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   BGH, 06.12.1994 - XI ZR 173/94   

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https://dejure.org/1994,1007
BGH, 06.12.1994 - XI ZR 173/94 (https://dejure.org/1994,1007)
BGH, Entscheidung vom 06.12.1994 - XI ZR 173/94 (https://dejure.org/1994,1007)
BGH, Entscheidung vom 06. Dezember 1994 - XI ZR 173/94 (https://dejure.org/1994,1007)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 675
    Rechtswirkung der Überweisung einer Zahlung auf ein anderes Konto des Gläubigers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BGHZ 128, 135
  • NJW 1995, 520
  • ZIP 1995, 109
  • MDR 1995, 490
  • VersR 1995, 302
  • WM 1995, 149
  • BB 1995, 169
  • DB 1995, 1024
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.09.1989 - XI ZR 150/88

    Zurückweisung einer Gutschrift durch den Kontoinhaber

    Auszug aus BGH, 06.12.1994 - XI ZR 173/94
    Der Kontoinhaber kann die aufgrund einer ihm materiell zustehenden Zahlung erteilte Gutschrift auf einem Konto, auf das die Überweisung nicht bewirkt werden sollte, nicht zurückweisen (Fortführung von BGH vom 19.9.1989 - XI ZR 150/88 - WM 89, 1560).

    Nur durch die in der Zurückweisung liegende Weigerung, das Schuldversprechen der Bank zu akzeptieren, kann er diese Folge verhindern (vgl. Senatsurteil vom 19. September 1989 - XI ZR 150/88 = WM 1989, 1560, 1561).

    Nur in einem solchen Fall erscheint es, soweit die erteilte Gutschrift nicht bereits Gegenstand von Dispositionen der Girovertragsparteien war, gerechtfertigt, ein Zurückweisungsrecht zu bejahen (vgl. Senatsurteil vom 19. September 1989 aaO.).

  • BGH, 18.04.1985 - VII ZR 309/84

    Fehlgeleitete Überweisung - Wegfall der Bereicherung - Überweisung auf ein im

    Auszug aus BGH, 06.12.1994 - XI ZR 173/94
    Die Klägerin erbrachte mit der von ihrer Bank ausgeführten Überweisung auf das Konto bei der Beklagten eine Leistung an ihren Gläubiger; die Beklagte wurde dabei nur als Zahlstelle des Gläubigers tätig (vgl. BGHZ 69, 186, 188 f. [BGH 20.06.1977 - II ZR 169/75]; BGH, Urteil vom 18. April 1985 - VII ZR 309/84 = WM 1985, 826 m.w.Nachw.).

    Andererseits war der Empfänger um die Zahlung, die in seinem Verhältnis zur Beklagten zu einer Schuldbefreiung führte, ungerechtfertigt bereichert (vgl. BGHZ 98, 24, 30; BGH, Urteil vom 18. April 1985 aaO.).

  • BGH, 05.05.1986 - II ZR 150/85

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Fakultativklausel auf einem

    Auszug aus BGH, 06.12.1994 - XI ZR 173/94
    Andererseits war der Empfänger um die Zahlung, die in seinem Verhältnis zur Beklagten zu einer Schuldbefreiung führte, ungerechtfertigt bereichert (vgl. BGHZ 98, 24, 30; BGH, Urteil vom 18. April 1985 aaO.).
  • BGH, 20.06.1977 - II ZR 169/75

    Bereicherung im Lastschriftverfahren

    Auszug aus BGH, 06.12.1994 - XI ZR 173/94
    Die Klägerin erbrachte mit der von ihrer Bank ausgeführten Überweisung auf das Konto bei der Beklagten eine Leistung an ihren Gläubiger; die Beklagte wurde dabei nur als Zahlstelle des Gläubigers tätig (vgl. BGHZ 69, 186, 188 f. [BGH 20.06.1977 - II ZR 169/75]; BGH, Urteil vom 18. April 1985 - VII ZR 309/84 = WM 1985, 826 m.w.Nachw.).
  • BGH, 14.07.2008 - II ZR 132/07

    Zulässigkeit und Erledigung einer Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Überweisung auf ein anderes als das von dem Gläubiger angegebene Konto grundsätzlich keine Tilgungswirkung hat (BGHZ 98, 24, 30; 128, 135, 137; BGH, Urt. v. 17. März 2004 - VIII ZR 161/03, ZIP 2004, 1354, 1355).
  • BGH, 07.03.2002 - IX ZR 223/01

    Anfechtbarkeit eines Pfandrechts aufgrnd AGB-Banken; Anfechtung von Berechnungen

    aa) Aufgrund der Giroabrede ist die Bank berechtigt und verpflichtet, für den Kunden bestimmte Geldeingänge entgegenzunehmen und gutzuschreiben (BGHZ 128, 135, 139).
  • BGH, 17.03.2004 - VIII ZR 161/03

    Erfüllungswirkung einer Zahlung nach Mitteilung einer geänderten Bankverbindung

    Folglich hat die Überweisung auf ein anderes als das angegebene Konto grundsätzlich keine Tilgungswirkung (BGHZ 98, 24, 30; 128, 135, 137).
  • BGH, 05.12.2006 - XI ZR 21/06

    Pflichten der Bank nach Beendigung eines Giroverhältnisses; Rückruf von

    Als solche steht sie in keinerlei Leistungsverhältnis zu dem Überweisenden, so dass sie grundsätzlich auch nicht in die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Fehlüberweisung eingebunden ist (vgl. BGHZ 69, 186, 189; 128, 135, 137; 144, 245, 247).
  • BGH, 20.03.2019 - VIII ZR 88/18

    Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis: Weiterveräußerung einer unter

    Die Bank fungiert insoweit lediglich als Zahlstelle und ist in den Bereicherungsausgleich in der Regel nicht eingebunden (vgl. BGH, Urteile vom 20. Juni 1977 - II ZR 169/75, BGHZ 69, 186, 189; vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 173/94, BGHZ 128, 135, 137; vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 39/17, aaO Rn. 30).
  • BGH, 21.06.2005 - XI ZR 152/04

    Rückforderung eines überwiesenen Betrages nach Änderung des Empfängerkontos durch

    Das Berufungsgericht beruft sich für seine gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf das Senatsurteil vom 6. Dezember (nicht: 12. Juni) 1994 (XI ZR 173/94, BGHZ 128, 135, 136 = NJW 1995, 520).

    Daß die Überweisung in diesem Fall als Leistung des Überweisungsauftraggebers an den Überweisungsempfänger angesehen worden ist (Senat BGHZ 128, 135, 137), besagt nichts für die Beurteilung des vorliegenden Falles, in dem die Überweisung gerade nicht auf das vom Überweisungsauftraggeber angegebene Konto erfolgt ist.

  • BGH, 09.05.2000 - XI ZR 276/99

    Rückfrage im Überweisungsverkehr

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß in der Überweisung auf ein Bankkonto eine Leistung des Überweisenden nur an den Überweisungsempfänger, nicht an dessen Bank, liegt (Senatsurteil BGHZ 128, 135, 137 m.w.Nachw.).
  • OLG Köln, 30.05.1995 - 9 U 346/94

    Folgen einer abredewidrigen Zahlung einer Versicherungsleistung

    Danach kam eine Erfüllung durch diese Zahlungsweise der Beklagten nicht in Betracht (vgl. hierzu BGHZ 98 S. 30; BGH in WM 1995 S. 149; LAG Stuttgart in NJW 1985 S. 2728).

    Diese Zahlung stellt eine Leistung an den Kläger und nicht etwa an seine Bank dar, weil die Bank hier lediglich als "Zahlstelle" des Kontoinhabers anzusehen ist (vgl. BGH in NJW 1985 S. 2700 m.w.N.; BGH in WM 1995 S. 149 und Palandt, BGB, 53. Aufl., § 362 Rdz. 9 m.w.N.).

    Der Kläger hat durch diese Überweisung einen Vermögensvorteil erlangt, weil er durch die Gutschrift dieses Betrages auf seinem überzogenen Konto von einer entsprechenden Verbindlichkeit gegenüber seiner Bank in gleicher Höhe befreit ist (vgl. BGH NJW 1985 S. 2700 und BGH in WM 1995 S. 149; LAG Stuttgart in NJW 1985 S. 2728).

    Da somit die Voraussetzungen für einen Bereicherungsanspruch gemäß § 812 BGB in vollem Umfange gegeben sind, stehen dem Schuldner entsprechende Rückzahlungsansprüche bzw. Wertersatzansprüche zu (vgl. BGH in NJW 1985 S. 2700 und in WM 1995 S. 149 sowie BGHZ 98 S. 30; LAG Stuttgart in NJW 1985 S. 2728; Canaris, Bankrecht, 3. Aufl., Rdnr. 473).

  • LAG Hamburg, 23.12.1997 - 2 Sa 64/96

    Weisungswidrige Zahlung einer Vergleichsforderung auf ein im Debet stehendes

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  • OLG Köln, 29.09.2004 - 5 U 72/04

    Aufrechnung des Versicherers bei abredewidriger Überweisung auf Konto des

    Erfolgte hingegen die Zahlung auf das Konto weisungswidrig, hat sie im Verhältnis zum Versicherungsnehmer keine Erfüllungswirkung (vgl. BGHZ 128, 135, 137; BGHZ 98, 24, 30; NJW 1985, 2700), so dass dieser grundsätzlich von der Versicherung weiterhin Zahlung der geschuldeten Versicherungsleistungen verlangen kann.

    Entgegen einer in der Literatur gelegentlich vertretenen Auffassung kann der Versicherungsnehmer die Gutschrift auf dem Konto, auf das versehentlich gezahlt wurde, jedenfalls dann nicht zurückweisen, wenn ein wirksames Valutaverhältnis (hier zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer) bestand (vgl. BGHZ 128, 135, 138).

    Der Versicherung steht in diesem Fall allerdings gegen den Versicherungsnehmer - und nur gegen diesen - ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu; die Bank, an die die Zahlung erfolgte, ist lediglich Zahlstelle des Versicherungsnehmers (vgl. BGHZ 128, 135, 137; NJW 1985, 2700).

  • BGH, 13.05.1997 - IX ZR 129/96

    Berücksichtigung von Schuldposten; Rechtsstellung der kontokorrentführenden Bank

  • OLG Düsseldorf, 26.02.2008 - 24 U 126/07

    Ausgleichspflicht des Rechtsanwalts bei weisungswidriger Überweisung der

  • OLG Saarbrücken, 26.06.2019 - 5 U 84/18

    Der Auszahlungsanspruch des Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung ist

  • OLG Rostock, 31.07.2006 - 3 U 161/05

    Rückforderung irrtümlicher Zahlungen auf das Abwicklungskonto eines insolventen

  • OLG Koblenz, 27.05.2010 - 2 U 907/09

    Anfechtung von Verfügungen über eine offengehaltene Kreditlinie

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2020 - L 5 KR 657/19

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung; Anforderungen

  • OLG Nürnberg, 15.05.2002 - 12 U 218/02

    Zum Bereicherungsanspruch des Überweisendem wegen einer rechtsgrundlosen

  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.2002 - 7 S 2287/00

    Unkenntnis über neue Bankverbindung eines Sozialhilfeempfängers - Rückabwicklung

  • FG Münster, 21.01.2016 - 6 K 3303/14

    Erlöschen der Erstattungsforderung eines Steuerpflichtigen gegenüber dem

  • OLG Schleswig, 27.07.2000 - 5 U 63/99

    Ausführung eines Überweisungsauftrags

  • OLG Nürnberg, 23.05.2007 - 4 U 2528/06

    Keine Erfüllung durch Überweisung auf ein anderes als das vom Gläubiger genannte

  • LG Cottbus, 08.03.2005 - 2 O 316/04

    Girokontokündigung - Befugnis der Bank zur Entgegennahme von Zahlungen

  • BAG, 23.02.1999 - 9 AZR 188/98
  • SG Detmold, 30.01.2019 - S 2 KR 15/19
  • OLG München, 04.02.2009 - 20 U 3996/08

    Bereicherungsforderung gegen die Bank bei Unwirksamkeit eines Girovertrages

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2004 - L 12 RA 9/03
  • LG Kaiserslautern, 16.09.2003 - 2 O 1/03

    Zahlung auf falsches Konto: Rückzahlungsanspruch gegen die Bank?

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.01.2003 - L 10 RI 262/01
  • OLG Karlsruhe, 19.12.1996 - 9 U 146/97
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