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   BGH, 06.12.1956 - II ZR 238/55   

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BGH, 06.12.1956 - II ZR 238/55 (https://dejure.org/1956,1897)
BGH, Entscheidung vom 06.12.1956 - II ZR 238/55 (https://dejure.org/1956,1897)
BGH, Entscheidung vom 06. Dezember 1956 - II ZR 238/55 (https://dejure.org/1956,1897)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • DB 1957, 136
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.04.1954 - II ZR 178/53

    Scheckeinlösung vor dem Zusammenbruch

    Auszug aus BGH, 06.12.1956 - II ZR 238/55
    Auch bei einem auf eine auswärtige Reichsbankstelle gezogenen Scheck, der weder bestätigt noch von jeder Reichsbankstelle endgültig einzulösen war (BGHZ 13, 127) liegt ein Verschulden der Bank nicht ohne weiteres darin, daß sie den Scheck nicht der örtlichen Reichsbankstelle zum Einzug oder zum Diskont übergab.

    Wie der erkennende Senat wiederholt, insbesondere in den beiden von der Klägerin herangezogenen Entscheidungen vom 30. April 1952 (II ZR 143/51, BGHZ 6, 55 ff) und vom 24. April 1954 (II ZR 178/53; BGHZ 13, 127 ff) ausgesprochen hat, hatte eine Bank oder Sparkasse, die in den letzten Wochen vor dem Zusammenbruch 1945 einen Scheck zum Einzug übernahm, die vertragliche Verpflichtung, bei der Ausführung dieses Auftrags den schnellsten und vor allem sichersten Weg zu wählen.

    Wie der erkennende Senat in dem erwähnten Urteil vom 24. April 1954 (BGHZ 13, 127 [129]) ausgeführt hat, waren bestimmte Wehrmachtszentralkassen nach einem Rundschreiben des Reichsbankdirektoriums Nr. 11 4973 vom 20. November 1944 befugt, in bestimmter Form solche Schecks für Rüstungslieferungen auszustellen, die von jeder Reichsbankstelle sofort nicht nur zum Einzug oder zum Diskont entgegengenommen werden konnten, sondern alsbald endgültig einzulösen waren.

  • BGH, 30.04.1952 - II ZR 143/51

    Kaufmannseigenschaft einer kommunalen Sparkasse

    Auszug aus BGH, 06.12.1956 - II ZR 238/55
    Wie der erkennende Senat wiederholt, insbesondere in den beiden von der Klägerin herangezogenen Entscheidungen vom 30. April 1952 (II ZR 143/51, BGHZ 6, 55 ff) und vom 24. April 1954 (II ZR 178/53; BGHZ 13, 127 ff) ausgesprochen hat, hatte eine Bank oder Sparkasse, die in den letzten Wochen vor dem Zusammenbruch 1945 einen Scheck zum Einzug übernahm, die vertragliche Verpflichtung, bei der Ausführung dieses Auftrags den schnellsten und vor allem sichersten Weg zu wählen.
  • BGH, 06.12.1956 - II ZR 345/55

    Scheckkauf

    Auszug aus BGH, 06.12.1956 - II ZR 238/55
    Solche besonderen Umstände hat der erkennende Senat in einem gleichzeitig verkündeten Urteil vom 6. Dezember 1956 (II ZR 345/55) darin gesehen, daß - wie dort cu unterstellen war - die Banken eines bestimmten Platzes (dort: Berlin) ein besonderes Verfahren verabredet hatten, um die mit dem üblichen Einzugsweg verbundenen Gefahren auszuschliessen oder zu vermindern.
  • RG, 30.10.1925 - II 216/25

    Wechselprotest. Unüberwindliches Hindernis

    Auszug aus BGH, 06.12.1956 - II ZR 238/55
    Dieser Verlust hätte der Reichsbank keinen Anspruch aus dem Diskontvertrage gegeben, denn bei dessen Abschluß und bei Übergabe des Schecks war dieser durch das Guthaben der Ausstellerin bei der bezogenen Stelle gedeckt (RGZ 112, 46 ff [49]; Gadow-Heinichen Grossk Vorb 64 h zu § 373 HGB).
  • BGH, 08.07.1953 - II ZR 148/52

    Aufrechnung mit Rüstungsforderungen

    Auszug aus BGH, 06.12.1956 - II ZR 238/55
    Die Reichsbank hätte aber als letzter Inhaber des verlorenen Schecks ein Aufgebotsverfahren (Art. 59 ScheckG, § 1004 ZPO) einleiten und auf Grund des so erlangten Ausschlußurteils dieselben Rechte gegen die Klägerin geltend machen können wie auf Grund der Scheckurschrift, wenn sie nicht die damaligen, von der Klägerin selbst betonten schwierigen Verhältnisse im Postverkehr als unüberwindliches Hindernis für die rechtzeitige Vorlegung des Schecks (Art. 48 ScheckG) ansah, den Scheck vorerst bis zur Wiederherstellung eines geregelten Verkehrs zurückhielt und damit das Rückgriffsrecht sicherte (vgl. für den Wechselrückgriff das Urteil des erkennenden Senats vom 8. Juli 1953 II ZR 148/52, BGHZ 10, 149 ff).
  • BGH, 17.03.1955 - II ZR 332/53
    Auszug aus BGH, 06.12.1956 - II ZR 238/55
    Sie übersieht dabei zunächst, daß die auf MilRegG 52 beruhende Sperre des Guthabens der Wehrmachtsdienststelle nicht erst am 8. Mai 1945 eingetreten ist, sondern schon mit der Besetzung von Hildesheim Anfang April (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 17. März 1955 II ZR 332/53, BGHZ 17, 19 [30]).
  • BGH, 06.12.1956 - II ZR 345/55

    Scheckeinlösung vor Zusammenbruch

    In einem gleichzeitig mit dem vorliegenden Urteil verkündeten Urteil vom 6. Dezember 1956 - II ZR 238/55 -hat der Senat der mit der Einziehung eines Schecks in der streitigen Zeit beauftragten Bank das Recht zugestanden, grundsätzlich den sonst von ihr benutzten Weg der Einziehung, also ihr bisheriges Gironetz, beizubehalten, solange nicht besondere Umstände eine Abweichung erfordern.
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