Rechtsprechung
BGH, 07.02.2017 - VI ZB 43/16 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- lexetius.com
RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
Vorbem 3 Abs 3 S 3 Nr 2 RVG-VV, § 103 ZPO, §§ 103 ff ZPO
Rechtsanwaltsgebühr: Formale Reichweite der Kostengrundentscheidung; Festsetzungsfähigkeit einer Terminsgebühr für die auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete außergerichtliche Besprechung bei vorausgegangener Kostengrundentscheidung in einem Beschluss ... - verkehrslexikon.de
Formale Reichweite der Kostengrundentscheidung in einem Beschluss über den Erlass einer einstweiligen Verfügung
- IWW
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, Nr. 3104 RVG VV, Vorbeme... rkung 3 Abs. 1 RVG VV, §§ 103 f. ZPO, § 103 Abs. 1 ZPO, § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 936 ZPO, § 924, § 926, § 927 ZPO, § 17 Nr. 4 Buchst. b RVG, § 922 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 924 Abs. 1 ZPO, § 16 Nr. 5 RVG, § 15 Abs. 2 RVG, KV 1410 GKG
- Wolters Kluwer
Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechungen; Erfassung der auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten außergerichtlichen Besprechung durch den prozessualen Kostenerstattungsanspruch; Formale Reichweite der konkreten Kostengrundentscheidung; ...
- rewis.io
Rechtsanwaltsgebühr: Formale Reichweite der Kostengrundentscheidung; Festsetzungsfähigkeit einer Terminsgebühr für die auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete außergerichtliche Besprechung bei vorausgegangener Kostengrundentscheidung in einem Beschluss ...
- ra.de
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RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2
Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechungen; Erfassung der auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten außergerichtlichen Besprechung durch den prozessualen Kostenerstattungsanspruch; Formale Reichweite der konkreten Kostengrundentscheidung; ... - rechtsportal.de
Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechungen; Erfassung der auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten außergerichtlichen Besprechung durch den prozessualen Kostenerstattungsanspruch; Formale Reichweite der konkreten Kostengrundentscheidung; ...
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Rechtsanwaltsgebühr: Formale Reichweite der Kostengrundentscheidung; Festsetzungsfähigkeit einer Terminsgebühr für die auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete außergerichtliche Besprechung bei vorausgegangener Kostengrundentscheidung in einem Beschluss ...
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- beck-blog (Kurzinformation)
Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung nur bei korrespondierender Kostengrundentscheidung festsetzungsfähig
- beck-blog (Kurzinformation)
Festsetzung der Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung nur bei korrespondierender Kostengrundentscheidung festsetzungsfähig
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Reichweite einer Kostengrundentscheidung
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Keine Erstattung der nach der Kostengrundentscheidung entstandenen Terminsgebühr
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- MDR 2017, 607
- MDR 2017, 689
- Rpfleger 2017, 481
Wird zitiert von ... (6)
- BAG, 19.10.2020 - 10 AZB 53/20
Kostenfestsetzungsverfahren - Kosten für die Aufhebung von …
Rechtsanwaltskosten können nur festgesetzt werden, wenn sie den Rechtsstreit betreffen, in dem die Kostengrundentscheidung ergangen ist (BGH 7. Februar 2017 - VI ZB 43/16 - Rn. 7 ; 9. Oktober 2008 - VII ZB 43/08 - Rn. 9) .Kosten für anwaltliche Tätigkeiten in Verfahrensabschnitten, die der Kostengrundentscheidung zeitlich nachfolgen, sind von ihr schon formal nicht umfasst (BGH 7. Februar 2017 - VI ZB 43/16 - Rn. 8) .
Dagegen kommt eine Festsetzung auf dieser Grundlage nicht in Betracht, wenn die Kosten erst nach dem Urteil entstanden sind und von dessen Kostenentscheidung formal nicht umfasst werden (vgl. BGH 7. Februar 2017 - VI ZB 43/16 - Rn. 7 f.) .
- BGH, 09.05.2019 - I ZB 83/18
Zur Frage der Erstattungsfähigkeit eines durch die Mitwirkung eines …
Deshalb können außergerichtliche Kosten nicht festgesetzt werden, wenn sie nach der die Kostengrundentscheidung enthaltenden gerichtlichen Entscheidung entstanden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2017 - VI ZB 43/16, ZfSch 2017, 344, 346 Rn. 10). - LSG Sachsen-Anhalt, 27.09.2017 - L 5 AS 585/15
Sozialgerichtliches Verfahren - Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts
Auch der Bundesgerichtshof spricht davon, der Gesetzgeber habe nunmehr "klargestellt", dass die Terminsgebühr unabhängig davon entsteht, ob für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2017 - VI ZB 43/16 -, juris Rn. 6).
- LSG Bayern, 19.02.2020 - L 12 SF 48/17
Kostenrecht: Besprechungsterminsgebühr bei Telefonaten
Durch die Neufassung dieser Vorbemerkung durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl I S. 2586) ist klargestellt, dass diese Terminsgebühr unabhängig davon entsteht, ob für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder nicht (BGH, Beschluss vom 07. Februar 2017 - VI ZB 43/16 -, juris, Rn 6; vgl. zum früheren Meinungsstreit BGH…, Beschluss vom 2. November 2011 - XII ZB 458/10, FamRZ 2012, 110 Rn. 15 ff. mwN). - OLG Nürnberg, 06.06.2017 - 3 W 923/17
Terminsgebühr bei Telefonat über Reaktionsmöglichkeiten des Mandanten auf ein …
Dabei kommt es nicht darauf an, ob für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder nicht, wie nach der Neufassung der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3104 RVG W durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 (BGBl I S. 2586) klargestellt ist (BGH, MDR 2017, 607 ff., Rn. 6 mit Hinweisen zum früheren Meinungsstreit). - LG Stuttgart, 17.07.2018 - 19 T 48/18
Allgemeines Gespräch über die grundsätzliche Bereitschaft oder abstrakte …
Durch die Neufassung der Vorbemerkung durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl I S. 2586) ist klargestellt, dass die Terminsgebühr unabhängig davon entsteht, ob für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder nicht (BGH, Beschluss vom 07.02.2017, VI ZB 43/16 m.w.N.), wobei die Besprechung auch telefonisch durchgeführt werden kann (BGH NJW-RR 2007, 286; OLG München, Beschluss vom 29.07.2009, 11 W 1850/09 m.w.N.).