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   BGH, 07.03.2019 - I ZR 53/18   

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https://dejure.org/2019,4529
BGH, 07.03.2019 - I ZR 53/18 (https://dejure.org/2019,4529)
BGH, Entscheidung vom 07.03.2019 - I ZR 53/18 (https://dejure.org/2019,4529)
BGH, Entscheidung vom 07. März 2019 - I ZR 53/18 (https://dejure.org/2019,4529)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG, § ... 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 8 Abs. 1 TMG, Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG, § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG, Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31/EG, Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG, Richtlinie 2001/29/EG, Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, § 8 TMG, Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG, § 10 TMG, Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2000/31/EG, § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG, Art. 20 Abs. 3 GG, § 7 Abs. 4 TMG, §§ 7, 8 TMG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JurPC

    Bring mich nach Hause

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Bring mich nach Hause

    Art. 47 Abs. 2 S. 1 EUGrdRCh

  • rewis.io

    Urheberrechtsverletzung durch Filesharing über eine Internet-Musiktauschbörse: Begründung einer Erstbegehungsgefahr im Rahmen einer negativen Feststellungsklage gegen einen außergerichtlich geltend gemachten Unterlassungsanspruch - Bring mich nach Hause

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Erhebung einer Klage mit der Feststellung ohne Verpflichtung zu einer außergerichtlich verfolgten Unterlassung hinsichtlich Begründung der Erstbegehungsgefahr für das im Feststellungsantrag bezeichnete Verhalten; Angebot eines Musikalbums über den Internetanschluss eines ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht/Verfahrensrecht: Bring mich nach Hause

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Negative Feststellungsklage hinsichtlich Unterlassungsanspruch begründet keine Erstbegehungsgefahr für das im Feststellungsantrag bezeichnete Verhalten

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    BGH beendet Rechtsstreit um Störerhaftung bei nicht gesichertem WLAN-Anschluss für Altfälle

  • heise.de (Pressebericht, 07.03.2019)

    Störerhaftung: BGH beendet Rechtsstreit des WLAN-Aktivisten McFadden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unberechtigte Musik-Downloads - und die Haftung des WLAN-Betreibers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wiederholungsgefahr - Erstbegehungsgefahr - und der einheitliche Streitgegenstand

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abmahnung, negative Feststellungsklage - und die Erstbegehungsgefahr für den vorbeugenden Unterlassungsanspruch

  • lto.de (Kurzinformation)

    Revision zurückgewiesen: Langer Rechtsstreit um Störerhaftung beendet

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Urheberrechtlicher Unterlassunganspruch auf Grundlage einer Erstbegehungsgefahr

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Eine erfreuliche Entscheidung für alle gewerblichen Betreiber offener WLAN-Netze

  • deutscheranwaltspiegel.de (Kurzinformation)

    Helden und Sirenen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 3381
  • MDR 2019, 1146
  • GRUR 2019, 947
  • MMR 2020, 32
  • K&R 2019, 585
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 26.07.2018 - I ZR 64/17

    Zur Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen über

    Auszug aus BGH, 07.03.2019 - I ZR 53/18
    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 Rn. 21 - Störerhaftung des Accessproviders; Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 64/17, GRUR 2018, 1044 Rn. 15 = WRP 2018, 1202 - Dead Island, jeweils mwN).

    Bei der Auferlegung von Kontrollmaßnahmen ist zu beachten, dass Geschäftsmodelle, die nicht in besonderer Weise die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen schaffen oder fördern, nicht wirtschaftlich gefährdet oder unverhältnismäßig erschwert werden dürfen (vgl. BGH, GRUR 2018, 1044 Rn. 15 - Dead Island, mwN).

    cc) Die in § 8 Abs. 1 TMG in seiner im Zeitpunkt der beanstandeten Bereitstellung zum Herunterladen geltenden Fassung vom 26. Februar 2007 geregelte und auf Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr beruhende Haftungsprivilegierung des Diensteanbieters steht der Annahme nicht entgegen, dass der Anbieter eines Internetzugangs für von Dritten über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzungen als Störer auf Unterlassung haften kann (BGH, GRUR 2018, 1044 Rn. 16 - Dead Island).

    (2) Der Kläger ist als Betreiber eines WLAN Diensteanbieter im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG (vgl. BGH, GRUR 2018, 1044 Rn. 18 - Dead Island, mwN).

    Bei der Beurteilung der Frage, welche technischen Maßnahmen einem Diensteanbieter auferlegt werden können, um Rechtsverletzungen abzustellen oder zu verhindern, haben die für eine solche Anordnung zuständigen innerstaatlichen Behörden oder Gerichte die betroffenen Grundrechte in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen (EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 83 - McFadden/Sony Music; BGH, GRUR 2018, 1044 Rn. 21 - Dead Island, mwN).

    Hierbei sind insbesondere das Grundrecht der Rechteinhaber auf Schutz des geistigen Eigentums (Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta; Art. 14 Abs. 1 GG) einerseits und das Recht des Diensteanbieters auf unternehmerische Freiheit (Art. 16 EU-Grundrechtecharta; Art. 12 Abs. 1 GG) sowie das Recht der Nutzer dieses Dienstes auf Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta; Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) andererseits zu berücksichtigen (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 100 - McFadden/Sony Music; BGH, GRUR 2018, 1044 Rn. 21 - Dead Island, mwN).

    Sie besteht vielmehr bereits ab Inbetriebnahme des Anschlusses (vgl. BGH, GRUR 2018, 1044 Rn. 24 - Dead Island, mwN).

    Auf den Zugangsvermittler sind die Haftungsprivilegien nach Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr und § 10 TMG, die im Falle des Host Providers einen weitergehenden Unterlassungsanspruch ausschließen, nicht anwendbar (vgl. BGH, GRUR 2018, 1044 Rn. 24 - Dead Island, mwN).

    Die Auferlegung einer anlasslosen Verhaltenspflicht bei Inbetriebnahme - wie der Pflicht zur Verschlüsselung mittels eines Passworts - wäre aber geeignet, das Geschäftsmodell der gewerblichen Bereitstellung von Internetzugängen unverhältnismäßig zu erschweren (vgl. BGHZ 208, 82 Rn. 27 - Störerhaftung des Accessproviders; BGH, GRUR 2018, 1044 Rn. 25 f. - Dead Island).

    Zwar können der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren (Art. 47 Abs. 2 Satz 1 EU-Grundrechtecharta; Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) gebieten, der klagenden Partei durch die Wiedereröffnung der Berufungsinstanz Gelegenheit zu geben, den auf der nach Beendigung der Berufungsinstanz durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (BGBl. 2017 I, S. 3530) mit Wirkung vom 13. Oktober 2017 erfolgten Ersetzung des Unterlassungsanspruchs durch einen Anspruch auf Sperrmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 4 TMG nF gründenden Bedenken gegen die Erfolgsaussichten der Unterlassungsklage durch eine angepasste Antragsfassung Rechnung zu tragen (vgl. BGH, GRUR 2018, 1044 Rn. 57 - Dead Island).

    Die von der Revision aufgeworfene Frage der Übereinstimmung der §§ 7 und 8 TMG nF mit dem Unionsrecht ist - soweit nicht ohnehin klar zu beantworten (vgl. BGH, GRUR 2018, 1044 Rn. 49 - Dead Island) - im Streitfall nicht entscheidungserheblich.

  • EuGH, 15.09.2016 - C-484/14

    Ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WiFi-Netz zur

    Auszug aus BGH, 07.03.2019 - I ZR 53/18
    Der Gerichtshof hat über die Vorlagefragen mit Urteil vom 15. September 2016 entschieden (C-484/14, GRUR 2016, 1146 = WRP 2016, 1486 - McFadden/Sony Music).

    (3) Es ist mit Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG vereinbar, von einem Diensteanbieter, dessen Dienste zur Begehung einer Rechtsverletzung genutzt worden sind, zu verlangen, dass er diese Rechtsverletzung abstellt oder verhindert und die für ein solches Verlangen aufgewendeten Abmahnkosten und Gerichtskosten erstattet (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 76 bis 78 - McFadden/Sony Music).

    Ebenso steht diese Vorschrift der Verpflichtung des Betreibers eines privaten oder gewerblichen WLAN-Anschlusses zu Sicherungsmaßnahmen nicht entgegen (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 90 bis 101 - McFadden/Sony Music).

    Bei der Beurteilung der Frage, welche technischen Maßnahmen einem Diensteanbieter auferlegt werden können, um Rechtsverletzungen abzustellen oder zu verhindern, haben die für eine solche Anordnung zuständigen innerstaatlichen Behörden oder Gerichte die betroffenen Grundrechte in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen (EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 83 - McFadden/Sony Music; BGH, GRUR 2018, 1044 Rn. 21 - Dead Island, mwN).

    Hierbei sind insbesondere das Grundrecht der Rechteinhaber auf Schutz des geistigen Eigentums (Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta; Art. 14 Abs. 1 GG) einerseits und das Recht des Diensteanbieters auf unternehmerische Freiheit (Art. 16 EU-Grundrechtecharta; Art. 12 Abs. 1 GG) sowie das Recht der Nutzer dieses Dienstes auf Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta; Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) andererseits zu berücksichtigen (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 100 - McFadden/Sony Music; BGH, GRUR 2018, 1044 Rn. 21 - Dead Island, mwN).

    Zwar ist die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2000/31/EG und § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG vorgesehene Privilegierung des Host Providers auf den Betreiber eines gewerblichen WLAN nicht anwendbar (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 55 bis 65 - McFadden/Sony Music).

    ff) Nach den Feststellungen des Landgerichts, die das Berufungsgericht in Bezug genommen hat und die von der Revision nicht angegriffen worden sind, erfolgte die Bereitstellung des WLAN durch den Kläger im Zusammenhang mit dem Angebot gewerblicher Leistungen (vgl. auch EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 43 - McFadden/Sony Music).

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 15/14

    Grenzen des Markenschutzes: Ahndung von Verletzungshandlungen während der Geltung

    Auszug aus BGH, 07.03.2019 - I ZR 53/18
    aa) Die Prüfung des Anspruchs unter dem Gesichtspunkt einer Erstbegehungsgefahr steht offen, weil es sich insoweit nicht um einen neuen Streitgegenstand handelt, dessen Geltendmachung eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung darstellte (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 15/14, GRUR 2016, 83 Rn. 40 = WRP 2016, 213 - Amplidect/ampliteq).

    Unterschiedliche Klagegründe liegen vor, wenn ein Unterlassungsantrag zum einen auf Wiederholungsgefahr und zum anderen auf Erstbegehungsgefahr gestützt wird, sofern unterschiedliche Lebenssachverhalte betroffen sind, zwischen denen kein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht (vgl. BGH, GRUR 2016, 83 Rn. 41 - Amplidect/ampliteq, mwN; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 280).

    Danach handelt es sich grundsätzlich um zwei Streitgegenstände, wenn ein Unterlassungsanspruch zum einen wegen der vorprozessual begangenen Verletzungshandlung auf Wiederholungsgefahr und zum anderen auf Erstbegehungsgefahr wegen Erklärungen gestützt wird, die der in Anspruch Genommene erst später im gerichtlichen Verfahren abgibt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, GRUR 2006, 429 Rn. 22 = WRP 2006, 584 - Schlank-Kapseln; BGH, GRUR 2016, 83 Rn. 41 - Amplidect/ampliteq).

    Geht einem einheitlichen Unterlassungsantrag hingegen sowohl ein als Verletzungshandlung beanstandetes Verhalten als auch eine hiermit zeitlich und sachlich in Zusammenhang stehende Rechtsberühmung voraus, ist nur ein Klagegrund gegeben (vgl. BGH, GRUR 2016, 83 Rn. 41 - Amplidect/ampliteq).

  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

    Auszug aus BGH, 07.03.2019 - I ZR 53/18
    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 19 - Biomineralwasser; Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 Rn. 11 = WRP 2018, 413 - Tiegelgröße, jeweils mwN).

    Der neben dem Klageantrag für die Bestimmung des Streitgegenstands maßgebliche Klagegrund wird durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht (BGHZ 194, 314 Rn. 19 - Biomineralwasser).

  • BGH, 26.11.2015 - I ZR 174/14

    Haftung eines Telekommunikationsunternehmens für Urheberrechtsverletzungen durch

    Auszug aus BGH, 07.03.2019 - I ZR 53/18
    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 Rn. 21 - Störerhaftung des Accessproviders; Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 64/17, GRUR 2018, 1044 Rn. 15 = WRP 2018, 1202 - Dead Island, jeweils mwN).

    Die Auferlegung einer anlasslosen Verhaltenspflicht bei Inbetriebnahme - wie der Pflicht zur Verschlüsselung mittels eines Passworts - wäre aber geeignet, das Geschäftsmodell der gewerblichen Bereitstellung von Internetzugängen unverhältnismäßig zu erschweren (vgl. BGHZ 208, 82 Rn. 27 - Störerhaftung des Accessproviders; BGH, GRUR 2018, 1044 Rn. 25 f. - Dead Island).

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus BGH, 07.03.2019 - I ZR 53/18
    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 Rn. 21 - Störerhaftung des Accessproviders; Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 64/17, GRUR 2018, 1044 Rn. 15 = WRP 2018, 1202 - Dead Island, jeweils mwN).

    dd) Der Betreiber eines privaten WLAN-Anschlusses haftet unter der Geltung des § 8 TMG aF für über diesen Anschluss von Dritten begangene Rechtsverletzungen, wenn das WLAN ohne die im privaten Gebrauch verkehrsüblichen und zumutbaren Zugangssicherungen - im Kaufzeitpunkt aktueller Verschlüsselungsstandard sowie die Verwendung eines individuellen, ausreichend langen und sicheren Passworts - betrieben wird (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 22 und 23 sowie 32 bis 34 - Sommer unseres Lebens; BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 220/15, GRUR 2017, 617 Rn. 14 = WRP 2017, 705 - WLAN-Schlüssel).

  • BGH, 04.05.2016 - I ZR 58/14

    Segmentstruktur - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 07.03.2019 - I ZR 53/18
    Mithin bringt der Feststellungskläger gerade nicht - wie für die Annahme einer Erstbegehungsgefahr erforderlich - zum Ausdruck, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in der beanstandeten Weise verhalten zu wollen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2016 - I ZR 58/14, BGHZ 210, 144 Rn. 36 - Segmentstruktur).
  • BGH, 31.05.2001 - I ZR 106/99

    Berühmungsaufgabe

    Auszug aus BGH, 07.03.2019 - I ZR 53/18
    Eine Rechtsverteidigung kann aber dann eine Erstbegehungsgefahr begründen, wenn nicht nur der eigene Rechtsstandpunkt vertreten wird, um sich die bloße Möglichkeit eines entsprechenden Verhaltens für die Zukunft offenzuhalten, sondern den Erklärungen bei Würdigung der Einzelumstände des Falls auch die Bereitschaft zu entnehmen ist, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise zu verhalten (BGH, Urteil vom 31. Mai 2001 - I ZR 106/99, GRUR 2001, 1174, 1175 [juris Rn. 35 bis 37] = WRP 2001, 1076 - Berühmungsaufgabe; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 44 - Stiftparfum, jeweils mwN).
  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09

    Stiftparfüm

    Auszug aus BGH, 07.03.2019 - I ZR 53/18
    Eine Rechtsverteidigung kann aber dann eine Erstbegehungsgefahr begründen, wenn nicht nur der eigene Rechtsstandpunkt vertreten wird, um sich die bloße Möglichkeit eines entsprechenden Verhaltens für die Zukunft offenzuhalten, sondern den Erklärungen bei Würdigung der Einzelumstände des Falls auch die Bereitschaft zu entnehmen ist, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise zu verhalten (BGH, Urteil vom 31. Mai 2001 - I ZR 106/99, GRUR 2001, 1174, 1175 [juris Rn. 35 bis 37] = WRP 2001, 1076 - Berühmungsaufgabe; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 44 - Stiftparfum, jeweils mwN).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 07.03.2019 - I ZR 53/18
    Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.).
  • BGH, 24.11.2016 - I ZR 220/15

    Störerhaftung für passwortgesichertes WLAN verneint

  • BGH, 11.10.2017 - I ZR 78/16

    Tiegelgröße - Wettbewerbsverstoß: Urteilsauspruch über einen auf Irreführung

  • BGH, 26.01.2006 - I ZR 121/03

    Schlank-Kapseln

  • EuGH, 27.03.2014 - C-314/12

    Einem Anbieter von Internetzugangsdiensten kann aufgegeben werden, für seine

  • LG München I, 18.09.2014 - 7 O 14719/12

    Fragen zur Haftung beim Betrieb eines offenen W-LANs

  • OLG München, 15.03.2018 - 6 U 1741/17

    Nutzungssperren bei Tauschbörsen

  • BGH, 13.12.2018 - I ZR 3/16

    Mietwagen-App "UBER Black" unzulässig

  • EuGH, 24.11.2011 - C-70/10

    Sperrverfügungen gegen Provider

  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

  • LG München I, 20.04.2017 - 7 O 14719/12

    Urheberrechtsverletzung durch Filesharing bei ungesichertem Internetanschluss

  • BGH, 01.03.2018 - I ZR 264/16

    Berufen der Handwerksinnung als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf das

  • BGH, 17.12.2020 - I ZR 228/19

    Saints Row - Anschlussinhaber muss Rechteinhaber nicht vorgerichtlich über

    Die Vorinstanzen haben seine Haftung sowohl als Täter oder Teilnehmer als auch als Störer (zur Störerhaftung unter § 8 TMG aF vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 220/15, GRUR 2017, 617 Rn. 14 = WRP 2017, 705 - WLAN-Schlüssel; Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 53/18, GRUR 2019, 947 Rn. 22 = WRP 2019, 1025 - Bring mich nach Hause) ausgeschlossen.

    Dementsprechend haftete der Betreiber eines privaten WLAN-Anschlusses unter der Geltung des § 8 Abs. 1 TMG aF für über diesen Anschluss von Dritten begangene Rechtsverletzungen nur dann, wenn das WLAN ohne die im privaten Gebrauch verkehrsüblichen und zumutbaren Zugangssicherungen - im Kaufzeitpunkt aktueller Verschlüsselungsstandard sowie die Verwendung eines individuellen, ausreichend langen und sicheren Passworts - betrieben wurde, er also Störer war (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 22 bis 24, 32 bis 34 - Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2019, 947 Rn. 22 - Bring mich nach Hause).

  • BGH, 20.10.2021 - I ZR 96/20

    Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen über die Lieferung und Montage eines

    a) Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht, wenn ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in der fraglichen Weise rechtswidrig verhalten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 53/18, GRUR 2019, 947 Rn. 32 = WRP 2019, 1025 - Bring mich nach Hause, mwN).
  • BGH, 22.07.2021 - I ZR 194/20

    Rundfunkhaftung - Prüfungspflicht eines Fernsehsenders beschränkt sich auf grobe

    Wird ein Unterlassungsanspruch wegen der vorprozessual begangenen Verletzungshandlung auf Wiederholungsgefahr und auf Erstbegehungsgefahr wegen Erklärungen gestützt, die der in Anspruch Genommene später im gerichtlichen Verfahren abgibt, liegen grundsätzlich unterschiedliche Streitgegenstände vor (BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, GRUR 2006, 429 Rn. 22 = WRP 2006, 584 - Schlank-Kapseln; Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 15/14, GRUR 2016, 83 Rn. 41 = WRP 2016, 213 - Amplidect/ampliteq; Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 53/18, GRUR 2019, 947 Rn. 28 = WRP 2019, 1025 - Bring mich nach Hause).

    Unabhängig davon stellt allein die Tatsache, dass sich die Beklagte gegen die Klage verteidigt und dabei die Ansicht geäußert hat, die Fernsehspots seien wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, keine eine Erstbegehungsgefahr begründende Berühmung dar (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2001 - I ZR 106/99, GRUR 2001, 1174, 1175 [juris Rn. 36] = WRP 2001, 1076 - Berühmungsaufgabe; BGHZ 191, 19 Rn. 44 - Stiftparfüm; BGH, GRUR 2019, 947 Rn. 32 - Bring mich nach Hause).

  • BGH, 15.10.2020 - I ZR 13/19

    Störerhaftung des Registrars

    Bei der Auferlegung von Kontrollmaßnahmen ist zu beachten, dass Geschäftsmodelle, die nicht in besonderer Weise die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen schaffen oder fördern, nicht wirtschaftlich gefährdet oder unverhältnismäßig erschwert werden dürfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 Rn. 21 - Störerhaftung des Accessproviders; Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 64/17, GRUR 2018, 1044 Rn. 15 = WRP 2018, 1202 - Dead Island; Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 53/18, GRUR 2019, 947 Rn. 15 = WRP 2019, 1025 - Bring mich nach Hause, jeweils mwN).
  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 20/17

    Davidoff Hot Water IV

    Bei der Auferlegung von Kontrollmaßnahmen ist zu beachten, dass Geschäftsmodelle, die nicht in besonderer Weise die Gefahr von Rechtsverletzungen schaffen oder fördern, nicht wirtschaftlich gefährdet oder unverhältnismäßig erschwert werden dürfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 Rn. 21 - Störerhaftung des Accessproviders; Urteil vom 3. März 2016 - I ZR 140/14, GRUR 2016, 936 Rn. 16 = WRP 2016, 1107 - Angebotsmanipulation bei Amazon; Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 53/18, GRUR 2019, 947 Rn. 15 = WRP 2019, 1025 - Bring mich nach Hause, jeweils mwN).
  • BGH, 19.09.2019 - I ZR 53/18

    Voraussetzungen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs; Unangemessenheit der

    Der Anspruch des Klägers aus Art. 103 Abs. 1 GG auf rechtliches Gehör ist durch das Senatsurteil vom 7. März 2019 (I ZR 53/18, GRUR 2019, 947 = WRP 2019, 1025 - Bring mich nach Hause) nicht verletzt.

    b) Der Senat hat sich mit dem von der Beklagten als übergangen gerügten Vortrag befasst und ist im Rahmen der nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs vorzunehmenden Abwägung der betroffenen Grundrechte zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auferlegung einer anlasslosen Verhaltenspflicht im Falle eines gewerblich betriebenen Internetzugangs nicht angemessen und eine erneute Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich ist (BGH, WRP 2019, 1025 Rn. 21, 23, 39 - Bring mich nach Hause).

  • BGH, 28.07.2022 - I ZR 205/20

    Flugbuchung im Internet: Erhebung eines zusätzlichen Entgelts für die Nutzung

    Dies gilt nicht, wenn bereits feststeht, dass das Rechtsschutzbegehren in der Sache keinen Erfolg haben kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 53/18, GRUR 2019, 947 [juris Rn. 36 bis 38] = WRP 2019, 1025 - Bring mich nach Hause).
  • OLG Frankfurt, 28.01.2021 - 6 U 181/19

    Erlöschen der Wiederholungsgefahr für Wettbewerbsverstoß bei Übernahme des in

    Auch eine Erstbegehungsgefahr kann durch die Rechtsverteidigung im Prozess nicht begründet werden (BGH GRUR 2019, 947 - Bring mich nach Hause).
  • OLG Frankfurt, 16.03.2023 - 6 U 189/22

    Haftung eines Bevollmächtigten nach ProdSG für Schutzrechtsverletzungen

    Bei der Auferlegung von Kontrollmaßnahmen ist zu beachten, dass Geschäftsmodelle, die nicht in besonderer Weise die Gefahr von Rechtsverletzungen schaffen oder fördern, nicht wirtschaftlich gefährdet oder unverhältnismäßig erschwert werden dürfen (BGH, Urteil vom 21. Januar 2021, I ZR 20/17 - Davidoff Hot Water IV - Rn. 37, juris, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 Rn. 21 - Störerhaftung des Accessproviders; Urteil vom 3. März 2016 - I ZR 140/14, GRUR 2016, 936 Rn. 16 = WRP 2016, 1107 - Angebotsmanipulation bei Amazon; Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 53/18, GRUR 2019, 947 Rn. 15 = WRP 2019, 1025 - Bring mich nach Hause).
  • OLG Stuttgart, 17.10.2019 - 2 U 107/14

    Pflichten eines Versicherers bei unwirksamer Klauselersetzung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert (Rechtsschutzziel), und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff; vgl. BGHZ 194, 314, Rn. 19 - Biomineralwasser; BGH, Urteile vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16, GRUR 2018, 431. Rn. 11 - Tiegelgröße; und vom 07. März 2019 - I ZR 53/18, bei juris Rz. 28 - Bring mich nach Hause).
  • OLG Hamm, 07.01.2020 - 4 U 88/18

    Unterlassung einer Werbung für Hilfe in Steuersachen

  • OLG Hamburg, 23.12.2021 - 5 U 62/20

    Zulässigkeit einer Nutzung eines Fotos zur Bebilderung eines Artikels

  • OLG Brandenburg, 17.01.2023 - 6 U 26/22

    Unlauterer Wettbewerb durch im Internet angebotene Corona-Antigen-Schnelltests

  • OLG Stuttgart, 19.09.2019 - 2 U 65/18

    Calcium-Magnesium POWERQUELLE - Wettbewerbsrecht: Bewerbung eines Mineralwassers

  • OLG Hamburg, 24.01.2020 - 3 U 177/18

    Gutachtenübersendung - Begehungsgefahr für Gutachtenweitergabe an Dritte durch

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