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   BGH, 07.03.1995 - 5 StR 386/94   

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BGH, 07.03.1995 - 5 StR 386/94 (https://dejure.org/1995,3903)
BGH, Entscheidung vom 07.03.1995 - 5 StR 386/94 (https://dejure.org/1995,3903)
BGH, Entscheidung vom 07. März 1995 - 5 StR 386/94 (https://dejure.org/1995,3903)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gewahrsam an von Untergebenen verwalteten Sachen - Planmäßige Einsetzung von Untergebenen zur Enteignung - Ausübung von Sachherrschaft in einer hierarchischen Organisation - Tatherrschaft der Organisationsspitze - Voraussetzungen des "Sich-Zueignens" - Auslegungsmaßstab ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 442
  • NJ 1995, 492
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 09.12.1993 - 4 StR 416/93

    Tatbestand der Amtsanmaßung (Anschein einer Amtshandlung); Unterschlagung oder

    Auszug aus BGH, 07.03.1995 - 5 StR 386/94
    Das Landgericht hat den Angeklagten in Anlehnung an das Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 1993 (BGHSt 40, 8 [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93] ) mangels Gewahrsams und mangels Selbstzueignung hinsichtlich der dem Postverkehr entzogenen Sachen vom Vorwurf der Unterschlagung freigesprochen.

    § 246 StGB (nicht etwa das StGB-DDR) ist auf sämtliche Taten des Angeklagten anzuwenden (vgl. auch BGHSt 40, 8, 18 [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93] sowie den Antragebeschluß des Senats, wistra 1995, 23, 27).

    Der Angeklagte hatte die aus Briefen und Paketen im gesamten Bereich der ehemaligen DDR vereinnahmten Gelder und Waren - entgegen der vom 4. Strafsenat geäußerten Auffassung (BGHSt 40, 8, 22 f.) [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93] - in seinem Gewahrsam.

    Der Angeklagte hat sich die in seinem Gewahrsam befindlichen, den Postsendungen entnommenen Gelder und Güter entgegen den Ausführungen des 4. Strafsenats (BGHSt 40, 8, 19 ff.) [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93] auch zugeeignet.

    Die vom 4. Strafsenat (BGHSt 40, 8, 24 f.) [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93] für die hier in Rede stehenden Fälle abgelehnte Strafbarkeit der Beteiligten wegen Verwahrungsbruchs (§ 133 StGB; nach DDR-Strafrecht schwerer Gewahrsamsbruch gemäß § 239 Nr. 1 StGB-DDR) ist nach Auffassung des Senats nicht abschließend geklärt.

    An einer Aufhebung des angefochtenen freisprechenden Urteils auf die Revision der Staatsanwaltschaft wegen sachlich-rechtlich fehlerhafter Nichtanwendung des § 246 StGB und mit Rücksicht auf die mögliche Strafbarkeit des Angeklagten nach § 133 StGB aus den genannten Gründen sieht sich der Senat durch das Urteil des 4. Strafsenats vom 9. Dezember 1993 (BGHSt 40, 8 [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93] ) gehindert.

  • BGH, 31.03.1993 - AK 5/93

    Unterschlagung - Brieföffnung - MfS - DDR

    Auszug aus BGH, 07.03.1995 - 5 StR 386/94
    In seiner Auffassung sieht sich der Senat im Ergebnis in Übereinstimmung mit einer Haftentscheidung des 3. Strafsenats im Verfahren gegen den dem Angeklagten vorgesetzten Hauptabteilungsleiter des MfS (BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 8), worin ersichtlich, wenn auch ohne nähere Ausführungen, von dessen umfassendem Gewahrsam ausgegangen wird.

    Voraussetzung dafür ist nach herkömmlicher Auffassung, daß der Täter von der Zuwendung an den Dritten im weitesten Sinne einen wirtschaftlichen Nutzen oder Vorteil hat, wobei auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil ausreicht (vgl. BGHSt 4, 236, 238; 17, 87, 92; BGH NJW 1954, 1295; 1970, 1753, 1754; 1985, 812 [BGH 26.09.1984 - 3 StR 367/84] ; 1987, 77 [BGH 20.05.1986 - 1 StR 224/86] ; BGH bei Dallinger MDR 1970, 560; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 4 und 8).

    In dem vom 3. Strafsenat in BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 8 behandelten Fall hatte der Beschuldigte von solchen Einkaufsmöglichkeiten nachweislich in großem Umfang Gebrauch gemacht.

    Die hiergegen im Revisionsverfahren von der Verteidigung vorgebrachten Einwände hält der Senat (vgl. auch den Beschluß des 3. Strafsenats vom 31. März 1993 - AK 5/93 -, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 8) nicht für durchgreifend.

  • BGH, 24.04.1985 - 3 StR 66/85

    Falschbeurkundung im Amt durch Ausstellung eines falschen Führerscheins -

    Auszug aus BGH, 07.03.1995 - 5 StR 386/94
    Zwar hat der Bundesgerichtshof angenommen, das Einverständnis des Verfügungsberechtigten mit der Entfernung eines in dienstlicher Verwahrung befindlichen Gegenstandes durch einen Dritten schließe grundsätzlich eine Bestrafung nach § 133 StGB aus (BGHSt 33, 190, 194 [BGH 24.04.1985 - 3 StR 66/85] mwN.; kritisch hierzu Marcelli NStZ 1985, 500; Wagner JZ 1987, 705, 706).

    Er hat jedoch einschränkend die Anwendung des § 133 StGB auf Fälle, in denen der Verfügungsberechtigte eine dienstlich zur Verwahrung anvertraute Sache überhaupt der dienstlichen Verwendung entzieht, nicht ausgeschlossen (BGHSt 33, 190, 195) [BGH 24.04.1985 - 3 StR 66/85] .

    Eine Entziehung im Sinne des § 133 StGB mag danach nicht schon darin zu sehen sein, daß eine im Rahmen des allgemeinen dienstlichen Zweckes liegende, aber im Einzelfall den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechende Verwendung einer Sache die gesetzmäßige Verwendung ausschließt (BGHSt 33, 190, 195) [BGH 24.04.1985 - 3 StR 66/85] .

  • BGH, 25.07.1995 - GSSt 1/95

    Strafbarkeit eines Funktionärs der DDR, der veranlasste, dass Gelder aus

    c) Auf Anfrage des 5. Strafsenats (Beschluß vom 13. Oktober 1994 - 5 StR 386/94 = NStZ 1995, 131) hat der 4. Strafsenat im Hinblick auf § 246 StGB erklärt, daß er an seiner Auslegung der beiden Tatbestandsmerkmale "in Besitz oder Gewahrsam" und "sich zueignen" festhalte.

    d) Daraufhin hat der 5. Strafsenat gemäß § 132 Abs. 2 GVG dem Großen Senat für Strafsachen folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt (Beschluß vom 7. März 1995 - 5 StR 386/94 = NStZ 1995, 442):.

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