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   BGH, 07.02.1991 - 4 StR 526/90   

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https://dejure.org/1991,7545
BGH, 07.02.1991 - 4 StR 526/90 (https://dejure.org/1991,7545)
BGH, Entscheidung vom 07.02.1991 - 4 StR 526/90 (https://dejure.org/1991,7545)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 1991 - 4 StR 526/90 (https://dejure.org/1991,7545)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beachtung des Grundsatzes der umfassenden Beweiswürdigung - Einsatz eines gefährlichen Abwehrmittels in Notwehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.10.1979 - 3 StR 281/79

    Beweisverwertungsverbot

    Auszug aus BGH, 07.02.1991 - 4 StR 526/90
    Nach dem in § 261 StPO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der umfassenden Beweiswürdigung ist das Gericht verpflichtet, alle in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu würdigen und seinem Urteil zugrunde zu legen, soweit nicht ausnahmsweise ein Verwertungsverbot besteht (BGHSt 29, 109, 110) [BGH 10.10.1979 - 3 StR 281/79 S].
  • BGH, 12.01.1978 - 4 StR 620/77

    Grenzen der Notwehr bei sozialethisch nicht zu missbilligenden Vorverhalten des

    Auszug aus BGH, 07.02.1991 - 4 StR 526/90
    Ein sozialethisch nicht zu mißbilligendes Vorverhalten des Angegriffenen begründet eine solche Pflicht zur Zurückhaltung allerdings nicht (BGHSt 27, 336, 338).
  • BGH, 15.05.1975 - 4 StR 71/75

    'Alle kaputt machen' - §§ 212, 22, 32 StGB, Notwehrprovokation

    Auszug aus BGH, 07.02.1991 - 4 StR 526/90
    In einem solchen Fall muß der Verteidiger dem Angriff unter Umständen auszuweichen suchen und darf zur lebensgefährlichen Trutzwehr nur übergehen, wenn andere Abwehrmöglichkeiten erschöpft oder mit Sicherheit aussichtslos sind (BGHSt 26, 143, 145).
  • BGH, 21.03.1989 - 5 StR 502/88
    Auszug aus BGH, 07.02.1991 - 4 StR 526/90
    Es ist aber nicht verpflichtet, alle in der Hauptverhandlung erörterten oder sonst benutzten Beweismittel in den schriftlichen Urteilsgründen aufzuführen und sich dort über ihren Beweiswert zu äußern (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 7).
  • BGH, 20.07.1983 - 2 StR 43/83

    Rechtfertigung einer Tötung durch Notwehr - Der Rahmen der zur Abwehr

    Auszug aus BGH, 07.02.1991 - 4 StR 526/90
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist vielmehr dem bloßen Umstand, daß ein Angriff zu erwarten ist und der Verteidiger sich für diesen Fall mit einer Waffe ausgerüstet hat, keine rechtliche Bedeutung beizumessen; der Angegriffene hat in einem solchen Fall seine volle Notwehrbefugnis (BGH JR 1980, 210; BGH, Urteil vom 20. Juli 1983 - 2 StR 43/83).
  • BGH, 24.07.1979 - 1 StR 249/79

    Überschreiten der Grenzen der erforderlichen Verteidigung bei Einsatz eines

    Auszug aus BGH, 07.02.1991 - 4 StR 526/90
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist vielmehr dem bloßen Umstand, daß ein Angriff zu erwarten ist und der Verteidiger sich für diesen Fall mit einer Waffe ausgerüstet hat, keine rechtliche Bedeutung beizumessen; der Angegriffene hat in einem solchen Fall seine volle Notwehrbefugnis (BGH JR 1980, 210; BGH, Urteil vom 20. Juli 1983 - 2 StR 43/83).
  • BGH, 07.06.1983 - 4 StR 703/82

    Verurteilung wegen Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer

    Auszug aus BGH, 07.02.1991 - 4 StR 526/90
    Es schließt ferner aus, daß der Angeklagte den Angriff seiner Gegner zielstrebig herausgefordert habe, um sie unter dem Deckmantel einer äußerlich gegebenen Notwehrlage an ihren Rechtsgütern zu verletzen (sog. Absichtsprovokation, vgl. BGH JR 1984, 205 m. Anm. Lenckner und Anm. Berz JuS 1984, 340).
  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 505/86

    Strafbarkeit wegen Totschlags - Anforderungen an die Sachrüge - Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 07.02.1991 - 4 StR 526/90
    Das Landgericht erörtert zutreffend die Grundsätze, welche die Rechtsprechung zum Einsatz eines gefährlichen Abwehrmittels in Notwehr entwickelt hat (vgl. zusammenfassend BGH NStZ 1987, 172).
  • BGH, 19.12.2013 - 4 StR 347/13

    Beteiligung an einer Schlägerei (Begriff der wechselseitigen Tätlichkeiten:

    b) Ergeben die neuen Feststellungen, dass sich der Angeklagte bei der Ausführung des Messerstichs gegen einen rechtswidrigen Angriff verteidigt hat, wird zu prüfen sein, ob er mit Blick auf die Rechtsprechung zur Notwehrprovokation (vgl. BGH, Urteile vom 2. November 2005 - 2 StR 237/05, NStZ 2006, 332, 333; vom 21. März 1996 - 5 StR 432/95, BGHSt 42, 97, 100 f.; vom 7. Februar 1991 - 4 StR 526/90, Rn. 22; vom 15. Mai 1975 - 4 StR 71/75, BGHSt 26, 143, 145) nur eingeschränkt von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen durfte.
  • BGH, 04.08.2010 - 2 StR 118/10

    Fahrlässige Körperverletzung (Pflichtwidrigkeit; eigenverantwortliche

    In einem solchen Fall muss der Verteidiger dem Angriff unter Umständen auszuweichen suchen und darf zur lebensgefährlichen Trutzwehr nur übergehen, wenn andere Abwehrmöglichkeiten erschöpft oder mit Sicherheit aussichtslos sind (BGHSt 26, 143, 145; BGH, Urteil vom 7. Februar 1991 - 4 StR 526/90).
  • BGH, 26.06.2018 - 1 StR 208/18

    Notwehr (Einschränkung des Notwehrrechts bei Provokation des Angriffs:

    In einem solchen Fall muss der Verteidiger dem Angriff unter Umständen auszuweichen suchen und darf zur lebensgefährlichen Trutzwehr nur übergehen, wenn andere Abwehrmöglichkeiten erschöpft oder mit Sicherheit aussichtslos sind (vgl. BGH, Urteile vom 15. Mai 1975 - 4 StR 71/75, BGHSt 26, 143, 145 und vom 7. Februar 1991 - 4 StR 526/90, NStE Nr. 21 zu § 32 StGB).
  • BGH, 10.11.2010 - 2 StR 483/10

    Notwehr (Voraussetzungen der Notwehrprovokation; Gebotenheit: sozialethische

    In einem solchen Fall muss der Verteidiger dem Angriff unter Umständen auszuweichen suchen und darf zur lebensgefährlichen Trutzwehr nur übergehen, wenn andere Abwehrmöglichkeiten erschöpft oder mit Sicherheit aussichtslos sind (BGHSt 26, 143, 145; BGH, Urteil vom 7. Februar 1991 - 4 StR 526/90).
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