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   BGH, 07.02.2017 - 5 ARs 47/16   

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https://dejure.org/2017,3950
BGH, 07.02.2017 - 5 ARs 47/16 (https://dejure.org/2017,3950)
BGH, Entscheidung vom 07.02.2017 - 5 ARs 47/16 (https://dejure.org/2017,3950)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 2017 - 5 ARs 47/16 (https://dejure.org/2017,3950)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 253 StGB, § 263 StGB

  • IWW

    § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 349 Abs. 2 StPO, §§ 253 ff. StGB, §§ 249 ff. StGB, § 240 Abs. 1 StGB, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Variante 10 BtMG

  • Wolters Kluwer

    Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln; Erzwingung der Herausgabe von Heroin; Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung; Betäubungsmittel als taugliche Tatobjekte von Eigentumsdelikten

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln; Erzwingung der Herausgabe von Heroin; Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung; Betäubungsmittel als taugliche Tatobjekte von Eigentumsdelikten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 110
  • JR 2018, 151
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 01.06.2016 - 2 StR 335/15

    Anfrageverfahren; räuberische Erpressung (Begriff des Vermögensnachteils:

    Auszug aus BGH, 07.02.2017 - 5 ARs 47/16
    Die beabsichtigte Entscheidung führt - wie der anfragende Senat nicht verkannt hat (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2016 - 2 StR 335/15, NStZ 2016, 596, 599 mit Anmerkung G. Schäfer, JR 2017, 81) - zu Wertungswidersprüchen.

    Der Senat lässt dahinstehen, ob die mit Beschluss des 2. Strafsenats vom 1. Juni 2016 (2 StR 335/15, NStZ 2016, 596) formulierte Anfrage dadurch Erledigung gefunden hat, dass der anfragende Senat mit Urteilen vom 22. September 2016 (2 StR 27/16, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) und vom 7. Dezember 2016 (2 StR 522/15) zu seiner früheren Rechtsauffassung zurückgekehrt ist (vgl. Mosbacher, JuS 2017, 127, 129 ff.).

  • BGH, 20.09.2005 - 3 StR 295/05

    Fremde Sache (Diebstahl; Betäubungsmittel; Verkehrsfähigkeit; Eigentum; Vorsatz)

    Auszug aus BGH, 07.02.2017 - 5 ARs 47/16
    Denn auch Betäubungsmittel, deren Erwerb oder Besitz verboten ist, sind nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum taugliche Tatobjekte von Eigentumsdelikten (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2015 - 4 StR 92/15, NStZ 2015, 571; vom 20. September 2005 - 3 StR 295/05, NJW 2006, 72, jeweils mwN; vgl. auch LKStGB/Vogel, 12. Aufl., § 242 Rn. 31 mwN).

    Den strafrechtlichen Eigentumsschutz in Fällen unbestreitbar bestehender Eigentumsposition und ungeachtet gegebenen Strafbedürfnisses (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2005 - 3 StR 295/05 aaO S. 73) unter Hinweis auf den Gedanken einer "ultima ratio' versagen zu wollen, vermag schwerlich zu überzeugen.

  • BGH, 12.01.2017 - 5 StR 504/16

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Verwerfung des Antrags auf

    Auszug aus BGH, 07.02.2017 - 5 ARs 47/16
    Der beabsichtigten Entscheidung des 2. Strafsenats steht Rechtsprechung des 5. Strafsenats etwa in jüngeren Beschlüssen entgegen, in denen die Revisionen nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden sind (z. B. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2017 - 5 StR 577/16; vom 12. Januar 2017 - 5 StR 504/16; vom 17. Juni 2014 - 5 StR 225/14).
  • BGH, 10.11.2016 - 4 ARs 17/16

    Erpressung (Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln; wirtschaftlicher

    Auszug aus BGH, 07.02.2017 - 5 ARs 47/16
    In der Begründung tritt er den Ausführungen des 4. Strafsenats in dessen Beschluss vom 10. November 2016 (4 ARs 17/16) bei und bemerkt ergänzend:.
  • BGH, 07.12.2016 - 2 StR 522/15

    Räuberische Erpressung (unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln als geschütztes

    Auszug aus BGH, 07.02.2017 - 5 ARs 47/16
    Der Senat lässt dahinstehen, ob die mit Beschluss des 2. Strafsenats vom 1. Juni 2016 (2 StR 335/15, NStZ 2016, 596) formulierte Anfrage dadurch Erledigung gefunden hat, dass der anfragende Senat mit Urteilen vom 22. September 2016 (2 StR 27/16, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) und vom 7. Dezember 2016 (2 StR 522/15) zu seiner früheren Rechtsauffassung zurückgekehrt ist (vgl. Mosbacher, JuS 2017, 127, 129 ff.).
  • BGH, 03.07.2013 - 4 StR 186/13

    Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung (äußeres Erscheinungsbild;

    Auszug aus BGH, 07.02.2017 - 5 ARs 47/16
    Bei der in diesen Fällen vorzunehmenden Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung, für die das äußere Erscheinungsbild des Tatgeschehens von ausschlaggebender Bedeutung ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1955 - 4 StR 8/55, BGHSt 7, 252; Beschluss vom 3. Juli 2013 - 4 StR 186/13; MüKoStGB/Sander, 2. Aufl., § 249 Rn. 7, § 253 Rn. 21), würde es vielfach von Zufälligkeiten der Tatausführung abhängen, ob für Verhaltensweisen, die sich im Unrechtsgehalt nicht unterscheiden, die Strafrahmen der §§ 249 ff. StGB zur Anwendung kommen oder die Strafe den weitaus milderen Strafrahmen etwa des § 240 Abs. 1 StGB oder des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Variante 10 BtMG zu entnehmen ist.
  • BGH, 21.04.2015 - 4 StR 92/15

    Rechtfertigung durch Besitzkehr (keine Besitzschutzrechte bei strafbarem Besitz);

    Auszug aus BGH, 07.02.2017 - 5 ARs 47/16
    Denn auch Betäubungsmittel, deren Erwerb oder Besitz verboten ist, sind nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum taugliche Tatobjekte von Eigentumsdelikten (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2015 - 4 StR 92/15, NStZ 2015, 571; vom 20. September 2005 - 3 StR 295/05, NJW 2006, 72, jeweils mwN; vgl. auch LKStGB/Vogel, 12. Aufl., § 242 Rn. 31 mwN).
  • BGH, 17.03.1955 - 4 StR 8/55

    einsame Stelle - §§ 249, 255 StGB, Abgrenzung Raub - räuberische Erpressung

    Auszug aus BGH, 07.02.2017 - 5 ARs 47/16
    Bei der in diesen Fällen vorzunehmenden Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung, für die das äußere Erscheinungsbild des Tatgeschehens von ausschlaggebender Bedeutung ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1955 - 4 StR 8/55, BGHSt 7, 252; Beschluss vom 3. Juli 2013 - 4 StR 186/13; MüKoStGB/Sander, 2. Aufl., § 249 Rn. 7, § 253 Rn. 21), würde es vielfach von Zufälligkeiten der Tatausführung abhängen, ob für Verhaltensweisen, die sich im Unrechtsgehalt nicht unterscheiden, die Strafrahmen der §§ 249 ff. StGB zur Anwendung kommen oder die Strafe den weitaus milderen Strafrahmen etwa des § 240 Abs. 1 StGB oder des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Variante 10 BtMG zu entnehmen ist.
  • BGH, 22.09.2016 - 2 StR 27/16

    Anfrageverfahren (Bindungswirkung des Anfragebeschlusses erst durch zustimmenden

    Auszug aus BGH, 07.02.2017 - 5 ARs 47/16
    Der Senat lässt dahinstehen, ob die mit Beschluss des 2. Strafsenats vom 1. Juni 2016 (2 StR 335/15, NStZ 2016, 596) formulierte Anfrage dadurch Erledigung gefunden hat, dass der anfragende Senat mit Urteilen vom 22. September 2016 (2 StR 27/16, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) und vom 7. Dezember 2016 (2 StR 522/15) zu seiner früheren Rechtsauffassung zurückgekehrt ist (vgl. Mosbacher, JuS 2017, 127, 129 ff.).
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