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   BGH, 07.03.2018 - XII ZB 408/14   

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BGH, 07.03.2018 - XII ZB 408/14 (https://dejure.org/2018,9636)
BGH, Entscheidung vom 07.03.2018 - XII ZB 408/14 (https://dejure.org/2018,9636)
BGH, Entscheidung vom 07. März 2018 - XII ZB 408/14 (https://dejure.org/2018,9636)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 3 Abs. 1 VersAusglG, § ... 3 Abs. 1 Halbsatz 2 VersAusglG, § 45 VersAusglG, § 45 Abs. 2 VersAusglG, § 17 Abs. 2 VersAusglG, § 253 Abs. 2 HGB, § 45 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, §§ 45, 41 Abs. 2 VersAusglG, § 27 VersAusglG, § 41 VersAusglG, § 40 Abs. 4 VersAusglG, § 41 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, §§ 41 Abs. 2 Satz 1, 40 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG, § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, 40 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG, § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG, § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, § 19 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG, § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG, § 1587 g Abs. 2 BGB, §§ 71 ff. SGB VI, § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG, § 27 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 BBesG, § 2 a Abs. 1 BetrAVG, § 2 a Abs. 2 BetrAVG, § 30 g Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, Art. 14 GG, Art. 3 Abs. 2 GG, § 18 SGB IV, § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB, § 51 Abs. 1 VersAusglG, § 10 Abs. 1 VersAusglG, § 10 Abs. 3 VersAusglG, § 11 Abs. 1 VersAusglG, § 220 Abs. 4 Satz 1 FamFG, § 14 VersAusglG, § 16 BetrAVG, § 16 Abs. 1 BetrAVG, § 16 Abs. 2 BetrAVG, § 30 c Abs. 1 BetrAVG, § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG, § 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG, § 4 Abs. 5 BetrAVG

  • Wolters Kluwer

    Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden Anwartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen Versorgung mit dem nachehezeitlich eingetretenen Versorgungsfall; Erwerb und Verbleib von Anrechten auf Grundlage des Halbteilungsgrundsatzes; ...

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung bei Teilung einer endgehaltsbezogenen betrieblichen Altersversorgung; Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes; Ermittlung des Barwerts einer in die Leistungsphase eingetretenen betrieblichen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden Anwartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen Versorgung mit dem nachehezeitlich eingetretenen Versorgungsfall; Erwerb und Verbleib von Anrechten auf Grundlage des Halbteilungsgrundsatzes; ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich und die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Was gebietet der Halbteilungsgrundsatz?

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Unverfallbarkeit der Anwartschaftsdynamik - Teilungskosten - Rententrend

Besprechungen u.ä.

  • otto-schmidt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Anwartschaftsdynamik, Halbteilungsgrundsatz, Rententrend

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 218, 44
  • NJW 2018, 1961
  • MDR 2018, 801
  • FamRZ 2018, 894
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (43)

  • BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von nach dem Ehezeitende ausgewiesenen

    Auszug aus BGH, 07.03.2018 - XII ZB 408/14
    Der Halbteilungsgrundsatz gebietet es nicht nur, dass die ausgleichsberechtigte Person die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Kosten der Teilung erhält, sondern ebenso, dass der ausgleichspflichtigen Person die Hälfte des von ihr erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Teilungskosten verbleibt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016, XII ZB 447/13, BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775).

    b) Der Halbteilungsgrundsatz gebietet es nicht nur, dass die ausgleichsberechtigte Person die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Kosten der Teilung erhält, sondern ebenso, dass der ausgleichspflichtigen Person die Hälfte des von ihr erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Teilungskosten verbleibt (Senatsbeschlüsse vom 21. Juni 2017 - XII ZB 636/13 - FamRZ 2017, 1749 Rn. 22 und BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 52; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 126).

    Denn wenn ein solcher Ausgleich nicht zu Lasten des Versorgungsträgers gehen soll, müsste das Anrecht des Ausgleichspflichtigen nicht nur um den ehezeitlichen Ausgleichswert, sondern zusätzlich um den vollen Barwertverlust während des zwischenzeitlichen Rentenbezuges gekürzt werden (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 51).

    Um denjenigen Friktionen Rechnung tragen zu können, die sich bei der Teilung einer laufenden Versorgung aus der eingetretenen oder noch zu erwartenden Barwertminderung des zu teilenden Anrechts in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versorgungsfalls und der Rechtskraft der Entscheidung ergeben, hat es der Senat im Ausgangspunkt sowohl für die interne Teilung (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 55) als auch für die externe Teilung (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 22) gebilligt, den Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen restlichen Barwerts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu ermitteln.

    Ist dies nicht der Fall, sind - sofern dies hier verfahrensrechtlich mit Blick auf das Verbot der reformatio in peius im Beschwerdeverfahren zulässig ist - die gesetzlich eröffneten Korrekturmöglichkeiten nach § 27 VersAusglG zu prüfen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 58 f.).

  • BGH, 09.12.2015 - XII ZB 586/13

    Versorgungsausgleich: Bewertungsstichtag bei einer laufenden, schuldrechtlich

    Auszug aus BGH, 07.03.2018 - XII ZB 408/14
    aa) Eine unmittelbare Bewertung ist dann vorzunehmen, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen der Höhe der Versorgung und einer direkt der Ehezeit zuzuordnenden Bezugsgröße besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2015 - XII ZB 586/13 - FamRZ 2016, 442 Rn. 28).

    Dies betrifft nach ständiger Rechtsprechung des Senats hauptsächlich solche nachehezeitlichen Wertveränderungen, die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage aufgrund einer regelmäßigen Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohn- oder Verbraucherpreisentwicklung ergeben und zu einer planmäßigen "Aktualisierung" des bei Ende der Ehezeit bestehenden Versorgungsanrechts führen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2015 - XII ZB 586/13 - FamRZ 2016, 442 Rn. 18; vgl. zum früheren Recht Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - FamRZ 2009, 1738 Rn. 27 mwN und vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512 Rn. 12 f.).

    Es erscheint dann unangemessen, den Berechtigten darüber hinaus von der Teilhabe an der gewöhnlichen nachehezeitlichen Wertentwicklung des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts in der Anwartschaftsphase auszuschließen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2015 - XII ZB 586/13 - FamRZ 2016, 442 Rn. 17).

  • BGH, 29.04.2009 - XII ZB 182/07

    Außerachtlassung der Kürzung eines betrieblichen Anrechts wegen einer vor der

    Auszug aus BGH, 07.03.2018 - XII ZB 408/14
    Dies gilt auch dann, wenn ein Ehegatte bei Ehezeitende noch keine Rente bezogen hat; auch dann ist grundsätzlich der Ehezeitanteil der Rente und nicht der Ehezeitanteil einer vorher gegebenen Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084 Rn. 10 und vom 29. April 2009 - XII ZB 182/07 - FamRZ 2009, 1309 Rn. 13; jurisPK-BGB/Lange [Stand: Oktober 2016] § 41 VersAusglG Rn. 12).

    Wegen des Stichtagsprinzips bleiben deshalb solche nachehezeitlichen Veränderungen außer Betracht, die keinen Bezug zum ehezeitlichen Erwerb aufweisen und nach Maßgabe der zum Ehezeitende bestehenden individuellen Bemessungsgrundlagen keinen Einfluss auf den Ehezeitanteil der Versorgung haben (vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 2009 - XII ZB 182/07 - FamRZ 2009, 1309 Rn. 18).

    Solche nachehezeitlichen Veränderungen sind zu beachten, wenn sie einen Bezug zum ehezeitlichen Erwerb aufweisen und rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen, zum Bewertungsstichtag bestehenden Verhältnisse den ehezeitbezogenen Wert ändern (vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 2009 - XII ZB 182/07 - FamRZ 2009, 1309 Rn. 18).

  • BGH, 29.05.2013 - XII ZB 663/11

    Gerichtliche Entscheidung im Versorgungsausgleichsverfahren: Benennung der

    Auszug aus BGH, 07.03.2018 - XII ZB 408/14
    bb) Bei der externen Teilung nach § 14 VersAusglG erschöpft sich die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung - in Bezug auf das auszugleichende Anrecht - von vornherein in der Anordnung der Teilung und in der Festsetzung des Zahlbetrags, der an den Zielversorgungsträger zu zahlen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Mai 2013 - XII ZB 663/11 - FamRZ 2013, 1546 Rn. 11 und vom 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12 - FamRZ 2013, 611 Rn. 10).

    Deren Anwendbarkeit zur Bestimmung von Art und Höhe des gekürzten Anrechts ergibt sich unmittelbar aus dem bestehenden Versorgungsverhältnis zwischen der ausgleichspflichtigen Person und seinem Versorgungsträger und nicht aufgrund einer familiengerichtlichen Konkretisierung in der Entscheidungsformel (Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013 - XII ZB 663/11 - FamRZ 2013, 1546 Rn. 12).

  • BGH, 09.03.2016 - XII ZB 540/14

    Versorgungsausgleich: Wahl des Diskontierungszinssatzes bei einer betrieblichen

    Auszug aus BGH, 07.03.2018 - XII ZB 408/14
    Umstritten ist demgegenüber, ob auch dann eine Leistungsdynamik berücksichtigt werden kann, wenn für den Arbeitgeber - wie es auch unter den hier obwaltenden Umständen der Fall sein dürfte - lediglich eine Anpassungsüberprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG besteht (offengelassen in Senatsbeschluss BGHZ 209, 218 = FamRZ 2016, 781 Rn. 57 f.).

    Insoweit ist es auch hinzunehmen, dass der auf dem Rententrend beruhende Teil des Ausgleichswerts bei der externen Teilung in der Zielversorgung während der Leistungsphase einer eigenständigen Dynamik unterliegen kann; vielfach werden damit ohnehin lediglich Transferverluste bei der externen Teilung relativiert (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 209, 218 = FamRZ 2016, 781 Rn. 56).

  • BGH, 21.06.2017 - XII ZB 636/13

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente aus

    Auszug aus BGH, 07.03.2018 - XII ZB 408/14
    Auch der Senat hat bereits in einem Fall, in dem das vorinstanzliche Gericht Feststellungen zu einer voraussichtlich überproportionalen Kürzung eines Anrechts als Folge der Umsetzung des Versorgungsausgleichs getroffen hat, die maßgebliche Teilungsordnung wegen Verstoßes gegen den Halbteilungsgrundsatz zum Nachteil des Ausgleichspflichtigen beanstandet (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 636/13 - FamRZ 2017, 1749 Rn. 21 f.).

    b) Der Halbteilungsgrundsatz gebietet es nicht nur, dass die ausgleichsberechtigte Person die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Kosten der Teilung erhält, sondern ebenso, dass der ausgleichspflichtigen Person die Hälfte des von ihr erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Teilungskosten verbleibt (Senatsbeschlüsse vom 21. Juni 2017 - XII ZB 636/13 - FamRZ 2017, 1749 Rn. 22 und BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 52; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 126).

  • BGH, 13.12.2000 - XII ZB 52/97

    Rechtskräftige Scheidung - Rentenanwartschaften - Anwartschaft auf

    Auszug aus BGH, 07.03.2018 - XII ZB 408/14
    Die mit dem nachehezeitlich eingetretenen Versorgungsfall einhergehende Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden Anwartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen Versorgung gehört zu den auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächlichen Änderungen, die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung zu berücksichtigen sind (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 12. April 1989, IVb ZB 146/86, FamRZ 1989, 844 und vom 13. Dezember 2000, XII ZB 52/97, FamRZ 2001, 477).

    bb) Diese Rechtsprechung hat der Senat in der Folgezeit auf endgehaltsbezogene Versorgungsanrechte der privaten betrieblichen Altersvorsorge übertragen, deren Einkommensdynamik in der Anwartschaftsphase wegen § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG aF noch verfallbar war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - FamRZ 1989, 844, 845 und vom 13. Dezember 2000 - XII ZB 52/97 - FamRZ 2001, 477, 479).

  • BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 146/86

    Einbeziehung einer privaten betrieblichen Altersversorgung mit dem statischen

    Auszug aus BGH, 07.03.2018 - XII ZB 408/14
    Die mit dem nachehezeitlich eingetretenen Versorgungsfall einhergehende Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden Anwartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen Versorgung gehört zu den auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächlichen Änderungen, die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung zu berücksichtigen sind (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 12. April 1989, IVb ZB 146/86, FamRZ 1989, 844 und vom 13. Dezember 2000, XII ZB 52/97, FamRZ 2001, 477).

    bb) Diese Rechtsprechung hat der Senat in der Folgezeit auf endgehaltsbezogene Versorgungsanrechte der privaten betrieblichen Altersvorsorge übertragen, deren Einkommensdynamik in der Anwartschaftsphase wegen § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG aF noch verfallbar war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - FamRZ 1989, 844, 845 und vom 13. Dezember 2000 - XII ZB 52/97 - FamRZ 2001, 477, 479).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BGH, 07.03.2018 - XII ZB 408/14
    Damit dient sie letztlich der Verwirklichung des aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG hergeleiteten Halbteilungsgrundsatzes, der den Eingriff in die gemäß Art. 14 GG geschützten versorgungsrechtlichen Positionen des Ausgleichspflichtigen legitimiert (vgl. BVerfG FamRZ 1993, 161, 162 und FamRZ 1980, 326, 333).
  • OLG Köln, 24.03.2004 - 4 UF 50/03

    Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs - zulässige

    Auszug aus BGH, 07.03.2018 - XII ZB 408/14
    Als allgemeine Wertanpassung im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG ist nach allgemeiner und zutreffender Ansicht auch die auf einer üblichen Gehaltsentwicklung und nicht auf einem nachehezeitlichen beruflichen Aufstieg beruhende Einkommensdynamik endgehaltsbezogener betrieblicher Anrechte zu berücksichtigen (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 1895, 1896 f.; OLG Bremen FamRZ 2012, 1723, 1724; MünchKommBGB/Dörr 7. Aufl. § 5 VersAusglG Rn. 18; vgl. zum früheren Recht: OLG Köln FamRZ 2004, 1728, 1729; OLG München FamRZ 1998, 1376).
  • BGH, 14.10.1998 - XII ZB 174/94

    Rechtsfolgen der Beförderung eines Beamten nach dem Ende der Ehezeit

  • BGH, 11.06.2008 - XII ZB 154/07

    Maßgebliche Wertverhältnisse bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich;

  • BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 17/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 10a Abs. 2 Satz 2 erste Alternative VAHRG

  • OLG München, 24.07.1997 - 12 UF 1006/97
  • BGH, 24.06.2009 - XII ZB 160/07

    Einfluss einer Teilzeitbeschäftigung des Versorgungsberechtigten auf die Dauer

  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

  • OLG Koblenz, 26.05.2011 - 11 UF 138/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Anwendbares Recht bei einer vor dem 1. September

  • OLG Bremen, 23.02.2012 - 5 UF 76/11

    Berücksichtigung von im Ausland anfallenden Einkommensteuern bei der Durchführung

  • OLG Frankfurt, 07.08.2012 - 1 UF 192/11

    Versorgungsausgleich: exterene Teilung einer betrieblichen Altersversorgung;

  • BGH, 23.01.2013 - XII ZB 541/12

    Gerichtliche Entscheidung im Versorgungsausgleichsverfahren: Benennung der

  • BGH, 19.06.2013 - XII ZB 633/11

    Versorgungsausgleich: Folgen einer treuwidrigen Einwirkung auf ein ehezeitliches

  • OLG Koblenz, 05.07.2012 - 11 UF 1132/11
  • OLG Nürnberg, 15.04.2014 - 7 UF 1115/13

    Zur Wertermittlung und Teilung eines Anrechts der betrieblichen Altersvorsorge,

  • OLG Frankfurt, 09.12.2014 - 4 UF 244/12

    Wertausgleich bei der Scheidung - externe Teilung

  • BGH, 25.02.2015 - XII ZB 364/14

    Versorgungsausgleichsverfahren: Gerichtliche Prüfung einer angemessenen

  • BGH, 18.03.2015 - XII ZB 74/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bemessung des Teilungsaufwands des

  • BGH, 25.03.2015 - XII ZB 156/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bemessung des Teilungsaufwands des

  • BVerfG, 07.07.2015 - 2 BvR 1180/15

    Medizinische Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug (Grundrecht auf körperliche

  • BGH, 24.06.2015 - XII ZB 495/12

    Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs: Behandlung eines

  • BAG, 10.11.2015 - 3 AZR 813/14

    Altersversorgung - Versorgungsausgleich - Bindung

  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 313/15

    Versorgungsausgleich: Ermittlung des Ausgleichswerts in der gesetzlichen

  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 350/15

    Abänderung des Versorgungsausgleichs für Anrechte in der gesetzlichen

  • BGH, 24.08.2016 - XII ZB 84/13

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung eines betrieblichen Anrechts bei bereits

  • BGH, 19.07.2017 - XII ZB 201/17

    Versorgungsausgleich: Fondsanteile als Teilungsgegenstand bei der externen

  • OLG Frankfurt, 25.08.2017 - 4 UF 146/15

    Versorgungsausgleich: Bindungswirkung der Teilungsordnung des Versorgungsträgers

  • OLG Hamm, 22.04.2013 - 10 UF 159/12

    Durchführung des Versorgungsausgleichs; Berechnung der Ausgleichsrente gem. § 20

  • BGH, 14.03.2007 - XII ZB 142/06

    Bemessung des Ehezeitanteils der Versorgung eines GmbH-Gesellschafters bei

  • BGH, 25.04.2007 - XII ZB 206/06

    Ermittlung des Ehezeitanteils einer zum Zeitpunkt der Entscheidung über den

  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81

    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

  • BGH, 14.05.1986 - IVb ZB 140/84

    Unverfallbarkeit eines bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen

  • BGH, 18.01.2012 - XII ZB 696/10

    Versorgungsausgleich: Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder

  • BGH, 29.02.2012 - XII ZB 609/10

    Versorgungsausgleich: Konkrete Bewertung einer fondsgebundenen privaten

  • OLG Koblenz, 13.01.2017 - 11 UF 635/16
  • BGH, 11.01.2023 - XII ZB 433/19

    Anfechtung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zum Versorgungsausgleich nur

    Wird der historisch zum Ende der Ehezeit festgestellte Ausgleichswert im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in unveränderter Höhe mit den im Umsetzungszeitpunkt maßgeblichen biometrischen Daten des Ausgleichspflichtigen in einen monatlichen Kürzungsbetrag zurückgerechnet, besteht wegen der altersbedingten biometrischen Entwicklung beim Ausgleichspflichtigen die Gefahr, dass seine Versorgung um mehr als die Hälfte des Ehezeitanteils seiner Rente gekürzt wird (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 218, 44 = FamRZ 2018, 894 Rn. 45).

    (a) Zwar sind die Familiengerichte grundsätzlich dazu befugt, die von ihnen geprüfte und in der Beschlussformel in Bezug genommene Teilungsordnung auch im Hinblick auf eine mögliche Benachteiligung des Ausgleichspflichtigen bei der Kürzung seines Anrechts zu untersuchen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 218, 44 = FamRZ 2018, 894 Rn. 43).

    Dies setzt notwendigerweise voraus, dass die Teilungsordnung hinreichend konkrete Regelungen zur Rückrechnung des Ausgleichsbetrages in einen rentenmäßigen Kürzungsbetrag für den ausgleichsverpflichteten Ehegatten enthält (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 218, 44 = FamRZ 2018, 894 Rn. 42; OLG Frankfurt Beschluss vom 25. August 2017 - 4 UF 146/15 - juris Rn. 56; Johannsen/Henrich/Althammer/Siede Familienrecht 7. Aufl. § 224 FamFG Rn. 4; Breuers in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 3. Aufl. § 10 VersAusglG Rn. 23).

  • BGH, 24.04.2019 - XII ZB 185/16

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung bei

    Die mit dem nachehezeitlich eingetretenen Versorgungsfall einhergehende Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden Anwartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen betrieblichen Altersversorgung gehört zu den auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächlichen Änderungen, die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung zu berücksichtigen sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. März 2018 - XII ZB 408/14, BGHZ 218, 44 = FamRZ 2018, 894).

    Wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden hat, gehört auch die mit dem nachehezeitlich eingetretenen Versorgungsfall einhergehende Unverfallbarkeit der Anwartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen Versorgung zu den auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächlichen Änderungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG iVm § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung zu berücksichtigen sind (Senatsbeschluss BGHZ 218, 44 = FamRZ 2018, 894 Rn. 22 ff. mwN).

  • OLG Frankfurt, 18.02.2019 - 8 UF 21/17

    Versorgungsausgleich: Betriebsrente einer Fluggesellschaft

    Für die Frage der Bewertung eines Anrechts (auf betriebliche Altersversorgung) kommt es zunächst entscheidend darauf an, ob schon Leistungen bezogen werden oder es sich noch im Anwartschaftsstadium befindet; denn während nach Erreichen des Leistungsbeginns die Bewertung anhand § 41 VersAusglG erfolgt, kommt es im Anwartschaftsstadium grds. zu einer Bewertung nach § 45 VersAusglG (vergl. BGH, Beschluss vom 07. März 2018 - XII ZB 408/14 -, juris, Rz. 13ff.).

    Die weitere Auskunft vom 26.01.2018 beachtete jedenfalls das Stichtagsprinzip (BGHBeschluss vom 07. März 2018 - XII ZB 408/14 -, juris, Rz. 18) nicht hinreichend.

    Zu dieser Prüfung ist der Senat berufen (BGH, Beschluss vom 07. März 2018 - XII ZB 408/14 -, juris, Rz. 43), zumal die vorliegende Teilungsordnung in § 12 ausdrücklich Regelungen zur Rückrechnung des Ausgleichsbetrages in einen rentenmäßigen Kürzungsbetrag für den ausgleichsverpflichtete Ehegatten enthält (Abgrenzung zu OLG Frankfurt Beschluss vom 25. August 2017 - 4 UF 146/15 - juris, Rn. 56 ).

    Zu dieser Prüfung ist der Senat berufen (BGH, Beschluss vom 07. März 2018 - XII ZB 408/14 -, juris, Rz. 43), zumal die vorliegende Teilungsordnung in § 12 ausdrücklich Regelungen zur Rückrechnung des Ausgleichsbetrages in einen rentenmäßigen Kürzungsbetrag für den ausgleichsverpflichtete Ehegatten enthält (Abgrenzung zu OLG Frankfurt Beschluss vom 25. August 2017 - 4 UF 146/15 - juris, Rn. 56 ).

  • BGH, 09.05.2018 - XII ZB 391/17

    Behandlung eines endgehaltsbezogenen Versorgungsanrechts im Abänderungsverfahren;

    d) Hinsichtlich der Berücksichtigung des Rententrends verweist der Senat auf seine nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangene Rechtsprechung (Senatsbeschluss vom 7. März 2018 - XII ZB 408/14 - juris Rn. 48 ff., 55).
  • BGH, 10.06.2021 - IX ZR 6/18

    Erwerb von Versorgungsanrechten im Wege der internen Teilung aufgrund einer

    Die interne Teilung erfolgt durch einen richterlichen Gestaltungsakt (BT-Drucks. 16/10144, S. 54), durch den der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person übergeht (BGH, Beschluss vom 7. März 2018 - XII ZB 408/14, BGHZ 218, 44 Rn. 39).
  • BGH, 29.04.2020 - IV ZR 75/19

    Bestehen eines Anspruchs auf Ausstellung geänderter Versicherungsscheine im

    Wegen der rechtsgestaltenden Wirkung der gerichtlich ausgesprochenen internen Teilung fällt den Gerichten die Aufgabe zu, die rechtliche Vereinbarkeit der nach § 10 Abs. 3 VersAusglG heranzuziehenden untergesetzlichen Versorgungs- und Teilungsordnung mit höherrangigem Recht zu überprüfen (Senatsurteil vom 22. Januar 2020 - IV ZR 54/19, VersR 2020, 380 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - XII ZB 364/14, FamRZ 2015, 911 Rn. 11), insbesondere ob diese Regelungen am Maßstab des § 11 Abs. 1 VersAusglG gemessen eine gleichwertige Teilhabe der ausgleichsberechtigten Person gewährleisten (BGH, Beschluss vom 7. März 2018 - XII ZB 408/14, BGHZ 218, 44 Rn. 39).

    Durch die obligatorische Bezugnahme auf die maßgeblichen Versorgungs- und Teilungsregelungen in der Beschlussformel bringt das Familiengericht zum Ausdruck, dass es die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG geprüft und für erfüllt erachtet hat (Senatsurteil vom 22. Januar 2020 aaO; BGH, Beschlüsse vom 7. März 2018 aaO; vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10, FamRZ 2011, 547 Rn. 25).

    Zwar wird die Frage, ob die Fachgerichte befugt sind, eine familiengerichtliche Entscheidung auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, insbesondere der Durchführung des Halbteilungsgrundsatzes, zu überprüfen, nicht einheitlich beantwortet (dies bejahend BGH, Beschluss vom 7. März 2018 - XII ZB 408/14, BGHZ 218, 44 Rn. 40 f.; anders BAG, Urteil vom 10. November 2015 - 3 AZR 813/14, BAGE 153, 206 Rn. 19 f.).

  • BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 130/20

    Betriebliche Altersversorgung - beamtenmäßige Versorgung - Versorgungsausgleich -

    Die Entscheidung betraf einen Fall der internen Teilung und ist auf § 10 Abs. 1 VersAusglG gestützt (insoweit kritisch BGH 7. März 2018 - XII ZB 408/14 - Rn. 39 ff., BGHZ 218, 44) .

    Daher besteht keine Bindungswirkung, weil es nicht um einen Fall der internen Teilung, sondern um ein Quasi-Splitting nach altem Recht, einer Form der externen Teilung, geht (vgl. zur mangelnden Bindungswirkung bei der externen Teilung nach geltendem Recht BGH 7. März 2018 - XII ZB 408/14 - Rn. 42, aaO) .

  • BGH, 22.01.2020 - IV ZR 54/19

    Beschränkung des Risikoschutzes auf eine Altersversorgung unter Ausschluss der

    Wegen der rechtsgestaltenden Wirkung der gerichtlich ausgesprochenen internen Teilung fällt den Gerichten die Aufgabe zu, die rechtliche Vereinbarkeit der nach § 10 Abs. 3 VersAusglG heranzuziehenden untergesetzlichen Versorgungs- und Teilungsordnung mit höherrangigem Recht zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - XII ZB 364/14, FamRZ 2015, 911 Rn. 11), insbesondere ob diese Regelungen am Maßstab des § 11 Abs. 1 VersAusglG gemessen eine gleichwertige Teilhabe der ausgleichsberechtigten Person gewährleisten (BGH, Beschluss vom 7. März 2018 - XII ZB 408/14, BGHZ 218, 44 Rn. 39).

    Durch die obligatorische Bezugnahme auf die maßgeblichen Versorgungs- und Teilungsregelungen in der Beschlussformel bringt das Familiengericht zum Ausdruck, dass es die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG geprüft und für erfüllt erachtet hat (BGH, Beschlüsse vom 7. März 2018, aaO; vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10, FamRZ 2011, 547 Rn. 25).

  • BGH, 27.06.2018 - XII ZB 499/17

    Wählen des Rentenbetrags durch den betrieblichen Versorgungsträger als

    cc) Soweit darüber hinaus vertreten wird, gleich hohe Renten könnten auch bei einer Teilung auf Kapitalbasis erreicht werden, indem das Kapital aufgrund ungleicher biometrischer Faktoren ungleich auf beide Ehegatten verteilt werde und im Einzelfall die ausgleichspflichtige Person mehr als die Hälfte des Kapitalwerts abgeben müsse (Norpoth NZFam 2018, 558, 568; ebenso offenbar die der Entscheidung BAGE 153, 206 = FamRZ 2016, 535 vorausgegangene familiengerichtliche Entscheidung), steht dies ebenfalls nicht im Einklang mit der durch § 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG angeordneten Berechnungsweise, die - mit Ausnahme etwa von fondsgebundenen Anrechten (vgl. Senatsbeschluss vom 19. November 2014 - XII ZB 353/12 - FamRZ 2015, 313 Rn. 25 mwN) - nur entweder die unverfallbare Rentenanwartschaft bzw. laufende Rente nach § 2 BetrAVG oder den Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG als Teilungsgegenstand zulässt.

    Ob eine solche Berechnungsweise indessen mit dem Halbteilungsgrundsatz (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) im Einklang steht, wenn sie im Einzelfall dazu führen würde, dass der ausgleichspflichtigen Person weniger als die Hälfte des von ihr erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Teilungskosten verbliebe (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 7. März 2018 - XII ZB 408/14 - NZFam 2018, 558 Rn. 44 mwN), bedarf hier keiner abschließenden Klärung.

  • BGH, 10.04.2019 - XII ZB 284/18

    Versorgungsausgleich: Auf den Ausgleichswert des Anrechts zurückwirkende

    Solche Veränderungen sind zu beachten, wenn sie einen Bezug zum ehezeitlichen Erwerb aufweisen und rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen, zum Bewertungsstichtag bestehenden Verhältnisse den ehezeitbezogenen Wert ändern (Senatsbeschluss vom 7. März 2018 - XII ZB 408/14 - FamRZ 2018, 894 Rn. 18 f. mwN).
  • BGH, 18.08.2021 - XII ZB 359/19

    Zur Frage, inwieweit die in § 44 Abs. 3 der Satzung der Evangelischen

  • OLG Nürnberg, 18.12.2018 - 11 UF 815/18

    Beschwerdeverfahren im Streit um Ausgleich von zwei Anrechten der privaten

  • OLG Hamm, 07.09.2018 - 10 UF 110/18

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der

  • OLG Nürnberg, 09.02.2024 - 11 UF 891/23

    Zielversorgungsträger, Versorgungsausgleich, Externe Teilung, Lebensversicherung,

  • LAG Düsseldorf, 18.12.2019 - 12 Sa 1127/18

    Beamtenähnliche Versorgung; Versorgungsausgleich; Rechtskraft; Schuldanerkenntnis

  • OLG Nürnberg, 02.11.2018 - 11 UF 737/18

    Streit um Ausgleich einer fondsgebundenen privaten Basisrentenversicherung

  • OLG Celle, 12.05.2021 - 21 UF 201/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Bewertung eines

  • OLG München, 15.11.2022 - 16 UF 568/22

    Ausgleich der Wertsteigerung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft

  • OLG Frankfurt, 21.12.2022 - 7 U 128/21

    Kondizierbarkeit der irrtümlich gezahlten Versicherungssumme trotz fehlerhafter

  • OLG Hamm, 29.08.2018 - 13 UF 31/17

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der

  • OLG Oldenburg, 11.01.2021 - 11 UF 142/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Anrechte der privaten

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