Rechtsprechung
   BGH, 07.02.2013 - IX ZB 75/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,3019
BGH, 07.02.2013 - IX ZB 75/12 (https://dejure.org/2013,3019)
BGH, Entscheidung vom 07.02.2013 - IX ZB 75/12 (https://dejure.org/2013,3019)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 2013 - IX ZB 75/12 (https://dejure.org/2013,3019)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,3019) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4a InsO, § 63 Abs 2 InsO
    Insolvenzverwaltervergütung: Sekundärer Vergütungsanspruchs des Verwalters/Treuhänders gegen die Staatskasse bei Verfahrenskostenstundung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für den sekundären Vergütungsanspruch des Verwalters oder Treuhänders gegen die Staatskasse

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Sekundärer Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters gegen die Staatskasse nur bei tatsächlich gewährter Verfahrenskostenstundung

  • zvi-online.de

    InsO § 63 Abs. 2, § 4a
    Sekundärer Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters gegen die Staatskasse nur bei tatsächlich gewährter Verfahrenskostenstundung

  • Betriebs-Berater

    Sekundärer Vergütungsanspruch des Verwalters

  • rewis.io

    Insolvenzverwaltervergütung: Sekundärer Vergütungsanspruchs des Verwalters/Treuhänders gegen die Staatskasse bei Verfahrenskostenstundung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 63 Abs. 2
    Voraussetzungen für den sekundären Vergütungsanspruch des Verwalters oder Treuhänders gegen die Staatskasse

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Treuhänder in der Wohlverhaltensperiode - und sein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Sekundärer Vergütungsanspruch des Verwalters

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 635
  • MDR 2013, 552
  • NZI 2013, 305
  • WM 2013, 519
  • BB 2013, 577
  • Rpfleger 2013, 407
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.07.2003 - IX ZB 539/02

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren; Statthaftigkeit der

    Auszug aus BGH, 07.02.2013 - IX ZB 75/12
    Es ist, wie ausgeführt, völlig offen, ob zu diesem früheren Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenskostenstundung für die Wohlverhaltensperiode überhaupt vorlagen und ob der Schuldner die erforderlichen Erklärungen zu den Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt abgegeben hätte (vgl. zu der Notwendigkeit hierzu BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, BGHZ 156, 92, 94).
  • BGH, 22.01.2004 - IX ZB 123/03

    Anspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Vergütung und Auslagen bei

    Auszug aus BGH, 07.02.2013 - IX ZB 75/12
    Wenn der Gesetzgeber dies nicht gewollt hätte, hätte er § 63 Abs. 2 InsO nicht auf den Fall der erteilten Kostenstundung beschränkt (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 - IX ZB 123/03, BGHZ 157, 370, 372 ff).
  • BGH, 15.11.2007 - IX ZB 74/07

    Haftung der Staatskasse für Ausfälle des Insolvenzverwalters aufgrund der

    Auszug aus BGH, 07.02.2013 - IX ZB 75/12
    Allerdings besteht dieser Vertrauensschutz nur, soweit eine Vergütung eingefordert wird für Tätigkeiten, die vor der Aufhebung der Stundung erbracht wurden (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 74/07, ZInsO 2008, 111 Rn. 11 ff, 17; vom 3. Dezember 2009 - IX ZA 36/09 Rn. 3 nv).
  • BGH, 03.12.2009 - IX ZA 36/09

    Übernahme der Treuhänderkosten bei Aufhebung der Verfahrenskostenstundung in der

    Auszug aus BGH, 07.02.2013 - IX ZB 75/12
    Allerdings besteht dieser Vertrauensschutz nur, soweit eine Vergütung eingefordert wird für Tätigkeiten, die vor der Aufhebung der Stundung erbracht wurden (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 74/07, ZInsO 2008, 111 Rn. 11 ff, 17; vom 3. Dezember 2009 - IX ZA 36/09 Rn. 3 nv).
  • BGH, 07.10.2010 - IX ZB 259/09

    Insolvenzverfahren: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens der

    Auszug aus BGH, 07.02.2013 - IX ZB 75/12
    Durch eine verspätete Entscheidung darf der Schuldner nicht benachteiligt werden (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - IX ZB 259/09, ZInsO 2010, 2099 Rn. 9).
  • LG Göttingen, 11.02.2009 - 10 T 9/09

    Antrag des Schuldners auf Bewilligung der Verfahrenskosten für das

    Auszug aus BGH, 07.02.2013 - IX ZB 75/12
    (3) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt auch aus § 4a Abs. 3 Satz 3 InsO nichts Gegenteiliges für den Treuhänder (aA wohl LG Göttingen, ZInsO 2011, 397).
  • BGH, 08.05.2014 - IX ZB 31/13

    Insolvenzverwaltervergütung: Subsidiärhaftung der Staatskasse nach Aufhebung

    Dies gilt gemäß § 298 Abs. 1 Satz 2 InsO nur dann nicht, wenn die Kosten des Verfahrens nach § 4a InsO gestundet wurden; in diesem Fall steht dem Treuhänder gemäß § 293 Abs. 2, § 63 Abs. 2 InsO ein Anspruch gegen die Staatskasse zu (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZB 75/12, WM 2013, 519 Rn. 11).

    Wenn der Gesetzgeber dies anders gewollt hätte, hätte er § 63 Abs. 2 InsO nicht auf den Fall der tatsächlich erteilten Kostenstundung beschränkt (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 - IX ZB 123/03, BGHZ 157, 370, 372 ff; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 245/11, WM 2013, 515 Rn. 14; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 75/12, aaO Rn. 14).

    Allerdings besteht dieser Vertrauensschutz nur, soweit eine Vergütung eingefordert wird für Tätigkeiten, die vor der Aufhebung der Stundung erbracht wurden (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 74/07, ZInsO 2008, 111 Rn. 11 ff, 17; vom 3. Dezember 2009 - IX ZA 36/09, nv Rn. 3; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 75/12, aaO Rn. 15).

  • BGH, 09.07.2015 - IX ZB 68/14

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Rückwirkende Verfahrenskostenstundung

    Ohne eine Verfahrenskostenstundung kommt eine Subsidiärhaftung der Staatskasse grundsätzlich nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 - IX ZB 123/03, BGHZ 157, 370, 372 ff; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 75/12, NZI 2013, 305 Rn. 12, 14; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 245/11, NZI 2013, 351 Rn. 11, 14; vom 20. November 2014 - IX ZB 16/14, NZI 2015, 128 Rn. 20).

    Insbesondere ist eine Analogie nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes zugunsten des vorläufigen Insolvenzverwalters geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZB 75/12, NZI 2013, 305 Rn. 13).

    Wenn der Gesetzgeber dieses Risiko dem Verwalter nicht hätte überbürden wollen, hätte er § 63 Abs. 2 InsO nicht auf den Fall der erteilten Kostenstundung beschränkt (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 - IX ZB 123/03, BGHZ 157, 370, 374; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 245/11, NZI 2013, 351 Rn. 14; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 75/12, NZI 2013, 305 Rn. 12, 14).

    Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 aaO S. 375 ff; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 75/12, NZI 2013, 305 Rn. 14).

    Allerdings besteht dieser Vertrauensschutz nur, soweit eine Vergütung eingefordert wird für Tätigkeiten, die vor der Aufhebung der Stundung erbracht wurden (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 74/07, ZInsO 2008, 111 Rn. 11 ff, 17; vom 3. Dezember 2009 - IX ZA 36/09 Rn. 3 nv; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 75/12, NZI 2013, 305 Rn. 15).

  • LG Darmstadt, 26.11.2013 - 5 T 413/11

    Kein Vertrauensschutz und keine Ausfallhaftung bei fehlender

    Insoweit liegt eine planwidrige Regelungslücke vor, die der Gesetzgeber nicht bedacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 07.02.2013, Az. IX ZB 75/12, juris Rn. 15).

    Allerdings ist hierbei stets zu berücksichtigen, dass § 63 Abs. 2 InsO eine Ausnahmevorschrift ist, die grundsätzlich eng auszulegen ist (so auch BGH, Beschluss vom 07.02.2013, Az. IX ZB 75/12, juris Rn. 14).

    Die Beschwerdekammer gibt insoweit ihre noch im Verfahren Az. 5 T 255/12 vertretene frühere Rechtsauffassung - auch im Hinblick auf die überzeugende Begründung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 07.02.2013, Az. IX ZB 75/12, juris Rn. 16 ff. - auf.

    (2) Ein schutzwürdiges Vertrauen des Treuhänders ist auch nicht im Hinblick auf die Gewährung der Verfahrenskostenstundung in früheren Verfahrensabschnitten anzunehmen (so auch BGH, Beschluss vom 07.02.2013, a.a.O., Rn. 17).

    Dementsprechend entfaltet auch eine etwaige vorläufige Stundungswirkung nach § 4a Abs. 3 S. 3 InsO für die Treuhändervergütung keine Wirkung (so auch BGH, Beschluss vom 07.02.2013, a.a.O., Rn.19).

    Zudem ist in einer solchen Konstellation dem Treuhänder ebenso wie bei einem gänzlich fehlenden Stundungsantrag bekannt, dass es noch keine (positive) Entscheidung über die Verfahrenskostenstundung und damit keinen Anknüpfungspunkt für schutzwürdiges Vertrauen gibt (so auch BGH, Beschluss vom 07.02.2013, a.a.O., Rn. 18, 21).

    Dies ist jedoch Folge der Entscheidung des Gesetzgebers, der mit den genannten Vorschriften das Kostenerstattungsrisiko grundsätzlich dem Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder auferlegt hat (siehe dazu BGH, Beschluss vom 07.02.2013, a.a.O., Rn. 14) und dies auch hätte anders regeln können.

  • BGH, 07.02.2013 - IX ZB 245/11

    Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters gegen die Staatskasse bei

    Der vom Schuldner gestellte Antrag auf Verfahrenskostenstundung begründet einen Vertrauenstatbestand zu Gunsten des (vorläufigen) Verwalters nicht, selbst wenn in einem vorhergehenden Verfahrensabschnitt bereits Verfahrenskostenstundung gewährt wurde (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZB 75/12, Umdruck S. 7 ff zVb).
  • BGH, 22.07.2021 - IX ZB 4/21

    Vergütung des Insolvenzverwalters in Insolvenzverfahren über das Vermögen einer

    Handelt es sich um eine juristische Person, liegt daher das volle Kostenerstattungsrisiko beim Insolvenzverwalter (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZB 75/12, WM 2013, 519 Rn. 14).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht