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BGH, 07.02.2018 - 2 ARs 30/18, 2 AR 18/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 4 StPO; § 13 Abs. 2 StPO
Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen (Anwendungsvoraussetzungen einer Verfahrensverbindung); Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen (Anwendungsvoraussetzungen einer Verfahrensverbindung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Anwendungsvoraussetzungen einer Verfahrensverbindung nach § 4 Strafprozessordnung (StPO); Anhängigkeit mehrerer Verfahren bei Gerichten gleicher Ordnung an verschiedenen Orten
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 4 ; StPO § 13 Abs. 2
Anwendungsvoraussetzungen einer Verfahrensverbindung nach § 4 Strafprozessordnung ( StPO ); Anhängigkeit mehrerer Verfahren bei Gerichten gleicher Ordnung an verschiedenen Orten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Lörrach - 92 Js 15032/17
- AG Wiesbaden - 79 Ls 3311 Js 10226/16
- BGH, 07.02.2018 - 2 ARs 30/18, 2 AR 18/18
Wird zitiert von ...
- BGH, 29.04.2021 - 2 ARs 137/21
Verfahrensverbindung (Voraussetzungen)
Eine Verfahrensverbindung nach § 4 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass zwischen den Strafsachen ein - sachlicher oder persönlicher - Zusammenhang im Sinne von § 3 StPO besteht, die Sachen bei Gerichten unterschiedlicher Rangordnung anhängig gemacht worden sind (bei Gerichten gleicher Ordnung gilt § 13 Abs. 2 StPO, vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2018 - 2 ARs 30/18, juris, Rn. 4) und das Gericht höherer Ordnung das Hauptverfahren eröffnet hat (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 77; StraFo 2006, 492;… Scheuten, in: KK-StPO, 8. Aufl., § 4 Rn. 6;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 4 Rn. 2, jeweils m. w. Nachw.).