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   BGH, 06.12.2013 - V ZR 85/13   

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https://dejure.org/2013,44889
BGH, 06.12.2013 - V ZR 85/13 (https://dejure.org/2013,44889)
BGH, Entscheidung vom 06.12.2013 - V ZR 85/13 (https://dejure.org/2013,44889)
BGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2013 - V ZR 85/13 (https://dejure.org/2013,44889)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25 Abs 5 Alt 2 WoEigG
    Wohnungseigentümerversammlung: Stimmverbot für einen Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung über einen ihn betreffenden Rechtsstreit

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Stimmverbot bezüglich eines einen Rechtsstreit gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft führenden Wohnungseigentümers

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Stimmrechtsverbot des § 25 Abs. 5 WEG gilt auch für einen gegen den Verband klagenden Wohnungseigentümer

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Stimmverbot für gegen WEG klagenden Eigentümer bei Beschlussfassung über verjährungsbezogene Maßnahmen

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 25 Abs. 5
    Stimmrechtsausschluss einzelnen Eigentümers bei Beschlussfassung über Vorgehen hinsichtlich eines von ihm gegen die WEG gerichteten Rechtsstreits

  • rewis.io

    Wohnungseigentümerversammlung: Stimmverbot für einen Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung über einen ihn betreffenden Rechtsstreit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 25 Abs. 5 2. Alt.
    Stimmverbot bezüglich eines einen Rechtsstreit gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft führenden Wohnungseigentümers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Stimmverbot eines Eigentümers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Streit mit einem Wohnungseigentümer - und das Stimmverbot in der WEG-Versammlung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Stimmverbot möglich, wenn Wohnungseigentümer Rechtsstreit gegen die Gemeinschaft führt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur analogen Anwendung von § 25 Abs. 5 Alt. 2 WEG auf den gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft klagenden Wohnungseigentümer

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Stimmrechtsverbot bei verfahrensbezogenen Maßnahmen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Stimmverbot möglich, wenn Wohnungseigentümer Rechtsstreit gegen die Gemeinschaft führt

  • haerlein.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Wohnungseigentumsgesetz (WEG) - Ein gegen die Gemeinschaft klagender Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt

  • reichenwallner.de (Kurzinformation)

    WEG: Stimmverbot für Eigentümer, der einen Rechtsstreit gegen die Gemeinschaft führt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zum Ausschluss vom Stimmrecht in der Eigentümerversammlung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zum Ausschluss vom Stimmrecht in der Eigentümerversammlung

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Stimmrechtsverbot: Wann darf ein Wohnungseigentümer nicht abstimmen?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Stimmverbot eines Eigentümers bei Verbandsprozess! (IMR 2014, 164)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 399
  • NZM 2014, 275
  • ZMR 2014, 559
  • NZG 2014, 417
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 19.09.2002 - V ZB 30/02

    Abstimmung über die Abberufung eines zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümers

    Auszug aus BGH, 06.12.2013 - V ZR 85/13
    Da es ein wesentliches Mittel zur Mitgestaltung der Gemeinschaftsangelegenheiten bildet, darf es nur ausnahmsweise und lediglich unter eng begrenzten Voraussetzungen eingeschränkt werden (Senat, Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 57 mwN).

    Die Gefahr einer nicht an der ordnungsgemäßen Verwaltung, sondern an privaten Sonderinteressen orientierten Einflussnahme auf den Willensbildungsprozess der Gemeinschaft ist so groß, dass die Annahme eines lediglich beweglichen Stimmverbots im Falle eines im konkreten Einzelfall festzustellenden Rechtsmissbrauchs (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 60 ff.; Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 25 Rn. 46; Merle in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 25 Rn. 128) nicht ausreichend ist, um dieser effektiv zu begegnen.

  • BGH, 14.10.2011 - V ZR 56/11

    Wohnungseigentümerversammlung: Stimmrechtsverbot bei Abstimmungen mit Auswirkung

    Auszug aus BGH, 06.12.2013 - V ZR 85/13
    Zweck des in § 25 Abs. 5 WEG geregelten Stimmverbots ist es, zu verhindern, dass der Prozessgegner auf das Ob und Wie einer gegen ihn gerichteten Prozessführung Einfluss nehmen kann (vgl. Senat, Urteil vom 14. Oktober 2011 - V ZR 56/11, BGHZ 191, 198 Rn. 11 mwN).

    Daher scheidet eine Beteiligung an der Abstimmung über alle Beschlussgegenstände aus, die verfahrensbezogene Maßnahmen betreffen, worunter insbesondere Beschlüsse über die Einleitung des Rechtsstreits, die Art und Weise der Prozessführung und die Frage der verfahrensrechtlichen Beendigung fallen (Senat, Urteil vom 14. Oktober 2011 - V ZR 56/11, aaO Rn. 11 mwN).

  • BayObLG, 19.01.2005 - 2Z BR 205/04

    Beschlussfassung über gewerbliche Nutzung von Teileigentumseinheit unter

    Auszug aus BGH, 06.12.2013 - V ZR 85/13
    § 25 Abs. 5 WEG sieht als Sondervorschrift zu § 181 BGB (OLG Karlsruhe, ZMR 1977, 343; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 25 Rn. 26; Pauly, ZMR 2013, 13) kein allgemeines Stimmverbot bei jedweden Interessenkollisionen vor (BayObLG, ZMR 2005, 561, 562; Elzer in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 25 Rn. 86; jurisPK-BGB/Reichel-Scherer, 6. Aufl., § 25 Rn. 97; Staudinger/Bub, BGB, [2005], § 25 WEG Rn. 266; Vandenhouten in Köhler, Anwaltshandbuch Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., Teil 4 Rn. 183; Gottschalg, NZM 2012, 271, 272), sondern beschränkt den Ausschluss des Stimmrechts auf bestimmte, besonders schwerwiegende Fälle.
  • BGH, 22.09.2011 - I ZB 61/10

    Eidesstattliche Versicherung durch WEG-Verwalter - Verfahren zur Abnahme der

    Auszug aus BGH, 06.12.2013 - V ZR 85/13
    Die Wahrnehmung der Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft in einem gegen diese gerichteten Verfahren gehört zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Verwalters, zu der er nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist (BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - I ZB 61/10, NJW-RR 2012, 460 Rn. 22).
  • BGH, 10.02.1977 - II ZR 81/76

    Stimmverbot für anderweitig beteiligte GmbH-Gesellschafter

    Auszug aus BGH, 06.12.2013 - V ZR 85/13
    Das schließt aber nicht aus, die Norm in Fällen, in denen sich der Wohnungseigentümer einem Interessenkonflikt ausgesetzt sieht, der in seinem Ausmaß mit den gesetzlich festgelegten Tatbeständen identisch ist, entsprechend anzuwenden (vgl. zu § 47 Abs. 4 GmbH: BGH, Urteil vom 20. Januar 1986 - II ZR 73/85, BGHZ 97, 28, 33; Urteil vom 10. Februar 1977 - II ZR 81/76, BGHZ 68, 107, 109; Hillmann in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 47 GmbHG Rn. 50 mwN).
  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

    Auszug aus BGH, 06.12.2013 - V ZR 85/13
    Die Vorschrift des § 25 Abs. 5 WEG, die seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 unverändert geblieben ist, ist nach der Anerkennung der (Teil-)Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (Senat, Beschluss vom 2. Juni 2005  V ZB 32/05, BGHZ 163, 154) und ihrer Normierung durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 23. März 2007 (BGBl. I 2007, 370) nicht an die neue Rechtslage angepasst worden.
  • BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85

    Ablehnung eines Antrags in der Gesellschafterversammlung aufgrund des

    Auszug aus BGH, 06.12.2013 - V ZR 85/13
    Das schließt aber nicht aus, die Norm in Fällen, in denen sich der Wohnungseigentümer einem Interessenkonflikt ausgesetzt sieht, der in seinem Ausmaß mit den gesetzlich festgelegten Tatbeständen identisch ist, entsprechend anzuwenden (vgl. zu § 47 Abs. 4 GmbH: BGH, Urteil vom 20. Januar 1986 - II ZR 73/85, BGHZ 97, 28, 33; Urteil vom 10. Februar 1977 - II ZR 81/76, BGHZ 68, 107, 109; Hillmann in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 47 GmbHG Rn. 50 mwN).
  • BGH, 10.12.2010 - V ZR 60/10

    Wohnungseigentum: Ausschluss von der Wohnungseigentümerversammlung bei Verzug mit

    Auszug aus BGH, 06.12.2013 - V ZR 85/13
    Das Stimmrecht der Wohnungseigentümer gehört allerdings zu dem Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte (Senat, Urteil vom 10. Dezember 2010 - V ZR 60/10, NJW 2011, 679 Rn. 10).
  • OLG Frankfurt, 28.02.1983 - 20 W 8/83

    Möglichkeit der Abstimmung eines Teileigentümers über die Jahresabrechnung des

    Auszug aus BGH, 06.12.2013 - V ZR 85/13
    Liegen die Voraussetzungen eines Stimmverbots vor, so kann der betroffene Wohnungseigentümer auch keine andere Person zur Ausübung seines Stimmrechts bevollmächtigten, da er keine Rechtsmacht zur Ausübung übertragen kann, die ihm selbst nicht zusteht (OLG Frankfurt am Main, OLGZ 1983, 175 f.; Merle in Bärmann, WEG, 12. Aufl, § 25 Rn. 151; Vandenhouten in Köhler, Anwalts-Handbuch Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., Teil 4 Rn. 194; Deckert, ZMR 2003, 153, 155).
  • BGH, 05.07.2013 - V ZR 241/12

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Verwalterbefugnis zur

    Auszug aus BGH, 06.12.2013 - V ZR 85/13
    Im Innenverhältnis nehmen die in § 427 WEG geregelten Befugnisse des Verwalters den Wohnungseigentümern jedoch nicht ihre Entscheidungsmacht und ihre gemeinschaftliche Geschäftsführungsbefugnis (Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, NJW 2013, 3098, Rn. 15).
  • BGH, 14.07.2017 - V ZR 290/16

    Wohnungseigentum: Entstehung eines neuen Stimmrechts bei Übertragung des

    § 25 Abs. 5 WEG sieht als Sondervorschrift zu § 181 BGB gerade keinen allgemeinen Stimmrechtsausschluss im Fall von Interessenkonflikten vor, sondern beschränkt den Ausschluss des Stimmrechts auf bestimmte Fälle schwerwiegender Interessenkollisionen, in denen die - sonst legitime - Verfolgung privater Sonderinteressen bei der Willensbildung der Wohnungseigentümer nicht mehr hinnehmbar erscheint (vgl. Senat, Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 57 f.; Urteil vom 10. Dezember 2010 - V ZR 60/10, NJW 2011, 679 Rn. 8; Urteil vom 6. Dezember 2013 - V ZR 85/13, ZfIR 2014, 332 Rn. 10; Urteil vom 13. Januar 2017 - V ZR 138/16, ZfIR 2017, 397 Rn. 17).

    Insoweit ist er nämlich gemäß § 25 Abs. 5 Alt. 2 WEG von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen (vgl. Senat, Urteil vom 6. Dezember 2013 - V ZR 85/13, ZfIR 2014, 332 Rn. 9 ff.).

  • BGH, 13.01.2017 - V ZR 138/16

    Wohnungseigentum: Stimmberechtigung eines Wohnungseigentümers für die

    § 25 Abs. 5 WEG sieht als Sondervorschrift zu § 181 BGB keinen allgemeinen Stimmrechtsausschluss im Fall von Interessenkonflikten vor, sondern beschränkt den Ausschluss des Stimmrechts auf bestimmte Fälle schwerwiegender Interessenkollisionen, in denen die - sonst legitime - Verfolgung privater Sonderinteressen bei der Willensbildung der Wohnungseigentümer nicht mehr hinnehmbar erscheint (vgl. Senat, Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 57 f. und Urteil vom 6. Dezember 2013 - V ZR 85/13, ZfIR 2014, 332 Rn. 10).

    Das Gebot einer zurückhaltenden Auslegung schließt aber weder die entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Fälle, in denen sich der Wohnungseigentümer einem Interessenkonflikt ausgesetzt sieht, der in seinem Ausmaß mit den gesetzlich festgelegten Tatbeständen identisch ist, noch eine erweiternde Auslegung in Fällen aus, in denen der Stimmrechtsausschluss bei einer eng am Wortlaut ausgerichteten Auslegung die ihm zugedachte Wirkung ganz oder teilweise verlöre (vgl. Senat, Urteil vom 6. Dezember 2013 - V ZR 85/13, ZfIR 2014, 332 Rn. 10 und Rn. 13 ff.).

  • BGH, 20.04.2018 - V ZR 202/16

    Fortführen der Verwaltung durch den ehemaligen Verwalter über das Ende seiner

    Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit aus dieser Befugnis im Einzelfall auch eine Verpflichtung des Verwalters abzuleiten ist, für die beklagten Wohnungseigentümer entsprechend tätig zu werden (vgl. BT-Drucks. 16/3843, S. 26 sowie Senat, Urteil vom 6. Dezember 2013 - V ZR 85/13, NZM 2014, 275 Rn. 15; eine Verpflichtung ablehnend etwa Suilmann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 45 Rn. 21 sowie ders., MietRB 2014, 156, 158; siehe allgemein zu dieser Frage auch Heinemann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 27 Rn. 64 mwN) bzw. ob der Verwalter - wofür vieles spricht - zumindest verpflichtet ist, die beklagten Wohnungseigentümer mit der Unterrichtung über die Klage darüber zu informieren, ob er für sie tätig wird oder ob sie selbst aktiv werden müssen, können die Wohnungseigentümer jedenfalls dann nicht ohne weiteres von einem Tätigwerden des Verwalters ausgehen, wenn dieser hierzu schweigt.
  • BGH, 18.01.2019 - V ZR 72/18

    Antrag auf Herabsetzung der Stimmkraft des Eigentümers von sog.

    aa) Es erkennt zutreffend, dass das Stimmrecht der Wohnungseigentümer nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu dem Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte gehört (vgl. Senat, Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 57 f.; Urteil vom 10. Dezember 2010 - V ZR 60/10, NJW 2011, 679 Rn. 8; Urteil vom 6. Dezember 2013 - V ZR 85/13, ZfIR 2014, 332 Rn. 10; Urteil vom 13. Januar 2017 - V ZR 138/16, ZfIR 2017, 397 Rn. 17; Urteil vom 14. Juli 2017 - V ZR 290/16, ZfIR 2017, 709 Rn. 9).
  • LG Frankfurt/Main, 30.03.2023 - 13 S 14/22

    Gemeinschaft kann einzelnen Eigentümer "rückermächtigen"

    Erfasst werden alle Beschlüsse, die verfahrensbezogene Maßnahmen betreffen, wie die Einleitung eines Rechtsstreits, die Art und Weise der Prozessführung und die verfahrensrechtliche Beendigung des Rechtsstreits (BGH NZM 2014, 275).

    Dies schließt aber nach der Rechtsprechung des BGH eine analoge/erweiternde Anwendung in Fällen nicht aus, in denen der Stimmrechtsausschluss bei einer eng am Wortlaut ausgerichteten Auslegung die ihm zugedachte Wirkung ganz oder teilweise verlöre (BGH ZWE 2017, 418 Rn. 17; NZM 2014, 275 Rn. 10 ff.).

    Zweck des in § 25 Abs. 4 WEG geregelten Stimmverbots ist es zu verhindern, dass der Prozessgegner auf das Ob und Wie einer gegen ihn gerichteten Prozessführung Einfluss nehmen kann; bei einer Mitwirkung des beklagten Wohnungseigentümers an der auf das Verfahren bezogenen Willensbildung auch auf Klägerseite bestünde die naheliegende Gefahr, dass eine sachgerechte Klärung der zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Streitgegenstände erschwert oder gar verhindert würde (vgl. BGH, Urt. v. 06.12.2013 - V ZR 85/13, ZWE 2014, 176, 177, Rn. 11).

  • LG Hamburg, 13.09.2017 - 318 S 23/17

    Wohnungseigentum: Bereicherungsausgleich eines Wohnungseigentümers bei

    Der Bundesgerichtshof hat zu einem gegen die Gemeinschaft gerichteten Rechtsstreit gem. § 43 Ziff. 5 WEG bereits entschieden, dass der Verwalter nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2 WEG berechtigt ist, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere den Rechtsstreit im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zu führen (BGH, Urteil vom 06.12.2013 - V ZR 85/13, ZMR 2014, 559, Rn. 15, zitiert nach juris).
  • KG, 16.01.2018 - 1 W 204/17

    Eintragungshindernis in Wohnungsgrundbuchsache: Regelung in der

    bb) Allerdings gehört das Stimmrecht der Wohnungseigentümer zum Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte, das nur ausnahmsweise und lediglich unter eng begrenzten Voraussetzungen eingeschränkt werden darf (BGH, NZM 2014, 275, 276; NJW 2011, 679, 681).
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