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   BGH, 07.03.2012 - XII ZB 599/10   

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https://dejure.org/2012,9136
BGH, 07.03.2012 - XII ZB 599/10 (https://dejure.org/2012,9136)
BGH, Entscheidung vom 07.03.2012 - XII ZB 599/10 (https://dejure.org/2012,9136)
BGH, Entscheidung vom 07. März 2012 - XII ZB 599/10 (https://dejure.org/2012,9136)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 2 S 2 VersAusglG, § 39 VersAusglG, § 43 VersAusglG, § 48 Abs 2 Nr 2 VersAusglG, § 1587a Abs 2 Nr 2 BGB vom 02.01.2002
    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdebefugnis eines berufsständischen Versorgungsträgers; Kürzung des Versorgungsanrechts wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersruhegeld nach Ehezeitende

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Maßgeblichkeit des rechtlichen Interesses an einer dem Gesetz entsprechenden Regelung des Versorgungsausgleichs für die Beschwerdebefugnis eines berufsständischen Versorgungsträgers

  • rewis.io

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdebefugnis eines berufsständischen Versorgungsträgers; Kürzung des Versorgungsanrechts wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersruhegeld nach Ehezeitende

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßgeblichkeit des rechtlichen Interesses an einer dem Gesetz entsprechenden Regelung des Versorgungsausgleichs für die Beschwerdebefugnis eines berufsständischen Versorgungsträgers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Berechnung des Versorgungsausgleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kürzung des Versorgungsanrechts wegen vorzeitigem Altersruhegeldes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beschwerdebefugnis eines berufsständischen Versorgungsträgers im Versorgungsausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 577
  • MDR 2012, 650
  • FamRZ 2012, 851
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 22.06.2005 - XII ZB 117/03

    Bewertung der Ruhegelder der Baden-Württembergischen Ärzteversorgung; Höhe des

    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - XII ZB 599/10
    Der Senat hat bereits im Jahr 2005 (also noch zum alten Recht) entschieden, dass wegen dieser strukturellen Gemeinsamkeiten zwischen den jeweiligen Systemen die bei der Beteiligten erworbenen Versorgungsanrechte nach den Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen sind (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455).

    Die Regelung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB, die nunmehr von § 109 Abs. 6 SGB XI fortgeschrieben wird, hat der Senat im Wesentlichen bestätigt (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1457).

    Nur für die Fälle, in denen der Ausgleichspflichtige bereits während der Ehezeit vorzeitiges Altersruhegeld bezogen hat, hat der Senat hiervon Ausnahmen zugelassen (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1457).

    Ferner hat der Senat entschieden, dass § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB, wonach das gesetzliche Rentenanrecht aus der ungekürzten Altersrente zu bewerten sei, Ausdruck eines allgemeinen Bewertungsprinzips sei, das ebenso für die Bewertung anderer Versorgungsanrechte gelte (Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 2011 - XII ZB 23/08 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 18. Mai 2011 - XII ZB 127/08 - FamRZ 2011, 1214 Rn. 14; s. auch Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458).

  • BGH, 18.05.2011 - XII ZB 127/08

    Versorgungsausgleich: Bewertung der Rechtsanwaltsversorgung der

    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - XII ZB 599/10
    Ferner hat der Senat entschieden, dass § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB, wonach das gesetzliche Rentenanrecht aus der ungekürzten Altersrente zu bewerten sei, Ausdruck eines allgemeinen Bewertungsprinzips sei, das ebenso für die Bewertung anderer Versorgungsanrechte gelte (Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 2011 - XII ZB 23/08 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 18. Mai 2011 - XII ZB 127/08 - FamRZ 2011, 1214 Rn. 14; s. auch Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458).

    Die erst nach dem Ehezeitende getroffene Entscheidung des Ausgleichspflichtigen, die vorgezogene Altersrente unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags in Anspruch zu nehmen, habe zur Ehezeit keinen unmittelbaren Bezug mehr und müsse daher bei der Bewertung des Rentenanrechts außer Betracht bleiben (Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 2011 - XII ZB 23/08 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 18. Mai 2011 - XII ZB 127/08 - FamRZ 2011, 1214 Rn. 15).

    Soweit das Beschwerdegericht meint, bei dem Abschlag handele es sich um eine tatsächliche Veränderung, die die Ausgleichsberechtigte auch im Falle einer intakten und fortgeführten Ehe bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand des Antragstellers mitzutragen gehabt hätte, verkennt es, dass sie in diesem Fall auch an der Rentenzahlung partizipiert hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 127/08 - FamRZ 2011, 1214 Rn. 15).

  • BGH, 14.12.2011 - XII ZB 23/08

    Versorgungsausgleich: Berechnung des Ausgleichsbetrags bei vorzeitigem

    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - XII ZB 599/10
    Ferner hat der Senat entschieden, dass § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB, wonach das gesetzliche Rentenanrecht aus der ungekürzten Altersrente zu bewerten sei, Ausdruck eines allgemeinen Bewertungsprinzips sei, das ebenso für die Bewertung anderer Versorgungsanrechte gelte (Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 2011 - XII ZB 23/08 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 18. Mai 2011 - XII ZB 127/08 - FamRZ 2011, 1214 Rn. 14; s. auch Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458).

    Die erst nach dem Ehezeitende getroffene Entscheidung des Ausgleichspflichtigen, die vorgezogene Altersrente unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags in Anspruch zu nehmen, habe zur Ehezeit keinen unmittelbaren Bezug mehr und müsse daher bei der Bewertung des Rentenanrechts außer Betracht bleiben (Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 2011 - XII ZB 23/08 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 18. Mai 2011 - XII ZB 127/08 - FamRZ 2011, 1214 Rn. 15).

    Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts erfordert es auch der Halbteilungsgrundsatz nicht, den auf einer individuellen nachehezeitlichen Entscheidung des Antragstellers beruhenden Versorgungsabschlag zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2011 - XII ZB 23/08 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 18.02.2009 - XII ZB 221/06

    Beschwerdebefugnis eines Trägers einer beamtenrechtlichen Versorgung i.R.e.

    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - XII ZB 599/10
    Die gegenteilige Auffassung stelle allein auf die finanziellen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs ab und lasse das rechtliche Interesse der zu beteiligenden Sozialversicherungsträger an einer dem Gesetz entsprechenden Regelung des Versorgungsausgleichs außer Betracht (Senatsbeschluss vom 12. November 1980 - IVb ZB 712/80 - FamRZ 1981, 132, 133; s. auch Senatsbeschlüsse vom 11. April 1984 - IVb ZB 87/83 - FamRZ 1984, 671 und vom 18. Februar 2009 - XII ZB 221/06 - FamRZ 2009, 853 Rn. 12; OLG Karlsruhe FamRZ 1989, 984, 985).

    Zwar handelt es sich bei der Rechtsbeschwerdeführerin nicht um einen Sozialversicherungsträger und auch nicht um den Träger einer beamtenrechtlichen Versorgung (s. dazu Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 - XII ZB 221/06 - FamRZ 2009, 853), sondern um eine berufsständische Versorgungsanstalt des öffentlichen Rechts.

    Im Übrigen lässt sich wegen der Ungewissheit des zukünftigen "Versicherungsverlaufs" regelmäßig nicht feststellen, wie sich die angegriffene Entscheidung im konkreten Fall tatsächlich für den Versorgungsträgers auswirken wird (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 - XII ZB 221/06 - FamRZ 2009, 853 Rn. 12).

  • BGH, 18.01.2012 - XII ZB 696/10

    Versorgungsausgleich: Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder

    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - XII ZB 599/10
    Die Norm eröffnet die Möglichkeit, nachehezeitliche Veränderungen auch bereits bis zur letzten Tatsachenentscheidung im Erstverfahren zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - juris Rn. 23).

    Eine Berücksichtigung solcher individueller, nachehelicher Umstände würde nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die sich der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs ausdrücklich zu Eigen gemacht hat (BT-Drucks. 16/10144 S. 49), gegen das Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG verstoßen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - juris Rn. 28).

  • BGH, 12.11.1980 - IVb ZB 712/80

    Beteiligung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung am Verfahren über den

    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - XII ZB 599/10
    Für die Beschwerdebefugnis eines berufsständischen Versorgungsträgers ist sein rechtliches Interesse an einer dem Gesetz entsprechenden Regelung des Versorgungsausgleichs maßgeblich; nicht entscheidend ist, ob die im Streit stehende Anwartschaft vom Gericht zu hoch oder zu gering bemessen worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. November 1980, IVb ZB 712/80, FamRZ 1981, 132).

    Die gegenteilige Auffassung stelle allein auf die finanziellen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs ab und lasse das rechtliche Interesse der zu beteiligenden Sozialversicherungsträger an einer dem Gesetz entsprechenden Regelung des Versorgungsausgleichs außer Betracht (Senatsbeschluss vom 12. November 1980 - IVb ZB 712/80 - FamRZ 1981, 132, 133; s. auch Senatsbeschlüsse vom 11. April 1984 - IVb ZB 87/83 - FamRZ 1984, 671 und vom 18. Februar 2009 - XII ZB 221/06 - FamRZ 2009, 853 Rn. 12; OLG Karlsruhe FamRZ 1989, 984, 985).

  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - XII ZB 599/10
    Wie der Senat nach Erlass der Beschwerdeentscheidung entschieden hat (Beschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 22 ff.), ist es bei der internen Teilung nach § 10 VersAusglG jedoch geboten, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die dieser Entscheidung zugrunde liegt.
  • BGH, 11.04.1984 - IVb ZB 87/83

    Beschwerdebefugnis des Trägers der beamtenrechtlichen Versorgungslast

    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - XII ZB 599/10
    Die gegenteilige Auffassung stelle allein auf die finanziellen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs ab und lasse das rechtliche Interesse der zu beteiligenden Sozialversicherungsträger an einer dem Gesetz entsprechenden Regelung des Versorgungsausgleichs außer Betracht (Senatsbeschluss vom 12. November 1980 - IVb ZB 712/80 - FamRZ 1981, 132, 133; s. auch Senatsbeschlüsse vom 11. April 1984 - IVb ZB 87/83 - FamRZ 1984, 671 und vom 18. Februar 2009 - XII ZB 221/06 - FamRZ 2009, 853 Rn. 12; OLG Karlsruhe FamRZ 1989, 984, 985).
  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen

    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - XII ZB 599/10
    Eine solche Beschränkung der Zulassung ist zulässig, weil mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs zum 1. September 2009 die früher notwendige Verrechnung verschiedener Versorgungsanrechte aufgehoben wurde und einzelne Versorgungsanrechte nunmehr isoliert ausgeglichen werden (Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 8 und vom 7. September 2011 - XII ZB 546/10 - FamRZ 2011, 1785 Rn. 6).
  • BGH, 05.10.2011 - XII ZB 555/10

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung privater Lebensversicherungen

    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - XII ZB 599/10
    Eine solche Beschränkung der Zulassung ist zulässig, weil mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs zum 1. September 2009 die früher notwendige Verrechnung verschiedener Versorgungsanrechte aufgehoben wurde und einzelne Versorgungsanrechte nunmehr isoliert ausgeglichen werden (Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 8 und vom 7. September 2011 - XII ZB 546/10 - FamRZ 2011, 1785 Rn. 6).
  • OLG Karlsruhe, 29.05.1989 - 18 UF 20/89
  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 629/13

    Versorgungsausgleichssache: Teilanfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung

    Aus diesem Grunde hängt die Beschwerdeberechtigung (§ 59 FamFG) für das Rechtsmittel des Versorgungsträgers nicht vom Vorliegen einer feststellbaren wirtschaftlichen Mehrbelastung durch die angegriffene Entscheidung ab (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. März 2012 - XII ZB 599/10 - FamRZ 2012, 851 Rn. 8 ff. und vom 31. Oktober 2012 - XII ZB 588/11 - FamRZ 2013, 207 Rn. 9).
  • BGH, 09.09.2015 - XII ZB 211/15

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung eines geminderten Zugangsfaktors bei

    Diese Rechtsprechung kann jedoch auf die seit dem 1. September 2009 geltende Rechtslage nicht übertragen werden (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 599/10 - FamRZ 2012, 851 Rn. 22, 24).

    Der Umstand, dass ihm nach durchgeführtem Versorgungsausgleich bezogen auf den Ehezeitanteil weniger verbleibt als der ausgleichsberechtigten Ehefrau, beruht auf seinem Entschluss, bereits im Alter von 62 Jahren vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch zu nehmen und damit in den Genuss eines verlängerten Rentenbezugs zu kommen (Senatsbeschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 599/10 - FamRZ 2012, 851 Rn. 30 mwN).

  • BGH, 09.01.2013 - XII ZB 550/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeberechtigung des Versorgungsträgers bei

    Der Senat hat im Anschluss an seine Rechtsprechung zu dem bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtszustand bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein im Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter oder zu beteiligender Versorgungsträger durch eine gerichtliche Entscheidung (weiterhin) grundsätzlich bereits dann in seinen Rechten beeinträchtigt wird, wenn diese Entscheidung mit einem als unrichtig gerügten Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine - feststellbare - wirtschaftliche Mehrbelastung des Versorgungsträgers ankäme; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen öffentlich-rechtlichen, einen betrieblichen oder einen sonstigen privaten Versorgungsträger handelt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. März 2012 - XII ZB 599/10 - FamRZ 2012, 851 Rn. 8 ff. und vom 31. Oktober 2012 - XII ZB 588/11 - juris Rn. 9).

    Denn durch diese Regelung sollte gerade die Einlegung von Rechtsmitteln durch die Versorgungsträger erleichtert und nicht von der vielfach ungewissen Frage abhängig gemacht werden, in welchem wirtschaftlichen Umfang sich eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich künftig für oder gegen den Versorgungsträger auswirken wird (vgl. Borth, Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 1215; Schwamb FamFR 2012, 230).

  • OLG Frankfurt, 27.06.2017 - 1 UF 297/15

    Versorgungsausgleich: Voraussetzungen des Ausschlusses wegen grober Unbilligkeit

    In einem obiter dictum (die Fallgestaltung war nicht identisch, weil der Eintritt in den Vorruhestand nach dem Ehezeitende erfolgte) hat der BGH überdies bereits im Jahr 2012 mit Blick auf die berufsständischen Versorgungen bestätigt (FamRZ 2012, 851), dass die vor Inkrafttreten des VersAusglG zum Vorruhestand entwickelten Grundsätze weiter Bestand haben können.

    Ein Widerspruch zwischen der vorliegenden Entscheidung und der Rechtsprechung des BGH zur fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit des Zugangsfaktors in der gesetzlichen Rentenversicherung (BGH FamRZ 2016, 1343) wird wie erörtert nicht gesehen, zumal der BGH sich bereits in einem obiter dictum für die Fortgeltung der zum Vorruhestand der Inhaber berufsständischer Versorgungen entwickelten Grundsätze auch auf Grundlage der seit dem 01.09.2009 geltenden gesetzlichen Regelung ausgesprochen hat (BGH FamRZ 2012, 851).

  • OLG Köln, 15.01.2013 - 4 UF 126/12

    Entscheidung über den Versorgungsausgleich hinsichtlich eines Anrechts in der

    Andererseits ist der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG nicht eröffnet, wenn die nachehezeitliche Veränderung auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen, wie etwa einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz ( BGH, Beschluss vom 18.01.2012, a. a. O., Rn. 24 ) oder der vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersruhegeld nach Ehezeitende ( BGH, Beschluss vom 07.03.2012 - XII ZB 599/10 - zitiert nach juris Rn. 27 ) beruht.

    Diese Frage hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung im Gleichlauf mit der bereits angeführten späteren Entscheidung ( Beschluss vom 07.03.2012, a. a. O., Rn. 27 und 28 ) mit der Begründung bejaht, der Bezug zur Ehezeit fehle bei einer nach Ehezeit getroffenen Entscheidung des Ausgleichspflichtigen.

  • BGH, 31.10.2012 - XII ZB 588/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdebefugnis eines betrieblichen oder

    Auch ein am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter oder zu beteiligender betrieblicher oder privater Versorgungsträger wird durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich bereits dann in seinem Recht beeinträchtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 7. März 2012, XII ZB 599/10, FamRZ 2012, 851 und vom 25. November 1981, IVb ZB 616/80, FamRZ 1982, 155, 156).

    Dasselbe gilt seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Versorgungsausgleich am 1. September 2009 für die nunmehr unmittelbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogenen betrieblichen (Senatsbeschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 599/10 -FamRZ 2012, 851) und privaten Versorgungsträger (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Aufl. § 59 Rn. 72 f.; Holzer/Netzer FamFG § 59 Rn. 20).

  • OLG Stuttgart, 20.08.2015 - 11 UF 13/15

    Versorgungsausgleich: Ausgleich einer Anwartschaft in der gesetzlichen

    Entsprechend § 109 Abs. 6 SGB VI errechnen sich die gemäß § 39 VersAusglG zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (BGH FamRZ 2012, 851 Rz. 25).

    Es handelte sich nicht um eine individuelle nachehezeitliche Entscheidung des Antragsgegners (anders als in dem Verfahren BGH FamRZ 2012, 851).

  • OLG Nürnberg, 02.10.2017 - 11 UF 1080/15

    Versorgungsausgleich

    Der Ehezeitbezug wurde aber verneint bei der Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags (BGH FamRZ 2012, 769; FamRZ 2012, 851, 852; OLG Koblenz FamRZ 2016, 136 juris Rn. 15).

    Die Veränderung ist vergleichbar mit dem Bezug einer vorgezogenen Altersrente unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags (BGH FamRZ 2012, 851, 852, vgl. oben).

  • KG, 13.08.2012 - 17 UF 62/12

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung von kapitalgedeckten Anrechten der

    Für eine derartige Fallgestaltung ist hier freilich nichts ersichtlich, so dass es insoweit bei der Wertung des Familiengerichts sein Bewenden haben muss; der Wert des dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zustehenden Anrechts bestimmt sich nach den Verhältnissen am Ende der Ehezeit (§§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG sowie BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 599/10 -, NJW-RR 2012, 577 [bei juris Rz. 15f., 29f.]).

    Diese Lösung steht im Einklang mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2012 (- XII ZB 599/10 -, NJW-RR 2012, 577): In dieser Entscheidung wurde klargestellt, dass es Fallgestaltungen geben kann, in denen dem ausgleichspflichtigen Ehegatten nach durchgeführtem Versorgungsausgleich, bezogen auf den Ehezeitanteil, weniger verbleiben kann als dem anderen, ausgleichsberechtigten Ehegatten (bei juris Rz. 30).

    Diejenige vom 7. März 2012 - XII ZB 599/10 - (NJW-RR 2012, 577) ist ebenfalls nicht einschlägig, weil es dort um die Kürzung des Anrechts bei einem berufsständischen Versorgungsträger aufgrund eines vom Ausgleichspflichtigen nach Ende der Ehezeit in Anspruch genommenen, vorzeitigen Altersruhegeldes geht.

  • OLG Schleswig, 22.10.2012 - 10 UF 137/12

    Versorgungsausgelich: Wirksamkeit von Vereinbarungen der Ehegatten über die

    Der Senat geht davon aus, dass die Beschwerdebefugnis des Finanzverwaltungsamtes Schleswig-Holstein als Träger einer beamtenrechtlichen Versorgung bereits deshalb gegeben ist, weil ein rechtliches Interesse an einer dem Gesetz entsprechenden Regelung des Versorgungsausgleichs besteht (vgl. BGH, FamRZ 2012, S. 851; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Auflage 2011, Rn. 1216).
  • OLG Frankfurt, 02.07.2019 - 6 UF 238/17

    Satzungsmäßige Regelung der EZVK zum Versorgungsausgleich nichtig

  • OLG Hamm, 21.11.2014 - 6 UF 30/14

    Berücksichtigung der Verringerung des Kapitalwerts eines Versorgungsanrechts

  • BGH, 12.11.2014 - XII ZB 235/14

    Versorgungsausgleich: Teilung eines Versorgungsanrechts bei der Deutschen Telekom

  • OLG Koblenz, 30.01.2018 - 9 UF 53/17

    Abänderung einer Altentscheidung über den Versorgungsausgleich: Überprüfung der

  • OLG Köln, 03.01.2023 - 10 UF 53/21
  • OLG Frankfurt, 21.07.2022 - 6 UF 108/22

    Versorgungsausgleich: Grundrente kein auszugleichendes Anrecht

  • OLG Nürnberg, 14.07.2015 - 11 UF 88/15

    Abänderung des Wertausgleichs bei Scheidung nach Neubewertung beitragsfreier und

  • OLG Frankfurt, 30.06.2015 - 6 UF 68/15

    Wertausgleich bei Tod eines Ehegatten nach rechtskräftig durchgeführtem

  • OLG Frankfurt, 07.07.2017 - 4 UF 53/16

    Wertausgleich nach § 31 VersAusglG

  • OLG Brandenburg, 05.11.2013 - 10 UF 144/13

    Versorgungsausgleich: Vorzeitiger Ruhestand eines Beamten

  • OLG Saarbrücken, 01.10.2012 - 6 UF 68/12

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung privater Rentenversicherungen mit

  • OLG Hamm, 17.03.2014 - 5 UF 61/13

    Versorgungsausgleich, vorzeitiger Ruhestand, Zugangsfaktor,

  • OLG Saarbrücken, 30.11.2012 - 6 UF 395/12

    Versorgungsausgleich: Wirksamkeit einer Vergleichsvereinbarung der Ehegatten über

  • OLG Frankfurt, 07.08.2014 - 6 UF 109/14

    Zur Frage der Berücksichtigung des nachehezeitlichen Rentenbezugs

  • OLG Koblenz, 13.06.2018 - 9 UF 164/18

    Versorgungsausgleich: Rückwirkende Veränderung des Ehezeitanteils in der

  • OLG Brandenburg, 08.12.2015 - 9 UF 131/15

    Versorgungsausgleich: Beginn der Beschwerdefrist für einen nicht am Verfahren

  • OLG Düsseldorf, 13.01.2015 - 8 UF 189/14

    Beginn der Beschwerdefrist gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich

  • OLG Saarbrücken, 06.07.2015 - 6 UF 16/15

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung von Anrechten der betrieblichen

  • OLG Saarbrücken, 11.06.2012 - 6 UF 42/12

    Versorgungsausgleich: Tenorierung der Ausgleichsentscheidung

  • OLG Frankfurt, 25.03.2015 - 1 UF 437/12

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung deckungskapitalfinanzierter

  • OLG Stuttgart, 19.08.2013 - 18 UF 85/13

    Versorgungsausgleich: Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes wegen

  • OLG Hamm, 23.02.2023 - 13 UF 144/22

    Geringe Wertdifferenz; gesetzliche Rentenversicherung; wirtschaftliche

  • OLG Nürnberg, 17.04.2018 - 7 UF 328/18

    Versorgungsausgleich - Mögliche Bezugsgrößen bei externer Teilung fondsgebundener

  • OLG Frankfurt, 20.01.2016 - 4 UF 258/15

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Entgeltpunkten in gesetzlicher

  • OLG Frankfurt, 11.08.2014 - 5 UF 156/14

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei gleichartigen Anrechten

  • OLG Schleswig, 29.07.2013 - 10 UF 205/12

    Versorgungsausgleich; betriebliche Altersrenten; Halbteilungsgrundsatz

  • OLG Celle, 18.06.2012 - 15 UF 95/12

    Zulässigkeit der Beschwerde eines Lebensversicherers gegen die Genehmigung der

  • OLG Hamm, 05.12.2022 - 13 UF 59/22

    Aktualisierungszeitpunkt, fondsgebundene Anrechte, externe Teilung

  • OLG Bremen, 28.03.2019 - 4 UF 138/18

    Zur Auslegung von Prozess- und Verfahrenshandlungen - Familienrecht;

  • OLG Stuttgart, 09.08.2012 - 16 UF 155/12

    Versorgungsausgleich: Ausgleich einer privaten fondsgebundenen Altersversorgung

  • OLG Koblenz, 14.12.2020 - 9 UF 540/20

    Versorgungsausgleich: Bindung des Familiengerichts an die notarielle Vereinbarung

  • OLG Frankfurt, 09.08.2022 - 6 UF 135/22

    Entgeltpunkte für lanjährige Versicherung kein auszugleichendes Anrecht nach § 2

  • OLG Nürnberg, 22.06.2017 - 7 UF 646/17

    Zur Beschwerdeberechtigung eines Versorgungsträgers bei Missachtung seiner

  • OLG Nürnberg, 12.04.2013 - 11 UF 382/13

    Versorgungsausgleichsverfahren: Ausgleich der Anwartschaften eines Zeitsoldaten

  • OLG Köln, 12.12.2012 - 27 UF 84/12

    Zulässigkeit der Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

  • OLG Saarbrücken, 21.11.2013 - 6 UF 180/13

    Versorgungsausgleichsverfahren: Angabe der für den ausgleichsberechtigten

  • OLG Schleswig, 23.07.2013 - 10 UF 205/12

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der Verringerung des Barwertes einer

  • AG Aachen, 23.03.2021 - 221 F 296/17

    Antrag auf Durchführung des gesetzlichen Versorgungsausgleichs durch Teilung der

  • OLG Frankfurt, 02.07.2019 - 6 UF 238/17A
  • OLG Frankfurt, 02.07.2019 - 6 UF 238/19

    VersAusglG

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