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   BGH, 07.03.1989 - XI ZR 146/88   

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https://dejure.org/1989,1082
BGH, 07.03.1989 - XI ZR 146/88 (https://dejure.org/1989,1082)
BGH, Entscheidung vom 07.03.1989 - XI ZR 146/88 (https://dejure.org/1989,1082)
BGH, Entscheidung vom 07. März 1989 - XI ZR 146/88 (https://dejure.org/1989,1082)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ScheckG Art. 40 Nr. 2
    Voraussetzungen des Rückgriffsanspruchs wegen Nichteinlösung des Schecks; Datierung des Nichteinlösungsvermerks

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 107, 111
  • NJW 1989, 1675
  • NJW-RR 1989, 951 (Ls.)
  • ZIP 1989, 561
  • MDR 1989, 635
  • BB 1989, 871
  • DB 1989, 1080
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Düsseldorf, 18.05.1983 - 17 U 110/82
    Auszug aus BGH, 07.03.1989 - XI ZR 146/88
    Ob das hingenommen werden kann, wenn sich aus den eingesetzten Daten zweifelsfrei ergibt, daß die Rückgabe innerhalb der Stornierungsfrist nach Nr. 41 Abs. 2 AGB-Banken (Nr. 1 Abs. 5 AGB-Sparkassen) erfolgt ist (verneinend OLG Düsseldorf ZIP 1983, 1058, 1059 f.), kann unentschieden bleiben, denn jedenfalls erfüllt der Stempelaufdruck nicht die formellen Anforderungen an eine Erklärung nach Art. 40 Nr. 2 ScheckG.

    Die Datierung der Erklärung wird deshalb allgemein als selbständige Voraussetzung für den Rückgriffsanspruch angesehen (OLG Neustadt NJW 1949, 226, 227 mit zust. Anm. von Katz; OLG Düsseldorf WM 1977, 1334 sowie ZIP 1983, 1058; OLG Stuttgart NJW 1983, 1068 [OLG Stuttgart 08.02.1983 - 6 U 204/82]; Kassationsgericht Zürich SchweizJZ 1974, 114; Baumbach/Hefermehl aaO Art. 40 ScheckG Rdn. 4; Quassowski/Albrecht, ScheckG Art. 40 Rdn. 10).

  • OLG Stuttgart, 08.02.1983 - 6 U 204/82
    Auszug aus BGH, 07.03.1989 - XI ZR 146/88
    Die Datierung der Erklärung wird deshalb allgemein als selbständige Voraussetzung für den Rückgriffsanspruch angesehen (OLG Neustadt NJW 1949, 226, 227 mit zust. Anm. von Katz; OLG Düsseldorf WM 1977, 1334 sowie ZIP 1983, 1058; OLG Stuttgart NJW 1983, 1068 [OLG Stuttgart 08.02.1983 - 6 U 204/82]; Kassationsgericht Zürich SchweizJZ 1974, 114; Baumbach/Hefermehl aaO Art. 40 ScheckG Rdn. 4; Quassowski/Albrecht, ScheckG Art. 40 Rdn. 10).
  • BGH, 19.06.1975 - II ZR 181/74

    Pflichten der bezogenen Bank im Fall des Widerrufs eines Schecks hinsichtlich der

    Auszug aus BGH, 07.03.1989 - XI ZR 146/88
    Die bezogene Bank war an diesen Wunsch des Scheckeinreichers gebunden (BGH, Urteil vom 19. Juni 1975 - II ZR 181/74, NJW 1975, 1741 = WM 1975, 755).
  • BGH, 23.09.1985 - II ZR 172/84

    Vorlegung eines Schecks durch Einreichung bei der Deutschen Bundesbank

    Auszug aus BGH, 07.03.1989 - XI ZR 146/88
    Die danach notwendige förmliche Feststellung der Zahlungsverweigerung hat nicht lediglich die Funktion eines Beweismittels, sie ist vielmehr sachliche Voraussetzung für den Rückgriffsanspruch, deren Fehlen von Amts wegen festzustellen ist und zur Sachabweisung führt (BGHZ 96, 9, 15 [BGH 23.09.1985 - II ZR 172/84] m. w. Nachw.).
  • BGH, 17.10.1951 - II ZR 105/50

    Anweisung. Scheckbereicherungsanspruch

    Auszug aus BGH, 07.03.1989 - XI ZR 146/88
    Eine derartige Umdeutung präjudizierter Schecks würde die Regelung des Art. 40 ScheckG aushöhlen (BGHZ 3, 238, 239 [BGH 17.10.1951 - II ZR 105/50] m. w. Nachw.).
  • BGH, 13.06.1988 - II ZR 324/87

    Maßgeblicher Zeitpunkt für einen Scheckwiderruf; Verpflichtung der Bank zur

    Auszug aus BGH, 07.03.1989 - XI ZR 146/88
    Der Inhalt der Erklärung schließt wegen ihrer anderen Zweckbestimmung nicht einmal aus, daß der Scheck erst nach Einlösung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Juni 1988 - II ZR 324/87, BGHR ScheckG Art. 28 Scheckeinlösung 1) und damit zu einem Zeitpunkt zurückgegeben worden ist, in dem die Scheckforderung bereits erfüllt war.
  • RG, 16.10.1920 - V 34/20

    Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Vorlegungsbescheinigung; Scheckregreß

    Auszug aus BGH, 07.03.1989 - XI ZR 146/88
    Nachdem das Reichsgericht (RGZ 100, 138, 139 f.) früher die Auffassung vertreten hatte, die Vorlegungsbescheinigung könne auch noch nach Ablauf der Vorlegungsfrist ausgestellt werden, hat der Gesetzgeber im Jahre 1933 mit den neuen Art. 40 und 41 ScheckG klargestellt, daß nicht nur der Protest, sondern auch die ihm gleichstehenden Erklärungen innerhalb der Vorlegungsfrist vorzunehmen sind, daß es also nicht ausreicht, wenn der Scheck innerhalb dieser Frist vorgelegt worden ist (Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und ScheckG 16. Aufl. Art. 41 ScheckG Rdn. 1).
  • OLG Hamm, 26.06.1990 - 7 U 16/90
    Zu Art. 93 Abs. 1 WechselG (der dem Art. 63 ScheckG entspricht), also in Bezug auf das sog. Wirkungsstatut wird vom BGH und von der herrschenden Meinung der Literatureine Abdingbarkeit bejaht (BGH NJW 1989, 1675; Baumbach-Hefermehl, 16. Aufl., Vor Art. 60 bis 66 ScheckG).

    Hier fehlt zumindest eine vollständige Datierung des Nichteinlösungsvermerks und damit eine selbständige, von Amts wegen festzustellende Voraussetzung für den Rückgriffsanspruch (vgl. dazu: BGH NJW 1989, 1675, 1676 mwN; BHW NJW 1986, 249, 250; Senat WM 1984, 400; OLG Düsseldorf ZIP 1983, 1058, 1059; OLG Stuttgart WM 1983, 1001 f; OLG Düsseldorf WM 1977, 1334, 1335; Baumbach-Hefermehl Art. 40 ScheckG Rn. 4).

    Diese Zielsetzung, die in dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ihren Niederschlag gefunden hat, verbietet es, die Datierungspflicht als reine Formvorschrift anzusehen, auf deren Einhaltung verzichtet werden könnte, wenn sich die Beachtung der Regelung des Art. 41 ScheckG auf andere Weise feststellen lässt (BGH NJW 1989, 1675, 1676).

    b) Selbst wenn man entgegen der Ansicht des Senats eine Formwirksamkeit des Schecks bejahen wollte, und Art. 58 ScheckG auch dann eingreifen lässt, wenn lediglich ein datierter Nichteinlösungsvermerk fehlt und deshalb keine Rückgriffsverbindlichkeit entstanden ist (so BGH NJW 1989, 1675, 1676), so scheidet ein Scheckberericherungsanspruch als bereits nicht schlüssig dargetan, also als unbegründet nach dem eigenen Vorbringen des Klägers aus.

  • OLG Düsseldorf, 22.12.2004 - 22 U 37/02

    Abgrenzung von Vertretung und Eigengeschäft

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, hat der Erklärende zu beweisen, dass er entweder ausdrücklich im Namen eines Dritten gehandelt hat oder sein Vertreterwille erkennbar aus den Umständen zu entnehmen war (BGH NJW 1975, 775; NJW 1989, 1675; NJW-RR 1992, 1010).
  • BGH, 22.11.1994 - XI ZR 163/93

    Zuständigkeit für einen Scheckprozess als Handelssache - Rückgriffsanspruch des

    Die danach notwendige förmliche Feststellung der Zahlungsverweigerung hat nicht lediglich die Funktion eines Beweismittels, sie ist vielmehr sachliche Voraussetzung für den Rückgriffsanspruch, deren Fehlen von Amts wegen zu berücksichtigen ist und zur Sachabweisung im Scheckprozeß führt (BGHZ 115, 247, 252 [BGH 01.10.1991 - XI ZR 29/91]; 107, 111, 114 [BGH 07.03.1989 - XI ZR 146/88]; 96, 9, 15 [BGH 23.09.1985 - II ZR 172/84]m.w.Nachw.).

    Diese für die Wirksamkeit der Erklärung notwendigen Angaben müssen - wie Art. 40 und 41 ScheckG eindeutig klarstellen - sämtlich vor Ablauf der Vorlegungsfrist gemacht werden (BGHZ 107, 111, 115 [BGH 07.03.1989 - XI ZR 146/88] m.w.Nachw.).

  • BGH, 01.10.1991 - XI ZR 29/91

    Vorlagefrist bei im Inland ausgestellter und im Ausland begebener Schecks

    Für den Rückgriff werden in Art. 40 ScheckG - in Übereinstimmung mit der entsprechenden Vorschrift der Anlage I zum Scheckabkommen - strenge formale Anforderungen an den Nachweis der rechtzeitigen Vorlegung und der Zahlungsverweigerung gestellt (vgl. dazu BGHZ 107, 111, 115), Es handelt sich dabei nach allgemeiner Ansicht nicht um bloße Formvorschriften sondern um materielle Voraussetzungen des Rückgriffsanspruchs, die im Interesse der im Scheckverkehr besonders bedeutsamen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit getroffen worden sind (BGHZ 96, 9, 15).
  • OLG Stuttgart, 03.04.1990 - 12 U 268/89

    Anspruch auf Rückzahlung der Schecksumme gegen Indossanten bei fehlender Angabe

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  • OLG Düsseldorf, 01.10.2004 - 22 U 37/04

    Vertragspartner eines Auftrags zur Reparatur eines Oldtimers; Wirksamkeit eines

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, hat der Erklärende zu beweisen, dass er entweder ausdrücklich im Namen eines Dritten gehandelt hat oder sein Vertreterwille erkennbar aus den Umständen zu entnehmen war (BGH NJW 1975, 775; NJW 1989, 1675; NJW-RR 1992, 1010).
  • BGH, 04.06.1991 - XI ZR 252/90

    Anforderungen an die förmliche Legitimation des Wechselinhabers

    Ob das der Fall ist, ist als sachliche Voraussetzung des Rückgriffsanspruchs von Amts wegen zu prüfen (vgl. für den Scheck: BGHZ 96, 9, 15 [BGH 23.09.1985 - II ZR 172/84]; 107, 111, 114).
  • OLG Karlsruhe, 09.08.2006 - 19 U 8/05

    Internationale Zuständigkeit für Ansprüche auf Rückgewähr des Kaufpreises für ein

    Hat der Empfänger die Erklärung, die in fremdem Namen gemeint war, als eine solche in eigenem Namen verstanden, ist der Erklärende hieran gebunden (BGH, NJW 1975, 775; NJW 1989, 1675; NJW-RR 1992, 1010; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 164 Rdnr. 16; Schramm, in: MK-BGB, 4. Aufl., § 164 BGB Rdnr. 62 f).
  • OLG Köln, 25.01.2000 - 22 U 171/99

    Voraussetzungen des scheckrechtlichen Regressanspruchs aus Art. 40 ScheckG

    Fehlt eine der beiden Datumsangaben, ist der Vorlagevermerk nach herrschender Meinung, der auch der Senat folgt, unwirksam, so daß ein scheckrechtlicher Regreßanspruch entfällt (BGHZ 107, 111, 116; Baumbach-Hefermehl, WechselG/ScheckG 21. Auflage, Art. 40 ScheckG Rn. 4 m. w. Nachw.).
  • BayObLG, 20.06.1991 - BReg. 3 Z 80/91

    Übergangsregelung zum steuerbegünstigten Wohnungsbau

    Ob das der Fall ist, ist als sachliche Voraussetzung des Rückgriffsanspruchs von Amts wegen zu prüfen (vgl. für den Scheck: BGHZ 96, 9, 15; 107, 111, 114).
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