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   BGH, 07.02.2013 - 1 StR 408/12   

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https://dejure.org/2013,3886
BGH, 07.02.2013 - 1 StR 408/12 (https://dejure.org/2013,3886)
BGH, Entscheidung vom 07.02.2013 - 1 StR 408/12 (https://dejure.org/2013,3886)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 2013 - 1 StR 408/12 (https://dejure.org/2013,3886)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 66 Abs. 1 GKG; § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO
    Erinnerung gegen die Kostenentscheidung; Kostensätze mehrerer eingelegter Rechtsmittel; Kostensatz bei Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 473 Abs 1 S 1 StPO, Nr 3520 GKVerz
    Kostenentscheidung im Strafverfahren: Kostenentscheidung mehrerer nebeneinander eingelegter Rechtsmittel nach Aufhebung und Zurückverweisung

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung über die Kosten nach Rücknahme des Revisionsantrags

  • rewis.io

    Kostenentscheidung im Strafverfahren: Kostenentscheidung mehrerer nebeneinander eingelegter Rechtsmittel nach Aufhebung und Zurückverweisung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 66 Abs. 1; StPO § 473 Abs. 1 S. 1
    Entscheidung über die Kosten nach Rücknahme des Revisionsantrags

  • datenbank.nwb.de

    Kostenentscheidung im Strafverfahren: Kostenentscheidung mehrerer nebeneinander eingelegter Rechtsmittel nach Aufhebung und Zurückverweisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1831
  • NStZ-RR 2013, 191
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.01.2010 - 1 StR 272/09

    Einsturz der Eissporthalle Bad Reichenhall: Freispruch aufgehoben

    Auszug aus BGH, 07.02.2013 - 1 StR 408/12
    Gegen das Urteil haben - neben einer weiteren Verfahrensbeteiligten - zu Ungunsten des Angeklagten Sp. die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger D. und R. S., B., Z. und M. Revisionen eingelegt, die dem Senat unter dem Aktenzeichen 1 StR 272/09 zur Entscheidung vorgelegt wurden.

    Mangels Beteiligung seiner Mandanten an diesem Revisionsverfahren seien diese nicht Kostenschuldner; hinsichtlich der von seinen Mandanten unter dem Aktenzeichen 1 StR 272/09 geführten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 18. November 2008 fehle es hingegen an einer tauglichen Kostengrundentscheidung des Bundesgerichtshofs.

    Der Kostenansatz ist nicht deshalb unrichtig, weil er nicht unter dem für das erste Revisionsverfahren maßgeblichen Aktenzeichen 1 StR 272/09, sondern unter dem - für die Revision gegen das Urteil vom 27. Oktober 2011 automatisch zu vergebenden - neuen Aktenzeichen 1 StR 408/12 erfolgt ist.

  • BGH, 28.01.1964 - 3 StR 55/63

    Einfluss des Erfolgs des Rechtsmittels der einen Seite auf den Erfolg des

    Auszug aus BGH, 07.02.2013 - 1 StR 408/12
    Mehrere nebeneinander eingelegte Rechtsmittel sind kostenrechtlich voneinander zu trennen (BGH, Urteil vom 28. Januar 1964 - 3 StR 55/63, BGHSt 19, 226, 228); die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
  • BGH, 30.09.2008 - 4 StR 374/08

    Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung; Veranlasserprinzip des

    Auszug aus BGH, 07.02.2013 - 1 StR 408/12
    Ein kostenrechtlicher Erfolg wird im Fall der Aufhebung und Zurückverweisung noch nicht durch die aufhebende Entscheidung des Revisionsgerichts, sondern erst durch die weiteren Entscheidungen bewirkt (BGH, Beschluss vom 30. September 2008 - 4 StR 374/08, StraFo 2008, 529).
  • BGH, 26.09.2012 - 2 StR 140/12

    Erinnerung gegen einen Kostenansatz

    Auszug aus BGH, 07.02.2013 - 1 StR 408/12
    Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässigen Erinnerungen, über die nach § 139 GVG der Senat zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2012 - 2 StR 140/12 mwN), sind unbegründet.
  • BGH, 06.10.2020 - XI ZR 355/18

    Besetzung des Gerichts für Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des

    So haben die Strafsenate nach der Schaffung von § 66 Abs. 6 GKG durch das KostRMoG zunächst weiterhin angenommen, dass bei dem Bundesgerichtshof über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz der Senat in der Besetzung von fünf Mitgliedern entscheidet (BGH, Beschlüsse vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05, juris Rn. 2, vom 23. Mai 2007 - 1 StR 555/06, juris Rn. 3, vom 7. Februar 2013 - 1 StR 408/12, juris Rn. 11 und vom 15. Januar 2015 - 2 StR 605/13, juris Rn. 1), während sie nach der Einfügung von § 1 Abs. 5 GKG durch das 2. KostRMoG und der Entscheidung des BGH vom 23. April 2015 (I ZB 73/14, NJW 2015, 2194) von der Zuständigkeit des Einzelrichters ausgehen (BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2018 - 1 StR 240/18, juris Rn. 6 und vom 30. Januar 2020 - 4 StR 291/19, juris Rn. 7; ebenso zu einer Erinnerung gemäß § 81 GNotKG BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 5 AR (Vs) 44/16, juris).
  • BayObLG, 27.10.2023 - 204 StRR 394/23

    Auswirkungen des Entfalls der Einziehungsanordnung auf die Kostenentscheidung

    Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung erfährt schon dann eine Durchbrechung, wenn sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einlegen, da dann die Kosten beider Rechtsmittel getrennt zu behandeln sind (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1964 - 3 StR 55/63 -, BGHSt 19, 226, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 07.02.2013 - 1 StR 408/12 -, NStZ-RR 2013, 191, juris Rn. 17; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.05.2015 - 1 Ws 94/15 -, juris Rn. 7; KK-StPO/Gieg, a.a.O., § 473 Rn. 1).
  • BGH, 15.01.2015 - 2 StR 605/13

    Unbegründete Erinnerung gegen den Kostenansatz (mangelnde Aufrechnungslage)

    Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung, über die gemäß § 139 GVG der Senat zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - 1 StR 408/12, NStZ-RR 2013, 191, 192), ist unbegründet.
  • BGH, 06.08.2019 - 1 ARs 4/19

    Erinnerung gegen den Kostenansatz

    Die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat; bleiben mehrere Rechtsmittel ohne Erfolg, trägt jeder Rechtsmittelführer die Kosten seines Rechtsmittels (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - 1 StR 408/12 Rn. 17).
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