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   BGH, 07.02.1989 - 5 StR 26/89   

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https://dejure.org/1989,6427
BGH, 07.02.1989 - 5 StR 26/89 (https://dejure.org/1989,6427)
BGH, Entscheidung vom 07.02.1989 - 5 StR 26/89 (https://dejure.org/1989,6427)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 1989 - 5 StR 26/89 (https://dejure.org/1989,6427)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtliche Folgen des Unterbleibens einer Begründung der Anordnung einer Verlesung von Vernehmungsprotokollen - Rechtliche Wirkungen des Ausbleibens einer Beanstandung der Nichtvereidigung durch eine an der Verhandlung beteiligte Person - Sinn und Zweck der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 02.12.1952 - 1 StR 437/52

    Verurteilung wegen Meineids bei Ableisten eines falschen Offenbarungseides -

    Auszug aus BGH, 07.02.1989 - 5 StR 26/89
    Auf die Frage, ob das Konkursgericht dem Gemeinschuldner eine solche Versicherung bei gerichtlichen Ermittlungen nach § 75 KO abnehmen kann (vgl. dazu BGHSt 3, 309), kommt es hier nicht an, weil das Amtsgericht nach den Urteilsfeststellungen solche Ermittlungen nicht vorgenommen, den Angeklagten vielmehr gemäß § 125 KO zu dem Zweck geladen hat, ihn die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inventars eidesstattlich bekräftigen zu lassen.
  • BGH, 16.06.1959 - 5 StR 652/58
    Auszug aus BGH, 07.02.1989 - 5 StR 26/89
    Zur Zuständigkeit in diesem Sinne gehört nicht nur die allgemeine Zuständigkeit der Behörde für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen, sondern darüber hinaus, daß die betreffende Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, um das es sich handelt, abgegeben werden darf und rechtlich nicht völlig wirkungslos ist (RGSt 73, 144, 145; 75, 399, 400; BGHSt 13, 154, 155; 17, 303; BGH StV 1985, 55 und 1985, 505 = bei Holtz in MDR 1985, 794).
  • BGH, 19.06.1962 - 5 StR 189/62
    Auszug aus BGH, 07.02.1989 - 5 StR 26/89
    Zur Zuständigkeit in diesem Sinne gehört nicht nur die allgemeine Zuständigkeit der Behörde für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen, sondern darüber hinaus, daß die betreffende Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, um das es sich handelt, abgegeben werden darf und rechtlich nicht völlig wirkungslos ist (RGSt 73, 144, 145; 75, 399, 400; BGHSt 13, 154, 155; 17, 303; BGH StV 1985, 55 und 1985, 505 = bei Holtz in MDR 1985, 794).
  • BGH, 17.10.1984 - 2 StR 472/84

    Konkurrenz zwischen versuchter Anstiftung zur Brandstiftung und vollendeter

    Auszug aus BGH, 07.02.1989 - 5 StR 26/89
    Zur Zuständigkeit in diesem Sinne gehört nicht nur die allgemeine Zuständigkeit der Behörde für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen, sondern darüber hinaus, daß die betreffende Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, um das es sich handelt, abgegeben werden darf und rechtlich nicht völlig wirkungslos ist (RGSt 73, 144, 145; 75, 399, 400; BGHSt 13, 154, 155; 17, 303; BGH StV 1985, 55 und 1985, 505 = bei Holtz in MDR 1985, 794).
  • BGH, 11.06.1985 - 5 StR 285/85
    Auszug aus BGH, 07.02.1989 - 5 StR 26/89
    Zur Zuständigkeit in diesem Sinne gehört nicht nur die allgemeine Zuständigkeit der Behörde für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen, sondern darüber hinaus, daß die betreffende Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, um das es sich handelt, abgegeben werden darf und rechtlich nicht völlig wirkungslos ist (RGSt 73, 144, 145; 75, 399, 400; BGHSt 13, 154, 155; 17, 303; BGH StV 1985, 55 und 1985, 505 = bei Holtz in MDR 1985, 794).
  • RG, 04.04.1939 - 1 D 98/39

    Im ordentlichen bürgerlichen Streitverfahren ist das Gericht nicht ohne weiteres

    Auszug aus BGH, 07.02.1989 - 5 StR 26/89
    Zur Zuständigkeit in diesem Sinne gehört nicht nur die allgemeine Zuständigkeit der Behörde für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen, sondern darüber hinaus, daß die betreffende Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, um das es sich handelt, abgegeben werden darf und rechtlich nicht völlig wirkungslos ist (RGSt 73, 144, 145; 75, 399, 400; BGHSt 13, 154, 155; 17, 303; BGH StV 1985, 55 und 1985, 505 = bei Holtz in MDR 1985, 794).
  • RG, 29.10.1934 - 3 D 859/34

    Ist in der Hauptverhandlung ein Gerichtsbeschluß über die Vereidigung oder

    Auszug aus BGH, 07.02.1989 - 5 StR 26/89
    Wenn er gemäß § 61 StPO von der Vereidigung abgesehen hat, bedarf es einer Beschlußfassung in der Hauptverhandlung nur, wenn eine an der Verhandlung beteiligte Person die Nichtvereidigung beanstandet (vgl. RGSt 68, 378; Dahs in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 66 b Rn. 5; KK-Pelchen StPO 2. Aufl. § 66 b Rn. 5; KMR-Paulus StPO 7. Aufl. § 251 Rn. 50; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 275/276).
  • RG, 22.12.1941 - 2 D 384/41

    Auf Grund des § 10 VO. über Maßnahmen auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung und

    Auszug aus BGH, 07.02.1989 - 5 StR 26/89
    Zur Zuständigkeit in diesem Sinne gehört nicht nur die allgemeine Zuständigkeit der Behörde für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen, sondern darüber hinaus, daß die betreffende Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, um das es sich handelt, abgegeben werden darf und rechtlich nicht völlig wirkungslos ist (RGSt 73, 144, 145; 75, 399, 400; BGHSt 13, 154, 155; 17, 303; BGH StV 1985, 55 und 1985, 505 = bei Holtz in MDR 1985, 794).
  • BGH, 18.01.2011 - 4 StR 611/10

    Verurteilung wegen vorsätzlicher falscher Versicherung an Eides Statt

    Zum Begriff der Zuständigkeit im Sinne des § 156 StGB gehört nicht nur die allgemeine Zuständigkeit der Behörde für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen, sondern darüber hinaus, dass die betreffende Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, um das es sich handelt, abgegeben werden darf und rechtlich nicht völlig wirkungslos ist (BGH, Beschluss vom 7. Februar 1989 - 5 StR 26/89, BGHR, StGB, § 156 Versicherung 1 m.w.N.).
  • BGH, 10.02.2022 - V ZB 87/20

    Grundbuchverfahren: Tod eines Mitgesellschafters und Rechtsnachfolge in die

    Dazu muss die Behörde, bei der der Beweis zu erbringen ist, befugt sein, die eidesstattliche Versicherung gerade in dem Verfahren abzunehmen, in dem sie abgegeben wurde, und über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht (st. Rspr., vgl. BGHSt 7, 1 f.; 17, 303; BGH, Beschluss vom 7. Februar 1989 - 5 StR 26/89, wistra 1989, 181 f.).
  • BGH, 17.04.2000 - 5 StR 665/99

    Untreue; Falsche Versicherung an Eides Statt; Schutzschrift; Beweiswürdigung;

    Nicht entschieden werden muß ferner, ob dies etwa auch daran scheitern müßte, daß sich der als falsch erachtete Inhalt der eidesstattlichen Versicherung auf ein gar nicht abdingbares (§ 648a Abs. 7 BGB) Recht des Unternehmers auf Bestellung einer Sicherheit bezieht (vgl. BGHR StGB § 156 - Versicherung 1, Wahrheitspflicht 1).
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