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BGH, 06.12.1951 - III ZR 143/50 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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Rechtsmittel
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- RG, 16.09.1907 - VI 20/07
Einwilligung des Getöteten in die Tötung; Kosten des Leichentransportes
Auszug aus BGH, 06.12.1951 - III ZR 143/50
Es ist in Schrifttum und Rechtsprechung unbestritten, dass die Einwilligung des Verletzten die Widerrechtlichkeit einer an sich unerlaubten Handlung aufheben und damit einen Schadensersatzanspruch gegen den unerlaubt Handelnden ausschliessen kann, sofern diese Einwilligung nicht gegen die guten Sitten oder gegen ein gesetzliches Verbot verstösst (Palandt, 7. Aufl. Anm. 7 B f zu § 823 BGB und RGZ 66, 306, 68, 431). - BGH, 15.11.1951 - III ZR 164/50
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 06.12.1951 - III ZR 143/50
Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts geht der Senat von der bereits in seinem Urteil vom 15. November 1951 - III ZR 164/50 - vertretenen Auffassung aus, dass die durch eine schuldhafte Amtspflichtsverletzung eines Beamten verursachte unrichtige Behandlung einer Sache dann nicht als ursächlich für einen entstandenen Schaden angesehen werden kann, wenn dieser Schaden auch bei fehlerfreier Handhabung seitens des Beamten eingetreten wäre. - RG, 04.04.1922 - III 576/21
Arbeiter- und Soldatenräte
- RG, 05.10.1920 - III 213/20
Drittbezogenheit einer Amtspflicht eines Katasterbeamten zur wahrheitsgemäßen …
Auszug aus BGH, 06.12.1951 - III ZR 143/50
Wenn das Berufungsgericht die Beklagte grundsätzlich für die Amtspflichtverletzungen der Wohnungskommission gemäss § 839 BGB Art. 131 WeimVerf einstehen lässt, dann verkennt es zwar dass das Bürgerliche Gesetzbuch keine Haftung eines Kollegiums als solchen und auch keine Gesamthaftung seiner Mitglieder kennt, sondern nur dem "schuldigen Beamten" eine Verantwortung obliegt, an dessen Stelle die Haftung der Körperschaft tritt (RGZ 89, 15; 100, 102). - RG, 06.06.1934 - V 59/34
Ist die Einleitung eines Verteilungsverfahrens zulässig, wenn eine Forderung …
Auszug aus BGH, 06.12.1951 - III ZR 143/50
Eine schuldhafte Amtsbefugnisüberschreitung begründet eine Schadenersatzpflicht nach § 839 BGB gegenüber jedem, der geschädigt worden ist (RGZ 104, 257 [262]; 144, 391, [395]; 145, 204, [213]; 156, 222). - RG, 18.03.1940 - V 169/39
1. Welche Rechtsfolgen ergeben sich, wenn eine Arresthypothek entgegen der …
Auszug aus BGH, 06.12.1951 - III ZR 143/50
Wie das Reichsgericht (RGZ 163, 121 [125]) zutreffend ausführt, muss es sich aber immer darum handeln, dass durch den Rechtsbehelf nicht nur die Beseitigung der schädigenden Handlung oder Unterlassung, sondern auch die Abwendung des Schadens erreicht wird. - RG, 10.10.1934 - V 194/34
1. Schließt der preußische Gerichtsvollzieher, wenn er gepfändete Sachen …
Auszug aus BGH, 06.12.1951 - III ZR 143/50
Eine schuldhafte Amtsbefugnisüberschreitung begründet eine Schadenersatzpflicht nach § 839 BGB gegenüber jedem, der geschädigt worden ist (RGZ 104, 257 [262]; 144, 391, [395]; 145, 204, [213]; 156, 222).
- BGH, 13.12.1956 - III ZR 99/55
Rechtsmittel
Die schuldhafte Versäumung eines Rechtsbehelfs im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB, die jeden Schadensersatz ausschließt, liegt aber nur dann vor, wenn durch den Rechtsbehelf die pflichtwidrige Amtshandlung beseitigt oder abgeändert und der dadurch entstehende oder drohende Schaden abgewendet werden konnte (RGZ 150, 323; 163, 121; BGH III ZR 143/50 vom 6. Dezember 1951; III ZR 183/54 vom 20. März 1956).