Rechtsprechung
   BGH, 06.12.2002 - V ZR 184/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,1379
BGH, 06.12.2002 - V ZR 184/02 (https://dejure.org/2002,1379)
BGH, Entscheidung vom 06.12.2002 - V ZR 184/02 (https://dejure.org/2002,1379)
BGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2002 - V ZR 184/02 (https://dejure.org/2002,1379)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,1379) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 339
    Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung einer Investitionsverpflichtung gegenüber Treuhandanstalt

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Veräußerung von Institutionsvermögen durch die Treuhandanstalt/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben - Nichtbestehen einer von den Käufern übernommenen Investitionsverpflichtung zur Errichtung einer Rehabilitationsklinik nebst Arbeitsplatzgarantie bei ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Investitionsverpflichtung; Vertragsstrafe

  • Judicialis

    BGB § 339

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 339
    Verwirkung einer Vertragsstrafe bei Veräußerung von Institutsvermögen durch die Treuhandanstalt/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Treuhand - Verwirkung einer Vertragsstrafe

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verwirkung der Vertragsstrafe bei Änderung der wirtschaftlichen Situation aufgrund gesetzgeberischer Maßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 42 (Entscheidungsbesprechung)

    § 339 BGB; § 9 AGBG
    Treuhandverträge - Vertragsstrafeklauseln - Arbeitsplatzgarantie

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 320
  • NJ 2003, 311
  • WM 2003, 839
  • DB 2003, 499 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 03.04.1998 - V ZR 6/97

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einem

    Auszug aus BGH, 06.12.2002 - V ZR 184/02
    b) Namentlich dann, wenn die Verwirkung verschuldensabhängig gestaltet ist, sind formularmäßige Vertragsstrafeversprechen gegenüber der Treuhandanstalt, bei denen die Strafe ihrer Höhe nach in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Verstoßes und zu dessen Folgen für den Vertragspartner steht, nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam (Senat, Urt. v. 3. April 1998, V ZR 6/97, NJW 1998, 2600, 2602; BGH, Urt. v. 9. Februar 2000, aaO).

    Dieses Verhältnis bleibt insbesondere unter Berücksichtigung der verfolgten strukturpolitischen Zwecke gewahrt, wenn die Höhe der Strafe an den Umfang der geschuldeten Leistung, deren Erfüllung sie sichern soll, anknüpft und durch ihn nach oben begrenzt wird (Senat, Urt. v. 3. April 1998, aaO).

    c) All dies gilt auch dann, wenn das Vertragsstrafeversprechen für die gegebene Situation verschuldensunabhängig ausgestaltet ist, also mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen wird, daß die Modifizierung des allgemeinen Verschuldensmaßstabs (vgl. Senat, Urt. v. 3. April 1998, aaO, 2601) unter 5.3 des Kaufvertrages nur bei wesentlichen Abweichungen von dem unter 5.1 des Kaufvertrages beschriebenen Investitionsvorhaben gelten soll.

    Bei Vereinbarung nur des Rückforderungsrechts wäre das wirtschaftliche Unternehmerrisiko von den Beklagten auf die Klägerin verlagert worden; denn der Klägerin bliebe bei einem Scheitern des Vorhabens lediglich die Möglichkeit, das Grundstück zurückzunehmen (Senat, Urt. v. 3. April 1998, aaO).

    a) Der Senat hat bereits für eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Treuhandanstalt, nach der eine Vertragsstrafe bei "dringenden betrieblichen Erfordernissen" nicht verwirkt war, entschieden, daß der Verpflichtete hierdurch nicht von den typischen Risiken eines Investors befreit werde (Senat, Urt. v. 3. April 1998, aaO, 2602; vgl. auch BGH, Urt. v. 9. Februar 2000, aaO, 924; OLG Stuttgart, VIZ 1999, 751, 753; Ebbing, Die Verkaufspraxis der Treuhandanstalt, 1995, S. 278; ders., NZG 1998, 893, 896).

  • BGH, 09.02.2000 - VIII ZR 55/99

    Vertragsstrafeversprechen in einem Unternehmenskaufvertrag der ehemaligen

    Auszug aus BGH, 06.12.2002 - V ZR 184/02
    Auch die Klägerin verfolgte jedoch bei Erteilung der Zustimmung zum Weiterverkauf der Teilfläche an die Beklagten die für die Tätigkeit der Treuhandanstalt charakteristischen "weichen Ziele" auf volkswirtschaftlichem sowie sozial- und strukturpolitischem Gebiet, die für die geschilderte Rechtsprechung maßgebend sind (vgl. BGHZ 141, 391, 398; BGH, Urt. v. 29. September 1999, VIII ZR 256/98, VIZ 1999, 746, 747; Urt. v. 9. Februar 2000, VIII ZR 55/99, WM 2000, 922, 925).

    b) Namentlich dann, wenn die Verwirkung verschuldensabhängig gestaltet ist, sind formularmäßige Vertragsstrafeversprechen gegenüber der Treuhandanstalt, bei denen die Strafe ihrer Höhe nach in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Verstoßes und zu dessen Folgen für den Vertragspartner steht, nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam (Senat, Urt. v. 3. April 1998, V ZR 6/97, NJW 1998, 2600, 2602; BGH, Urt. v. 9. Februar 2000, aaO).

    a) Der Senat hat bereits für eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Treuhandanstalt, nach der eine Vertragsstrafe bei "dringenden betrieblichen Erfordernissen" nicht verwirkt war, entschieden, daß der Verpflichtete hierdurch nicht von den typischen Risiken eines Investors befreit werde (Senat, Urt. v. 3. April 1998, aaO, 2602; vgl. auch BGH, Urt. v. 9. Februar 2000, aaO, 924; OLG Stuttgart, VIZ 1999, 751, 753; Ebbing, Die Verkaufspraxis der Treuhandanstalt, 1995, S. 278; ders., NZG 1998, 893, 896).

  • BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 102/98

    Wirksamkeit eines Vertragsstrafeversprechens zur Absicherung von Beschäftigungs-

    Auszug aus BGH, 06.12.2002 - V ZR 184/02
    Auch die Klägerin verfolgte jedoch bei Erteilung der Zustimmung zum Weiterverkauf der Teilfläche an die Beklagten die für die Tätigkeit der Treuhandanstalt charakteristischen "weichen Ziele" auf volkswirtschaftlichem sowie sozial- und strukturpolitischem Gebiet, die für die geschilderte Rechtsprechung maßgebend sind (vgl. BGHZ 141, 391, 398; BGH, Urt. v. 29. September 1999, VIII ZR 256/98, VIZ 1999, 746, 747; Urt. v. 9. Februar 2000, VIII ZR 55/99, WM 2000, 922, 925).

    Wegen der öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Umstrukturierung der Wirtschaft in den neuen Bundesländern, der notwendigen Abschreckungswirkung von Vertragsstrafen sowie der typischen Schwierigkeiten einer Klärung der Verschuldensfrage liegen gewichtige Gründe vor, die das Abweichen vom gesetzlichen Leitbild rechtfertigen und die Unwirksamkeitsvermutung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG ausräumen (BGHZ 141, 391, 397 f; BGH, Urt. v. 29. September 1999, aaO).

    Hierbei wird außer acht gelassen, daß Beschäftigungs- und Investitionszusagen in der hier vereinbarten Art regelmäßig Hauptleistungspflichten der Käuferseite begründen, die neben die Zahlungspflicht treten und bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt wurden, mithin im weiteren Sinne kaufpreisersetzende Funktion haben (vgl. BGHZ 141, 391, 398).

  • BGH, 29.09.1999 - VIII ZR 256/98

    Wirksamkeit einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe in einem

    Auszug aus BGH, 06.12.2002 - V ZR 184/02
    Auch die Klägerin verfolgte jedoch bei Erteilung der Zustimmung zum Weiterverkauf der Teilfläche an die Beklagten die für die Tätigkeit der Treuhandanstalt charakteristischen "weichen Ziele" auf volkswirtschaftlichem sowie sozial- und strukturpolitischem Gebiet, die für die geschilderte Rechtsprechung maßgebend sind (vgl. BGHZ 141, 391, 398; BGH, Urt. v. 29. September 1999, VIII ZR 256/98, VIZ 1999, 746, 747; Urt. v. 9. Februar 2000, VIII ZR 55/99, WM 2000, 922, 925).

    Wegen der öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Umstrukturierung der Wirtschaft in den neuen Bundesländern, der notwendigen Abschreckungswirkung von Vertragsstrafen sowie der typischen Schwierigkeiten einer Klärung der Verschuldensfrage liegen gewichtige Gründe vor, die das Abweichen vom gesetzlichen Leitbild rechtfertigen und die Unwirksamkeitsvermutung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG ausräumen (BGHZ 141, 391, 397 f; BGH, Urt. v. 29. September 1999, aaO).

  • BGH, 22.09.1983 - VII ZR 43/83

    Nichtigkeit eines Werkvertrages wegen fehlender Eintragung des Unternehmers in

    Auszug aus BGH, 06.12.2002 - V ZR 184/02
    a) Den in § 162 BGB enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken, daß niemand aus einer von ihm treuwidrig herbeigeführten Lage Vorteile ziehen soll (BGHZ 88, 240, 248), können die Beklagten der Klägerin nicht entgegenhalten.
  • BGH, 05.12.1991 - IX ZR 271/90

    Unzulässige Rechtsausübung bei Gläubigeranfechtung - Anfechtung wegen mittelbarer

    Auszug aus BGH, 06.12.2002 - V ZR 184/02
    Ein widersprüchliches Verhalten stellt sich erst dann als rechtsmißbräuchlich dar, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist (BGHZ 32, 273, 279; 94, 344, 354) oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 5. Dezember 1991, IX ZR 271/90, NJW 1992, 834).
  • BGH, 09.05.1960 - III ZR 32/59

    Enteignungsrecht. Unanwendbarkeit der Bereicherungsvorschriften

    Auszug aus BGH, 06.12.2002 - V ZR 184/02
    Ein widersprüchliches Verhalten stellt sich erst dann als rechtsmißbräuchlich dar, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist (BGHZ 32, 273, 279; 94, 344, 354) oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 5. Dezember 1991, IX ZR 271/90, NJW 1992, 834).
  • OLG Stuttgart, 22.07.1999 - 7 U 226/98
    Auszug aus BGH, 06.12.2002 - V ZR 184/02
    a) Der Senat hat bereits für eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Treuhandanstalt, nach der eine Vertragsstrafe bei "dringenden betrieblichen Erfordernissen" nicht verwirkt war, entschieden, daß der Verpflichtete hierdurch nicht von den typischen Risiken eines Investors befreit werde (Senat, Urt. v. 3. April 1998, aaO, 2602; vgl. auch BGH, Urt. v. 9. Februar 2000, aaO, 924; OLG Stuttgart, VIZ 1999, 751, 753; Ebbing, Die Verkaufspraxis der Treuhandanstalt, 1995, S. 278; ders., NZG 1998, 893, 896).
  • BGH, 25.10.1995 - IV ZR 22/95

    Rechtsnatur der Überleitung von Anwartschaften von einer Zusatzversorgungskasse

    Auszug aus BGH, 06.12.2002 - V ZR 184/02
    Zwar kann die erforderliche "Genehmigung" auch in Form einer vorherigen Zustimmung erfolgen (BGH, Urt. v. 25. Oktober 1995, IV ZR 22/95, NJW-RR 1996, 193, 194), die Erklärung der Klägerin vom 29. Mai 1995 reicht hierfür aber nicht aus.
  • BGH, 22.05.1985 - IVa ZR 153/83

    Abänderung von Leistungen in der Zusatzversorgung

    Auszug aus BGH, 06.12.2002 - V ZR 184/02
    Ein widersprüchliches Verhalten stellt sich erst dann als rechtsmißbräuchlich dar, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist (BGHZ 32, 273, 279; 94, 344, 354) oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 5. Dezember 1991, IX ZR 271/90, NJW 1992, 834).
  • BGH, 21.03.1996 - IX ZR 195/95

    Aufrechnung gegen nach Eingang des Eröffnungsantrags begründete Forderungen des

  • BGH, 23.05.2003 - V ZR 393/02

    Verwirkung der in einem investiven Vertrag mit der Treuhandanstalt vereinbarten

    Die Treuhandanstalt verfolgte mit solchen Abreden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben die sog. "weichen" Ziele volkswirtschaftlicher, sozial- und strukturpolitischer Art (vgl. Senat, Urt. v. 6. Dezember 2002, V ZR 184/02, ZOV 96, 97).

    Nach der Regelung in § 9 Abschn. 4 ist eine dem gesetzlichen Leitbild entsprechende verschuldensabhängige, allerdings modifizierte Klausel vereinbart; die Höhe der Vertragsstrafe ist auf einen Zeitraum von zwei Jahren und auf einen das Arbeitsentgelt nicht übersteigenden Betrag von 36.000 DM pro Jahr und Arbeitsplatz beschränkt und damit nicht unangemessen hoch, und auch der durch die zusätzliche Vereinbarung des Rückübertragungsanspruchs zugunsten der Verkäuferin eintretende Summierungseffekt benachteiligt die Käufer nicht unangemessen (vgl. zu allem Senat, Urt. v. 3. April 1998, V ZR 6/97, WM 1998, 1289, 1291 f.; BGH, Urt. v. 9. Februar 2000, VIII ZR 55/99, WM 2000, 922, 923; Senat, Urt. v. 6. Dezember 2002, aaO).

    Von der Regelung sind bei verständiger Würdigung nämlich nicht die typischen Risiken des Investors erfaßt (vgl. Senat, Urt. v. 3. April 1998, aaO, 1293; Urt. v. 6. Dezember 2002, aaO, 98).

  • OLG Brandenburg, 26.10.2005 - 4 U 194/04

    Treuhandvertrag: Wirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel hinsichtlich der zu

    (2) Eine Vertragsstrafe, die in einem investiven Vertrag der Treuhandanstalt oder ihrer Unternehmen versprochen wird, verstößt jedoch selbst bei einer verschuldensunabhängigen Ausgestaltung nicht gegen § 9 AGBG, wenn ihre Höhe an den Umfang der geschuldeten Leistung, deren Erfüllung sie sichern soll, anknüpft und durch ihn nach oben begrenzt wird, weil dies durch gewichtige Gründe gerechtfertigt ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26.05.1999, BGHZ 141, 391 = NJW 1999, 2662; Urteil vom 09.02.2000, VIZ 2000, 377; Urteil vom 06.12.2002, VIZ 2003, 307; so auch Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 307 Rn. 152; § 309 Rn. 39, § 339 Rn. 3 m. w. N.).

    Die Investitionsverpflichtung ist in dem vorliegenden Vertrag privatrechtlich als vertragsstrafenbewehrte Hauptleistungspflicht ausgestaltet, hat damit im weiteren Sinne kaufpreisersetzende Funktion (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 06.12.2002, MDR 2003, 320-322 m. w. N.) und ist nicht durch das Bestehen vermögensrechtlicher Ansprüche Dritter bedingt.

    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass der Verpflichtete nicht von den typischen Risiken eines Investors befreit werden soll (vgl. Urteil vom 06.12.2002, VIZ 2003, 307, 308 m. w. N.).

  • BGH, 14.11.2003 - V ZR 144/03

    Formularmäßige Freistellung des Verkäufers von weitergehenden

    Selbst dann, wenn der Kaufpreis in Höhe des tatsächlichen Verkehrswertes von Anfang an vereinbart worden wäre, hätten die Beklagten daneben noch die Kosten der investiven Maßnahmen getroffen; diese Aufwendungen haben lediglich im weiteren Sinne kaufpreisersetzende Funktion (vgl. Senat, Urt. v 6. Dezember 2002, V ZR 184/02, ZOV 2003, 96, 97).
  • OLG Naumburg, 10.02.2004 - 11 U 78/03

    Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einem investiven Vertrag zur Absicherung der

    Zwar hat die Investitionsverpflichtung als Hauptleistungspflicht im weiteren Sinne kaufpreisersetzende Funktion (BGH, Urteil vom 06. Dezember 2002, V ZR 184/02 = MDR 2003, 320 - 322 m.w.N.), sodass der Beklagte auf den ersten Blick mit der Zahlung des erhöhten Kaufpreises nur das verspricht, was er sowieso zu erbringen gehabt hätte.

    Wird eine solche Strafe in einem investiven Vertrag der Treuhandanstalt oder ihrer Unternehmen versprochen, dann verstößt sie selbst bei verschuldensunabhängiger Ausgestaltung nicht gegen § 9 AGBG, wenn ihre Höhe an den Umfang der geschuldeten Leistung, deren Erfüllung sie sichern soll, anknüpft und durch ihn nach oben begrenzt wird, weil dies durch gewichtige Gründe gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 26. Mai 1999, VIII ZR 102/98 = BGHZ 141, 391 - 399; Urteil vom 29. September 1999, VIII ZR 256/98 = VIZ 1999, 746 - 747; Urteil vom 06. Dezember 2002, V ZR 184/02 = VIZ 2003, 307 - 309; vgl. auch Urteil vom 09. Februar 2000, VIII ZR 55/99 = VIZ 2000, 377 - 380; Urteil vom 03. April 1998, V ZR 6/97 = NJW 1998, 2600 - 2602; so auch Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 307 Rdn. 152; § 309 Rdn. 39, § 339 Rdn. 3 m.w.N.).

  • BGH, 30.01.2003 - III ZR 270/02

    Rückforderung von Lehrgangsgebühren durch die Bundesanstalt für Arbeit

    Die angeführte Vorschrift enthält zwar den allgemeinen Rechtsgedanken, daß niemand aus einer von ihm selbst gegen Treu und Glauben herbeigeführten Lage Vorteile ziehen solle (BGHZ 88, 240, 248; BGH, Urteil vom 6. Dezember 2002 - V ZR 184/02, Umdruck S. 12, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG Brandenburg, 31.07.2008 - 5 U 103/07

    Allgemeine Geschäftbedingung: Vertragsstrafeklausel wegen Nichteinhaltung von

    Vielmehr hat der Bundesgerichtshof denselben Gesichtspunkt auch für einen Grundstückskaufvertrag anerkannt (BGH WM 2003, 839, 840).
  • KG, 26.06.2006 - 2 U 258/02

    Zahlung einer Vertragsstrafe für die Nichteinhaltung einer anlässlich des Erwerbs

    Ausschlaggebend ist, dass die Verkäuferin ebenfalls die für die Klägerin charakteristischen "weichen Ziele" auf volkswirtschaftlichem sowie sozial- und strukturpolitischem Gebiet, die für die entwickelte Rechtsprechung maßgeblich waren, verfolgt ( vgl. BGH MDR 2003, 320 [ 321 ] ).
  • OLG Naumburg, 06.06.2006 - 3 U 51/05
    Derartige Vertragsstrafen unterliegen, selbst wenn sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten und verschuldensunabhängig ausgestaltet sind, keinen Wirksamkeitsbedenken (BGH a.a.O. Rdn. 25; Urteil vom 29. September 1999, VIII ZR 256/98 - zitiert in juris Rdn. 23 f. = VIZ 1999, 746 [BGH 29.09.1999 - VIII ZR 256/98] ; Urteil vom 6. Dezember 2002, V ZR 184/02 - zitiert in juris Rdn. 13 ff. = VIZ 2003, 307 [BGH 06.12.2002 - V ZR 184/02] ).
  • OLG Dresden, 09.11.2007 - 11 U 1488/06

    OLG Dresden entscheidet Streit um Schloss Schönwölkau:

    Ein schlichtes Rücktrittsrecht neben der Vertragsstrafenregelung ist grundsätzlich als Allgemeine Geschäftsbedingung unproblematisch zulässig (vergl. BGH, Urteil vom 6.12.2002 Az.: V ZR 184/02, RNr.17 zitiert nach JURIS; BGH, Urteil vom 27.11.2003, Az. VII ZR 53/03, RNr. 29, zitiert nach JURIS).
  • LG Heidelberg, 20.04.2004 - 2 O 8/04

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Vertragsstrafenversprechen beim Kauf eines

    Der BGH hat mehrfach entsprechende Vertragsstrafenklausel auch bezüglich der Verpflichtung von lediglich sächlichen Investitionen für zulässig gehalten (VIZ 2000, 377; 2003, 307 = MDR 2003, 320).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht