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   BGH, 07.01.1986 - 1 StR 571/85   

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https://dejure.org/1986,2797
BGH, 07.01.1986 - 1 StR 571/85 (https://dejure.org/1986,2797)
BGH, Entscheidung vom 07.01.1986 - 1 StR 571/85 (https://dejure.org/1986,2797)
BGH, Entscheidung vom 07. Januar 1986 - 1 StR 571/85 (https://dejure.org/1986,2797)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtliche Folgen eines Ausbleibens der Anordnung einer Verlesung einer Vernehmungsniederschrift - Rechtliche Bedeutung des Ausbleibens eines Widerpruchs gegen das Ausbleiben der Begründung der Verlesung einer Vernehmungsniederschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 251 Abs. 1, Abs. 4 S. 1

Papierfundstellen

  • NStZ 1986, 325
  • StV 1986, 284
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.04.1951 - 4 StR 113/50

    Vernehmung eines Zeugen durch Verlesung der Niederschrift über seine frühere

    Auszug aus BGH, 07.01.1986 - 1 StR 571/85
    Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betrifft Fälle, in denen nicht der Grundsatz der persönlichen, Vernehmung (§ 250 StPO; vgl. BGHSt 1, 103) verletzt war, sondern das Verfahren des Rechtshilferichters beanstandet wurde.
  • BGH, 01.11.1955 - 5 StR 186/55

    Verwertbarkeit der Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen

    Auszug aus BGH, 07.01.1986 - 1 StR 571/85
    Sie hebt auf das Erfordernis eines Widerspruchs insbesondere ab, wenn die Benachrichtigung des Angeklagten und seines Verteidigers vom Termin der kommissarischen Vernehmung versäumt worden ist (BGHSt 9, 24, 28; 26, 332, 333; BGH NStZ 1983, 325, 326).
  • BGH, 17.05.1956 - 4 StR 36/56

    Aussage eines Zeugen als alleiniges Beweismittel - Vorladung eines Zeugen von

    Auszug aus BGH, 07.01.1986 - 1 StR 571/85
    Ein Beschluß, mit dem die Verlesung von Vernehmungsniederschriften gemäß § 251 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 StPO angeordnet wird, ist zu begründen (BGHSt 9, 230, 231).
  • BGH, 05.08.1975 - 1 StR 376/75

    Unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung bei Ablehnung eines Beweisantrags

    Auszug aus BGH, 07.01.1986 - 1 StR 571/85
    Auf diesen Fehler käme es freilich nicht an, wenn allen Beteiligten der Verlesungsgrund bekannt gewesen wäre (BGH, Urteil vom 5. August 1975 - 1 StR 376/75).
  • BGH, 11.05.1976 - 1 StR 166/76

    Bedeutung der Benachrichtigungspflicht hinsichtlich einer richterlichen

    Auszug aus BGH, 07.01.1986 - 1 StR 571/85
    Sie hebt auf das Erfordernis eines Widerspruchs insbesondere ab, wenn die Benachrichtigung des Angeklagten und seines Verteidigers vom Termin der kommissarischen Vernehmung versäumt worden ist (BGHSt 9, 24, 28; 26, 332, 333; BGH NStZ 1983, 325, 326).
  • BGH, 23.01.1985 - 1 StR 722/84

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Verlesung

    Auszug aus BGH, 07.01.1986 - 1 StR 571/85
    Das Urteil vom 23. Januar 1985 (BGH NStZ 1985, 376), auf das sich der Generalbundesanwalt für seine gegenteilige Meinung bezieht, betrifft nur den Fall, daß der Angeklagte trotz angeblicher Mängel im Verfahren des ersuchten ausländischen Richters der Verlesung nicht widersprochen hat.
  • BGH, 22.03.1983 - 1 StR 846/82

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit

    Auszug aus BGH, 07.01.1986 - 1 StR 571/85
    Sie hebt auf das Erfordernis eines Widerspruchs insbesondere ab, wenn die Benachrichtigung des Angeklagten und seines Verteidigers vom Termin der kommissarischen Vernehmung versäumt worden ist (BGHSt 9, 24, 28; 26, 332, 333; BGH NStZ 1983, 325, 326).
  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 651/17

    Einziehung von Taterträgen (Berücksichtigung des Wegfalls der Bereicherung erst

    Angesichts dessen beruht ein Urteil jedenfalls dann nicht auf der fehlenden Begründung des anordnenden Beschlusses, wenn der Grund für die Verlesung ohnehin allen Verfahrensbeteiligten bekannt ist (BGH, Urteil vom 5. August 1975 - 1 StR 376/75 und Beschluss vom 7. Januar 1986 - 1 StR 571/85, NStZ 1986, 325; vgl. auch Beschluss vom 9. Juni 2015 - 3 StR 113/15, NStZ 2016, 117, 118; LR/Sander/Cirener aaO § 251 Rn. 97 mwN; Kreicker in Münchener Kommentar zur StPO, § 251 Rn. 92; siehe aber auch BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 2 StR 78/10, NStZ 2010, 649).
  • BGH, 29.10.1992 - 4 StR 446/92

    Beschluß - Begründung - Verlesung - Niederschrift - Zeuge

    In aller Regel ist wenigstens die Wiedergabe der das Gericht leitenden Erwägungen erforderlich, so daß diese rechtlich überprüfbar sind (BGHSt 9, 230 (231); BGH NStZ 1983, 569; 1986, 325; StV 1984, 324).

    Nach allem liegt ein die Revision begründender Rechtsverstoß vor (vgl. BGH NStZ 1986, 325).

  • BGH, 21.09.2000 - 1 StR 634/99

    Verlesung des polizeilichen Protokolls; Vernehmung ohne entsprechenden

    Der Senat schließt jedoch aus, daß das Urteil auf diesem Mangel beruht (vgl. BGHR StPO § 251 IV 1 Anordnung 1; BGH NStZ 1986, 325; BGH StV 1983, 319, 320 sowie andererseits BGH NStZ 1988, 283; BGH, Urt. vom 5. August 1975 - 1 StR 376/75; Brandenburgisches OLG NStZ 1996, 300, 301).
  • BGH, 26.02.1988 - 4 StR 51/88

    Strafbarkeit wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von

    Trotz des - hier gegebenen - Einverständnisses aller Beteiligten hätte die Verlesung aber durch begründeten Gerichtsbeschluß angeordnet werden müssen (BGH StV 1983, 319, 320; NStZ 1986, 325).
  • OLG Hamm, 19.02.2019 - 3 RVs 6/19

    Zumutbare Zeugenpflicht bei Anreise innerhalb von Deutschland bei nicht

    Auch deshalb ist die Revision begründet (BGH, Beschluss vom 7. Januar 1986 - 1 StR 571/85, juris; MüKo-StPO/Kreicker, a. a. O., Rn. 92, m. w. N.).
  • OLG Naumburg, 07.06.2016 - 1 Rv 9/16

    Beweisaufnahme im Strafverfahren: Voraussetzungen für die Verlesung von

    Darauf, dass der Angeklagte und seine Verteidiger der Verlesung nicht widersprochen haben, kommt es dagegen nicht an (BGH, Beschluss vom 07.01.1986 - 1 StR 571/85 - m.w.N.).
  • OLG Hamm, 13.12.2000 - 2 Ss 1088/00

    Verlesung von Protokollen; Beschluss; Widerspruch des Verteidigers

    Darauf, dass der Angeklagte und sein Verteidiger der Verlesung nicht widersprochen haben, kommt es nicht an (zu vgl. BGH NStZ 86, 325).
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