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   BGH, 07.01.2014 - IV ZR 216/13   

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https://dejure.org/2014,4451
BGH, 07.01.2014 - IV ZR 216/13 (https://dejure.org/2014,4451)
BGH, Entscheidung vom 07.01.2014 - IV ZR 216/13 (https://dejure.org/2014,4451)
BGH, Entscheidung vom 07. Januar 2014 - IV ZR 216/13 (https://dejure.org/2014,4451)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Mindestrückkaufswert bei Unwirksamkeit der in den Allgemeinen Bedingungen enthaltenen Klausel über die Berechnung des Rückkaufswerts und die Verrechnung der Abschlusskosten

  • rewis.io
  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG a. F. § 176
    Umfang des Auskunftsanspruchs des VN hinsichtlich des Rückkaufswerts (Bestätigung zu BGH VersR 2013, 1381)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 176 Abs. 4; ZPO § 139 Abs. 1
    Mindestrückkaufswert bei Unwirksamkeit der in den Allgemeinen Bedingungen enthaltenen Klausel über die Berechnung des Rückkaufswerts und die Verrechnung der Abschlusskosten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückkaufswert in der Lebensversicherung - und der Auskunftsanspruch gegen den Versicherer

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch zu Mindestrückkaufswert und Stornoabzug aus gekündigten Lebensversicherungsverträgen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch über den Rückkaufwert der Lebensversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2014, 822
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 26.06.2013 - IV ZR 39/10

    Lebensversicherung: Höhe des Rückkaufswerts bei Unwirksamkeit der Allgemeinen

    Auszug aus BGH, 07.01.2014 - IV ZR 216/13
    aa) Die maßgeblichen Grundsätze zum Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Lebensversicherer hat der Senat in seinem Urteil vom 26. Juni 2013 (IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381) aufgestellt.

    Ergänzend hat er den Versicherer verurteilt, in geordneter Form Auskunft zu erteilen durch Benennung der während der Vertragslaufzeit zugewiesenen laufenden Überschussbeteiligung und des anlässlich der Vertragsbeendigung zugewiesenen Schlussüberschussanteils, soweit etwaige Überschüsse Bestandteil der Berechnung des ungezillmerten Deckungskapitals und/oder der Berechnung des Rückkaufswerts sind, sowie der an die Finanzverwaltung abgeführten Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge auf die vorerwähnte Überschussbeteiligung (juris, insoweit in VersR 2013, 1381 nicht veröffentlicht).

    Zur Begründung hat der Senat darauf abgestellt, ein Auskunftsanspruch könne nach Treu und Glauben dann in Betracht kommen, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (VersR 2013, 1381 Rn. 24).

    Da der Versicherungsnehmer in der Regel nicht oder nur in eingeschränktem Umfang über die entsprechenden Informationen verfügt, steht ihm ein Auskunftsanspruch zu, wie er sich im Einzelnen aus den oben dargelegten Grundsätzen des Senatsurteils vom 26. Juni 2013 (IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 23-26, 61) ergibt.

    Insoweit verweist sie zwar zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 26. Juni 2013 (aaO Rn. 29).

    Ein derartiger Anspruch gegenüber dem Versicherer besteht indessen nicht (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 aaO Rn. 26).

  • BGH, 11.09.2013 - IV ZR 17/13

    Berechnung des Rückkaufswerts von bis Ende 2007 geschlossenen

    Auszug aus BGH, 07.01.2014 - IV ZR 216/13
    Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils die vom Berufungsgericht als rechtsgrundsätzlich erachtete Frage nach der Höhe des Mindestrückkaufswerts bei materieller Unwirksamkeit der Zillmerabrede mit Urteil vom 11. September 2013 beantwortet (IV ZR 17/13, VersR 2013, 1429).
  • OLG München, 17.02.2009 - 25 U 3975/08

    Kapitallebensversicherung: Berechnung des Rückkaufswertes nach vorzeitiger

    Auszug aus BGH, 07.01.2014 - IV ZR 216/13
    Bei der zu treffenden Abwägung hat der Senat ausdrücklich auch das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Versicherers berücksichtigt (aaO Rn. 26; hierzu auch OLG Köln, Urteil vom 30. November 2012 - 20 U 149/12 Rn. 31; Beschluss vom 25. Juni 2010 - 20 U 199/09 Rn. 7 jeweils bei juris; OLG München VersR 2009, 770, 771; Höra/Leithoff in Fachanwaltskommentar Versicherungsrecht § 169 Rn. 14; weitergehend demgegenüber LG Hamburg, Urteil vom 1. Dezember 2006 - 302 O 147/06, juris Rn. 36 f.; PK-VVG/Ortmann, 2. Aufl. § 169 Rn. 39 a.E.; Schünemann, VuR 2008, 8, 11 f.).
  • LG Hamburg, 01.12.2006 - 302 O 147/06

    Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung: Umfang des Auskunftsanspruchs des

    Auszug aus BGH, 07.01.2014 - IV ZR 216/13
    Bei der zu treffenden Abwägung hat der Senat ausdrücklich auch das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Versicherers berücksichtigt (aaO Rn. 26; hierzu auch OLG Köln, Urteil vom 30. November 2012 - 20 U 149/12 Rn. 31; Beschluss vom 25. Juni 2010 - 20 U 199/09 Rn. 7 jeweils bei juris; OLG München VersR 2009, 770, 771; Höra/Leithoff in Fachanwaltskommentar Versicherungsrecht § 169 Rn. 14; weitergehend demgegenüber LG Hamburg, Urteil vom 1. Dezember 2006 - 302 O 147/06, juris Rn. 36 f.; PK-VVG/Ortmann, 2. Aufl. § 169 Rn. 39 a.E.; Schünemann, VuR 2008, 8, 11 f.).
  • BGH, 10.12.2003 - IV ZR 319/02

    Begriff der grundsätzlichen Bedeutung; Auslegung einer Klausel in Allgemeinen

    Auszug aus BGH, 07.01.2014 - IV ZR 216/13
    Dies ist nur der Fall, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02, VersR 2004, 225 unter 2 a).
  • OLG Köln, 25.06.2010 - 20 U 199/09

    Ansprüche des Versicherungsnehmers nach vorzeitiger Kündigung einer

    Auszug aus BGH, 07.01.2014 - IV ZR 216/13
    Bei der zu treffenden Abwägung hat der Senat ausdrücklich auch das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Versicherers berücksichtigt (aaO Rn. 26; hierzu auch OLG Köln, Urteil vom 30. November 2012 - 20 U 149/12 Rn. 31; Beschluss vom 25. Juni 2010 - 20 U 199/09 Rn. 7 jeweils bei juris; OLG München VersR 2009, 770, 771; Höra/Leithoff in Fachanwaltskommentar Versicherungsrecht § 169 Rn. 14; weitergehend demgegenüber LG Hamburg, Urteil vom 1. Dezember 2006 - 302 O 147/06, juris Rn. 36 f.; PK-VVG/Ortmann, 2. Aufl. § 169 Rn. 39 a.E.; Schünemann, VuR 2008, 8, 11 f.).
  • OLG Köln, 30.11.2012 - 20 U 149/12
    Auszug aus BGH, 07.01.2014 - IV ZR 216/13
    Bei der zu treffenden Abwägung hat der Senat ausdrücklich auch das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Versicherers berücksichtigt (aaO Rn. 26; hierzu auch OLG Köln, Urteil vom 30. November 2012 - 20 U 149/12 Rn. 31; Beschluss vom 25. Juni 2010 - 20 U 199/09 Rn. 7 jeweils bei juris; OLG München VersR 2009, 770, 771; Höra/Leithoff in Fachanwaltskommentar Versicherungsrecht § 169 Rn. 14; weitergehend demgegenüber LG Hamburg, Urteil vom 1. Dezember 2006 - 302 O 147/06, juris Rn. 36 f.; PK-VVG/Ortmann, 2. Aufl. § 169 Rn. 39 a.E.; Schünemann, VuR 2008, 8, 11 f.).
  • RG, 12.02.1930 - I 171/29

    Über die Pflicht des Zwangslizenznehmers zur Rechnungslegung, ihren Umfang und

    Auszug aus BGH, 07.01.2014 - IV ZR 216/13
    (d) Ohne Erfolg beruft die Klägerin sich ferner auf die Entscheidung RGZ 127, 243, 244. Diese bezieht sich gerade nicht auf einen Auskunftsanspruch, sondern auf einen Anspruch auf Rechnungslegung.
  • BGH, 21.11.2017 - VIII ZR 28/17

    Wohnraummiete: Vorliegen von duldungspflichtigen Modernisierungsmaßnahmen bei

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/92, BGHZ 154, 288, 291; vom 7. Januar 2014 - VIII ZR 137/13, IHR 2014, 56 Rn. 2; vom 7. Januar 2014 - IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 5; vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 42/14, juris Rn. 3).
  • BGH, 11.02.2015 - IV ZR 213/14

    Zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Überschüssen und Bewertungsreserven

    Hiernach trifft den Schuldner nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 24; Senatsbeschluss vom 7. Januar 2014 - IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 10).

    Auch in seinem Beschluss vom 7. Januar 2014 war entscheidend, dass ein Auskunftsanspruch, der zwecks Berechnung des Rückkaufswerts unter anderem die Überlassung des Algorithmus und der zugrunde liegenden Einsatzwerte an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten zum Inhalt habe, nicht in Betracht komme (IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 19).

  • BGH, 02.12.2015 - IV ZR 28/15

    Kapitalbildende Lebensversicherung: Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers

    Auch in seinem Beschluss vom 7. Januar 2014 war entscheidend, dass ein Auskunftsanspruch, der zwecks Berechnung des Rückkaufswerts unter anderem die Überlassung des Algorithmus und der zugrunde liegenden Einsatzwerte an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten zum Inhalt habe, nicht in Betracht kommt (IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 19).

    Andererseits wird das Berufungsgericht ein gegebenenfalls berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten in Rechnung zu stellen haben (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 26; Senatsbeschluss vom 7. Januar 2014 - IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 19).

  • BGH, 25.08.2020 - VIII ZR 59/20

    Bei Störung des Hausfriedens muss Mieter die Wohnung räumen

    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; vom 7. Januar 2014 - IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 5; vom 21. November 2017 - VIII ZR 28/17, NJW 2018, 1008 Rn. 6; vom 3. Juli 2018 - VIII ZR 227/16, RdE 2018, 529 Rn. 4; jeweils mwN).
  • BGH, 02.07.2019 - VIII ZR 74/18

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Weinkommissionärs: Reichweite einer

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; vom 7. Januar 2014 - IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 5; vom 21. November 2017 - VIII ZR 28/17, NJW 2018, 1008 Rn. 6; vom 3. Juli 2018 - VIII ZR 227/16, RdE 2018, 529 Rn. 4; jeweils mwN).
  • BGH, 01.06.2016 - IV ZR 507/15

    Private Rentenversicherung/kapitalbildende Lebensversicherung: Auskunftsanspruch

    Dies ist nur der Fall, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senatsbeschluss vom 7. Januar 2014  IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 5).

    a) Das Berufungsgericht hat zunächst die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsätze zum Auskunftsanspruch im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung zutreffend zugrunde gelegt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 2. Dezember 2015  IV ZR 28/15 aaO und vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14 aaO; ferner Senatsbeschluss vom 7. Januar 2014  IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 9 f.; Senatsurteil vom 26. Juni 2013  IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 24 f.).

    Auch in seinem Beschluss vom 7. Januar 2014 war entscheidend, dass ein Auskunftsanspruch, der zwecks Berechnung des Rückkaufswerts unter anderem die Überlassung des Algorithmus und der zugrunde liegenden Einsatzwerte an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten zum Inhalt habe, nicht in Betracht kommt (IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 19).

  • OLG Köln, 19.12.2014 - 20 U 150/14

    Auskunftsansprüche des Versicherungsnehmers in der Kapitallebensversicherung

    Im Rahmen einer Rechtsbeziehung trifft den Schuldner nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH VersR 2014, 822; BGH VersR 2013, 1381; OLG München VersR 2009, 770).

    Dabei sind die Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten gegeneinander abzuwägen, wobei in den Fällen des Auskunftsbegehrens eines Versicherungsnehmers gegen ein Versicherungsunternehmen das Interesse des Versicherungsnehmers an der Durchsetzung des Anspruchs dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers gegenüberzustellen ist (BGH VersR 2014, 822; BGH VersR 2013, 1381).

    Da der Versicherungsnehmer in der Regel nicht oder nur in eingeschränktem Umfang über die entsprechenden Informationen verfügt, kann er einen Leistungsantrag grundsätzlich im Wege der Stufenklage mit einer Klage auf Auskunft vorbereiten (BGH VersR 2014, 822, 824 zum Mindestrückkaufswert; BGH VersR 2010, 656 zur Überschussbeteiligung durch Bonussystem; LG Kassel VersR 2014, 1240, 1243; LG Dortmund, Urteil vom 27.10.2011, 2 O 479/09, zitiert nach juris Rn. 30; Winter a.a.O., § 153 Rn. 208; Langheid a.a.O., § 153 VVG Rn. 56).

    Damit wird eine - vom Versicherer nicht verlangte (BGH VersR 2014, 822, 824; BGH VersR 2013, 1381, 1383) - Rechnungslegung begehrt.

    Zwar muss sich ein Auskunftsberechtigter nicht auf die bloße Mitteilung eines Berechnungsergebnisses verweisen lassen (BGH VersR 2014, 822, 824), sondern kann Auskunft über die für die Berechnung erforderlichen Informationen in geordneter Form verlangen.

    Jedoch schuldet der auskunftspflichtige Versicherer - auch unter Berücksichtigung seines Geheimhaltungsinteresses - keine Begründung im Einzelnen dafür, wie er die dem Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt hat, oder eine Auskunft über die von ihm durchgeführte mathematische Berechnung (vgl. BGH VersR 2014, 822, 823; BGH VersR 2013, 1831, 1883).

  • OLG Köln, 06.11.2015 - 20 U 134/14

    Verjährung von Ansprüchen aus einem Lebensversicherungsvertrag

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Auskunftsansprüchen bei vorzeitiger Beendigung eines Lebensversicherungsvertrags (VersR 2014, 822 und VersR 2013, 1381), die auf die vorliegende Konstellation zu übertragen ist, kann einen Schuldner im Rahmen einer Rechtsbeziehung nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht treffen, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH, aaO; OLG München VersR 2009, 770).

    Dabei sind die Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten gegeneinander abzuwägen, wobei in den Fällen des Auskunftsbegehrens eines Versicherungsnehmers gegen ein Versicherungsunternehmen das Interesse des Versicherungsnehmers an der Durchsetzung des Anspruchs dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers gegenüberzustellen ist (BGH VersR 2014, 822; BGH VersR 2013, 1381).

    Damit wird eine - vom Versicherer nicht verlangte (BGH VersR 2014, 822, 824; BGH VersR 2013, 1381, 1383) - Rechnungslegung begehrt.

    Zwar muss sich ein Auskunftsberechtigter grundsätzlich nicht auf die bloße Mitteilung eines Berechnungsergebnisses verweisen lassen (BGH VersR 2014, 822, 824), sondern kann Auskunft über die für die Berechnung erforderlichen Informationen in geordneter Form verlangen.

    Jedoch schuldet der auskunftspflichtige Versicherer - auch unter Berücksichtigung seines Geheimhaltungsinteresses - keine Begründung im Einzelnen dafür, wie er die dem Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt hat, oder eine Auskunft über die von ihm durchgeführte mathematische Berechnung (vgl. BGH VersR 2014, 822, 823; BGH VersR 2013, 1381, 1383).

    Dies liefe auf eine vom Versicherer nicht geschuldete Rechnungslegung hinaus (s. BGH VersR 2014, 822, 824; BGH VersR 2013, 1381, 1383).

  • OLG Stuttgart, 23.10.2014 - 7 U 54/14

    Lebens- und Rentenversicherungsvertrag: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung

    Soweit der IV. Zivilsenat (vgl. Beschluss vom 7. Januar 2014 - IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 16) die Verpflichtung des Versicherers, die geschuldete Auskunft in geordneter Form zu erteilen, dahin erläutert hat, dass dieser Auskunft zu erteilen hat über die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals, über den Rückkaufswert im Sinne der versprochenen Leistung sowie über den vorgenommenen Stornoabzug, was jeweils in gesonderter Form zu erfolgen hat, geht das von der Klägerin verfolgte Auskunftsbegehren darüber hinaus und kann daher nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gestützt werden, während die Beklagte mit Blick auf das erstinstanzliche Vorbringen, in dem die Stornokosten und der Mindestrückkaufswert benannt worden sind, den sich daraus ergebenden Verpflichtungen genüge getan hat.
  • OLG Stuttgart, 03.02.2022 - 2 U 117/20

    Privatrente Perspektive - Zulässige Klauseln hinsichtlich Abschlusskosten und

    Eine vorvertragliche oder vertragliche Offenbarungspflicht kommt diesbezüglich nur aufgrund gesetzlicher Anordnung oder ausnahmsweise dann in Betracht, wenn diese Informationen sich unmittelbar auf die Preiswürdigkeit der angebotenen Leistung auswirken (OLG Stuttgart, Urteil vom 18. August 2011 - 2 U 138/10, juris Rn. 99, vgl. auch BGH, Beschluss vom 07. Januar 2014 - IV ZR 216/13, juris Rn. 19).
  • BGH, 09.02.2021 - VIII ZR 316/19

    Rückgabe einer beschädigten Kaufsache nach Rücktritt vom Kaufvertrag

  • OLG Brandenburg, 24.06.2015 - 11 U 135/14

    Rentenversicherungsvertrag: Anspruch auf Rückzahlung geleisteter

  • OLG Brandenburg, 14.01.2015 - 11 U 112/13

    Lebensversicherungsvertrag: Europarechtskonformität des sogenannten

  • LG Kassel, 08.05.2014 - 1 S 290/13

    Lebensversicherung - Schlussüberschüsse & Bewertungsreserven

  • OLG Dresden, 26.10.2016 - 4 U 1477/16

    Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung beim

  • BGH, 03.07.2018 - VIII ZR 227/16

    Anspruch des Betreibers eines Übertragungsnetzes im Hinblick auf die Lieferung

  • OLG Dresden, 21.04.2015 - 4 U 731/14

    Anforderungen an den Inhalt der Widerspruchsbelehrung bei einem

  • OLG Brandenburg, 23.12.2014 - 11 U 107/13

    Lebensversicherungsvertrag im Altfall: Europarechtskonformität des

  • BGH, 08.12.2020 - VIII ZR 271/18

    Vergütung der Milchlieferungen nach dem von der LfL veröffentlichten

  • LG Bonn, 20.06.2014 - 9 O 384/13

    Anspruch der Witwe eines Rentenversicherungsnehmers auf Auskunftserteilung

  • OLG Brandenburg, 21.01.2015 - 11 U 74/13

    Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages: Richtlinienkonformität des

  • LG Aachen, 16.03.2017 - 9 O 246/16
  • OLG Stuttgart, 03.05.2018 - 7 U 179/17

    Wirksamer Widerruf einer fondsgebundenen Lebensversicherung

  • OLG Brandenburg, 06.05.2015 - 11 U 155/14

    Lebensversicherungsvertrag: Vereinbarkeit des sog. "Policenmodells" mit

  • OLG Saarbrücken, 03.12.2014 - 5 U 17/14

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung für einen Versicherungsvertreter:

  • OLG Brandenburg, 01.07.2015 - 11 U 32/14

    Lebensversicherungsvertrag: Europarechtskonformität des sog. Policenmodells;

  • OLG Frankfurt, 05.02.2015 - 3 U 149/13

    Ordnungsgemäßheit einer Widerspruchsbelehrung nach § 5 a VVG (a.F.)

  • AG Marburg, 11.08.2015 - 9 C 1045/14

    Unverjährbare Rücktrittsmöglichkeit gemäß § 8 VVG a.F. bei nicht ordnungsgemäßer

  • OLG Köln, 07.03.2014 - 20 U 1/14

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschluss einer

  • OLG Hamm, 16.01.2019 - 20 U 45/18

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs gegen das Zustandekommen eines

  • OLG Köln, 11.02.2022 - 20 U 62/21

    Vertrag über kapitalbildende Rentenversicherungen; Anspruch auf

  • LG Köln, 04.08.2014 - 26 O 43/14
  • LG Nürnberg-Fürth, 05.03.2020 - 2 O 9519/15

    Kein Anspruch auf Bescheinigung der auf die Basisleistung entfallenden

  • LG Nürnberg-Fürth, 25.01.2018 - 2 S 5297/11

    Kostenverteilung bei Auskunftsklage

  • OLG Köln, 16.12.2022 - 20 U 212/22
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