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   BGH, 07.03.1979 - I ZR 45/77   

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https://dejure.org/1979,183
BGH, 07.03.1979 - I ZR 45/77 (https://dejure.org/1979,183)
BGH, Entscheidung vom 07.03.1979 - I ZR 45/77 (https://dejure.org/1979,183)
BGH, Entscheidung vom 07. März 1979 - I ZR 45/77 (https://dejure.org/1979,183)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Zeichens "RBT" wegen Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen "RBB" - Fehlende Verwechslungsgefahr bei Benutzung der Buchstabenzusammenstellung "RBT" in gewöhnlicher Schrift mit "RBB" - Maßgeblichkeit des Bekanntheitsgrades eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 74, 1
  • NJW 1979, 2311
  • MDR 1979, 554
  • GRUR 1979, 470
  • DB 1979, 1027
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 30.06.1959 - I ZR 31/58

    Ausstattungsschutz an Beschaffenheitsangaben

    Auszug aus BGH, 07.03.1979 - I ZR 45/77
    Zutreffend ist zunächst der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß bei der Frage, welches Ausmaß an Bekanntheit einer seiner Natur nach nicht unterseheidungskräftigen Bezeichnung für die Bejahung der Verkehrsgeltung zu fordern ist, ein etwaiges Freihaltebedürfnis der Mitbewerber an solchen Bezeichnungen berücksichtigt werden muß (vgl. BGHZ 30, 367, 371 [BGH 30.06.1959 - I ZR 31/58] - Nährbier).

    Darin kommt ein - nicht auf den Warenzeichenschutz beschränkter - wettbewerblicher Grundgedanke zum Ausdruck, der dazu führt, daß bei der Prüfung, ob eine als Wort nicht aussprechbare Buchstabenzusammenstellung als betriebliches Herkunftskennzeichen Verkehrsgeltung erlangt hat, das Freihaltebedürfnis der Mitbewerber an der Benutzung solcher einfacher Buchstabenzusammenstellungen mit zu berücksichtigen ist (BGHZ 30, 357, 371 - Nährbier zu der insoweit gleichliegenden Frage des Freihaltebedürfnisses an Bestimmungs- und Beschaffenheitsangaben).

    Hat sich aber die fragliche Bezeichnung - trotz eines an sich bestehenden Freihaltebedürfnisses und der aufgrund dessen strengen Anforderungen an das Ausmaß der Durchsetzung - tatsächlich als betrieblicher Herkunftshinweis im Verkehr durchgesetzt, so kann dieser tatsächliche Zustand, der die Grundlage eines Individualschutzes bildet, nicht nachträglich wieder aus Gründen des Freihaltebedürfnisses in Frage gestellt werden (vgl. BGHZ 30, 357, 370, 371 - Nährbier; BGH GRUR 1964, 381, 383 - WKS).

    Das gilt grundsätzlich auch in Fällen einer nur räumlich beschränkten Verkehrsgeltung (vgl. BGHZ 30, 357, 371 - Nährbier).

    Der erkennende Senat hat es zwar in seiner angeführten Entscheidung vom 30. Juni 1959 (BGHZ 30, 357, 372, 373 - Nährbier) als immerhin zweifelhaft bezeichnet, aber letztlich unentschieden gelassen, ob etwa aus dem Freihaltebedürfnis des Verkehrs (an Beschaffenheitsangaben) unter Umständen auch die Folgerung abzuleiten sei, daß ein örtlich begrenzter Ausstattungsschutz für derartige Bezeichnungen auf Grund nur örtlicher Durchsetzung nicht gewährt werden könne, vielmehr überregionale Durchsetzung im gesamten Bundesgebiet zu verlangen sei, wenn die Bezeichnungen für Waren Verwendung finde, deren Absatz im gesamten Bundesgebiet in Betracht komme.

    Diese Bedenken beruhen auf der Erwägung, daß die Zubilligung eines örtlich begrenzten Schutzbereichs eine Abwägung dahin erfordert, ob der maßgebliche räumliche Bereich, in dem ein entsprechender Durchsetzungsgrad erreicht ist, nach Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung eine Sperrung gegenüber verwechslungsfähigen Bezeichnungen rechtfertigt; denn nur für einen solchen Bereich kommt ein (räumlich begrenzter) Kennzeichnungsschutz kraft Verkehrsgeltung in Frage (vgl. RG GRUR 1942, 217, 219, 220 - Goldbronzierte Likörflasche; BGHZ 11, 214, 219, 220 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - KfA; 30, 357, 366, 367 - Nährbier).

  • BGH, 23.06.1978 - I ZB 2/77
    Auszug aus BGH, 07.03.1979 - I ZR 45/77
    Die Benutzung der Buchstabenzusammenstellung "RBT" bzw. "rbt" in gewöhnlicher Schrift begründet aber, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, keine Verwechslungsgefahr mit dem allein durch seine graphische Ausgestaltung geprägten Klagezeichen; einen davon gelösten Schutz der für sich nicht eintragungsfähigen Buchstabenzusammensetzung "RBB" (vgl. BGH GRUR 1978, 591 - KABE) kann die Klägerin nicht beanspruchen (vgl. BGHZ 19, 367, 370, 376 - W 5; BGH GRUR 1976, 353 - Colorboy).

    Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, im Interesse des Freihaltebedürfnisses der Allgemeinheit eine Monopolisierung der praktisch nur in beschränkter Zahl als Warenzeichen zur Verfügung stehenden Buchstaben und Zahlen sowie deren bloße Zusammenstellung möglichst zu vermeiden und derartige Zeichen für die Allgemeinheit freizuhalten (vgl. BGHZ 19, 367, 374, 376 - W 5; BGH GRUR 1978, 591 - KABE).

  • BGH, 08.12.1953 - I ZR 199/52

    Abkürzungen. Kennzeichnungsschutz

    Auszug aus BGH, 07.03.1979 - I ZR 45/77
    Sie kann daher, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, Schutz nach § 16 Abs. 1 UWG nur dann erlangen, wenn ein nicht unerheblicher Teil beteiligter Verkehrskreise in ihr einen Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin erblickt (BGHZ 4, 167, 169 - DUZ; 11, 214, 215, 217 - KfA; GRUR 1974, 349 - KKB und 1976, 379, 380 - KSB).

    Diese Bedenken beruhen auf der Erwägung, daß die Zubilligung eines örtlich begrenzten Schutzbereichs eine Abwägung dahin erfordert, ob der maßgebliche räumliche Bereich, in dem ein entsprechender Durchsetzungsgrad erreicht ist, nach Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung eine Sperrung gegenüber verwechslungsfähigen Bezeichnungen rechtfertigt; denn nur für einen solchen Bereich kommt ein (räumlich begrenzter) Kennzeichnungsschutz kraft Verkehrsgeltung in Frage (vgl. RG GRUR 1942, 217, 219, 220 - Goldbronzierte Likörflasche; BGHZ 11, 214, 219, 220 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - KfA; 30, 357, 366, 367 - Nährbier).

  • BGH, 13.03.1964 - Ib ZR 119/62

    Verwendung der Zeichen "TKS" und "WKS" - Vorliegen von Verwechslungsgefahr nach

    Auszug aus BGH, 07.03.1979 - I ZR 45/77
    Entsprechendes gilt hinsichtlich des ebenfalls beanspruchten Ausstattungsschutzes gemäß § 25 WZG; auch er setzt Verkehrsgeltung der von der Klägerin benutzten Buchstabenkombination voraus (vgl. BGH GRUR 1964, 381 - WKS- Möbel).

    Hat sich aber die fragliche Bezeichnung - trotz eines an sich bestehenden Freihaltebedürfnisses und der aufgrund dessen strengen Anforderungen an das Ausmaß der Durchsetzung - tatsächlich als betrieblicher Herkunftshinweis im Verkehr durchgesetzt, so kann dieser tatsächliche Zustand, der die Grundlage eines Individualschutzes bildet, nicht nachträglich wieder aus Gründen des Freihaltebedürfnisses in Frage gestellt werden (vgl. BGHZ 30, 357, 370, 371 - Nährbier; BGH GRUR 1964, 381, 383 - WKS).

  • BGH, 20.01.1956 - I ZR 146/53

    Kombination von Buchstaben und Zahlen

    Auszug aus BGH, 07.03.1979 - I ZR 45/77
    Die Benutzung der Buchstabenzusammenstellung "RBT" bzw. "rbt" in gewöhnlicher Schrift begründet aber, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, keine Verwechslungsgefahr mit dem allein durch seine graphische Ausgestaltung geprägten Klagezeichen; einen davon gelösten Schutz der für sich nicht eintragungsfähigen Buchstabenzusammensetzung "RBB" (vgl. BGH GRUR 1978, 591 - KABE) kann die Klägerin nicht beanspruchen (vgl. BGHZ 19, 367, 370, 376 - W 5; BGH GRUR 1976, 353 - Colorboy).

    Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, im Interesse des Freihaltebedürfnisses der Allgemeinheit eine Monopolisierung der praktisch nur in beschränkter Zahl als Warenzeichen zur Verfügung stehenden Buchstaben und Zahlen sowie deren bloße Zusammenstellung möglichst zu vermeiden und derartige Zeichen für die Allgemeinheit freizuhalten (vgl. BGHZ 19, 367, 374, 376 - W 5; BGH GRUR 1978, 591 - KABE).

  • BGH, 14.05.1957 - I ZR 94/55

    Firma eines Gaststättenunternehmens

    Auszug aus BGH, 07.03.1979 - I ZR 45/77
    Wie die angeführte Rechtsprechung (siehe ferner die Rechtsprechung zum räumlich begrenzten Schutz der Etablissementsbezeichnung: BGH GRUR 1970, 479, 480 - Treppchen; BGHZ 24, 238, 243 - Tabu I) zeigt, kann diese Frage nicht allgemeingültig beantwortet werden.
  • BGH, 15.11.1967 - Ib ZR 119/66

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BGH, 07.03.1979 - I ZR 45/77
    Der erkennende Senat hat es daher in seiner Entscheidung vom 15. November 1967 (GRUR 1968, 259, 261 - NZ) insoweit auch nur auf eine solche Abwägung der kollidierenden Parteiinteressen abgestellt.
  • BGH, 20.03.1970 - I ZR 54/68

    Unternehmensbezeichnungen im Sinne von § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren

    Auszug aus BGH, 07.03.1979 - I ZR 45/77
    Wie die angeführte Rechtsprechung (siehe ferner die Rechtsprechung zum räumlich begrenzten Schutz der Etablissementsbezeichnung: BGH GRUR 1970, 479, 480 - Treppchen; BGHZ 24, 238, 243 - Tabu I) zeigt, kann diese Frage nicht allgemeingültig beantwortet werden.
  • BGH, 26.10.1973 - I ZR 112/72

    Werben für Leistungen unter einer abgekürzten Bezeichnung - Verwendung einer

    Auszug aus BGH, 07.03.1979 - I ZR 45/77
    Sie kann daher, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, Schutz nach § 16 Abs. 1 UWG nur dann erlangen, wenn ein nicht unerheblicher Teil beteiligter Verkehrskreise in ihr einen Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin erblickt (BGHZ 4, 167, 169 - DUZ; 11, 214, 215, 217 - KfA; GRUR 1974, 349 - KKB und 1976, 379, 380 - KSB).
  • BGH, 11.07.1975 - I ZR 77/74
    Auszug aus BGH, 07.03.1979 - I ZR 45/77
    Die Benutzung der Buchstabenzusammenstellung "RBT" bzw. "rbt" in gewöhnlicher Schrift begründet aber, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, keine Verwechslungsgefahr mit dem allein durch seine graphische Ausgestaltung geprägten Klagezeichen; einen davon gelösten Schutz der für sich nicht eintragungsfähigen Buchstabenzusammensetzung "RBB" (vgl. BGH GRUR 1978, 591 - KABE) kann die Klägerin nicht beanspruchen (vgl. BGHZ 19, 367, 370, 376 - W 5; BGH GRUR 1976, 353 - Colorboy).
  • BGH, 11.12.1951 - I ZR 21/51

    GUZ - DUZ

  • BGH, 08.12.2008 - II ZB 46/07

    Artikulierbare Buchstabenkombination als Namensfunktion einer Firma

    Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber auch für den Bereich des Markenschutzes, an dem sich die frühere restriktive Rechtsprechung auch zum Firmenrecht orientierte (vgl. BGHZ 4, 167; 11, 214, 218 ; 74, 1, 2), nunmehr im Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I, 3082) von einer Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft auch reiner Buchstabenkombinationen ausgeht (vgl. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZR 211/98

    Die ARD unterliegt im Titelstreit - Sat.1 und ProSieben dürfen ihre Nachrichten

    Denn auch für die nach § 5 MarkenG geschützten Kennzeichen gilt, daß das Schutzhindernis eines bestehenden Freihaltebedürfnisses mit Hilfe einer Durchsetzung des Kennzeichens innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise überwunden werden kann (vgl. BGHZ 4, 167, 169 - DUZ; BGH, Urt. v. 15.6.1956 - I ZR 105/54, GRUR 1957, 29, 31 - Der Spiegel; Urt. v. 11.7.1958 - I ZR 187/56, GRUR 1959, 45, 47 - Deutsche Illustrierte; Urt. v. 15.11.1967 - Ib ZR 119/66, GRUR 1968, 259 - NZ; Urt. v. 12.11.1987 - I ZR 19/86, GRUR 1988, 638, 639 - Hauer's Auto-Zeitung; BGHZ 74, 1, 6 f. - RBB/RBT; Ingerl/Rohnke aaO § 5 Rdn. 28; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 15 MarkenG Rdn. 50; Deutsch/Mittas, Titelschutz, Rdn. 91 und 95; Goldmann, Der Schutz des Unternehmenskennzeichens, § 2 Rdn. 90 f. und § 6 Rdn. 45 f.).
  • BGH, 26.06.1997 - I ZR 14/95

    Schutzfähigkeit einer aus einer nicht aus sich heraus verständlichen

    Die Buchstabenkombination habe für sie Verkehrsgeltung, die vom Bundesgerichtshof in BGHZ 74, 1 [BGH 07.03.1979 - I ZR 45/77] - RBB/RBT - für den Bereich des Landes Bremen anerkannt worden sei, die sich aber wegen der zwischenzeitlichen Entwicklung auf das gesamte Bundesgebiet erstrecke.

    Die Benutzung der Buchstabenzusammenstellung "RBB" in gewöhnlicher Schrift begründet aber, was das Berufungsgericht verkannt hat, keine Verwechslungsgefahr mit dem allein durch seine graphische Ausgestaltung geprägten Klagezeichen; einen davon losgelösten Schutz der für sich nach altem Recht nicht eintragungsfähigen Buchstabenzusammensetzung "RBB" kann die Klägerin nicht beanspruchen (BGH, Urt. v. 07.03.1979 - I ZR 45/77, GRUR 1979, 470, 471 = WRP 1979, 534 - RBB/RBT, insoweit nicht in BGHZ 74, 1 [BGH 07.03.1979 - I ZR 45/77] abgedruckt, betreffend das hier in Rede stehende Klagezeichen).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Firmenschlagwort oder eine Firmenabkürzung - als Firmenbestandteil - nur dann von Hause aus unterscheidungskräftig und damit ohne weiteres schutzfähig i.S. des § 16 UWG, wenn sie ursprünglich namensmäßige Kennzeichnungskraft hat (BGHZ 74, 1, 2 f. [BGH 07.03.1979 - I ZR 45/77] - RBB/RBT; BGH, Urt. v. 17.01.1985 - I ZR 172/82, GRUR 1985, 461, 462 = WRP 1985, 338 - Gefa/Gewa).

    Diese Übung beruht auf dem verbreiteten und anerkennenswerten Bedürfnis des Verkehrs, griffige Abkürzungen zu verwenden, und rechtfertigt es, derartige Buchstabenfolgen jedenfalls weitgehend für die Allgemeinheit freizuhalten (BGHZ 74, 1, 4 f. [BGH 07.03.1979 - I ZR 45/77] - RBB/RBT).

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