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   BGH, 07.01.2003 - X ARZ 362/02   

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BGH, 07.01.2003 - X ARZ 362/02 (https://dejure.org/2003,770)
BGH, Entscheidung vom 07.01.2003 - X ARZ 362/02 (https://dejure.org/2003,770)
BGH, Entscheidung vom 07. Januar 2003 - X ARZ 362/02 (https://dejure.org/2003,770)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Qualifikation einer Klage als solche aus einem Haustürgeschäft - Vornahme einer Gerichtsstandbestimmung - Erfüllungsort für Beratungspflichten eines Anlagevermittlers - Bevollmächtigung zu einem Fondsbeitritt - Schadensersatz wegen Verschuldens bei ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wohnsitzgericht des Verbrauchers

  • Judicialis

    ZPO § 29c

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Verbrauchergerichtsstand für Haustürgeschäfte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 29c
    Gerichtliche Zuständigkeit für Klagen wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher Pflichten aus einem Haustürgeschäft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Örtliche Zuständigkeit bei einem Haustürgeschäft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gerichtsstand bei Haustürgeschäften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    ZPO § 29c
    Zum Gerichtsstand für eine Klage, mit der ein Verbraucher Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher Pflichten aus einem Haustürgeschäft geltend macht

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Gerichtsstand des Haustürgeschäfts bei Aufklärungsverschulden des HV

Besprechungen u.ä. (4)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Gerichtsstand bei Schadenersatzklage aus einem Haustürgeschäft

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zivilprozessrecht, "Klage aus Haustürgeschäften" umfasst alle Anspruchsgrundlagen

  • streifler.de (Kurzanmerkung)

    Haustürgeschäfte: Neue Rechtsprechung

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 1190
  • ZIP 2003, 2090
  • MDR 2003, 648 (Ls.)
  • WM 2003, 605
  • BB 2003, 603
  • DB 2003, 2120 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.02.2002 - X ARZ 334/01

    Finanzprodukte für Kindergärtnerin - § 32 ZPO, zur Frage, ob - in Abweichung von

    Auszug aus BGH, 07.01.2003 - X ARZ 362/02
    Es entspricht zwar der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß es sich bei dem durch den Finanzberater vermittelten Anlagevertrag jedenfalls dann nicht um ein Haustürgeschäft handelt, wenn der Finanzberater von dem Verbraucher in einer Situation des § 1 HWiG lediglich dazu bevollmächtigt wird, in seinem Namen einen Beteiligungsvertrag abzuschließen (BGHZ 144, 223, 226 ff.; 147, 262, 266 f.; Sen.Beschl. vom 19.2.2002 - X AZR 334/01, NJW 2002, 1425).

    Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Antragsteller Ansprüche aus § 826 BGB gegen beide Antragsgegner derart dargelegt hat (vgl. Sen.Beschl. v. 19.2.2002 - X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425), daß entsprechend der Rechtsprechung des Senats zu § 32 ZPO (Sen.Beschl. v. 10.12.2002 - X ARZ 208/02 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) sämtliche Klageansprüche auch im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung geltend gemacht werden können.

  • BayObLG, 10.06.2002 - 1Z AR 50/02

    Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde in Verfahren zur gerichtliche Bestimmung der

    Auszug aus BGH, 07.01.2003 - X ARZ 362/02
    Das Oberlandesgericht Celle möchte die beantragte Gerichtsstandbestimmung treffen, sieht sich an einer entsprechenden Entscheidung aber durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 10. Juni 2002 (NJW 2002, 2888) gehindert.

    Demgegenüber hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Gerichtsstandsbestimmung für eine gleichfalls gegen die Antragsgegnerin zu 1 und einen in München ansässigen Handelsvertreter zu richtende Klage mit der Begründung abgelehnt, nach dem Klagevorbringen sei schadensursächlich die mangelhafte Aufklärung und Beratung durch den Handelsvertreter bei den Gesprächen in seinen Büroräumen in München, die unmittelbar zum Vertragsabschluß geführt hätten; "die Aufklärungs- und Beratungspflichten der (dortigen) Antragsgegner wären also in München zu erfüllen gewesen" (NJW 2002, 2888).

  • BGH, 09.03.1993 - XI ZR 179/92

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

    Auszug aus BGH, 07.01.2003 - X ARZ 362/02
    Entgeltlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG ist nur zu verneinen, wenn der Verbraucher eine Leistung erhält, ohne selbst dafür ein Entgelt zahlen zu müssen (vgl. BGH, Urt. v. 9.3.1993 - XI ZR 179/92, NJW 1993, 1594, 1595).
  • BGH, 25.10.1989 - VIII ZR 345/88

    Wettbewerbswidriges Handeln durch Unterlassen der gebotenen Widerrufsbelehrung

    Auszug aus BGH, 07.01.2003 - X ARZ 362/02
    Denn eine die Anwendbarkeit des Gesetzes ausschließende "vorhergehende Bestellung des Kunden" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann nicht vor, wenn sich der Kunde im Verlauf eines nicht von ihm veranlaßten Telefonanrufs des Anbieters mit einem Hausbesuch einverstanden erklärt (BGHZ 109, 127, 132 ff.).
  • BGH, 10.12.2002 - X ARZ 208/02

    Prüfungskompetenz des Gerichts im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

    Auszug aus BGH, 07.01.2003 - X ARZ 362/02
    Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Antragsteller Ansprüche aus § 826 BGB gegen beide Antragsgegner derart dargelegt hat (vgl. Sen.Beschl. v. 19.2.2002 - X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425), daß entsprechend der Rechtsprechung des Senats zu § 32 ZPO (Sen.Beschl. v. 10.12.2002 - X ARZ 208/02 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) sämtliche Klageansprüche auch im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung geltend gemacht werden können.
  • BGH, 24.04.2001 - XI ZR 40/00

    Grundsatzentscheidung zum Inhalt von Vollmachten für Abschluß von

    Auszug aus BGH, 07.01.2003 - X ARZ 362/02
    Es entspricht zwar der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß es sich bei dem durch den Finanzberater vermittelten Anlagevertrag jedenfalls dann nicht um ein Haustürgeschäft handelt, wenn der Finanzberater von dem Verbraucher in einer Situation des § 1 HWiG lediglich dazu bevollmächtigt wird, in seinem Namen einen Beteiligungsvertrag abzuschließen (BGHZ 144, 223, 226 ff.; 147, 262, 266 f.; Sen.Beschl. vom 19.2.2002 - X AZR 334/01, NJW 2002, 1425).
  • BGH, 22.03.1979 - VII ZR 259/77

    nachhaltig empfohlenes Abschreibungsmodell - Anlagevermittler, § 676 BGB aF (§

    Auszug aus BGH, 07.01.2003 - X ARZ 362/02
    Nach dem Vortrag des Antragstellers ist zwischen ihm und der Antragsgegnerin zu 1, die dabei durch den Antragsgegner zu 2 vertreten wurde, ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen, der die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 1 einschloß, über Risiken der angebotenen Anlage aufzuklären (vgl. BGHZ 74, 103, 106 m.w.N.).
  • BGH, 02.05.2000 - XI ZR 150/99

    Widerruf eines Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz

    Auszug aus BGH, 07.01.2003 - X ARZ 362/02
    Es entspricht zwar der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß es sich bei dem durch den Finanzberater vermittelten Anlagevertrag jedenfalls dann nicht um ein Haustürgeschäft handelt, wenn der Finanzberater von dem Verbraucher in einer Situation des § 1 HWiG lediglich dazu bevollmächtigt wird, in seinem Namen einen Beteiligungsvertrag abzuschließen (BGHZ 144, 223, 226 ff.; 147, 262, 266 f.; Sen.Beschl. vom 19.2.2002 - X AZR 334/01, NJW 2002, 1425).
  • BGH, 05.05.2008 - II ZR 292/06

    Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen

    Die h.M. erkennt an, dass § 1 Abs. 1 HWiG (jetzt: § 312 Abs. 1 BGB) eine auf den Abschluss eines Vertrages über eine entgeltliche Leistung gerichtete Willenserklärung voraussetze - was in der richtlinienkonformen weiten Auslegung des Begriffs der Entgeltlichkeit bedeutet, dass irgendeine Leistung des Verbrauchers vorliegt (BGH, Urt. v. 9. März 1993 - XI ZR 179/92, NJW 1993, 1594, 1595; Beschl. v. 7. Januar 2003 - X ARZ 362/02, NJW 2003, 1190, 1191) - und diese Voraussetzung bei dem Beitritt zu einer Gesellschaft grundsätzlich nicht erfüllt sei, da darin ein auf die Begründung der Mitgliedschaft gerichtetes organisationsrechtliches Geschäft liege.
  • BGH, 17.05.2017 - VIII ZR 29/16

    Widerruf einer in Haustürsituation geschlossenen Modernisierungsvereinbarung:

    Demgegenüber kann es umgekehrt bereits genügen, dass der Vertrag schuldrechtliche Verpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner nach sich zieht und der Verbraucher ein Entgelt zu entrichten hat, selbst wenn eine Gegenleistung der anderen Vertragspartei nicht zum Vertragsinhalt gehört und der Verbraucher sein Leistungsversprechen nur in der - dem Gegner erkennbaren - Erwartung abgibt, ihm werde daraus irgendein Vorteil erwachsen (BGH, Urteil vom 9. März 1993 - XI ZR 179/92, NJW 1993, 1594 unter III a; Beschluss vom 7. Januar 2003 - X ARZ 362/02, NJW 2003, 1190 unter III 1 [jeweils zu § 1 HWiG]).
  • BGH, 30.10.2014 - III ZR 474/13

    Klagen eines Verbrauchers aus Haustürgeschäften: Zulässigkeit einer Vereinbarung

    Bei der Klage eines Verbrauchers aus einem Haustürgeschäft nach § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO aF ist - anders als bei Klagen gegen den Verbraucher nach § 29c Abs. 1 Satz 2 ZPO - kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - X AZR 362/02, WM 2003, 605, 606).

    Der Sinn und Zweck dieser ursprünglich spezialgesetzlichen Regelung besteht auch nach ihrer Einfügung in die Zivilprozessordnung unverändert darin, den Verbraucher im Prozessfall davor zu bewahren, seine Rechte bei einem möglicherweise weit entfernten Gericht geltend machen zu müssen (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - X AZR 362/02, WM 2003, 605, 606).

  • BGH, 03.05.2011 - X ARZ 101/11

    Besonderer Gerichtsstand des Haustürgeschäfts: Klage eines an einem

    Hierzu gehören auch alle Folgeansprüche aus Haustürgeschäften sowie Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss oder wegen einer in Zusammenhang mit dem Haustürgeschäft begangenen unerlaubten Handlung gegen den Vertragspartner oder gegen Dritte, die in die Vertragsanbahnung eingeschaltet waren (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - X ARZ 362/02, NJW 2003, 1190 f.).
  • BGH, 01.12.2016 - X ARZ 180/16

    Örtliche Zuständigkeit bei Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung im

    a) Die Zuständigkeit gemäß § 29c ZPO für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen im Sinne von § 312b BGB erfasst nicht nur die unmittelbar aus einem solchen Vertrag begründeten, sondern auch alle Folgeansprüche einschließlich etwaiger Ansprüche aus Verschulden bei der Vertragsanbahnung oder bei Vertragsverhandlungen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - X ARZ 362/02, NJW 2003, 1190 unter III 1).
  • KG, 05.06.2014 - 22 U 90/13

    Haustürgeschäfts-AGB: Wirksamkeit eines vereinbarten ausländischen

    Denkbar wären der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) oder der besondere bzw. teilweise ausschließliche Gerichtsstand für Haustürgeschäfte nach § 29c ZPO, der § 29 ZPO vorgeht und alle Anspruchsgrundlagen, auch solche gegen beteiligte Dritte, erfasst ( vgl. BGH mit Beschluss vom 7. Januar 2003 - X ARZ 362/02 - NJW 2003, 1190 f. [III.]; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 29c Rn. 4; vgl. auch zu Verbrauchersachen Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., Anhang nach § 29c Rn. 3; BGH mit Urteil vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10 - NJW 2011, 2809; BGH mit Beschluss vom 6. Mai 2013 - X ARZ 65/13 - NJW-RR 2013, 1399 ).

    Dementsprechend wird die Norm weder von dem Bundesgerichtshof noch sonst in der Rechtsprechung oder Literatur uminterpretiert und - in Wiederholung des Gesetzestextes - ausgeführt, dass die Zuständigkeit für Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich ist, während die für Klagen des Verbrauchers keine ausschließliche mehr ist ( vgl. BGH mit Beschluss vom 7. Januar 2003 - X ARZ 362/02 - NJW 2003, 1190 [III.1.]; BayObLG mit Beschluss vom 15. Januar 2003 - 1 Z AR 170/02 - NJOZ 2003, 520, 521 f. [II.3.]; Toussaint in: Vorwerk/Wolf, ZPO [Beck'scher Online-Kommentar; Stand: 1.1.2014], § 29c Rn. 11, 12; Heinrich in: Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 29c Rn. 4; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 29c Rn. 1, § 40 Rn. 6 ).

  • OLG Celle, 15.04.2004 - 4 AR 23/04

    Gerichtsstand für die auf Haustürgeschäften beruhenden Klagen; Geltung des

    Dies gilt auch insoweit, als Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss oder unerlaubter Handlung nicht nur gegenüber der anderen Vertragspartei, sondern auch gegenüber ihrem Vertreter verfolgt werden (BGH NJW 2003, 1190).

    Dies gilt auch insoweit, als Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss oder unerlaubter Handlung nicht nur gegenüber der anderen Vertragspartei, sondern auch gegenüber ihrem Vertreter verfolgt werden (BGH NJW 2003, 1190 - ergangen auf einen Vorlagebeschluss des erkennenden Senats in einer die Beteiligung am Dreiländerfond betreffenden "####### Sache").

    Abgesehen davon, dass eine einengende Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals "Klagen aus Haustürgeschäften" in § 29 c Abs. 1 ZPO dahin, dass der Gerichtsstand nur für speziell auf den Widerruf nach § 312 BGB (bzw. das HWiG) gestützte Ansprüche gelte, der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widerspräche, die auf eine dem Zweck des Verbraucherschutzes entsprechende weite Auslegung abstellt (BGH NJW 2003, 1190 unter Bezugnahme auf Staudinger/Werner, BGB, Neubearbeitung 2001, § 7 HWiG, Rdnr. 7), wäre eine solche einengende Auslegung auch wenig prozessökonomisch, weil bei einem Haustürgeschäft die Kläger während eines laufenden Rechtsstreits entgegen der ursprünglichen Klagebegründung auf solche Ansprüche nach Widerruf übergehen könnten.

    Ob auch im Bezirk des Landgerichts ####### - dort hatten die Kläger bei Vertragsschluss ihren Gerichtsstand und dort hat auch der Beklagte zu 2 seinen allgemeinen Gerichtsstand - ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 ZPO besteht und dort auch der Beklagte zu 1 verklagt werden könnte (einen solchen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsorts hatte das BayObLG entgegen der Auffassung des erkennenden Senats angenommen und dieser Dissens war Grund des Vorlageverfahrens, das zur Entscheidung BGH NJW 2003, 1190 führte), lässt der Senat offen, denn für die Ablehnung des Antrags nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO genügt schon der Gerichtsstand nach § 29 c ZPO, ohne dass es noch darauf ankäme, ob auch noch ein weiterer gemeinsamer besonderer Gerichtsstand für eine Klage gegen beide Beklagten nach § 29 ZPO besteht.

  • BGH, 30.10.2014 - III ZR 71/14

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Wirksamkeit einer

    Bei der Klage eines Verbrauchers aus einem Haustürgeschäft nach § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO aF ist - anders als bei Klagen gegen den Verbraucher nach § 29c Abs. 1 Satz 2 ZPO - kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - X AZR 362/02, WM 2003, 605, 606).

    Der Sinn und Zweck dieser ursprünglich spezialgesetzlichen Regelung besteht auch nach ihrer Einfügung in die Zivilprozessordnung unverändert darin, den Verbraucher im Prozessfall davor zu bewahren, seine Rechte bei einem möglicherweise weit entfernten Gericht geltend machen zu müssen (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - X AZR 362/02, WM 2003, 605, 606).

  • OLG München, 30.01.2009 - 25 U 3097/07

    Örtliche Zuständigkeit: Umfangs des Gerichtsstands für Haustürgeschäfte;

    Der Schutzzweck der Regelung des § 29 c ZPO, den Verbraucher bei Rechtsstreitigkeiten vor einer wohnsitzfernen Inanspruchnahme zu schützen (BGH NJW 2003, 1190), gilt unabhängig von dem konkret abgeschlossenen Vertrag.
  • OLG Düsseldorf, 11.10.2007 - 24 U 75/07

    Sittenwidrigkeit eines anlässlich eines Hausbesuchs abgeschlossenen Vertrags bei

    Hierfür ist gerade nicht ausreichend, dass sich der Verbraucher mit dem Besuch des Unternehmers einverstanden erklärt (BGHZ 109, 127 (132 ff.) = NJW 1990, 181; BGH, NJW 2003, 1190 (1191).
  • OLG Köln, 06.04.2005 - 5 W 37/05

    Erfüllungsort bei Kauf einer Immobilie als Anlage - und Steuersparobjekt -

  • BGH, 10.02.2010 - IV ZR 36/09

    Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision: Zulassungsgründe für eine

  • OLG Stuttgart, 12.02.2021 - 14 AR 5/20

    Gerichtsstandsbestimmung: Ablehnung für eine Klage gegen Kraftfahrzeugunternehmen

  • OLG Dresden, 14.05.2009 - 3 AR 35/09

    Örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im Verfahren der

  • OLG Hamm, 30.03.2009 - 8 U 107/08

    Anspruch auf Rückzahlung des Einlagebetrages wegen behaupteter Täuschungen beim

  • KG, 29.05.2008 - 2 AR 20/08

    Bestimmung des zuständigen Gerichtes: Klage eines geschlossenen Immobilienfonds

  • BGH, 06.04.2004 - X ARZ 384/03

    Bestimmung des gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstandes durch das

  • LG Krefeld, 24.11.2005 - 5 O 272/04

    Anspruch auf Rückzahlung einer Geldanlage zum Erwerb von Anteilen an bestehenden

  • OLG Düsseldorf, 26.02.2009 - 24 U 184/08

    Darlegungs-und Beweislast bei Widerruf eines Partnerschaftsvermittlungsvertrages

  • OLG Düsseldorf, 09.10.2007 - 24 U 91/07

    Haustürwiderruf eines Partnerschaftsvermittlungsvertrages bei nicht auf

  • OLG München, 24.08.2017 - 34 AR 126/16

    Bestimmung eines nicht am Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichts

  • AG Aachen, 26.03.2009 - 104 C 350/08

    Rückzahlungsanspruch aufgrund Widerruf eines Partnervermittlungsvertrages;

  • OLG Hamm, 11.03.2009 - 8 U 21/08

    Begriff des Haustürgeschäfts; Wirksamkeit einer Treuhandvollmacht

  • OLG München, 30.05.2006 - 25 U 1806/06

    Kein Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte gemäß § 29 c ZPO bei Klagen

  • OLG Schleswig, 03.06.2005 - 2 W 86/05

    Zuständigkeitsbestimmung, Verweisung; Erfüllungsort bei Beratungspflichten

  • OLG Jena, 17.04.2008 - 4 U 57/07

    Besonderer Gerichtsstand bei Haustürgeschäften

  • OLG Hamm, 06.07.2009 - 8 U 83/09

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung nach dem HWiG; Voraussetzungen der

  • OLG Celle, 21.08.2003 - 4 AR 77/03

    Verfahren über die Bestimmung des zuständigen Gerichts; Wahlrecht in Bezug auf

  • LG Heilbronn, 28.02.2006 - 5 O 90/05

    Vermittler sagen im Prozess aus

  • OLG Dresden, 16.08.2006 - 12 U 234/06
  • OLG Oldenburg, 10.11.2004 - 5 U 162/03
  • LG Stuttgart, 30.03.2007 - 25 O 579/06
  • LG Neuruppin, 17.10.2006 - 5 O 327/05
  • LG Chemnitz, 20.07.2006 - 7 O 5024/04
  • LG Düsseldorf, 18.12.2009 - 13 O 391/08

    Schadensersatzanspruch aus zwei stillen Beteiligungen an einer AG durch

  • LG Bielefeld, 30.05.2008 - 19 O 2/08
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