Rechtsprechung
BGH, 06.12.2006 - IV ZR 302/05 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Wolters Kluwer
Fortbestand einer Kapitallebensversicherung trotz Rücktritt und Anfechtung wegen arglistiger Täuschung; Abhängigkeit des Bestands der Lebensversicherung als Hauptversicherung vom Bestehen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
- Judicialis
ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; ; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2; ; ZPO § 544 Abs. 7; ; ALB 88 § 6 (3); ; B-BUZ § 10 (2)
- ra.de
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
ALB n. F. § 6 Abs. 3
Rücktrittsausschlussfrist für eine in ihrem Bestand von einer Berufs-unfähigkeitszusatzversicherung unabhängige Lebensversicherung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wirksamkeit des Rücktritts des Versicherers von einer Kapitallebens- und einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I, 06.08.2004 - 25 O 21492/02
- OLG München, 08.11.2005 - 25 U 4508/04
- BGH, 06.12.2006 - IV ZR 302/05
Papierfundstellen
- VersR 2007, 484
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 20.09.1989 - IVa ZR 107/88
Beginn der Rücktritts- oder Kündigungsfrist wegen Obliegenheitsverletzung des …
Auszug aus BGH, 06.12.2006 - IV ZR 302/05
Die Ansicht des Berufungsgerichts ist schon deshalb nicht tragfähig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der vorliegenden Vertragsgestaltung der Bestand der Lebensversicherung als Hauptversicherung vom Bestehen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung unabhängig ist (Senatsurteile vom 13. Oktober 1982 - IVa ZR 67/81 - VersR 1983, 25 unter I und vom 20. September 1989 - IVa ZR 107/88 - VersR 1989, 1249 unter 2). - BGH, 13.10.1982 - IVa ZR 67/81
Kenntnis des Versicherungsnehmers als Voraussetzung für ein Rücktrittsrecht des …
Auszug aus BGH, 06.12.2006 - IV ZR 302/05
Die Ansicht des Berufungsgerichts ist schon deshalb nicht tragfähig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der vorliegenden Vertragsgestaltung der Bestand der Lebensversicherung als Hauptversicherung vom Bestehen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung unabhängig ist (Senatsurteile vom 13. Oktober 1982 - IVa ZR 67/81 - VersR 1983, 25 unter I und vom 20. September 1989 - IVa ZR 107/88 - VersR 1989, 1249 unter 2). - BGH, 17.12.2003 - V ZR 343/02
Kostenentscheidung bei teilweiser Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; …
Auszug aus BGH, 06.12.2006 - IV ZR 302/05
Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 18.886,61 EUR und für die außergerichtlichen Kosten 35.247,96 EUR mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zur Beklagten nur in Höhe von 53% anzusetzen sind (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02 - NJW 2004, 1048 unter 4).