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   BGH, 07.01.2008 - II ZR 283/06   

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https://dejure.org/2008,491
BGH, 07.01.2008 - II ZR 283/06 (https://dejure.org/2008,491)
BGH, Entscheidung vom 07.01.2008 - II ZR 283/06 (https://dejure.org/2008,491)
BGH, Entscheidung vom 07. Januar 2008 - II ZR 283/06 (https://dejure.org/2008,491)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AktG § 37 Abs. 1 Satz 3, 4; GG Art. 103 Abs. 1; InsO §§ 228, 258; ZPO §§ 265 Abs. 2, 286
    Haftung der Bank für Richtigkeit der Einzahlungsbestätigung für Bareinlagen einer Aktiengesellschaft (AG)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Weiterverfolgung einer an einen Insolvenzverwalter abgetretenen Masseforderung aus eigenem Recht als Zessionar nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens; Bestimmung einer Bankbestätigung i.S. von § 37 Abs. 1 S. 3 Aktiengesetz (AktG) zum Zweck einer Vorlage bei einem ...

  • Betriebs-Berater

    Bareinlagen einer Aktiengesellschaft - Haftung der Bank für die Richtigkeit einer Einlagenbestätigung

  • Judicialis

    AktG § 37 Abs. 1 Satz 3, 4; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; InsO § 228; ; InsO § 258; ; ZPO § 265 Abs. 2; ; ZPO § 286 A

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltendmachung einer an den Insolvenzverwalter treuhänderisch abgetretenen Masseforderung; Anforderungen an den Inhalt einer Bankbestätigung zum Zwecke des Nachweises der Leistung von Bareinlagen; Haftung der Bank für unrichtige Angaben; Berücksichtigung von ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abtretung von Masseforderung an Insolvenzverwalter

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kapitalaufbringung bei Aktiengesellschaft: Bestätigung der Bank für Handelsregister, dass Bareinlage zur endgültigen freien Verfügung des Vorstandes auf Bankkonto eingezahlt wurde ? Haftung der Bank gegenüber der Gesellschaft für falsche Bestätigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG § 37 Abs. 1 Satz 3, 4; InsO §§ 228, 258; ZPO § 265 Abs. 2
    Zur Haftung der Bank für die Richtigkeit der Einlagenbestätigung zum Nachweis der freien Verfügungsmacht des Vorstands gegenüber Registergericht

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Gesellschaftsrecht, Haftung, Handelsregister, Inferent, Insolvenz, verdeckte Sacheinlage, Vorstand

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an Bankbestätigung bei Kapitalaufbringung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 175, 86
  • NJW-RR 2008, 860
  • ZIP 2008, 546
  • MDR 2008, 514
  • NZI 2008, 31
  • NZI 2008, 43
  • NZI 2009, 340
  • WM 2008, 483
  • BB 2008, 914
  • DB 2008, 692
  • NZG 2008, 304
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 18.02.1991 - II ZR 104/90

    Kapitalerhöhung bei nur vorübergehendem Zurverfügungstellen von Barmitteln

    Auszug aus BGH, 07.01.2008 - II ZR 283/06
    a) Die Gewährleistungshaftung eines Kreditinstituts für die Richtigkeit einer von ihm erteilten Bestätigung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3, 4 AktG ist zwar im Grundsatz verschuldensunabhängig (vgl. BGHZ 113, 335, 355; 119, 177, 180 f.; Hüffer, AktG 7. Aufl. § 37 Rdn. 5 a; MünchKommAktG/Pentz 2. Aufl. § 37 Rdn. 41; Großkomm.z.AktG/Röhricht 4. Aufl., § 37 Rdn. 31), setzt aber - neben weiteren noch zu erörternden Einschränkungen - zumindest voraus, dass die Bestätigung zu dem - der Bank bekannten - Zweck ihrer Vorlage zum Handelsregister ausgestellt wird (vgl. BGHZ 113, 335 f., Leitsatz c; Sen.Urt. v. 16. Dezember 1996 - II ZR 200/95, ZIP 1997, 281 zu II).

    Andernfalls wäre die weitgehende, neben die Haftung der Anmelder bei der Gründung (§§ 46, 48 AktG) tretende und der Höhe nach ihrer Haftung für fehlende Einlagen entsprechende (vgl. BGHZ 113, 335, 355) Gewährleistungshaftung der Bank nicht zu rechtfertigen.

    Anders als dort sowie im Fall des Senatsurteils vom 18. Februar 1991 (BGHZ 113, 335, 338) fehlt allerdings im vorliegenden Fall in den beiden Schreiben der Beklagten jeglicher Hinweis darauf, dass es sich um Einlageleistungen und solche eines bestimmten Inferenten (hier der W. AG als Zeichnerin) handeln sollte.

    bb) Welchen Inhalt eine Bankbestätigung i.S. von § 37 Abs. 1 Satz 3 AktG haben muss, um als solche zu gelten, ergibt sich aus ihrer gesetzlich bestimmten Funktion, zum Nachweis der Erklärung der Anmelder (§ 37 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 188 Abs. 2 AktG) über die ordnungsgemäße Einzahlung des eingeforderten Bareinlagebetrags (§§ 36 Abs. 2, 54 Abs. 3 AktG) zu dienen (§ 37 Abs. 1, Satz 2, 3 AktG) und damit insoweit das Vorliegen der Voraussetzungen für die Registereintragung nachzuweisen (vgl. BGHZ 113, 335, 351 ff.; 119, 177, 188 f.).

    Richtigerweise geht aber die Gewährleistungshaftung der Bank ebenso wie die Haftung der Anmelder bei der Gründung (§§ 36, 46, 48 AktG) lediglich dahin, nicht oder nicht wirksam aufgebrachte Bareinlagen nach Maßgabe ihrer Bestätigung selber zu leisten (BGHZ 113, 335, 355 vgl. MünchKommAktG/Pentz aaO § 37 Rdn. 40; § 46 Rdn. 31; Großkomm.z.AktG/Röhricht aaO § 37 Rdn. 32).

    dd) Zusammengefasst kommt sonach, wovon das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht, eine Haftung der Beklagten gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 AktG dann in Betracht, wenn die von der W. AG als Zeichnerin geschuldete Bareinlage ganz oder zum Teil nicht (wirksam) aufgebracht worden ist (vgl. BGHZ 113, 335, 355), und wenn die Beklagte bei Ausstellung ihrer Bestätigungen wusste, dass damit dem Registergericht eine Bestätigung des aktuellen Kontostandes "vorgespiegelt" werden sollte, um es von weiteren Nachforschungen über die Wirksamkeit der Kapitalaufbringung abzuhalten.

    In diesem Fall läge ein Missbrauch der Funktion einer Bankbestätigung vor (zur Funktion vgl. BGHZ 113, 335, 351 f.; 119, 177, 180; MünchKommAktG/Pentz aaO § 37 Rdn. 33) und käme es auf sonstige Kenntnisse der Beklagten hinsichtlich der etwaigen Unwirksamkeit der Kapitalaufbringung (vgl. oben aa) nicht an.

  • BGH, 13.07.1992 - II ZR 263/91

    Verfügung über angeforderten Betrag zur Durchführung einer Kapitalerhöhung;

    Auszug aus BGH, 07.01.2008 - II ZR 283/06
    a) Die Gewährleistungshaftung eines Kreditinstituts für die Richtigkeit einer von ihm erteilten Bestätigung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3, 4 AktG ist zwar im Grundsatz verschuldensunabhängig (vgl. BGHZ 113, 335, 355; 119, 177, 180 f.; Hüffer, AktG 7. Aufl. § 37 Rdn. 5 a; MünchKommAktG/Pentz 2. Aufl. § 37 Rdn. 41; Großkomm.z.AktG/Röhricht 4. Aufl., § 37 Rdn. 31), setzt aber - neben weiteren noch zu erörternden Einschränkungen - zumindest voraus, dass die Bestätigung zu dem - der Bank bekannten - Zweck ihrer Vorlage zum Handelsregister ausgestellt wird (vgl. BGHZ 113, 335 f., Leitsatz c; Sen.Urt. v. 16. Dezember 1996 - II ZR 200/95, ZIP 1997, 281 zu II).

    Diese Formulierung entspricht vielmehr dem gewandelten Verständnis der Erklärungen der Anmelder (§ 37 Abs. 1 Satz 1 AktG) im Lichte der Rechtsprechung des Senats, die dahin geht, dass die auf eine beschlossene Kapitalerhöhung einzuzahlenden Beträge zwar zu endgültig freier Verfügung des Vorstandes ohne Rückfluss an den Inferenten einbezahlt werden, nicht aber bis zur Registeranmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung (§ 188 AktG) unangetastet bleiben müssen (vgl. BGHZ 119, 177, 187 f.; 150, 197; Sen.Urt. v. 26. September 2005 - II ZR 380/03, ZIP 2005, 2012, 2014 zu II 2 a).

    aa) Eine in Vergangenheitsform gefasste Bankbestätigung i.S. von § 37 Abs. 1 Satz 3 AktG lag auch dem Senatsurteil vom 13. Juli 1992 (BGHZ 119, 177, 178) zugrunde und wurde von dem Senat dort als haftungsbegründend unrichtig angesehen, weil die Einlageleistung sofort mit Gegenforderungen der Bank verrechnet worden war und daher niemals zur freien Verfügung des Vorstandes gestanden hatte.

    bb) Welchen Inhalt eine Bankbestätigung i.S. von § 37 Abs. 1 Satz 3 AktG haben muss, um als solche zu gelten, ergibt sich aus ihrer gesetzlich bestimmten Funktion, zum Nachweis der Erklärung der Anmelder (§ 37 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 188 Abs. 2 AktG) über die ordnungsgemäße Einzahlung des eingeforderten Bareinlagebetrags (§§ 36 Abs. 2, 54 Abs. 3 AktG) zu dienen (§ 37 Abs. 1, Satz 2, 3 AktG) und damit insoweit das Vorliegen der Voraussetzungen für die Registereintragung nachzuweisen (vgl. BGHZ 113, 335, 351 ff.; 119, 177, 188 f.).

    Träfe das zu, müsste die Bank in entsprechendem Umfang auch dann haften, wenn das ordnungsgemäß aufgebrachte Kapital zuvor in zulässiger Weise für Gesellschaftszwecke verwendet (vgl. BGHZ 119, 177, 187 f.; 150, 197, 200) oder auch nur auf ein Konto der Gesellschaft bei einer anderen Bank transferiert worden ist.

    In diesem Fall läge ein Missbrauch der Funktion einer Bankbestätigung vor (zur Funktion vgl. BGHZ 113, 335, 351 f.; 119, 177, 180; MünchKommAktG/Pentz aaO § 37 Rdn. 33) und käme es auf sonstige Kenntnisse der Beklagten hinsichtlich der etwaigen Unwirksamkeit der Kapitalaufbringung (vgl. oben aa) nicht an.

  • BGH, 26.09.2005 - II ZR 380/03

    Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs wegen unrichtiger Angaben in

    Auszug aus BGH, 07.01.2008 - II ZR 283/06
    Diese Formulierung entspricht vielmehr dem gewandelten Verständnis der Erklärungen der Anmelder (§ 37 Abs. 1 Satz 1 AktG) im Lichte der Rechtsprechung des Senats, die dahin geht, dass die auf eine beschlossene Kapitalerhöhung einzuzahlenden Beträge zwar zu endgültig freier Verfügung des Vorstandes ohne Rückfluss an den Inferenten einbezahlt werden, nicht aber bis zur Registeranmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung (§ 188 AktG) unangetastet bleiben müssen (vgl. BGHZ 119, 177, 187 f.; 150, 197; Sen.Urt. v. 26. September 2005 - II ZR 380/03, ZIP 2005, 2012, 2014 zu II 2 a).

    Dementsprechend betrifft auch eine im Präsens gefasste Erklärung der Anmelder (§ 188 Abs. 1, 2, § 37 Abs. 1 Satz 1 AktG) lediglich die Erfüllungswirkung der Einlagenzahlung in Bezug auf die Einlageschuld (vgl. Sen.Urt. v. 26. September 2005 aaO m.w.Nachw.) und hat den Sinngehalt, dass der gegenüber den Zeichnern eingeforderte Einlagebetrag zu freier Verfügung des Vorstandes einbezahlt und auch in der Folge nicht an den Einleger zurückgezahlt worden ist (vgl. BGHZ 150, 197, 201).

    Offenbar handelte es sich, wie das Berufungsgericht lediglich andeutet (BU 3, 16), um Gelder von Kleinanlegern, welche zuvor Aktienzertifikate der Schuldnerin erworben hatten (vgl. auch Sen.Urt. v. 26. September 2005 aaO S. 2014).

    cc) Wie der Senat im Urteil vom 26. September 2005 (II ZR 380/03, ZIP 2005, 2012, 2014 zu § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG) ausgeführt hat, waren die in Vergangenheitsform gefassten "Additionsbestätigungen" der Beklagten als solche - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch nicht bereits deshalb haftungsbegründend falsch, weil die eingezahlten Beträge großenteils nicht mehr auf dem Konto vorhanden waren.

    Soweit damit die Erwerber von Aktienzertifikaten gemeint sein sollten, ist auf die Ausführungen in dem Senatsurteil vom 26. September 2005 (aaO ZIP 2005, 2012, 2014 zu II 2 b) zu verweisen.

  • BGH, 15.06.1992 - II ZR 88/91

    Prozeßführungsrecht für eine vom Konkursverwalter eingeklagte und abgetretene

    Auszug aus BGH, 07.01.2008 - II ZR 283/06
    a) Ein Insolvenzverwalter kann eine gemäß dem Insolvenzplan treuhänderisch an ihn abgetretene Masseforderung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr als Partei kraft Amtes, sondern nur aus eigenem Recht als Zessionar weiterverfolgen (im Anschluss an Sen.Urt. v. 15. Juni 1992 - II ZR 88/91, ZIP 1992, 1152 f.).

    Richtig ist zwar, dass der Kläger mit der durch rechtskräftige Bestätigung des Insolvenzplans gemäß § 254 Abs. 1 InsO wirksam gewordenen (vgl. Begr.RegE, InsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 202; Hess, InsO § 228 Rdn. 3) Abtretung der streitigen Forderung an ihn als Treuhänder sowie mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 258 InsO) am 25. Februar 2003 sein Prozessführungsrecht als Insolvenzverwalter verloren hat, dieses vielmehr auf ihn persönlich - als Treuhandzessionar - übergegangen ist (vgl. Sen.Urt. v. 15. Juni 1992 - II ZR 88/91, ZIP 1992, 1152 f.).

    Ist sonach der Kläger Inhaber der fraglichen Forderung geworden, woran der fiduziarische Charakter der Abtretung und die im Insolvenzplan vorgesehene Nachtragsverteilung nichts ändern (vgl. Sen.Urt. v. 15. Juni 1992 aaO zu I 2 b), hat er ein Prozessführungsrecht als Partei kraft Amtes hinsichtlich dieser Forderung - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch nicht dadurch wiedererlangt, dass er am 1. Februar 2004 erneut zum Insolvenzverwalter bestellt wurde.

    In dieser Eigenschaft ist er nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in den (damals noch im Mahnverfahren anhängigen) Rechtsstreit eingetreten, wobei hier dahinstehen kann, ob es sich um einen Eintritt kraft Gesetzes (vgl. Sen.Urt. v. 15. Juni 1992 aaO zu I 2 a a.E.: nach Rechtshängigkeit), oder um eine gewillkürte Parteiänderung (vgl. BGHZ 155, 38, 45) handelt, die im Mahnverfahren vor Rechtshängigkeit (§ 696 Abs. 3 ZPO) ohne Zustimmung der Gegenpartei möglich wäre (OLG Celle NJW-RR 1998, 206; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 28. Aufl. vor § 688 Rdn. 3).

  • BGH, 18.03.2002 - II ZR 363/00

    Leistung der Bareinlage aus einer Kapitalerhöhung auf ein debitorisch geführtes

    Auszug aus BGH, 07.01.2008 - II ZR 283/06
    Diese Formulierung entspricht vielmehr dem gewandelten Verständnis der Erklärungen der Anmelder (§ 37 Abs. 1 Satz 1 AktG) im Lichte der Rechtsprechung des Senats, die dahin geht, dass die auf eine beschlossene Kapitalerhöhung einzuzahlenden Beträge zwar zu endgültig freier Verfügung des Vorstandes ohne Rückfluss an den Inferenten einbezahlt werden, nicht aber bis zur Registeranmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung (§ 188 AktG) unangetastet bleiben müssen (vgl. BGHZ 119, 177, 187 f.; 150, 197; Sen.Urt. v. 26. September 2005 - II ZR 380/03, ZIP 2005, 2012, 2014 zu II 2 a).

    Dementsprechend betrifft auch eine im Präsens gefasste Erklärung der Anmelder (§ 188 Abs. 1, 2, § 37 Abs. 1 Satz 1 AktG) lediglich die Erfüllungswirkung der Einlagenzahlung in Bezug auf die Einlageschuld (vgl. Sen.Urt. v. 26. September 2005 aaO m.w.Nachw.) und hat den Sinngehalt, dass der gegenüber den Zeichnern eingeforderte Einlagebetrag zu freier Verfügung des Vorstandes einbezahlt und auch in der Folge nicht an den Einleger zurückgezahlt worden ist (vgl. BGHZ 150, 197, 201).

    Träfe das zu, müsste die Bank in entsprechendem Umfang auch dann haften, wenn das ordnungsgemäß aufgebrachte Kapital zuvor in zulässiger Weise für Gesellschaftszwecke verwendet (vgl. BGHZ 119, 177, 187 f.; 150, 197, 200) oder auch nur auf ein Konto der Gesellschaft bei einer anderen Bank transferiert worden ist.

  • BGH, 16.01.2006 - II ZR 76/04

    Cash-Pool

    Auszug aus BGH, 07.01.2008 - II ZR 283/06
    Anders als im Fall des Senatsurteils vom 16. Januar 2006 (BGHZ 166, 8, 16: Cash-Pool) handelte es sich hier nicht um ein dinglich der Einlageschuldnerin zugeordnetes Zentralkonto mit nur schuldrechtlich eingeräumter Möglichkeit der Belastung durch die Einlagegläubigerin.

    Die tatbestandliche Feststellung, es seien von dem Konto zweistellige Millionenbeträge "insbesondere an andere Gesellschaften des W.-Konzerns" (und dadurch mittelbar an die W. AG als Einlageschuldnerin und Konzernmutter; vgl. dazu BGHZ 166, 8, 15 Tz. 18 m.w.Nachw.) überwiesen worden, genügt dafür ebenso wenig wie die bloße Andeutung, es sei von der Beklagten nicht behauptet und auch sonst nicht anzunehmen, dass "die Aktionäre" auf die Einlageschuld der W. AG geleistet hätten (BU 16).

  • BGH, 16.12.1996 - II ZR 200/95

    Nachweis der Einzahlung des Stammkapitals

    Auszug aus BGH, 07.01.2008 - II ZR 283/06
    a) Die Gewährleistungshaftung eines Kreditinstituts für die Richtigkeit einer von ihm erteilten Bestätigung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3, 4 AktG ist zwar im Grundsatz verschuldensunabhängig (vgl. BGHZ 113, 335, 355; 119, 177, 180 f.; Hüffer, AktG 7. Aufl. § 37 Rdn. 5 a; MünchKommAktG/Pentz 2. Aufl. § 37 Rdn. 41; Großkomm.z.AktG/Röhricht 4. Aufl., § 37 Rdn. 31), setzt aber - neben weiteren noch zu erörternden Einschränkungen - zumindest voraus, dass die Bestätigung zu dem - der Bank bekannten - Zweck ihrer Vorlage zum Handelsregister ausgestellt wird (vgl. BGHZ 113, 335 f., Leitsatz c; Sen.Urt. v. 16. Dezember 1996 - II ZR 200/95, ZIP 1997, 281 zu II).

    Dementsprechend hat der Senat (Urt. v. 16. Dezember 1996 - II ZR 200/95, ZIP 1997, 281) der Erklärung einer Bank über die Gutschrift einer "Kapitaleinlage" die (objektive) Qualität einer Bankbestätigung i.S. von § 37 Abs. 1 Satz 4 AktG abgesprochen, weil eine Leistung zu freier Verfügung der Geschäftsleitung (§ 37 Abs. 1 Satz 3 AktG) nicht bestätigt worden war (zust. Roth LM Nr. 4 zu § 57 GmbHG).

  • BGH, 16.03.1989 - VII ZR 63/88

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung bei Klägerwechsel

    Auszug aus BGH, 07.01.2008 - II ZR 283/06
    Selbst wenn man in der vom Kläger mitgeteilten Änderung seiner Rechtsstellung eine Erledigung des von ihm als Insolvenzverwalter eingeleiteten Mahnverfahren sehen wollte, hätte die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB noch sechs Monate fortbestanden und hätte sich aufgrund der am 4. Juli 2003 bei Gericht eingereichten Anspruchsbegründung des Klägers fortgesetzt (§ 204 Abs. 2 Satz 3 BGB; vgl. BGH, Urt. v. 16. März 1989 - VII ZR 63/88, NJW-RR 1989, 1269; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB 11. Aufl. § 204 Rdn. 40).
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 183/00

    Anmeldung einer Anteilsübertragung gegenüber der Gesellschaft; Leistung der

    Auszug aus BGH, 07.01.2008 - II ZR 283/06
    Nach dem Senatsurteil vom 29. Januar 2001 (II ZR 183/00, ZIP 2001, 513 zur GmbH) ist selbst eine Zahlung auf ein eigenes, als Geschäftskonto der Gesellschaft genutztes Konto des Inferenten eine Zahlung zu freier Verfügung des Geschäftsführers, wenn das Guthaben tatsächlich für Gesellschaftszwecke verwendet wird.
  • BGH, 04.02.2002 - II ZR 214/01

    Ziel der Berufung

    Auszug aus BGH, 07.01.2008 - II ZR 283/06
    Jedenfalls machen das genannte Indiz und sonstige Indizien die Erhebung des von der Beklagten angebotenen Gegenbeweises nicht entbehrlich (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19. März 2002 - XI ZR 193/01, NJW-RR 2002, 1073).
  • BGH, 08.05.1996 - XII ZR 8/95

    Anforderungen an die Individualisierung des Anspruchs in einem Mahnbescheid

  • BGH, 08.05.2003 - IX ZR 385/00

    Fortführung durch den Zwangsverwalter eingeleiteter Zahlungsprozesse nach

  • BVerfG, 21.04.1982 - 2 BvR 810/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung des

  • OLG München, 16.11.2006 - 19 U 2754/06

    Haftung des Kreditinstituts für unrichtige Bestätigung einer Bareinlage

  • BGH, 18.07.2003 - V ZR 187/02

    Verletzung rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren; Beruhen des Urteils auf dem

  • BGH, 27.10.1983 - I ARZ 334/83

    Allgemeiner Gerichtsstand des Konkursverwalters

  • BGH, 05.11.1996 - VI ZR 343/95

    Beweiswürdigung bei dem Brand eines Heizgerätes

  • BGH, 04.02.1975 - VI ZR 85/73

    Rückwirkung der Zustellung eines Zahlungsbefehls

  • OLG Celle, 14.01.1997 - 11 U 190/95
  • BGH, 03.07.1980 - IVa ZR 38/80

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung in gewillkürter

  • BGH, 12.10.1987 - II ZR 21/87

    Ermächtigung eines Gesellschafters zur Geltendmachung eines Anspruchs der

  • BGH, 14.07.1952 - IV ZR 25/52

    Erbbiologisches Gutachten

  • BGH, 24.01.1952 - III ZR 196/50

    Beginn der mündlichen Verhandlung

  • BGH, 24.10.2018 - VIII ZR 66/17

    Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs

    Eine vorsorgliche Wiederholung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann entbehrlich, wenn - wie hier - die betreffende Partei in erster Instanz obsiegt hat und das entsprechende Vorbringen hierfür unerheblich war (vgl. BGH, Urteile vom 5. November 1996 - VI ZR 343/95, NJW 1997, 528 unter II 2; vom 22. Februar 2006 - VIII ZR 40/04, NJW-RR 2006, 776 Rn. 28; vom 27. Februar 2007 - XI ZR 195/05, NJW-RR 2007, 2106 Rn. 44, insoweit in BGHZ nicht abgedruckt; vom 7. Januar 2008 - II ZR 283/06, BGHZ 175, 86 Rn. 17; vom 20. September 2011 - II ZR 4/10, juris Rn. 19).
  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 76/13

    CT-Paradies - Urheberschutz: Übliche Benennung des Urhebers bei

    Es kann offenbleiben, ob angesichts des Prozessverlaufs davon auszugehen ist, dass der Kläger diesen Beweisantrag stillschweigend zum Gegenstand seines Berufungsvorbringens gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 2008 - II ZR 283/06, BGHZ 175, 86, 93 f.).
  • BGH, 26.04.2018 - IX ZB 49/17

    Insolvenzverfahren: Zurückweisung eines Insolvenzplans wegen wesentlicher

    Ebenso wenig greift § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO ein, der einen Fortbestand der Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters ausschließlich für anhängige Insolvenzanfechtungsprozesse bestimmt (BGH, Urteil vom 7. Januar 2008 - II ZR 283/06, BGHZ 175, 86 Rn. 9).

    Angesichts ihres Ausnahmecharakters kann die Vorschrift des § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO auf andere als schwebende Insolvenzanfechtungsverfahren nicht analog angewendet werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 2008 - II ZR 283/06, BGHZ 175, 86 Rn. 9 f; vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rn. 10 a.E.).

    (2) Von der weitergehenden Möglichkeit, gemäß § 228 InsO im gestaltenden Teil des Insolvenzplans eine Forderungsübertragung vorzunehmen und dadurch zu verhindern, dass der Schuldner insoweit seine Verfügungsbefugnis gemäß § 259 Abs. 1 Satz 2 InsO wiedererlangt (BGH, Urteil vom 7. Januar 2008 - II ZR 283/06, BGHZ 175, 86 Rn. 10; Graf-Schlicker/Kebekus/Wehler, aaO § 259 Rn. 3), wurde hier - wie der Schuldner selbst vorträgt - kein Gebrauch gemacht.

    Das Gesetz lässt es hingegen nicht zu, die Verfügungsbefugnis des Schuldners lediglich partiell wiederherzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 2008, aaO Rn. 10).

    Ferner schließt § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO die Einleitung auf die Masse bezogener Rechtsstreitigkeiten nach Verfahrensaufhebung schlechthin aus (BGH, Urteil vom 7. Januar 2008, aaO; vom 7. Juli 2008 - II ZR 26/07, WM 2008, 1615 Rn. 9; vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rn. 10; vom 11. April 2013 - IX ZR 122/12, ZIP 2013, 998 Rn. 8).

    a) Da § 259 Abs. 1 InsO infolge seiner zwingenden Natur (vgl. Schiessler, Der Insolvenzplan, 1997, S. 205 f) eine nur partielle Wiedererlangung der Verfügungsbefugnis des Schuldners nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht zulässt (BGH, Urteil vom 7. Januar 2008, aaO; MünchKomm-InsO/Huber, 3. Aufl. § 259 Rn. 12), scheidet im Insolvenzplanverfahren eine Nachtragsverteilung aus.

    Ausschließlich anhängige Rechtsstreitigkeiten, welche die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand haben, dürfen von dem Insolvenzverwalter gemäß § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO auch nach Aufhebung des Verfahrens fortgeführt werden (BGH, Urteil vom 7. Januar 2008, aaO Rn. 10).

  • BGH, 18.03.2010 - I ZR 158/07

    Modulgerüst II

    Dieser übt als Partei kraft Amtes die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse im eigenen Namen aus (vgl. BGHZ 88, 331, 334; 121, 179, 184; 175, 86 Tz. 11).
  • BGH, 27.10.2020 - II ZR 355/18

    Kompensation einer masseschmälernden Zahlung aus dem Vermögen einer

    Der fiduziarische Charakter der Abtretung und die im Insolvenzplan vorgesehene Nachtragsverteilung ändern daran nichts (BGH, Urteil vom 7. Januar 2008 - II ZR 283/06, BGHZ 175, 86 Rn. 9 f. mwN).

    Als Forderungsinhaber ist der Kläger prozessführungsbefugt (BGH, Urteil vom 7. Januar 2008 - II ZR 283/06, BGHZ 175, 86 Rn. 10; Urteil vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, ZIP 2014, 1032 Rn. 11, 18 mwN).

    Die Parteibezeichnung ist jedoch auslegungsfähig und kann bei ersichtlicher Unrichtigkeit von Amts wegen berichtigt werden (BGH, Urteil vom 7. Januar 2008 - II ZR 283/06, BGHZ 175, 86 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 07.07.2008 - II ZR 26/07

    Prozessfortführung durch Insolvenzverwalter in gewillkürter Prozessstandschaft

    In der Prozesserklärung liegt keine bloße Berichtigung der Parteibezeichnung, die bei einem Parteiwechsel kraft Gesetzes auch nach Fortsetzung des Verfahrens unter der Bezeichnung der früheren Partei noch in der Revisionsinstanz nachgeholt werden kann (vgl. BGHZ 157, 151, 155; Sen.Urt. v. 7. Januar 2008 - II ZR 283/06, ZIP 2008, 546 Tz. 11).

    Der Insolvenzverwalter kann einen anhängigen Prozess auch nicht nach § 265 Abs. 2 ZPO weiterführen (Sen.Urt. v. 7. Januar 2008 - II ZR 283/06, ZIP 2008, 546 Tz. 9; Urt. v. 15. Juni 1992 - II ZR 88/91, ZIP 1992, 1152).

    § 259 Abs. 1 Satz 2 InsO sieht nicht vor, dass der Schuldner seine Verfügungsbefugnis nur teilweise wiedererlangt (Sen.Urt. v. 7. Januar 2008 aaO).

  • BGH, 24.02.2010 - VIII ZR 71/09

    Zur Anwendung der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf bei einer vom

    Die Klageerhebung hat die Verjährung nur unter der Voraussetzung nicht gehemmt, dass auch unter der Geltung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB - ebenso wie nach § 209 Abs. 1 BGB aF für die Unterbrechung der Verjährung - nur eine Klage des Berechtigten die Verjährung hemmen kann (offen gelassen von BGH, Urteil vom 7. Januar 2008 - II ZR 283/06, NJW-RR 2008, 860, Tz. 34) und der Klägerin diese Berechtigung, wovon die Revisionserwiderung ausgeht, vor der mit ihrem Ehemann geschlossenen Abtretungsvereinbarung vom 25. Februar 2008 fehlte.
  • BGH, 26.11.2019 - II ZB 21/17

    Befugnis des Insolvenzverwalters zur Satzungsänderung im Fall der Verwertung der

    Der Insolvenzverwalter tritt auch dann nicht an die Stelle der Hauptversammlung als dem zur Änderung der Satzung berufenen Organ der Gesellschaft, wenn eine Satzungsänderung oder deren Unterlassung mittelbar Auswirkungen auf die Verwertung von Massegegenständen hat, sondern er wird ausschließlich auf Grund des ihm übertragenen Amts im eigenen Namen tätig (vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 2008 - II ZR 283/06, BGHZ 175, 86 Rn. 11; Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 158/07, BGHZ 185, 11 Rn. 40 - Modulgerüst II).
  • BGH, 10.12.2009 - IX ZR 206/08

    Einleitung eines Anfechtungsrechtsstreits durch einen Insolvenzverwalter auf

    Ist das Insolvenzverfahren aufgehoben worden, schließt das Gesetz eine Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters für neue, erst anhängig zu machende Anfechtungsklagen schlechthin aus (vgl. BGHZ 175, 86, 89 f Rn. 10).

    Neben dem unabdingbaren Merkmal eines anhängigen Rechtsstreits (vgl. BGHZ 175, 86, 90 Rn. 10) fehlt es auch an dem von § 259 Abs. 3 InsO vorausgesetzten Vorbehalt im Insolvenzplan (vgl. BGH, Urt. v. 6. Oktober 2005, a.a.O. S. 40 ff).

  • OLG Saarbrücken, 25.11.2010 - 8 U 624/09

    Verjährung einer Werklohnforderung: Dauer der Hemmung der Verjährung bei

    Auf die - nur für die Rechtshängigkeit gemäß § 696 Abs. 3 ZPO maßgebliche - alsbaldige Abgabe der Streitsache kommt es insoweit nicht an (vgl. BGHZ 175, 86 ff. Tz. 33, zit. nach juris).
  • BGH, 20.11.2018 - II ZB 22/17

    Ausreichen des schlüssigen Vortrags des Beweisführers vor Vernehmung eines

  • OLG Hamm, 15.04.2008 - 27 U 218/06

    Zur Zulässigkeit des Parteiwechsels auf Klägerseite im Mahnverfahren; Begründung

  • BGH, 27.06.2012 - XII ZR 89/10

    Anfechtung der Vaterschaft: Verfassungsmäßigkeit des behördlichen

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2020 - 12 U 27/20

    Herausgabe von Guthaben eines Anderkontos; Änderung der wirtschaftlichen

  • BGH, 06.05.2021 - IX ZR 57/20

    Rückgewähr von erhaltenen Vergütungen als Mitglied des Gläubigerausschusses für

  • OLG Frankfurt, 20.05.2014 - 6 U 124/13

    Vorrang alten Verjährungsrechts bei Werklohnanspruch

  • BGH, 27.06.2012 - XII ZR 90/10

    Vorlagefrage des BGH an das BVerfG: Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die

  • BGH, 20.09.2011 - II ZR 4/10

    Unterbeteiligungsvertrag zu Kapitalanlagezwecken: Vorvertragliche

  • OLG Naumburg, 21.04.2010 - 5 U 54/09

    Architektenhonorar in der Insolvenz des Auftraggebers: Darlegungs- und

  • LG Paderborn, 31.08.2022 - 1 S 161/13

    Gaslieferungsvertrag, Versorgungsentgelt, Erhöhungsverlangen

  • OLG Brandenburg, 20.07.2012 - 7 U 123/11

    Insolvenzanfechtung: Inkongruente Deckung bei Leistung des Schuldners nach

  • BGH, 21.05.2010 - XII ZR 90/10
  • AG Aachen, 25.02.2009 - 119 C 80/08

    Erfüllung der Einberufungspflicht des Verwalters?

  • LG Paderborn, 31.08.2022 - 1 S 83/17

    Gaslieferungsvertrag, Versorgungsentgelt, Erhöhungsverlangen

  • OLG München, 22.02.2010 - 19 U 1544/08

    Bürgschaft für Darlehensvergabe im KfW-Mittelstandsförderungsprogramm: Widerruf

  • LAG Hamm, 14.02.2014 - 12 Ta 63/14

    Akteneinsichtsrecht durch Insolvenzverwalter

  • LG Bielefeld, 17.07.2017 - 20 S 94/11

    Abgrenzung eines Grundversorgungsvertrags vom Sonderkundenvertrag durch Auslegung

  • AG Halle/Saale, 20.01.2011 - 93 C 998/10

    Restschuldbefreiung: Prozessführungsbefugnis des Treuhänders für eine

  • OLG Jena, 30.10.2018 - 4 U 696/17

    Amtshaftung im Zusammenhang mit einem Verfahren über die Bewilligung von

  • LG Hamburg, 16.02.2012 - 334 O 111/10

    Aufrechnung gegen eine Werklohnforderung mit Insolvenzschuldnerforderung nach

  • LG Berlin, 20.11.2012 - 4 O 235/11

    Prozessführungsbefugnis eines Sachwalters eines Insolvenzschuldners bzgl.

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