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   BGH, 07.03.1985 - III ZR 126/83   

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https://dejure.org/1985,1400
BGH, 07.03.1985 - III ZR 126/83 (https://dejure.org/1985,1400)
BGH, Entscheidung vom 07.03.1985 - III ZR 126/83 (https://dejure.org/1985,1400)
BGH, Entscheidung vom 07. März 1985 - III ZR 126/83 (https://dejure.org/1985,1400)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entschädigung wegen faktischer Veränderungssperre - "Überwirkender Bestandsschutz" - Innen- und Außenbereich - Planung einer Bundesstraße als "öffentlicher Belang"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBauG § 35 Abs. 2; BundesfernstraßenG § 9a
    Berücksichtigung einer hinreichend verfestigten vorbereitenden Planung einer Bundesfernstraße als öffentlicher Belang

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bundesfernstraße - Verfestigte Planung - Zulässigkeit eines Bauvorhabens - Außenbereich - Planfeststellungsverfahren

Papierfundstellen

  • BGHZ 94, 77
  • NJW 1985, 3071
  • MDR 1985, 740
  • NVwZ 1986, 78 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 28.06.1984 - III ZR 35/83

    Drittbezogenheit von Amtspflichten einer Gemeinde im Planaufstellungsverfahren;

    Auszug aus BGH, 07.03.1985 - III ZR 126/83
    Der sog. Bestandsschutz, der aus Art. 14 Abs. 1 GG hergeleitet wird (Senatsurteil vom 28. Juni 1984 - III ZR 35/83 = VersR 1984, 939 = BauR 1984, 480 = UPR 1984, 331, zum Abdruck in BGHZ bestimmt; BVerwGE 42, 30, 39) und seine Rechtfertigung in der verfassungsrechtlich gebotenen "Sicherung des durch die Eigentumsausübung Geschaffenen" findet (BVerwGE 42, 8, 13), besteht darin, daß eine rechtmäßig errichtete bauliche Anlage rechtmäßig bleibt, auch wenn das maßgebliche Recht sich später ändert und die Anlage dem geänderten Recht nicht mehr entspricht (Ernst in Ernst/Hoppe, Das ÖffBauBoR, 2. Aufl. 1981 Rn. 913 a).

    Ein solcher "überwirkender Bestandsschutz" kommt aber nur in Betracht, wenn zwischen dem vorhandenen Bestand und den seinem Schutz dienenden Maßnahmen ein untrennbarer Funktionszusammenhang besteht und infolge dieses Funktionszusammenhanges der Schutz des gegebenen Bestandes ohne die Zulassung der Änderungs- oder gar Erweiterungsmaßnahmen schlechterdings gegenstandslos würde (Senatsurteil vom 28. Juni 1984 aaO; BVerwGE 49, 365, 370; 50, 49, 58; Krohn/Löwisch Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung 2. Aufl. Rn. 115).

  • BGH, 25.09.1980 - III ZR 18/79

    Enteignungsentschädigung bei Veränderungssperre; Rechtswidrigkeit einer

    Auszug aus BGH, 07.03.1985 - III ZR 126/83
    In diesem Fall hatte das Grundstück die enteignungsrechtliche Qualität "Bauland" nicht erlangt und dem Kläger wurde keine durch Art. 14 gewährleistete Nutzung vorenthalten, wenn seiner Bauvoranfrage nicht entsprochen wurde (Senatsurteil vom 25. September 1980 - III ZR 18/79 = BGHZ 78, 152, 154 f. m.w.Nachw., s. auch BVerwGE 34, 146, 148).

    Dies hat zur Folge, daß ein Bauvorhaben nicht mehr zulässig war, wenn und soweit es in die Trasse der geplanten Bundesstraße und die seitlich davon einzuhaltenden Abstandsflächen fiel (§ 9 Abs. 1 FStrG; BGHZ 78, 152, 154).

  • BVerwG, 12.12.1975 - IV C 71.73

    Fortführung anhängiger Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG; Zurechnung

    Auszug aus BGH, 07.03.1985 - III ZR 126/83
    Ein solcher "überwirkender Bestandsschutz" kommt aber nur in Betracht, wenn zwischen dem vorhandenen Bestand und den seinem Schutz dienenden Maßnahmen ein untrennbarer Funktionszusammenhang besteht und infolge dieses Funktionszusammenhanges der Schutz des gegebenen Bestandes ohne die Zulassung der Änderungs- oder gar Erweiterungsmaßnahmen schlechterdings gegenstandslos würde (Senatsurteil vom 28. Juni 1984 aaO; BVerwGE 49, 365, 370; 50, 49, 58; Krohn/Löwisch Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung 2. Aufl. Rn. 115).

    In keinem Fall kann eine erhebliche Betriebserweiterung - wie sie hier in Rede steht - durch überwirkenden Bestandsschutz gedeckt werden (Senatsurteil v. 20. September 1984 - III ZR 58/83 = WM 1985, 142 = VersR 1985, 37; BVerwGE 50, 49, 58).

  • BVerwG, 29.10.1969 - IV C 44.68

    Verfestigtes Planungsvorhaben

    Auszug aus BGH, 07.03.1985 - III ZR 126/83
    In diesem Fall hatte das Grundstück die enteignungsrechtliche Qualität "Bauland" nicht erlangt und dem Kläger wurde keine durch Art. 14 gewährleistete Nutzung vorenthalten, wenn seiner Bauvoranfrage nicht entsprochen wurde (Senatsurteil vom 25. September 1980 - III ZR 18/79 = BGHZ 78, 152, 154 f. m.w.Nachw., s. auch BVerwGE 34, 146, 148).

    Es wird als zulässig angesehen werden können, diesen Bereich noch etwas auszudehnen, weil erfahrungsgemäß nicht auszuschließen ist, daß die Trasse aus verkehrstechnischen Gründen noch um einige Meter verlegt werden muß (vgl. BVerwGE 34, 146, 148).

  • BVerwG, 10.09.1976 - IV C 39.74

    Zulässigkeit, Erneuerung und

    Auszug aus BGH, 07.03.1985 - III ZR 126/83
    Dem betroffenen Grundeigentümer ist die Sperrwirkung zumutbar, wenn sich das Ergebnis der Planung bereits in einer kaum mehr Zweifel gestattenden Klarheit abzeichnet (vgl. Weyreuther, Bauen im Außenbereich S. 332, 333 unter Hinweis auf BVerwGE 51, 121 = NJW 1977, 400 [BVerwG 10.09.1976 - IV C 39/74] ).
  • BVerwG, 29.04.1964 - I C 30.62

    Außenbereich

    Auszug aus BGH, 07.03.1985 - III ZR 126/83
    Stehen öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegen, so hat der Baubewerber einen Rechtsanspruch auf Zulassung (BGH Urteil v. 5. Februar 1981 - III ZR 119/79 = WM 1981, 442; BVerwGE 18, 247, 250).
  • BVerwG, 25.10.1967 - IV C 86.66

    Fehlende Aussagekraft von Flächennutzungsplänen für die Feststellung von

    Auszug aus BGH, 07.03.1985 - III ZR 126/83
    Die Anwendung von § 35 Abs. 2 BBauG 1960 erfordert eine Abwägung zwischen dem beabsichtigten Vorhaben und den von ihm berührten öffentlichen Belangen (BVerwGe 28, 148, 151).
  • BVerwG, 14.11.1975 - IV C 2.74

    Zulassung eines Betriebsplanes - Abbau von Lavagestein

    Auszug aus BGH, 07.03.1985 - III ZR 126/83
    Ein solcher "überwirkender Bestandsschutz" kommt aber nur in Betracht, wenn zwischen dem vorhandenen Bestand und den seinem Schutz dienenden Maßnahmen ein untrennbarer Funktionszusammenhang besteht und infolge dieses Funktionszusammenhanges der Schutz des gegebenen Bestandes ohne die Zulassung der Änderungs- oder gar Erweiterungsmaßnahmen schlechterdings gegenstandslos würde (Senatsurteil vom 28. Juni 1984 aaO; BVerwGE 49, 365, 370; 50, 49, 58; Krohn/Löwisch Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung 2. Aufl. Rn. 115).
  • BGH, 05.02.1981 - III ZR 119/79

    Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Zulassung eines

    Auszug aus BGH, 07.03.1985 - III ZR 126/83
    Stehen öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegen, so hat der Baubewerber einen Rechtsanspruch auf Zulassung (BGH Urteil v. 5. Februar 1981 - III ZR 119/79 = WM 1981, 442; BVerwGE 18, 247, 250).
  • BGH, 20.09.1984 - III ZR 58/83

    Amtspflichten der Baugenehmigungsbehörde bei Erteilung einer früheren, mit der

    Auszug aus BGH, 07.03.1985 - III ZR 126/83
    In keinem Fall kann eine erhebliche Betriebserweiterung - wie sie hier in Rede steht - durch überwirkenden Bestandsschutz gedeckt werden (Senatsurteil v. 20. September 1984 - III ZR 58/83 = WM 1985, 142 = VersR 1985, 37; BVerwGE 50, 49, 58).
  • BVerwG, 18.10.1974 - IV C 75.71

    Umfang der vom Bestandsschutz gedeckten Reparaturen; Wiederaufbau einer

  • BVerwG, 16.02.1973 - IV C 61.70

    Notwendige Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Errichtung eines Ersatzbaues

  • BVerwG, 02.03.1973 - IV C 40.71

    Nutzungen - Bebauungsplan - Kleingartennutzung - Nutzungsarten - Baulandswidrig -

  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 31.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG; Fehlende Bindungswirkung

  • BVerwG, 28.11.1957 - I C 190.56

    Rechtsmittel

  • BGH, 15.01.1971 - V ZR 110/68

    Anspruch auf Schadloshaltung mangels einer gewerberechtlichen Genehmigung -

  • BGH, 23.05.1990 - I ARZ 186/90

    Streitgenossenschaft bei Inanspruchnahme der Kaufvertragsparteien durch den

    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß die tatsächliche und rechtliche Verknüpfung der erteilten Makleraufträge und der daraus resultierenden Forderungen im Rechtsstreit regelmäßig zum Streit um den Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Maklers und dem Abschluß des Kaufvertrages (§ 652 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder über die Angemessenheit des beanspruchten Maklerlohns (§ 653 BGB; BGHZ 94, 88, 101, 104) [BGH 07.03.1985 - III ZR 126/83].
  • BGH, 10.05.1990 - III ZR 84/89

    Voraussetzungen einer Entschädigung wegen eines Eingriffs in eine ausgeübte

    Der legal geschaffene Bestand kann sich mit Rücksicht auf Art. 14 Abs. 1 GG - innerhalb bestimmter Grenzen - behaupten und gegen neues entgegenstehendes Gesetzesrecht durchsetzen (BVerwG 25, 161, 162 f; 27, 341, 343 f; 36, 296, 300 f; 49, 365, 368 ff; 50, 49, 55 ff; Senatsurteil BGHZ 94, 77, 82 [BGH 07.03.1985 - III ZR 126/83]; Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung Rn. 47 ff).

    Auch bei nur formeller Legalität genießt die Anlage Bestandsschutz in dem hier maßgeblichen Sinne, wenn die dem materiellen Recht widersprechende Baugenehmigung im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht mehr zurückgenommen werden kann (vgl. Friauf DVBl 1971, 713, 722; s. auch Senatsurteil BGHZ 94, 77, 82 [BGH 07.03.1985 - III ZR 126/83] sowie Finkelnburg/Ortloff Öffentliches Baurecht 2. Aufl. S. 129 f).

  • BGH, 27.02.1992 - III ZR 195/90

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Enteignungsobjekts

    An der sicheren Erwartung der Kläger, für den Straßenbau Land festliegender Qualität abgeben zu müssen, änderte sich durch die Umgestaltung der Trassierung nichts (zum Umfang der Verfestigung einer Straßenplanung vgl. auch Senatsurteil BGHZ 94, 77, 87 [BGH 07.03.1985 - III ZR 126/83]/88).
  • BGH, 26.02.1987 - III ZR 258/85

    Unbedenklichkeit eines Teilurteils über die Zulässigkeit der Enteignung

    Im Enteignungsbeschluß werden Ansprüche wegen faktischer Bausperre aus denselben Gründen wie im Senatsurteil BGHZ 94, 77 [BGH 07.03.1985 - III ZR 126/83] (§ 35 Abs. 2 BBauG; verfestigte Straßenplanung) abgelehnt.
  • VGH Baden-Württemberg, 31.08.2016 - 7 S 1488/13

    K. gegen Land Baden-Württemberg wegen Flurbereinigung Plankstadt (K 4147/ L 543/

    Doch können auch solche (noch nicht festgesetzte) Planungen einen - nicht ausdrücklich benannten - öffentlichen Belang i.S. des § 35 Abs. 3 BBauGB darstellen, soweit sie bereits hinreichend konkretisiert bzw. verfestigt sind (vgl. BVerwG, Urt.v. 29.10.1969 - IV C 44.68 -, BVerwGE 34, 146; BGH, Urt.v. 07.03.1985 - III ZR 126/83 -, BGHZ 94, 77).
  • BGH, 14.07.1988 - III ZR 160/87

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Entschädigung für

    Die Straßenplanung war schon bei der Errichtung der Bauten im Jahre 1962 hinreichend verfestigt und bildete daher einen der Bebauung entgegenstehenden öffentlichen Belang i. S. des § 35 Abs. 2 BBauG (vgl. Senatsurteil BGHZ 94, 77, 85 f.) [BGH 07.03.1985 - III ZR 126/83] .
  • OLG Saarbrücken, 24.04.1987 - 4 U 22/83
    Eine faktische Bausperre kann bestehen, wenn die Behörde dem Grundeigentümer eine beantragte und zu erteilende Baugenehmigung verweigert oder wenn sie den Grundeigentümer von vornherein von einer Antragstellung abhält, weil sie eindeutig zum Ausdruck bringt, daß ein Baugesuch zwecklos ist (BGHZ 94, 77; BGH NJW 81, 458; 75, 1783; 72, 1713).
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