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   BGH, 07.02.2023 - VIII ZB 55/21   

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BGH, 07.02.2023 - VIII ZB 55/21 (https://dejure.org/2023,6240)
BGH, Entscheidung vom 07.02.2023 - VIII ZB 55/21 (https://dejure.org/2023,6240)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 2023 - VIII ZB 55/21 (https://dejure.org/2023,6240)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO, § ... 85 Abs. 2 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 1, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO, § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 520 Abs. 2 ZPO, § 233 ZPO, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO, § 520 Abs. 3 ZPO, § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO, § 520 Abs. 2 Satz 3 Alt. 2 ZPO, § 520 Abs. 2 Satz 3 Alt. 1 ZPO, § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 225 Abs. 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts hinsichtlich Gewährleistung der Wahrung von Rechtsmittelfristen; Zurechnen des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten der Partei

  • rewis.io
  • familienrecht-deutschland.de PDF

    ZPO §§ 233, 520
    Verfahrensrecht; Rechtsmittel; wiederholter Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ohne Einwilligung des Gegners.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts hinsichtlich Gewährleistung der Wahrung von Rechtsmittelfristen; Zurechnen des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten der Partei

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Monatsfrist insgesamt nicht überschritten: Antrag auf Fristverlängerung möglich!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 1812
  • MDR 2023, 720
  • MDR 2023, 893
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 31.01.2018 - XII ZB 565/16

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist im mietrechtlichen

    Auszug aus BGH, 07.02.2023 - VIII ZB 55/21
    (1) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten (BGH, Beschlüsse vom 22. November 2022 - VIII ZB 2/22, NJW 2023, 368 Rn. 16; vom 31. Januar 2018 - XII ZB 565/16, NJW 2018, 1400 Rn. 18).

    Erkennt er, dass er eine Frist zur Rechtsmittelbegründung nicht einhalten kann, muss er durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung dafür Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch gar nicht erst notwendig wird (BGH, Beschlüsse vom 31. Januar 2018 - XII ZB 565/16, aaO; vom 1. Juli 2013 - VI ZB 18/12, NJW 2013, 3181 Rn. 9).

    Das Verlängerungsgesuch ist dabei rechtzeitig, wenn es spätestens am letzten Tag der zu verlängernden Frist beim zuständigen Gericht eingereicht worden ist (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2021 - VIII ZB 56/20, NJW 2022, 400 Rn. 19; vom 31. Januar 2018 - XII ZB 565/16, aaO).

    Ohne Verschulden im Sinne von § 233 ZPO handelt der Rechtsanwalt daher nur dann, wenn (und soweit) er auf die Fristverlängerung vertrauen durfte, das heißt, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Januar 2018 - XII ZB 565/16, aaO Rn. 19; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 11; jeweils mwN).

  • BGH, 04.03.2004 - IX ZB 121/03

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Ablehnung der zweiten Verlängerung

    Auszug aus BGH, 07.02.2023 - VIII ZB 55/21
    Da gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist über einen Monat hinaus ohne Einwilligung des Gegners nicht in Betracht kommt, darf ein Prozessbevollmächtigter grundsätzlich nur dann auf eine weitergehende Verlängerung vertrauen, wenn er erwarten durfte, der Gegner werde die erbetene Zustimmung vor Ablauf der Frist erteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 2022 - II ZB 3/22, FamRZ 2022, 1797 Rn. 11; vom 13. Februar 2020 - V ZB 99/19, juris Rn. 6; vom 5. April 2011 - VIII ZB 81/10, NJW 2011, 1601 Rn. 10; vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742 unter 2).

    Insbesondere lässt sie sich weder aus den Gesetzesmaterialien noch aus dem - von den aufgeführten Literaturstimmen teilweise in Bezug genommenen - Beschluss des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. März 2004 (IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742) ableiten.

    Auch der von der Literatur angeführte Beschluss des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. März 2004 (IX ZB 121/03, aaO) verhält sich nicht zu der Frage, ob eine mehrmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO einwilligungsfrei zulässig ist, sofern der Verlängerungszeitraum insgesamt einen Monat nicht überschreitet.

  • BGH, 10.01.2023 - VIII ZB 41/22

    Verschulden eines Rechtsanwalts an einem Fristversäumnis (hier

    Auszug aus BGH, 07.02.2023 - VIII ZB 55/21
    Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden und die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (siehe nur Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 15 mwN; vom 16. November 2021 - VIII ZB 70/20, NJW-RR 2022, 201 Rn. 9; vom 10. Januar 2023 - VIII ZB 41/22 unter II 1, zur Veröffentlichung bestimmt), sind nicht erfüllt.

    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 9; vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, aaO Rn. 28; vom 10. Januar 2023 - VIII ZB 41/22 unter II 2 a, zur Veröffentlichung bestimmt; jeweils mwN).

  • BGH, 22.11.2022 - VIII ZB 2/22

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflichten eines Rechtsanwalts hinsichtlich

    Auszug aus BGH, 07.02.2023 - VIII ZB 55/21
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den von der Partei glaubhaft gemachten Tatsachen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Fristversäumnis von der Partei beziehungsweise ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war (Senatsbeschluss vom 22. November 2022 - VIII ZB 2/22, NJW 2023, 368Rn. 14 mwN).

    (1) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten (BGH, Beschlüsse vom 22. November 2022 - VIII ZB 2/22, NJW 2023, 368 Rn. 16; vom 31. Januar 2018 - XII ZB 565/16, NJW 2018, 1400 Rn. 18).

  • BGH, 09.05.2017 - VIII ZB 69/16

    Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Vertrauen in die

    Auszug aus BGH, 07.02.2023 - VIII ZB 55/21
    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 9; vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, aaO Rn. 28; vom 10. Januar 2023 - VIII ZB 41/22 unter II 2 a, zur Veröffentlichung bestimmt; jeweils mwN).

    Ohne Verschulden im Sinne von § 233 ZPO handelt der Rechtsanwalt daher nur dann, wenn (und soweit) er auf die Fristverlängerung vertrauen durfte, das heißt, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Januar 2018 - XII ZB 565/16, aaO Rn. 19; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 11; jeweils mwN).

  • BGH, 11.05.2021 - VIII ZB 9/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Übermittlung eines fristwahrenden

    Auszug aus BGH, 07.02.2023 - VIII ZB 55/21
    Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden und die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (siehe nur Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 15 mwN; vom 16. November 2021 - VIII ZB 70/20, NJW-RR 2022, 201 Rn. 9; vom 10. Januar 2023 - VIII ZB 41/22 unter II 1, zur Veröffentlichung bestimmt), sind nicht erfüllt.

    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 9; vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, aaO Rn. 28; vom 10. Januar 2023 - VIII ZB 41/22 unter II 2 a, zur Veröffentlichung bestimmt; jeweils mwN).

  • BGH, 21.02.2018 - XI ZR 547/17

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 07.02.2023 - VIII ZB 55/21
    Unabhängig von der vom Berufungsgericht bejahten Frage, ob die Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch geeignete Maßnahmen - insbesondere durch das Setzen entsprechender Vorfristen für die (nochmalige) Erkundigung bei dem Versicherer - einen früheren Eingang der Deckungszusage hätten bewirken können, bildet das (vorläufige) Fehlen einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung der rechtsmittelführenden Partei grundsätzlich keinen Hinderungsgrund im Sinne des § 233 ZPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 2015 - VI ZR 567/15, NJW-RR 2016, 637 Rn. 2; vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 114/16, juris Rn. 4, 6; vom 21. Februar 2018 - XI ZR 547/17, juris Rn. 4).
  • BGH, 18.03.1982 - GSZ 1/81

    Zur Zulässigkeit der Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist nach deren

    Auszug aus BGH, 07.02.2023 - VIII ZB 55/21
    Denn hierbei handelt es sich um eine zulässige Verfahrensweise (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 1982 - GSZ 1/81, BGHZ 83, 217, 221 [zu einer Bewilligung nach Ablauf der ursprünglichen Frist]; Urteil vom 30. September 1987 - IVb ZR 86/86, BGHZ 102, 37, 40 [zu einer Bewilligung nach Ablauf der gewährten Frist]), mit der der Prozessbevollmächtigte der Klägerin folglich rechnen musste.
  • BGH, 24.11.2015 - VI ZR 567/15

    Wiedereinsetzungsantrag in die versäumte Frist für eine

    Auszug aus BGH, 07.02.2023 - VIII ZB 55/21
    Unabhängig von der vom Berufungsgericht bejahten Frage, ob die Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch geeignete Maßnahmen - insbesondere durch das Setzen entsprechender Vorfristen für die (nochmalige) Erkundigung bei dem Versicherer - einen früheren Eingang der Deckungszusage hätten bewirken können, bildet das (vorläufige) Fehlen einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung der rechtsmittelführenden Partei grundsätzlich keinen Hinderungsgrund im Sinne des § 233 ZPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 2015 - VI ZR 567/15, NJW-RR 2016, 637 Rn. 2; vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 114/16, juris Rn. 4, 6; vom 21. Februar 2018 - XI ZR 547/17, juris Rn. 4).
  • BGH, 20.07.2016 - VIII ZR 114/16

    Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde:

    Auszug aus BGH, 07.02.2023 - VIII ZB 55/21
    Unabhängig von der vom Berufungsgericht bejahten Frage, ob die Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch geeignete Maßnahmen - insbesondere durch das Setzen entsprechender Vorfristen für die (nochmalige) Erkundigung bei dem Versicherer - einen früheren Eingang der Deckungszusage hätten bewirken können, bildet das (vorläufige) Fehlen einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung der rechtsmittelführenden Partei grundsätzlich keinen Hinderungsgrund im Sinne des § 233 ZPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 2015 - VI ZR 567/15, NJW-RR 2016, 637 Rn. 2; vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 114/16, juris Rn. 4, 6; vom 21. Februar 2018 - XI ZR 547/17, juris Rn. 4).
  • BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 86/86

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • BGH, 22.06.2021 - VIII ZB 56/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Fristensicherung bei

  • BGH, 10.03.2022 - IX ZB 36/20

    Mindestanforderungen für den Inhalt des verfahrenseinleitenden Schriftstücks;

  • BGH, 05.04.2011 - VIII ZB 81/10

    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei krankheitsbedingter Hinderung an der

  • BGH, 13.11.2002 - XII ZB 104/01

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Zurechnung des Verschuldens eines

  • BGH, 01.07.2013 - VI ZB 18/12

    Versäumung der Berufungsbegründungspflicht: Rechtsanwaltsverschulden bei

  • BGH, 10.11.1952 - VI ZR 249/52

    Feriensachen

  • BGH, 16.11.2021 - VIII ZB 70/20

    Wiedereinsetzungsverfahren: Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • BGH, 19.03.2014 - I ZB 32/13

    Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsbegründungsfrist: Prüfungsumfang des

  • BGH, 21.06.2022 - II ZB 3/22

    Wiedereinsetzung: Vertrauen auf antragsgemäße zweite Verlängerung der

  • BGH, 17.10.2000 - X ZR 41/00

    Kreiselpumpe; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei zweifelhaftem

  • BGH, 05.11.1993 - V ZR 1/93

    Umfang des einer Anwaltssozietät erteilten Mandats

  • BGH, 06.10.2005 - IX ZB 27/02

    Vollstreckbarerklärung einer in England ergangenen Versäumnisentscheidung

  • BGH, 05.03.2009 - IX ZB 192/07

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels; Anforderungen an die

  • BGH, 25.03.2010 - V ZB 159/09

    Rechtsbeschwerdezulassung: Anforderungen an die Substanziierung der

  • BGH, 13.02.2020 - V ZB 99/19

    Rechtsschutz gegen die Verurteilung zur Rückübertragung eines im Wege

  • BGH, 09.01.2024 - VIII ZB 31/23

    Anforderungen an (erstmaligen) Antrag auf Verlängerung der

    Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden und die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (siehe nur Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 2023 - VIII ZB 55/21, NJW 2023, 1812 Rn. 14; vom 21. März 2023 - VIII ZB 80/22, juris Rn. 13; vom 10. Oktober 2023 - VIII ZB 60/22, juris Rn. 17; jeweils mwN), sind nicht erfüllt.

    a) Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 2023 - VIII ZB 55/21, aaO Rn. 16; vom 21. März 2023 - VIII ZB 80/22, aaO Rn. 16; vom 10. Oktober 2023 - VIII ZB 60/22, aaO Rn. 18; jeweils mwN).

    Erkennt er, dass er eine Frist zur Rechtsmittelbegründung nicht einhalten kann, muss er durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung dafür Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch gar nicht erst notwendig wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Januar 2018 - XII ZB 565/16, NJW 2018, 1400 Rn. 18; vom 16. November 2021 - VIII ZB 70/20, NJW-RR 2022, 201 Rn. 15; vom 7. Februar 2023 - VIII ZB 55/21, aaO Rn. 22; jeweils mwN).

    Ohne Verschulden im Sinne von § 233 ZPO handelt der Rechtsanwalt daher nur dann, wenn (und soweit) er auf die Fristverlängerung vertrauen durfte, das heißt, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 8; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 11; vom 14. September 2021 - VI ZB 58/19, juris Rn. 11; vom 7. Februar 2023 - VIII ZB 55/21, aaO Rn. 23; vom 10. Oktober 2023 - XI ZB 1/23, NJW 2023, 3799 Rn. 11; jeweils mwN).

  • BGH, 30.01.2024 - VIII ZB 85/22

    Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist: Anforderungen an

    Auch wenn man dieses mit der Rechtsbeschwerde verfolgte Begehren zugunsten der Klägerin dahingehend auslegt, dass sie - ebenso wie in der Berufungsinstanz - (zutreffend) die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist begehrt, ist das Rechtsmittel unzulässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden Beschluss gewahrt sein müssen (siehe nur Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 2023 - VIII ZB 55/21, NJW 2023, 1812 Rn. 14; vom 21. März 2023 - VIII ZB 80/22, NJW 2023, 1668 Rn. 13; vom 10. Oktober 2023 - VIII ZB 60/22, NJW 2024, 83 Rn. 17; jeweils mwN; siehe auch BGH, Beschluss vom 9. Januar 2020 - I ZB 41/19, juris Rn. 8), nicht erfüllt sind.

    a) Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 2023 - VIII ZB 55/21, aaO Rn. 16; vom 21. März 2023 - VIII ZB 80/22, aaO Rn. 16; vom 10. Oktober 2023 - VIII ZB 60/22, aaO Rn. 18; jeweils mwN).

  • BGH, 10.10.2023 - VIII ZB 60/22

    beA: Sorgfaltsanforderungen hinsichtlich der Bezeichnung des Empfangsgerichts

    Denn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden und die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (siehe nur Senatsbeschlüsse vom 10. Januar 2023 - VIII ZB 41/22, NJW-RR 2023, 427 Rn. 10; vom 7. Februar 2023 - VIII ZB 55/21, NJW 2023, 1812 Rn. 14; vom 21. März 2023 - VIII ZB 80/22, juris Rn. 13; jeweils mwN), sind nicht erfüllt.

    a) Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 10. Januar 2023 - VIII ZB 41/22, aaO Rn. 12 mwN; vom 7. Februar 2023 - VIII ZB 55/21, aaO Rn. 16 mwN; vom 21. März 2023 - VIII ZB 80/22, aaO Rn. 16).

  • BGH, 02.08.2023 - XII ZB 96/23

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist von Amts

    (a) Zunächst erweist es sich nicht als verfahrensfehlerhaft, dass das Oberlandesgericht über den Fristverlängerungsantrag der Antragsgegnerin nicht vor Ablauf der ohne Einwilligung des Gegners verlängerbaren Frist entschieden hat (vgl. BGH Beschluss vom 7. Februar 2023 - VIII ZB 55/21 - NJW 2023, 1812 Rn. 40 mwN).

    Anderes gilt jedoch, wenn der Beteiligte mit der beantragten Fristverlängerung nicht rechnen kann, etwa weil diese die nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO einwilligungsfreie Dauer übersteigt und eine Einwilligung des Antragsgegners zu einer weitergehenden Fristverlängerung - wie vorliegend - weder erteilt noch vom Verfahrensbevollmächtigten des Gegners angekündigt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. August 2021 - XII ZB 172/20 - FamRZ 2021, 1988 Rn. 10 f.; BGH Beschlüsse vom 7. Februar 2023 - VIII ZB 55/21 - NJW 2023, 1812 Rn. 29 und vom 16. Januar 2018 - VIII ZB 61/17 - NJW 2018, 1022 Rn. 14 f.).

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