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   BGH, 06.12.2017 - XII ZB 335/17   

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https://dejure.org/2017,52419
BGH, 06.12.2017 - XII ZB 335/17 (https://dejure.org/2017,52419)
BGH, Entscheidung vom 06.12.2017 - XII ZB 335/17 (https://dejure.org/2017,52419)
BGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2017 - XII ZB 335/17 (https://dejure.org/2017,52419)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 2, 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 85 Abs. 2 ZPO, § 233 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Nutzung ein Telefaxgerätes durch einen Rechtsanwalt zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes; Einplanung einer ausreichenden Zeitreserve zur Gewährleistung eines vollständigen Zugangs des zu übermittelnden Schriftsatzes bis zum Fristablauf; Antrag auf ...

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einplanung einer Zeitreserve bei Nutzung eines Telefaxgerätes zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 B, Gc
    Nutzung ein Telefaxgerätes durch einen Rechtsanwalt zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes; Einplanung einer ausreichenden Zeitreserve zur Gewährleistung eines vollständigen Zugangs des zu übermittelnden Schriftsatzes bis zum Fristablauf; Antrag auf ...

  • rechtsportal.de

    ZPO § 85 Abs. 2 ; BGB § 233
    Nutzung ein Telefaxgerätes durch einen Rechtsanwalt zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes; Einplanung einer ausreichenden Zeitreserve zur Gewährleistung eines vollständigen Zugangs des zu übermittelnden Schriftsatzes bis zum Fristablauf; Antrag auf ...

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einplanung einer Zeitreserve bei Nutzung eines Telefaxgerätes zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schriftsatzübermittlung per Telefax: Rechtsanwalt muss Zeitreserve einplanen!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pflichten des Anwalts bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bei Nutzung eines Telefaxgerätes

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Sorgfaltspflichten beim Versand fristgebundener Schriftsätze per Telefax

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 312
  • MDR 2018, 223
  • FamRZ 2018, 446
  • DB 2018, 572
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 05.07.2017 - XII ZB 463/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Glaubhaftmachung der mitgeteilten

    Auszug aus BGH, 06.12.2017 - XII ZB 335/17
    Sie ist jedoch nicht zulässig, weil es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juli 2017 - XII ZB 463/16 - FamRZ 2017, 1704 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 12.02.2015 - V ZB 75/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fehlerhafte Spracherkennungssoftware als

    Auszug aus BGH, 06.12.2017 - XII ZB 335/17
    Dabei hat der Absender die Belegung des Empfangsgeräts des Gerichts in Rechnung zu stellen und eine ausreichende Zeitreserve einzuplanen, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlungsvorgänge einen Zugang des zu übermittelnden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten (vgl. BGH Beschluss vom 12. Februar 2015 - V ZB 75/13 - NJW-RR 2015, 1196 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 20.04.2016 - XII ZB 390/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Persönliche Einreichung eines

    Auszug aus BGH, 06.12.2017 - XII ZB 335/17
    Reicht er den Schriftsatz nicht rechtzeitig bei Gericht ein, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn der Rechtsanwalt alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem normalen Verlauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, dass die Frist gewahrt wird (Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 390/15 - FamRZ 2016, 1153 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 08.04.2014 - VI ZB 1/13

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei Telefaxübermittlung der

    Auszug aus BGH, 06.12.2017 - XII ZB 335/17
    Nutzt ein Rechtsanwalt zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes ein Telefaxgerät, hat er bei ordnungsgemäßer Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übertragung beginnt, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss vor 24:00 Uhr des letzten Tages der Frist zu rechnen ist (BGH Beschluss vom 8. April 2014 - VI ZB 1/13 - NJW 2014, 2047 Rn. 8 mwN; Senatsbeschluss vom 6. April 2011 - XII ZB 701/10 - NJW 2011, 1972 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 22.10.2014 - XII ZB 257/14

    Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist in einer

    Auszug aus BGH, 06.12.2017 - XII ZB 335/17
    Dass diesem Erfordernis genügt wurde, müssen auch die Entscheidungsgründe erkennen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 257/14 - FamRZ 2015, 135 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 06.04.2011 - XII ZB 701/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 06.12.2017 - XII ZB 335/17
    Nutzt ein Rechtsanwalt zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes ein Telefaxgerät, hat er bei ordnungsgemäßer Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übertragung beginnt, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss vor 24:00 Uhr des letzten Tages der Frist zu rechnen ist (BGH Beschluss vom 8. April 2014 - VI ZB 1/13 - NJW 2014, 2047 Rn. 8 mwN; Senatsbeschluss vom 6. April 2011 - XII ZB 701/10 - NJW 2011, 1972 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 14.05.2013 - III ZR 289/12

    Versäumung der Klagefrist: Nachweis des rechtzeitigen Eingangs der per Telefax

    Auszug aus BGH, 06.12.2017 - XII ZB 335/17
    a) Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die bis zum 7. März 2017 verlängerte Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt worden ist, weil die vollständige Berufungsbegründungsschrift nach Mitternacht und somit erst am 8. März 2017 beim Berufungsgericht eingegangen ist (vgl. BGH Beschluss vom 14. Mai 2013 - III ZR 289/12 - NJW 2013, 2514 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 09.05.2006 - XI ZB 45/04

    Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei Fristversäumung wegen eines

    Auszug aus BGH, 06.12.2017 - XII ZB 335/17
    Schöpft ein Rechtsanwalt - wie im vorliegenden Fall - eine Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag aus, hat er wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos zudem erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (vgl. BGH Beschluss vom 9. Mai 2006 - XI ZB 45/04 - FamRZ 2006, 1191 mwN).
  • BGH, 23.10.2018 - III ZB 54/18

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Reicht er den Schriftsatz nicht rechtzeitig bei Gericht ein, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn der Rechtsanwalt alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem normalen Verlauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, dass die Frist gewahrt wird (s. nur BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - XII ZB 335/17, NJW-RR 2018, 312, 313 Rn. 13).

    Schöpft ein Rechtsanwalt - wie im vorliegenden Fall - eine Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag aus, hat er wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos zudem erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2014 - III ZB 24/14, FamRZ 2015, 323 Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2015 - IV ZB 23/15, BeckRS 2016, 00394 Rn. 13; vom 6. Dezember 2017 aaO und vom 19. Dezember 2017 - XI ZB 14/17, FamRZ 2018, 610, 611 Rn. 9).

    bb) Nutzt ein Rechtsanwalt zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes ein Telefaxgerät, hat er bei ordnungsgemäßer Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übertragung begonnen hat, dass unter gewöhnlichen Umständen mit deren Abschluss vor 24:00 Uhr am Tage des Fristablaufs gerechnet werden konnte (Senatsbeschluss vom 27. November 2014 aaO S. 323 f Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 6. April 2011 - XII ZB 701/10, NJW 2011, 1972, 1973 Rn. 9; vom 16. Dezember 2015 aaO; vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16, NJW-RR 2017, 629 Rn. 10; vom 14. September 2017 - IX ZB 81/16, FamRZ 2017, 1946, 1947 Rn. 7; vom 6. Dezember 2017 aaO Rn. 14 und vom 19. Dezember 2017 aaO).

    Dabei hat der Absender die Belegung des Empfangsgeräts des Gerichts durch andere eingehende Sendungen - insbesondere auch in den Abend- und Nachtstunden - in Rechnung zu stellen und zusätzlich zur eigentlichen Sendedauer eine ausreichende Zeitreserve einzuplanen, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlungsvorgänge einen Zugang des zu übersendenden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten (Senatsbeschluss vom 27. November 2014 aaO S. 324 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 6. April 2011 aaO Rn. 10; vom 4. November 2014 - II ZB 25/13, NJW 2015, 1027, 1029 Rn. 20; vom 16. Dezember 2015 aaO Rn. 14; vom 26. Januar 2017 aaO S. 629 f Rn. 10; vom 6. Dezember 2017 aaO und vom 19. Dezember 2017 aaO Rn. 10; BVerfG, NJW 2000, 574 und NVwZ 2014, 1084 Rn. 36 mwN).

  • BGH, 21.02.2023 - VIII ZB 17/22

    Vorliegen eines stillschweigend gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den

    (aa) Ein Rechtsanwalt hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. November 2022 - IV ZB 17/22, VersR 2023, 200 Rn. 10; vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 44; vom 6. Dezember 2017 - XII ZB 335/17, NJW-RR 2018, 312 Rn. 13; vom 1. März 2016 - VIII ZB 57/15, NJW 2016, 2042 Rn. 17; jeweils mwN).

    Entschließt er sich, einen fristgebundenen Schriftsatz selbst bei Gericht einzureichen, hat er auch in diesem Fall geeignete Maßnahmen zu treffen, um einen fristgerechten Eingang bei Gericht zu gewährleisten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. November 2022 - IV ZB 17/22, aaO; vom 6. Dezember 2017 - XII ZB 335/17, aaO).

    Schöpft ein Rechtsanwalt - wie im vorliegenden Fall - eine Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag aus, hat er wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos zudem erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2018 - III ZB 54/18, NJW-RR 2018, 1529 Rn. 9; vom 6. Dezember 2017 - XII ZB 335/17, aaO; vom 9. Mai 2017 -VIII ZB 5/16, NJW-RR 2017, 953 Rn. 16 jeweils mwN).

    Bedient der Rechtsanwalt sich für die Übersendung der Rechtsmittelbegründung eines Telefaxgeräts, hat er das seinerseits Erforderliche getan, wenn er bei Verwendung eines funktionsfähigen Sendegeräts und korrekter Eingabe der Empfängernummer so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis zum Fristablauf zu rechnen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. September 2020 - VI ZB 60/19, NJW-RR 2021, 54 Rn. 9; vom 20. August 2019 - VIII ZB 19/18, NJW 2019, 3310 Rn. 16; vom 6. Dezember 2017 - XII ZB 335/17, aaO Rn. 14; vom 1. März 2016 - VIII ZB 57/15, aaO Rn. 17; jeweils mwN).

  • BGH, 10.10.2023 - VIII ZB 60/22

    beA: Sorgfaltsanforderungen hinsichtlich der Bezeichnung des Empfangsgerichts

    Entschließt er sich - wie vorliegend die Prozessbevollmächtigte der Klägerin -, einen fristgebundenen Schriftsatz selbst bei Gericht einzureichen, hat er auch in diesem Fall geeignete Maßnahmen zu treffen, um einen fristgerechten Eingang zu gewährleisten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2017 - XII ZB 335/17, NJW-RR 2018, 312 Rn. 13; vom 23. Oktober 2018 - III ZB 54/18, VersR 2019, 187 Rn. 9; vom 21. Februar 2023 - VIII ZB 17/22, juris Rn. 31).
  • VGH Bayern, 20.04.2022 - 23 ZB 19.2287

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Sorgfaltspflichten bei der

    Schöpft ein Rechtsanwalt - wie im vorliegenden Fall - eine Frist bis zum letzten Tag aus, hat er wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos, welches insbesondere darin begründet ist, dass auf Fehler bei der Absendung oder Übermittlung seitens des Gerichts in der Regel nicht mehr rechtzeitig hingewiesen werden kann, zudem erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (BGH, B.v. 6.12.2017 - XII ZB 335/17 - NJW-RR 2018, 312, Rn. 13; B.v. 9.5.2006 - XI ZB 45/04 - NJW 2006, 2637, LS. 2 = FamRZ 2006, 1191 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 24.04.2018 - 3 U 8/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Dabei hat er die Belegung des Empfangsgeräts des Gerichts in Rechnung zu stellen und eine ausreichende Zeitreserve einzuplanen, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlungsvorgänge einen Zugang des zu übermittelnden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017, Az. XII ZB 335/17 - BeckRS 2017, 138745 m.w.Nw.).
  • VGH Bayern, 20.04.2022 - 23 ZB 19.2288

    Anwaltliche Sorgfaltspflichten bei der Übermittlung elektronischer Dokumente

    Schöpft ein Rechtsanwalt - wie im vorliegenden Fall - eine Frist bis zum letzten Tag aus, hat er wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos, welches insbesondere darin begründet ist, dass auf Fehler bei der Absendung oder Übermittlung seitens des Gerichts in der Regel nicht mehr rechtzeitig hingewiesen werden kann, zudem erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (BGH, B.v. 6.12.2017 - XII ZB 335/17 - NJW-RR 2018, 312, Rn. 13; B.v. 9.5.2006 - XI ZB 45/04 - NJW 2006, 2637, LS. 2 = FamRZ 2006, 1191 m.w.N.).
  • OLG Dresden, 16.05.2019 - 4 U 384/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Dabei hat er die Belegung des Empfangsgeräts des Gerichts in Rechnung zu stellen und eine ausreichende Zeitreserve einzuplanen, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlungsvorgänge einen Zugang des zu übermittelnden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten (BGH, Beschluss vom 6.12.2017, Az. XII ZB 335/17 - juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.04.2018 - I-3 U 8/18 -, Rn. 1 - Randnummer 7, juris).
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