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   BGH, 07.02.1952 - 4 StR 61/51   

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https://dejure.org/1952,3169
BGH, 07.02.1952 - 4 StR 61/51 (https://dejure.org/1952,3169)
BGH, Entscheidung vom 07.02.1952 - 4 StR 61/51 (https://dejure.org/1952,3169)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 1952 - 4 StR 61/51 (https://dejure.org/1952,3169)
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  • BGH, 30.10.1951 - 1 StR 423/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.02.1952 - 4 StR 61/51
    Die Erwägungen, aus denen das Landgericht eine Gewinnsucht des Angeklagten im Sinne des § 27 a StGB angenommen hat, lassen ebenfalls keine Rechtsverletzung erkennen (vgl. BGH Urteil vom 30. Oktober 1951 - 1 StR 423/51 -).
  • RG, 11.03.1937 - 2 D 572/36

    Untreue durch Verwendung staatlicher Haushaltmittel zur Bildung von Sonderkassen.

    Auszug aus BGH, 07.02.1952 - 4 StR 61/51
    Dadurch, dass er möglicherweise von vornherein beabsichtigte, den Schaden später durch Zuwendungen aus den unterschlagenen Beträgen teilweise auszugleichen, wird weder die Zueignungsabsicht noch der Vorsatz der Vermögensbeschädigung (oder Vermögensgeführdung) ausgeschlossen (RGSt 71, 155, 159).
  • RG, 18.10.1934 - 2 D 1098/34

    Gehört zum Tatbestande des § 266 StGB. n. F., daß die Handlung in einer Verfügung

    Auszug aus BGH, 07.02.1952 - 4 StR 61/51
    Eine Benachteiligung im Sinne des § 266 StGB könnte übrigens schon darin gefunden werden, dass der Angeklagte, wie im Urteil festgestellt ist, den Eingang der Schecks nicht auf den Kundenkonten verbuchte und dadurch den Vermögens stand der Firma verschleierte, so dass es den Geschäftsinhabern unmöglich gemacht wurde, eine Übersicht über ihre Rechte und Pflichten zu gewinnen (RGSt 68, 371; 77, 228).
  • RG, 18.10.1943 - 3 D 372/43

    Besteht der äußere Tatbestand der Untreue nur in einer mangelhaften Buchführung,

    Auszug aus BGH, 07.02.1952 - 4 StR 61/51
    Eine Benachteiligung im Sinne des § 266 StGB könnte übrigens schon darin gefunden werden, dass der Angeklagte, wie im Urteil festgestellt ist, den Eingang der Schecks nicht auf den Kundenkonten verbuchte und dadurch den Vermögens stand der Firma verschleierte, so dass es den Geschäftsinhabern unmöglich gemacht wurde, eine Übersicht über ihre Rechte und Pflichten zu gewinnen (RGSt 68, 371; 77, 228).
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