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   BGH, 07.03.2019 - V ZB 53/18   

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https://dejure.org/2019,14032
BGH, 07.03.2019 - V ZB 53/18 (https://dejure.org/2019,14032)
BGH, Entscheidung vom 07.03.2019 - V ZB 53/18 (https://dejure.org/2019,14032)
BGH, Entscheidung vom 07. März 2019 - V ZB 53/18 (https://dejure.org/2019,14032)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW

    §§ 28 ff. GBV, § 12c A... bs. 4 Satz 2, § 71 GBO, § 5 Abs. 1 TSG, § 9 Abs. 1 Buchst. a GBV, § 90 ZVG, § 866 ZPO, § 28 GBV, § 78 Abs. 1 GBO, § 78 Abs. 3 GBO, § 71 FamFG, § 15 Abs. 1 Buchst. a GBV, § 12c Abs. 2 Nr. 4 GBO, § 22 GBO, § 10 Abs. 1, 2 TSG, §§ 1758, 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 21 Abs. 1 Satz 2 GBV, § 46 GBO, §§ 16, 17, 17a GBV, § 91 Satz 2 GBV, § 1758 Abs. 1 BGB, §§ 1 ff. TSG, § 30 Abs. 2 GBV, § 30 Abs. 1 GBV, § 28 Satz 1 GBV, § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 GBV, § 36 Buchst. b GBV, § 31 GBV, § 30 Abs. 1 Buchst. c und d GBV, § 30 Abs. 1 Buchst. b und h GBV, § 24 GBV, § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 GBO, § 46 Abs. 1 GBV, § 43 Abs. 1, 2 GBV, § 12 Abs. 1 GBO, § 12 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung), §§ 1757, 1767 BGB, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG, § 36 Abs. 1, 3 GNotKG

  • Deutsches Notarinstitut

    GBV §§ 21 Abs. 1, 28, 30 Abs. 1 u. 2, 36; TSG §§ 1, 5 Abs. 1, 12 Abs. 1
    Eintragung der Namensänderung nach dem Transsexuellengesetz im Grundbuch

  • Wolters Kluwer

    Gestattung von Einsicht in das wegen eines Offenbarungsverbots gemäß § 5 Abs. 1 Transsexuellengesetz (TSG) geschlossene Grundbuchblatt gegenüber Personen mit berechtigtem Interesse; Beantragung der Richtigstellung des Namens durch eine im Grundbuch eingetragene Person

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Offenbarungsverbots des Transsexuellengesetz und Publizitätsfunktion des Grundbuchs im Widerspruch; § 5 I TSG

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GBV § 21 Abs. 1, §§ 28, 30 Abs. 1, 2, § 36; GBO § 12 Abs. 1; TSG § 5 Abs. 1
    Umschreibung des Grundbuchblatts nach Änderung des Vornamens gemäß Transsexuellengesetz

  • rewis.io

    Grundbuchsache: Eröffnung eines neuen Grundbuchblatts bei Namensänderung nach dem Transsexuellengesetz; Gestattung der Einsicht in das geschlossene Grundbuchblatt bei berechtigtem Interesse

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gestattung von Einsicht in das wegen eines Offenbarungsverbots gemäß § 5 Abs. 1 Transsexuellengesetz ( TSG ) geschlossene Grundbuchblatt gegenüber Personen mit berechtigtem Interesse; Beantragung der Richtigstellung des Namens durch eine im Grundbuch eingetragene Person

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundbuch: Wie wird der Name einer eingetragenen Person korrigiert?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Eintragung einer auf dem Transsexuellengesetz beruhenden Namensänderung in das Grundbuch

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eintragung einer auf dem Transsexuellengesetz beruhenden Namensänderung in das Grundbuch

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vornamen von Transsexuellen im Grundbuch: Neuer Name, neues Grundbuchblatt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eintragung einer auf dem Transsexuellengesetz beruhenden Namensänderung in das Grundbuch

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Eintragung einer auf dem TSG beruhenden Namensänderung in das Grundbuch

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Richtigstellung des Grundbuchs nach Namensänderung aufgrund Transsexuellengesetz

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Eintragung einer auf dem Transsexuellengesetz beruhenden Namensänderung in das Grundbuch

  • datev.de (Kurzinformation)

    Eintragung einer auf dem Transsexuellengesetz beruhenden Namensänderung in das Grundbuch

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wenn moderne Identitäten auf das anachronistische Grundbuch treffen ... (IMR 2019, 339)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2541
  • MDR 2019, 797
  • DNotZ 2019, 863
  • NZM 2019, 798
  • FGPrax 2019, 97
  • FamRZ 2019, 1173
  • WM 2019, 1410
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 03.05.2018 - 1 W 370/17

    Wohnungsgrundbuchsache: Eintragungshindernis bei fehlender Verwalterzustimmung

    Auszug aus BGH, 07.03.2019 - V ZB 53/18
    Da sich an der Identität des Berechtigten nichts ändert, wird das Grundbuch durch eine Namensänderung nicht unrichtig i.S.d. § 22 GBO, so dass diese Bestimmung keine Anwendung findet (vgl. nur Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 239 mwN; siehe auch Wilsch, FGPrax 2018, 101).

    b) § 28 GBV ist aber entsprechend anwendbar, wenn ein Offenbarungsverbot gemäß § 5 Abs. 1 TSG besteht (i.E. auch Wilsch, FGPrax 2018, 101) und nicht erst, wie das Beschwerdegericht meint, wenn eine Eintragung unter Verletzung des § 5 Abs. 1 TSG erfolgt ist.

    Geht es - wie hier - um eine Namensänderung des bisherigen Eigentümers, ist in Abteilung I, Spalte 2 der nunmehrige Name - ohne Hinweis auf den Namenswechsel - einzutragen und in Spalte 4 als Grundlage der Eintragung "Ohne Eigentumswechsel, eingetragen am ..." zu vermerken (vgl. Muster gemäß Anlage 2b zu § 31 GBV, abgedruckt bei Demharter, GBO, 31. Aufl., GBV Anlage 2b, Seite 1169; siehe zu einem weiteren Formulierungsvorschlag Wilsch, FGPrax 2018, 101).

  • BGH, 03.02.2015 - II ZB 12/14

    Handelsregisterverfahren: Anspruch einer GmbH-Geschäftsführerin auf Löschung

    Auszug aus BGH, 07.03.2019 - V ZB 53/18
    Was einmal publik gemacht wurde, kann insoweit nicht mehr rückgängig gemacht werden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12/14, NJW 2015, 2116 Rn. 13 ff.).

    Anders als die Einsicht in das Handelsregister (siehe dazu BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12/14, NJW 2015, 2116) ist die Einsicht in das Grundbuch und in die Grundakten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 GBO und § 46 Abs. 1 GBV grundsätzlich nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses zulässig.

  • OLG Schleswig, 27.09.1989 - 2 W 82/88
    Auszug aus BGH, 07.03.2019 - V ZB 53/18
    Diese Dokumentation auch nicht mehr aktueller Eintragungen ist der Publizitätsfunktion des Grundbuchs geschuldet (vgl. auch OLG Schleswig, NJW-RR 1990, 23 zu dem Offenbarungsverbot gemäß § 1758 Abs. 1 BGB bei einer Adoption).
  • KG, 08.03.2018 - 1 W 439/17

    Grundbuchsache: Berichtigung einer Vornamenseintragung bei Geschlechtsänderung

    Auszug aus BGH, 07.03.2019 - V ZB 53/18
    Nach Ansicht des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung u.a. in FGPrax 2018, 100 veröffentlicht ist, ist die gemäß § 12c Abs. 4 Satz 2, § 71 GBO zulässige Fassungsbeschwerde nicht begründet.
  • BGH, 21.09.2023 - V ZB 17/22

    Kein Anspruch des Grundeigentümers auf Umschreibung des Grundbuchs nach Löschung

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Umschreibung in entsprechender Anwendung von § 28 GBV jedenfalls dann vorzunehmen, wenn ein Offenbarungsverbot nach einer Änderung der Vornamen des Eigentümers auf der Grundlage des Transsexuellengesetzes besteht (§ 5 TSG; vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - V ZB 53/18, NJW 2019, 2541 Rn. 14 ff.).

    Soweit es hieran fehlt, muss das Grundbuchamt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung die Einsicht auf Teile des Grundbuchs (z.B. einzelne Abteilungen) oder aber auch auf das aktuelle Grundbuchblatt beschränken (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - V ZB 53/18, NJW 2019, 2541 Rn. 18 mwN).

    Ob und in welchem Umfang ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 12 Abs. 1 GBO an der Einsicht dargelegt ist, lässt sich zwar nicht allgemein beantworten, sondern ist von dem Grundbuchamt jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - V ZB 53/18, NJW 2019, 2541 Rn. 18).

  • BGH, 05.05.2021 - XII ZB 189/20

    Änderung des Vornamens einer transsexuelle Person nach der Eheschließung auf der

    Ebenso wenig besteht ein Anspruch einer Grundstückeigentümerin auf Eintragung in das Grundbuch mit ihrem neuen Vornamen unter vollständiger Beseitigung des alten Eintrags (vgl. BGH Beschluss vom 7. März 2019 - V ZB 53/18 - FamRZ 2019, 1173 Rn. 7 ff.).

    Da die Eheurkunde als Personenstandsurkunde (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 PStG) gemäß § 54 Abs. 2 PStG dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern hat, ist die von der Antragstellerin im Ergebnis begehrte falsche Beurkundung ausgeschlossen (vgl. auch Bornhofen in Gaaz/Bornhofen/Lammers PStG 5. Aufl. § 57 Rn. 17; BGH Beschluss vom 7. März 2019 - V ZB 53/18 - FamRZ 2019, 1173 Rn. 10).

  • OLG Bamberg, 09.01.2024 - 10 Wx 17/23

    Ablehnung der Grundbucheinsicht, Berechtigtes Interesse, Grundstückseigentümer,

    Insoweit unterscheidet sich die Einsichtnahme in das Handelsregister von derjenigen in das Grundbuch (vgl. BGH, Beschluss vom 07.03.2019 - V ZB 53/18 -, juris, Rn. 18, m. w. N.).
  • SG Marburg, 18.12.2020 - S 8 AS 167/20

    Angelegenheiten nach dem SGB II

    Zudem hat bereits der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 07. März 2019, Az. V ZB 53/18 zur erforderlichen Umschreibung eines Grundbuchs) entschieden, dass das Erfordernis einer geänderten Aktenführung nicht erst dann gilt, wenn - z. B. bei Akteneinsichtsgesuchen oder auch einem möglichen künftigen Umzug in den Einzugsbereich eines anderen Leistungsträgers - eine Verletzung des Verbotes unmittelbar zu befürchten ist, sondern bereits dann, wenn das Verbot als solches besteht; die Akten seien so zu führen, dass eine Offenbarung des früheren Namens und Geschlechts so weit wie möglich ausgeschlossen ist.

    Der Gläubiger hat dann z. B. im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen einen Schuldner, von dessen Namensänderung er noch keine Kenntnis hat, Anspruch auf Offenlegung eines geschlossenen Grundbuchblattes (vgl. BGH, Beschluss vom 07. März 2019, Az. V ZB 53/18, Rn. 20).

  • KG, 05.04.2022 - 1 W 349/21

    Anspruch eines Grundstückseigentümer auf Umschreibung des Grundbuchblatts nach

    Das macht es erforderlich, auch gelöschte Eintragungen noch erkennen zu können (BGH, NJW 2019, 2541, 2542).
  • BGH, 22.05.2019 - XII ZA 41/18

    Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe i.R.d. Grundstücksrechts

    Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2019 (V ZB 53/18) betrifft das Grundstücksrecht und steht wegen der dort bestehenden Besonderheiten nicht entgegen.
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