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   BGH, 07.03.2018 - XII ZB 422/17   

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https://dejure.org/2018,9132
BGH, 07.03.2018 - XII ZB 422/17 (https://dejure.org/2018,9132)
BGH, Entscheidung vom 07.03.2018 - XII ZB 422/17 (https://dejure.org/2018,9132)
BGH, Entscheidung vom 07. März 2018 - XII ZB 422/17 (https://dejure.org/2018,9132)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 9 Abs. 2 FamFG, Art. ... 24 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, Art. 12 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), Art. 7 EGBGB, Art. 12 Abs. 1 GFK, § 72 Abs. 2 FamFG, § 151 Nr. 4 FamFG, § 59 FamFG, § 59 Abs. 1 FamFG, § 60 Satz 1 und 3 FamFG, §§ 1882, 1773 Abs. 1 BGB, § 2 BGB, § 2 Abs. 1 AsylG, Art. 12 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, § 74 Abs. 5 FamFG, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Enden der Vormundschaft für einen als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling nach Deutschland eingereisten Staatsangehörigen der Republik Guinea mit Eintritt der Volljährigkeit; Eintritt der Volljährigkeit nach dem Recht der Republik Guinea mit der Vollendung des 21. ...

  • rewis.io

    Familiensache: Beendigung der Vormundschaft durch Eintritt der Volljährigkeit eines nach Deutschland eingereisten unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings aus der Republik Guinea

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    FamFG § 59 Abs. 1 ; BGB § 2 ; GFK Art. 12 Abs. 1
    Enden der Vormundschaft für einen als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling nach Deutschland eingereisten Staatsangehörigen der Republik Guinea mit Eintritt der Volljährigkeit; Eintritt der Volljährigkeit nach dem Recht der Republik Guinea mit der Vollendung des 21. ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge - und das Ende der Vormundschaft

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.12.2017 - XII ZB 333/17

    Vormundschaft für einen minderjährigen, aber über 18 Jahre alten, unbegleiteten

    Auszug aus BGH, 07.03.2018 - XII ZB 422/17
    a) Im Ergebnis zu Recht ist das Oberlandesgericht von der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausgegangen, die unbeschadet des Wortlauts von § 72 Abs. 2 FamFG auch in den Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsbeschluss BGHZ 203, 372 = FamRZ 2015, 479 Rn. 11) und hier jedenfalls aus § 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 iVm § 151 Nr. 4 FamFG folgt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 333/17 - NJW 2018, 613 Rn. 13 ff. mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Der hierfür nach § 59 FamFG erforderlichen Beschwer steht zum einen nicht entgegen, dass der amtsgerichtliche Beschluss das Ende der Vormundschaft lediglich deklaratorisch feststellt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 333/17 - NJW 2018, 613 Rn. 17 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Da rechtsbeschwerderechtlich mithin davon auszugehen ist, dass das Heimatrecht des Betroffenen die Beendigung der Vormundschaft an die gleichen Voraussetzungen knüpft wie das deutsche Recht in §§ 1882, 1773 Abs. 1 BGB, kann hier dahinstehen, ob sich das insoweit anwendbare Recht tatsächlich nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 EGBGB bestimmt oder sich aus Art. 16 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (Kinderschutzübereinkommen - KSÜ; BGBl. 2009 II S. 602, 603) eine vorrangige Verweisung in das deutsche Recht ergibt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 333/17 - NJW 2018, 613 Rn. 19 f. mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Das wäre zwar grundsätzlich möglich (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 333/17 - NJW 2018, 613 Rn. 23 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Demgegenüber wird zur Begründung einer mit diesem Gesetzeswerk verbundenen - nach Art. 6 Code Civil möglichen - stillschweigenden Änderung des Volljährigkeitsalters darauf verwiesen, dass das Gesetz unter anderem in Art. 271 ff. Bestimmungen zur Entlassung aus der elterlichen Sorge enthalte, die diejenigen im Code Civil zu dieser Materie ersetzten und zum Teil von ihnen abwichen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 333/17 - NJW 2018, 613 Rn. 28 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Das Oberlandesgericht hätte daher hier nicht von der Einholung eines aussagekräftigen Sachverständigengutachtens absehen dürfen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 333/17 - NJW 2018, 613 Rn. 27 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

  • BGH, 24.01.2018 - XII ZB 383/17

    Vormundschaftssache: Beschwerdeberechtigung des Vormunds; Eintritt der

    Auszug aus BGH, 07.03.2018 - XII ZB 422/17
    übung des dem Vormund als eigenes Recht zustehenden Sorgerechts (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2018 - XII ZB 383/17 - juris Rn. 12 mwN).

    Dass der Betroffene das 14. Lebensjahr vollendet hat und deshalb auch bei fortbestehender Minderjährigkeit nach § 60 Satz 1 und 3 FamFG das Beschwerderecht in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters und damit selbst ausüben kann, steht der Vertretungsbefugnis des Vormunds nicht entgegen, sondern begründet lediglich ein zusätzliches eigenständiges Beschwerderecht des Mündels (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2018 - XII ZB 383/17 - juris Rn. 13 mwN).

  • BGH, 10.12.2014 - XII ZB 662/13

    Abänderungsverfahren für eine ausländische Kindesunterhaltsentscheidung:

    Auszug aus BGH, 07.03.2018 - XII ZB 422/17
    a) Im Ergebnis zu Recht ist das Oberlandesgericht von der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausgegangen, die unbeschadet des Wortlauts von § 72 Abs. 2 FamFG auch in den Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsbeschluss BGHZ 203, 372 = FamRZ 2015, 479 Rn. 11) und hier jedenfalls aus § 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 iVm § 151 Nr. 4 FamFG folgt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 333/17 - NJW 2018, 613 Rn. 13 ff. mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 24.05.2017 - XII ZB 337/15

    Personenstandsverfahren: Ermittlung ausländischen Rechts durch den Tatrichter;

    Auszug aus BGH, 07.03.2018 - XII ZB 422/17
    Bei Anwendung einer dem deutschen Recht verwandten Rechtsordnung und bei klaren Rechtsnormen sind die Anforderungen geringer (Senatsbeschluss vom 24. Mai 2017 - XII ZB 337/15 - FamRZ 2017, 1209 Rn. 13 f. mwN).
  • VG Berlin, 24.11.2023 - 33 K 499.16

    1. Die in der Russischen Föderation im September 2022 angeordnete

    Die ursprünglich auf Grundlage des vom Kläger mit dem 23. November 1996 falsch angegebenen Geburtsdatums gerichtlich angeordnete Vormundschaft war damit bereits seit dem Tag seiner - aufgrund der Falschangabe fiktiven - Volljährigkeit, d.h. jedenfalls seit dem 23. November 2014 von Gesetzes wegen beendet (vgl. § 1882 i.V.m. § 1773 Abs. 1 BGB), ohne dass es hierzu noch einer konstitutiven Gerichtsentscheidung bedurfte (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 333/17 - juris Rn. 17; BGH, Beschluss vom 7. März 2018 - XII ZB 422/17 - juris Rn. 12 f.).
  • AG Ingolstadt, 02.07.2018 - 9 XIV 232/18

    Verlängerung der Sicherungshaft

    Dem stehen auch nicht die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 24.01.2018 (XII ZB 423/17) und 07.03.2018 (XII ZB 422/17) entgegen.
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