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   BGH, 06.12.2004 - AnwZ (B) 54/03   

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https://dejure.org/2004,12712
BGH, 06.12.2004 - AnwZ (B) 54/03 (https://dejure.org/2004,12712)
BGH, Entscheidung vom 06.12.2004 - AnwZ (B) 54/03 (https://dejure.org/2004,12712)
BGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2004 - AnwZ (B) 54/03 (https://dejure.org/2004,12712)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde im Verfahren der gerichtlichen Überprüfung von Kammerbeschlüssen; Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

  • Judicialis

    BRAO § 42 Abs. 1; ; BRAO § 90; ; BRAO § 90 Abs. 2; ; BRAO § 91; ; BRAO § 91 Abs. 6; ; BRAO § 223; ; BRAO § 223 Abs. 1; ; BRAO § 223 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 42 Abs. 1 § 91 Abs. 6
    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im Verfahren der gerichtlichen Überprüfung von Kammerbeschlüssen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.04.1977 - AnwZ (B) 3/77

    Anwendungsvoraussetzungen der §§ 90 , 91 BRAO

    Auszug aus BGH, 06.12.2004 - AnwZ (B) 54/03
    Eine Umdeutung dieser Zulassung in eine Zulassung nach § 91 Abs. 6 BRAO kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der gerichtlichen Überprüfung von Kammerbeschlüssen durch ein Mitglied der Kammer nach § 90 Abs. 2 BRAO nur solche Beschlüsse unterliegen, die keinen Einzelfall regeln, sondern eine allgemeine Wirkung gegenüber den Mitgliedern der betreffenden Anwaltskammer haben (st.Rspr.; BGHZ 69, 32 m.Nachw.; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 90 Rdnr. 5).

    Da somit der Kammerbeschluß nicht gemäß §§ 90, 91 BRAO anfechtbar ist, ginge eine Zulassung der sofortigen Beschwerde nach §§ 91 Abs. 6 BRAO ins Leere (vgl. BGHZ 69, 32, 34).

    Dies gilt aber nicht, wenn der Anwaltsgerichtshof nach § 223 Abs. 1 BRAO über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung befunden hat, der einer gerichtlichen Überprüfung nach dieser Vorschrift - und damit auch einer sofortigen Beschwerde nach § 223 Abs. 3 BRAO - nicht unterliegt; in einem solchen Fall ist die vom Anwaltsgerichtshof ausgesprochene Zulassung unbeachtlich (ebenso - für die Zulassung nach § 91 Abs. 6 BRAO - BGHZ 69, 32, 34; Feuerich/Weyland, aaO, § 91 Rdnr. 10).

  • BVerfG, 08.11.1978 - 1 BvR 589/72

    Effektivität des Rechtsschutzes bei berufsgerichtlichen Sanktionen

    Auszug aus BGH, 06.12.2004 - AnwZ (B) 54/03
    Das Anfechtungsrecht nach § 223 Abs. 1 BRAO steht einem Rechtsanwalt gegenüber allen hoheitlichen Maßnahmen offen, die geeignet sind, Grundrechte des Betroffenen einzuschränken, und die die Voraussetzungen für die Einlegung von Verfassungsbeschwerden erfüllen (BVerfGE 50, 16, 31; Feuerich/Weyland, aaO, § 223 Rdnr. 6 m.Nachw. aus der Rechtsprechung).
  • BGH, 18.04.2005 - AnwZ (B) 28/04

    Zulässigkeit eines Forstsetzungsfeststellungsantrages im anwaltsgerichtlichen

    Auch wenn die Zulassung in Bezug auf den Antragsteller zu Unrecht geschehen sein mag, weil der Anwaltsgerichtshof zu dessen Lasten nicht über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden hat (vgl. § 223 Abs. 3 Satz 2 BRAO), ist der Bundesgerichtshof gebunden (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 18/90, BRAK-Mitt. 1990, 172; v. 6. Dezember 2004 - AnwZ (B) 54/03, n.v.; Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 223 Rn. 51).
  • BGH, 18.04.2005 - AnwZ (B) 37/04

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Gestattung zur

    An die Nichtzulassung ist der Bundesgerichtshof gebunden (ständ. Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschl. v. 29. Mai 2000 - AnwZ (B) 45/99, BRAK-Mitt. 2000, 259; v. 6. Dezember 2004 - AnwZ (B) 54/03, z.V.b.).
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