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   BGH, 07.02.1989 - 5 StR 541/88   

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https://dejure.org/1989,2823
BGH, 07.02.1989 - 5 StR 541/88 (https://dejure.org/1989,2823)
BGH, Entscheidung vom 07.02.1989 - 5 StR 541/88 (https://dejure.org/1989,2823)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 1989 - 5 StR 541/88 (https://dejure.org/1989,2823)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtliche Wirkungen der Einnahme des richterlichen Augenscheins während der Abwesenheit eines Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1989, 192
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.06.1987 - 2 StR 242/87

    Beweiserhebung bei Abwesenheit des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 07.02.1989 - 5 StR 541/88
    Die Einnahme des richterlichen Augenscheins während der Abwesenheit des Angeklagten ist durch § 247 StPO nicht gedeckt (BGH StV 1981, 57; BGH NStZ 1986, 564; 1987, 471).

    Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Fall, in dem alle Beteiligten (außer dem Angeklagten) "kurz zuvor" die Beweisgegenstände in Augenschein genommen hatten, ausgesprochen, für die Wiederholung des richterlichen Augenscheins genüge der "konkludente und für jeden Anwesenden verständliche Hinweis" des Vorsitzenden, daß außer dem Angeklagten auch alle Beteiligten den Gegenstand erneut betrachten und Fragen stellen könnten (NStZ 1987, 471, 472).

  • BGH, 11.03.1986 - 5 StR 67/86

    Eigenschaft als wesentlicher Verfahrensbestandteil einer Inaugenscheinnahme von

    Auszug aus BGH, 07.02.1989 - 5 StR 541/88
    Die Augenscheinseinnahme muß dann in Gegenwart des Angeklagten vollständig wiederholt werden (BGH StV 1981, 57; BGH Beschlüsse vom 26. Februar 1985 - 5 StR 108/85 - und vom 11. März 1986 - 5 StR 67/86).

    Damit ist nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, der richterliche Augenschein (§ 86 StPO) vollständig wiederholt worden (BGH StV 1981, 57; BGH Beschluß vom 11. März 1986 - 5 StR 67/86).

  • BGH, 26.02.1985 - 5 StR 108/85

    Folgen der Inaugenscheinnahme einer Lichtbildmappe ohne Anwesenheit des

    Auszug aus BGH, 07.02.1989 - 5 StR 541/88
    Die Augenscheinseinnahme muß dann in Gegenwart des Angeklagten vollständig wiederholt werden (BGH StV 1981, 57; BGH Beschlüsse vom 26. Februar 1985 - 5 StR 108/85 - und vom 11. März 1986 - 5 StR 67/86).
  • BGH, 12.08.1986 - 1 StR 420/86

    Erfordernis der Anwesenheit des Angeklagten bei der Hauptverhandlung - Ausnahmen

    Auszug aus BGH, 07.02.1989 - 5 StR 541/88
    Die Einnahme des richterlichen Augenscheins während der Abwesenheit des Angeklagten ist durch § 247 StPO nicht gedeckt (BGH StV 1981, 57; BGH NStZ 1986, 564; 1987, 471).
  • BGH, 10.03.2009 - 5 StR 460/08

    Anfrageverfahren; Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung über die

    Die bisherige Rechtsprechung gestattet solche Beweiserhebungen ohne weiteres unter fortdauerndem Ausschluss der von der Vernehmung ausgeschlossenen Öffentlichkeit (BGHR GVG § 171b Abs. 1 Augenschein 1), nicht indes in Abwesenheit des während der Vernehmung entfernten Angeklagten (BGHR StPO § 247 Abwesenheit 4, 5, 25; § 338 Nr. 5 Angeklagter 3; BGH StV 1981, 57; 1984, 102; 1986, 418; 2002, 8; NStZ 2001, 262; NJW 2003, 597).
  • BGH, 11.11.2009 - 5 StR 460/08

    Vorlagebeschluss; Entscheidung über die Entlassung eines Zeugen (Abwesenheit des

    Die bisherige Rechtsprechung gestattet solche Beweiserhebungen ohne weiteres unter fortdauerndem Ausschluss der Öffentlichkeit von der Vernehmung (BGHR GVG § 171b Abs. 1 Augenschein 1), nicht indes in Abwesenheit des während der Vernehmung entfernten Angeklagten (BGHR StPO § 247 Abwesenheit 4, 5, 25; § 338 Nr. 5 Angeklagter 3; weitere Nachweise im Anfragebeschluss; vgl. zur Durchbrechung im Sonderfall des Augenscheins am Körper des Zeugen BGHR StPO § 247 Abwesenheit 30).
  • BGH, 11.11.2009 - 5 StR 530/08

    Zeugenvernehmung; Augenscheinseinnahme; Abwesenheit des Angeklagten; Heilung;

    Erfolgt nach Entfernung des Angeklagten während einer Zeugenvernehmung gemäß § 247 StPO in andauernder Abwesenheit des Angeklagten eine förmliche Augenscheinseinnahme, so ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nicht erfüllt, wenn dem Angeklagten das in seiner Abwesenheit in Augenschein genommene Objekt bei seiner Unterrichtung nach § 247 Satz 4 StPO gezeigt wird (im Anschluss an BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 1 unter Aufgabe entgegenstehender Senatsrechtsprechung, BGHR StPO § 247 Abwesenheit 5).

    Der erkennende 5. Strafsenat hat seine einer Heilung - mangels nochmaliger förmlicher Besichtigung des Augenscheinsobjekts durch sämtliche Prozessbeteiligte gemeinsam - entgegenstehende Rechtsprechung (BGHR StPO § 247 Abwesenheit 5; BGH StV 1981, 57; 1986, 418; vgl. auch Beschluss vom 26. Februar 1985 - 5 StR 108/85), auf die sich die Revision beruft, bereits im Anfragebeschluss aufgegeben.

  • BGH, 10.03.2009 - 5 StR 530/08

    Anfrageverfahren; Ausschluss des Angeklagten; Begriff der Vernehmung;

    Zur näheren Begründung verweist der Senat auf seinen weiteren Vorlagebeschluss vom heutigen Tage - 5 StR 460/08 sub 4 a bis c. Die bisher für den Senat verbindliche Rechtsprechung ist insbesondere auch für den Fall anderer Beweiserhebungen, namentlich Urkundenverlesungen oder Augenscheinseinnahmen, in Abwesenheit des während der Vernehmung entfernten Angeklagten anderer Auffassung (BGHR StPO § 247 Abwesenheit 4, 5, 25; § 338 Nr. 5 Angeklagter 3; BGH StV 1981, 57; 1984, 102; 1986, 418; 2002, 8; NStZ 2001, 262; NJW 2003, 597).

    Die Revision kann sich dagegen nur auf veröffentlichte Rechtsprechung des 5. Strafsenats berufen, der eine nochmalige förmliche Besichtigung durch sämtliche Prozessbeteiligte für die heilende Annahme eines wiederholten Augenscheins für unerlässlich hielt, da nur so der Angeklagte bei der eigentlichen, im Urteil verwertbaren Beweiserhebung anwesend sei (BGHR StPO § 247 Abwesenheit 5; BGH StV 1981, 57; 1986, 418; vgl. auch Beschluss vom 26. Februar 1985 - 5 StR 108/85).

  • BGH, 05.02.2002 - 5 StR 437/01

    Entfernung / Abwesenheit des Angeklagten; Urkundsbeweis; Verlesung während einer

    Nach den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung müßte der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO in gleicher Weise durchgreifen wegen der wiederholten förmlichen Beweiserhebungen durch Einnahme von Augenschein in verschiedene mit der Zeugenvernehmung der Nebenklägerin zusammenhängende schriftliche Unterlagen während durch § 247 StPO nicht gerechtfertigter Abwesenheit des Angeklagten (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 4 und 5).
  • BGH, 06.12.2000 - 1 StR 488/00

    Unzulässiger Ausschluß des Angeklagten von der Hauptverhandlung; Anwesenheit

    Eine Verlesung zum Zwecke des Urkundenbeweises und eine Augenscheinseinnahme durften aber nicht in Abwesenheit des Angeklagten erfolgen, denn es handelt sich dabei um wesentliche Teile der Hauptverhandlung, von denen der Angeklagte nicht nach § 247 StPO ausgeschlossen werden darf (vgl. BGHSt 21, 332 f.; BGHR StPO § 247 - Abwesenheit 4, 5, 6, 9; BGHR StPO § 338 Nr. 5 - Angeklagter 3; BGH StV 1981 57; 198; 475; 2000, 238; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 247 Rn. 7, 19) Zumindest hätte die Verlesung der Urkunden und die Augenscheinseinnahme in Gegenwart, des Angeklagten wiederholt werden müssen.
  • BGH, 07.04.2004 - 2 StR 436/03

    Anwesenheitsrecht des Angeklagten; wesentlicher Teil der Hauptverhandlung

    Eine förmliche Augenscheinseinnahme durfte aber nicht in Abwesenheit des Angeklagten erfolgen, denn es handelt sich dabei um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung, von dem er nicht nach § 247 StPO ausgeschlossen werden darf (vgl. BGHSt 21, 332 f.; BGHR StPO § 247 - Abwesenheit 5, 25; BGHR StPO § 338 Nr. 5 - Angeklagter 3, 12; BGH StV 1981, 57; 1987, 475; 2000, 238; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 247 Rdn. 7, 19).
  • BGH, 27.11.1992 - 3 StR 549/92

    Verfahrensrüge wegen Verletzung des Anwesenheitsrechtes des Angeklagten in der

    Schließlich wäre die Verhandlung über die Frage der Vereidigung und die Entlassung des Sachverständigen sowie die Einnahme des Augenscheins in Abwesenheit des Angeklagten von § 247 StPO selbst dann nicht gedeckt gewesen, wenn die Entfernung des Angeklagten für die Dauer der Vernehmung des Sachverständigen auf § 247 Satz 3 StPO hätte gestützt werden können (vgl. zur entsprechenden Frage bei § 247 Satz 1 und 2 StPO: BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1 bis 3 und § 247 Satz 2 Nachteil 1 - Verhandlung über Vereidigung und Entlassung eines Zeugen; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 4 und 5, BGH NStZ 1981, 95 - Augenschein).
  • BGH, 22.12.1999 - 2 StR 552/99

    Anwesenheit des Angeklagten bei Augenscheinseinnahmen; wesentlicher Teil der

    Der damit erwiesene Verfahrensverstoß führt gemäß § 338 Nr. 5 StPO zur Aufhebung des Urteils, ohne daß es auf weiteres ankommt, denn bei Augenscheinseinnahmen handelt es sich um wesentliche Teile der Hauptverhandlung, von denen der Angeklagte nicht nach § 247 StPO ausgeschlossen werden darf (vgl. BGHSt 21, 332 f; BGH StV 1981, 57; 1987, 475; BGHR StPO § 247 - Abwesenheit 4, 5; BGHR StPO § 338 Nr. 5 - Angeklagter 3).
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