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   BGH, 07.02.1995 - X ZB 20/93   

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https://dejure.org/1995,3926
BGH, 07.02.1995 - X ZB 20/93 (https://dejure.org/1995,3926)
BGH, Entscheidung vom 07.02.1995 - X ZB 20/93 (https://dejure.org/1995,3926)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 1995 - X ZB 20/93 (https://dejure.org/1995,3926)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Neuheitschonfrist - Patentanmeldung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Flammenüberwachung"; Anforderungen an die Rüge nicht ordnungsgemäßer Besetzung der Patentgerichte; Bemessung der Neuheitsschonfrist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 700
  • MDR 1996, 604
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.12.1991 - X ZB 5/91

    Kein Begründungsmangel bei Übergehen eines Beweisantritts zu Erfindungshöhe

    Auszug aus BGH, 07.02.1995 - X ZB 20/93
    Selbständiges Angriffsmittel im Sinne der Rechtsprechung zu § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG, §§ 146, 303 ZPO ist jedes sachliche oder prozessuale Vorbringen, das sich für sich allein rechtsvernichtend auswirkt (vgl. Sen.Beschl. v.03.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159, 161 - Crackkatalysator II zu 3. h)).

    Im übrigen war das Vorbringen der Antragstellerin rechtlich nicht erheblich; sein Übergehen ist daher auch aus diesem Grunde unschädlich (BGH, Urt. v. 11.02.1977 - I ZR 39/75, GRUR 1977, 666, 667 - Einbauleuchten, zu § 551 Nr. 7 ZPO; Sen.Beschl. v. 03.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159, 161 - Crackkatalysator II, zu 3. f)).

    Ein Beweisantritt ist für sich allein kein selbständiges Angriffsmittel im Sinne des § 146 ZPO, dessen völliges Übergehen in den Gründen dazu führen kann, daß die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG (vgl. Sen.Beschl. v.03.12.1991, aaO. - Crackkatalysator II).

  • BGH, 11.02.1977 - I ZR 39/75
    Auszug aus BGH, 07.02.1995 - X ZB 20/93
    Im übrigen war das Vorbringen der Antragstellerin rechtlich nicht erheblich; sein Übergehen ist daher auch aus diesem Grunde unschädlich (BGH, Urt. v. 11.02.1977 - I ZR 39/75, GRUR 1977, 666, 667 - Einbauleuchten, zu § 551 Nr. 7 ZPO; Sen.Beschl. v. 03.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159, 161 - Crackkatalysator II, zu 3. f)).
  • BGH, 11.02.1987 - IVb ZR 23/86

    Anspruch eines Studenten auf Ausbildungsunterhalt

    Auszug aus BGH, 07.02.1995 - X ZB 20/93
    Hierbei kann nicht außer acht bleiben, daß nach § 313 Abs. 3 ZPO, der auch für Beschlüsse gilt (§ 329 Abs. 3 ZPO), die Entscheidungsgründe nur noch eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen enthalten müssen, auf denen die Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht beruht (vgl. BGH, Beschl. v. 11.02.1987 - IVb ZR 23/86, BGHR ZPO § 286 Abs. 1 - Revisionsrüge 1).
  • BGH, 20.06.1991 - VII ZR 11/91

    Beweiskraft eines unklaren Empfangsbekenntnisses

    Auszug aus BGH, 07.02.1995 - X ZB 20/93
    Wenn es sich - wie hier - um gerichtsinterne Vorgänge handelt, muß die Revision zumindest darlegen, daß sie zweckentsprechende Aufklärung versucht hat; die Rüge darf nicht auf bloßen Verdacht erhoben werden (vgl. BGH, Urt. v. 20.06.1991 - VII ZR 11/91, NJW 1992, 512 zu I. 2. b)).
  • BAG, 11.12.2013 - 4 AZR 250/12

    Urteil ohne Gründe

    Das Gericht hat in seiner Entscheidung die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind; das erfordert aber keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit allen denkbaren Gesichtspunkten (BGH 7. Februar 1995 - X ZB 20/93 - BPatGE 35, 284; vgl. auch 27. Februar 2008 - X ZB 16/07 - Rn. 12 ff.) .
  • OLG Bamberg, 17.03.2020 - 5 U 154/19

    Anspruch auf Schadenersatz wegen Erwerbs eines vom Abgasskandal betroffenen

    Die Entscheidungsgründe müssen eine Zusammenfassung der Erwägungen enthalten, auf denen die Entscheidung in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht beruht (vgl. BGH NJW-RR 95, 700).
  • BGH, 25.04.2014 - LwZR 2/13

    Berufung in Landpachtsachen: Ordnungsgemäße Besetzung des Oberlandesgerichts als

    Die Revision hat sich bei der Darlegung des geltend gemachten Revisionsgrunds (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b ZPO) nämlich nicht lediglich auf bloße Vermutungen gestützt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 1995 - X ZB 20/92, NJW-RR 1995, 700) oder ein vom Akteninhalt abweichendes Prozessgeschehen ohne jede Glaubhaftmachung behauptet (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 2013 - BLw 4/12, NJW-RR 2014, 243 Rn. 35), sondern die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen anhand der Gerichtsakte aufgezeigt.
  • BGH, 30.03.2005 - X ZB 8/04

    Vertikallibelle

    Sie setzt die Angabe der Tatsachen voraus, aus denen sich der Fehler ergibt (Sen.Beschl. v. 07.02.1995 - X ZB 20/93, Mitt. 1996, 118 - Flammenüberwachung).
  • OLG Düsseldorf, 25.06.2014 - U (Kart) 46/13

    Geltendmachung eines kartellrechtlichen Beseitigungs- und

    Auch wenn es sich wie hier bei den Regelungen zur Geschäftsverteilung um gerichtsinterne Vorgänge handelt, muss die die Rüge erhebende Partei zumindest darlegen, sich um eine zweckentsprechende Aufklärung bemüht zu haben (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 7.2.1995 -X ZB 20/93, NJW-RR 1995, 700 [701]).
  • BGH, 18.05.2017 - III ZR 46/16

    Zurückweisung der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision; Rüge eines

    Insbesondere ist nicht dargelegt, dass die Parteien den Versuch unternommen haben, die Existenz eines Präsidiumsbeschlusses - etwa durch Einsichtnahme in den entsprechenden, aus den Prozessakten ersichtlichen Verwaltungsvorgang - zu klären (vgl. zu diesem Erfordernis im Rahmen der Rüge gemäß § 547 Nr. 1 ZPO: BGH, Beschluss vom 7. Februar 1995 - X ZB 20/93, NJW-RR 1995, 700, 701; Urteil vom 20. Juni 1991 - VII ZR 11/91, NJW 1992, 512; MüKoZPO/Krüger, 5. Aufl., § 547 Rn. 10).
  • BVerwG, 23.11.2010 - 6 P 2.10

    Darlegungsanforderungen bei Besetzungsrüge; Erörterung im

    Wenn es sich dabei um gerichtsinterne Vorgänge handelt, muss die Rechtsbeschwerde zumindest darlegen, dass sie zweckentsprechende Aufklärung gesucht hat; die Rüge darf nicht auf bloßen Verdacht erhoben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 1986 - III ZR 114/85 - juris Rn. 4, Urteil vom 20. Juni 1991 - VII ZR 11/91 - juris Rn. 6 sowie Beschluss vom 7. Februar 1995 - X ZB 20/93 - juris Rn. 12).
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