschuldnerischen Darlehensverpflichtung vor Eheschließung zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie durch einen Ehegatten; Anfangs- und Endvermögen des Alleineigentümers; Beteiligungsquote an der noch zur Rückzahlung offenen ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 426 Abs. 1 S. 1; BGB § 1378 Abs. 1
    Eingehen einer gesamtschuldnerischen Darlehensverpflichtung eines Ehegatten vor Eheschließung zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie durch den anderen Ehegatten; Einstellen des Grundstückswerts als Aktivposten und der vollen noch offenen Darlehensvaluta als ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Berücksichtigung gesamtschuldnerischer Verbindlichkeiten über einen vor Eheschließung abgeschlossenen Immobilienkredit beim Zugewinnausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zugewinnausgleich der Immobilienkredit

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Einstellung von Verbindlichkeiten in die Zugewinnbilanz

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Zur Berücksichtigung gesamtschuldnerischer Verbindlichkeiten über einen vor Eheschließung abgeschlossenen Immobilienkredit beim Zugewinnausgleich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bewertung von gesamtschuldnerischer Darlehensverpflichtung vor Eheschließung

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Immobilienkredite im Falle der Scheidung - Wem werden gemeinsame Darlehen zugerechnet?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auswirkungen von Kreditverbindlichkeiten für Immobilie bei Zugewinnausgleich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vorheheliche Gesamtschuld

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 223, 374
  • NJW 2020, 1300
  • ZIP 2020, 116
  • MDR 2020, 104
  • FamRZ 2020, 231
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.05.2015 - XII ZB 314/14

    Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich: Wegfall des

    Auszug aus BGH, 06.11.2019 - XII ZB 311/18
    Geht ein Ehegatte vor Eheschließung zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie durch den anderen Ehegatten neben diesem eine gesamtschuldnerische Darlehensverpflichtung ein, so ist bei Bewertung der Verbindlichkeit auch im Anfangsvermögen im Zweifel davon auszugehen, dass diese im Innenverhältnis allein vom Eigentümer des Grundstücks zu tragen ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Mai 1983 - IX ZR 14/82, BGHZ 87, 265 = FamRZ 1983, 795 und Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14, FamRZ 2015, 1272).

    Im Ergebnis hat das regelmäßig zur Folge, dass Ehegatten, die als Gesamtschuldner haften, die gemeinsamen Verbindlichkeiten bei ihrem Endvermögen jeweils nur mit der Quote ansetzen können, die im Innenverhältnis auf sie entfällt (Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14 - FamRZ 2015, 1272 Rn. 15; Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 16 mwN).

    Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14 - FamRZ 2015, 1272 Rn. 16; Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 17 mwN).

    Hinsichtlich der von den Ehegatten im Innenverhältnis zu tragenden Quoten hat der Senat bei im Rahmen der Immobilienfinanzierung eingegangenen gesamtschuldnerischen Darlehen schon bisher auf das Eigentum an dem finanzierten Grundstück verwiesen, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder besonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt (Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14 - FamRZ 2015, 1272 Rn. 17; Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 18 mwN).

  • BGH, 06.10.2010 - XII ZR 10/09

    Zugewinnausgleich: Ermittlung des Endvermögens bei Gesamtschuld der Eheleute mit

    Auszug aus BGH, 06.11.2019 - XII ZB 311/18
    Im Ergebnis hat das regelmäßig zur Folge, dass Ehegatten, die als Gesamtschuldner haften, die gemeinsamen Verbindlichkeiten bei ihrem Endvermögen jeweils nur mit der Quote ansetzen können, die im Innenverhältnis auf sie entfällt (Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14 - FamRZ 2015, 1272 Rn. 15; Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 16 mwN).

    Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14 - FamRZ 2015, 1272 Rn. 16; Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 17 mwN).

    Hinsichtlich der von den Ehegatten im Innenverhältnis zu tragenden Quoten hat der Senat bei im Rahmen der Immobilienfinanzierung eingegangenen gesamtschuldnerischen Darlehen schon bisher auf das Eigentum an dem finanzierten Grundstück verwiesen, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder besonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt (Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14 - FamRZ 2015, 1272 Rn. 17; Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 18 mwN).

    bb) Soweit sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft Überlagerungen ergeben (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 19 mwN), gebietet dies keine von der Eigentümerstellung abweichende vermögensrechtliche Zuordnung der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeit im Innenverhältnis der Ehegatten.

  • BGH, 17.05.1983 - IX ZR 14/82

    Neuregelung der Verwaltung und der Nutzung eines gemeinsamen Hauses nach

    Auszug aus BGH, 06.11.2019 - XII ZB 311/18
    Geht ein Ehegatte vor Eheschließung zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie durch den anderen Ehegatten neben diesem eine gesamtschuldnerische Darlehensverpflichtung ein, so ist bei Bewertung der Verbindlichkeit auch im Anfangsvermögen im Zweifel davon auszugehen, dass diese im Innenverhältnis allein vom Eigentümer des Grundstücks zu tragen ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Mai 1983 - IX ZR 14/82, BGHZ 87, 265 = FamRZ 1983, 795 und Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14, FamRZ 2015, 1272).

    Denn dass ein Gesamtschuldner nicht zahlen kann, ist kein ausreichender Grund, ihn von der Mithaftung freizustellen (BGHZ 87, 265 = FamRZ 1983, 795, 796).

  • BGH, 16.10.2013 - XII ZB 277/12

    Lottogewinn fällt in Zugewinnausgleich

    Auszug aus BGH, 06.11.2019 - XII ZB 311/18
    Nach der dem Zugewinnausgleich eigenen, bewusst schematischen Berechnung (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 277/12 - FamRZ 2014, 24 Rn. 16 mwN) spielt es hierfür insbesondere keine Rolle, welcher Ehegatte die Tilgungsleistungen erbracht hat.
  • BFH, 24.04.2013 - II R 65/11

    Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder

    Auszug aus BGH, 06.11.2019 - XII ZB 311/18
    Es hat in der Sache mit Recht herausgestellt, dass sich aus der nach der Trennung erfolgten Übernahme der gesamtschuldnerischen Kreditverbindlichkeiten seitens der Ehefrau kein Zugewinn des Ehemanns ergeben kann (im Ergebnis ebenso OLG Bamberg FamRZ 2013, 1129, 1130).
  • BGH, 25.11.1987 - IVb ZR 95/86

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 06.11.2019 - XII ZB 311/18
    Auch wenn zuvor nur ein Ehegatte ausreichend leistungsfähig war, um die Darlehensraten zu erbringen, folgt daraus keinesfalls, dass dieser Ehegatte nach der Veräußerung etwa den noch offenen Kredit abzulösen hätte, während der Eigentümer den ungeschmälerten Veräußerungserlös erhielte, wie es aus seiner Alleinhaftung im Innenverhältnis aber gefolgert werden müsste (vgl. auch Senatsurteil vom 25. November 1987 - IVb ZR 95/86 - FamRZ 1988, 264, 265).
  • BGH, 10.07.1991 - XII ZR 114/89

    Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten während des gesetzlichen Güterstandes

    Auszug aus BGH, 06.11.2019 - XII ZB 311/18
    Diese wirken sich bei gesetzlichem Güterstand als ehebezogene Zuwendungen in der Regel nur im Zugewinnausgleich aus und unterliegen daneben keinem gesonderten Ausgleich (Senatsurteil BGHZ 115, 132 = FamRZ 1991, 1169, 1170 f.; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 7. Aufl. Rn. 950, 964 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 18.06.2018 - 2 UF 152/17

    Zugewinnausgleich: Berücksichtigung gesamtschuldnerischer Verbindlichkeiten über

    Auszug aus BGH, 06.11.2019 - XII ZB 311/18
    Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2018, 1737 veröffentlichte Entscheidung bezüglich der im Rechtsbeschwerdeverfahren noch streitigen Positionen wie folgt begründet:.
  • BGH, 08.12.2021 - XII ZB 402/20

    A) Ist ein Steuererstattungsanspruch beim Eintritt des Güterstandes noch nicht

    Zum Stichtag ist der Grundstückswert der Immobilie im Zugewinn als Aktivposten und die noch offene Darlehensvaluta als Passivposten auszuweisen (Senatsbeschluss BGHZ 223, 374 = FamRZ 2020, 231 Rn. 17 mwN).

    bb) Anderes gilt auch nicht für die Vorfälligkeitsentschädigung, weil diese erst nach dem Endstichtag angefallen ist (Senatsbeschluss BGHZ 223, 374 = FamRZ 2020, 231 Rn. 17 mwN).

  • OLG Köln, 26.08.2020 - 10 UF 114/19

    Beschwerde gegen einen Ausspruch zum Zugewinn; Bewertung einer Immobilie im

    Bei der Bewertung der Immobilie im Zugewinn ist nämlich der Grundstückswert als Aktivposten und die noch offene Darlehensvaluta als Passivposten auszuweisen (BGH, Urt. v. 06.11.2019 - XII ZB 311/18, FamRZ 2020, 231), wobei lediglich die Restschuld, nicht aber die - im späteren Verlauf hierauf noch zu zahlenden - Zinsen abzugsfähig sind (OLG München, Beschl. v. 22.06.2004 - 16 UF 887/04, FamRZ 2005, 549; Gerhardt/Schulz, FamRZ 2005, 317 (319)), da die erst in der Zukunft fällig werdenden Zinsen nicht im Endvermögen bilanziert werden (Müko-Koch, 8. Aufl. (2019), § 1375, Rn. 42).
  • OLG Köln, 23.06.2020 - 10 UF 114/19

    Anspruch auf Zugewinn; Berechnung von Anfangsvermögen und Endvermögen

    Bei der Bewertung der Immobilie im Zugewinn ist nämlich der Grundstückswert als Aktivposten und die noch offene Darlehensvaluta als Passivposten auszuweisen (BGH, Urt. v. 06.11.2019 - XII ZB 311/18, FamRZ 2020, 231), wobei lediglich die Restschuld, nicht aber die - im späteren Verlauf hierauf noch zu zahlenden - Zinsen abzugsfähig sind (OLG München, Beschl. v. 22.06.2004 - 16 UF 887/04, FamRZ 2005, 549; Gerhardt/Schulz, FamRZ 2005, 317 (319)), da die erst in der Zukunft fällig werdenden Zinsen nicht im Endvermögen bilanziert werden (Müko-Koch, 8. Aufl. (2019), § 1375, Rn. 42).
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