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   BGH, 07.03.2023 - 3 StR 397/22   

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BGH, 07.03.2023 - 3 StR 397/22 (https://dejure.org/2023,9032)
BGH, Entscheidung vom 07.03.2023 - 3 StR 397/22 (https://dejure.org/2023,9032)
BGH, Entscheidung vom 07. März 2023 - 3 StR 397/22 (https://dejure.org/2023,9032)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 192 GVG; § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO; § 52 StGB; § 53 StGB; § 73 StGB; § 73c StGB
    Eintritt des Ergänzungsschöffen (Verhinderungsfall bei Erkrankung); Konkurrenzen (natürliche Handlungseinheit); Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen (gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Tatbeteiligter; Kennzeichnung im Urteilstenor; Mitverfügungsgewalt; ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 338 Nr. 1 StPO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 192 Abs. 2, 3 GVG, § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 192 GVG, § 265 StPO, § 73 StGB, § 73 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Eintritt eines zu der Hauptverhandlung zugezogenen Ergänzungsrichters in das Quorum; Erkrankung eines Richters während der laufenden Hauptverhandlung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eintritt eines zu der Hauptverhandlung zugezogenen Ergänzungsrichters in das Quorum; Erkrankung eines Richters während der laufenden Hauptverhandlung

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Verurteilungen im Verfahren über Bandeneinbruchserie bestätigt

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Frage des Zeitpunkts des Eintritts einer Ergänzungsschöffin

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2023, 509
  • StV 2023, 735 (Ls.)
  • StV 2023, 831
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 08.03.2016 - 3 StR 544/15

    Eintritt des Ergänzungsrichters bei Krankheit eines zur Urteilsfindung berufenen

    Auszug aus BGH, 07.03.2023 - 3 StR 397/22
    Die Feststellung, ob ein Verhinderungsfall vorliegt, obliegt dem Vorsitzenden (BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160 Rn. 4 mwN).

    Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung einen Ermessensspielraum; die Verkennung des Rechtsbegriffs der Verhinderung begründet nur im Falle der Willkür die Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160 Rn. 4 mwN).

    Er kann die Hauptverhandlung zunächst unterbrechen und abwarten, ob sie später mit dem vorübergehend verhinderten Richter fortgeführt werden kann, oder die Verhandlung sofort unter Mitwirkung des Ergänzungsrichters fortsetzen (BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160 Rn. 4 mwN).

    Andererseits können es insbesondere die Beschleunigungs- und Konzentrationsmaxime sachgerecht erscheinen lassen, die Verhinderung möglichst bald festzustellen, um die Hauptverhandlung ohne Zeitverzug fortzusetzen (vgl. insgesamt BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2021 - 5 StR 400/20, BGHR GVG § 192 Abs. 2 Verhinderung 4 Rn. 8; vom 5. September 2018 - 2 StR 421/17, BGHR GVG § 192 Abs. 2 Ergänzungsrichter 2 Rn. 6; vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160 Rn. 5).

    Solange die Fristen gehemmt sind, ist für eine Ermessensentscheidung des Vorsitzenden deshalb kein Raum, und der Eintritt des Ergänzungsrichters kommt erst in Betracht, wenn der erkrankte Richter nach Ablauf der maximalen Fristenhemmung zu dem ersten notwendigen Fortsetzungstermin weiterhin nicht erscheinen kann (BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160 Rn. 6 mwN).

    Etwas Anderes kann nur ausnahmsweise etwa dann gelten, wenn schon von vornherein feststeht, dass eine Fortsetzung der Hauptverhandlung mit dem erkrankten Richter auch nach Ablauf der maximalen Fristenhemmung nicht möglich sein wird, oder wenn andere vorrangige Prozessmaximen beeinträchtigt würden (BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160 Rn. 6 mwN).

  • BGH, 02.02.2021 - 5 StR 400/20

    Hinzuziehung eines Ergänzungsschöffen bei Verhinderung des berufenen Schöffen

    Auszug aus BGH, 07.03.2023 - 3 StR 397/22
    Andererseits können es insbesondere die Beschleunigungs- und Konzentrationsmaxime sachgerecht erscheinen lassen, die Verhinderung möglichst bald festzustellen, um die Hauptverhandlung ohne Zeitverzug fortzusetzen (vgl. insgesamt BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2021 - 5 StR 400/20, BGHR GVG § 192 Abs. 2 Verhinderung 4 Rn. 8; vom 5. September 2018 - 2 StR 421/17, BGHR GVG § 192 Abs. 2 Ergänzungsrichter 2 Rn. 6; vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160 Rn. 5).

    dd) Vorliegend durfte die Vorsitzende der Strafkammer jedenfalls auf der Grundlage der eingangs ausgeführten Maßstäbe ausnahmsweise bereits vor Ablauf der Hemmungsfrist aus § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO über die Verhinderung der Schöffin und den Eintritt der Ergänzungsschöffin in das Quorum entscheiden, da anderenfalls mit dem Gebot besonderer Beschleunigung in Untersuchungshaftsachen eine vorrangige Prozessmaxime beeinträchtigt worden wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2021 - 5 StR 400/20, BGHR GVG § 192 Abs. 2 Verhinderung 4 Rn. 12 ff.; vom 5. September 2018 - 2 StR 421/17, BGHR GVG § 192 Abs. 2 Ergänzungsrichter 2 Rn. 6).

  • BGH, 05.09.2018 - 2 StR 421/17

    Hinzuziehung eines Ergänzungsschöffen (Verhinderung des zur Entscheidung

    Auszug aus BGH, 07.03.2023 - 3 StR 397/22
    Andererseits können es insbesondere die Beschleunigungs- und Konzentrationsmaxime sachgerecht erscheinen lassen, die Verhinderung möglichst bald festzustellen, um die Hauptverhandlung ohne Zeitverzug fortzusetzen (vgl. insgesamt BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2021 - 5 StR 400/20, BGHR GVG § 192 Abs. 2 Verhinderung 4 Rn. 8; vom 5. September 2018 - 2 StR 421/17, BGHR GVG § 192 Abs. 2 Ergänzungsrichter 2 Rn. 6; vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160 Rn. 5).

    dd) Vorliegend durfte die Vorsitzende der Strafkammer jedenfalls auf der Grundlage der eingangs ausgeführten Maßstäbe ausnahmsweise bereits vor Ablauf der Hemmungsfrist aus § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO über die Verhinderung der Schöffin und den Eintritt der Ergänzungsschöffin in das Quorum entscheiden, da anderenfalls mit dem Gebot besonderer Beschleunigung in Untersuchungshaftsachen eine vorrangige Prozessmaxime beeinträchtigt worden wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2021 - 5 StR 400/20, BGHR GVG § 192 Abs. 2 Verhinderung 4 Rn. 12 ff.; vom 5. September 2018 - 2 StR 421/17, BGHR GVG § 192 Abs. 2 Ergänzungsrichter 2 Rn. 6).

  • BGH, 06.11.2018 - 5 StR 223/18

    Verfügungsgewalt über den für die Tat gezahlten Lohn als Voraussetzung der

    Auszug aus BGH, 07.03.2023 - 3 StR 397/22
    Daher muss dem Angeklagten ein Gesamtschuldnerausgleich eröffnet bleiben (vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. November 2018 - 5 StR 223/18, juris).
  • BGH, 15.07.2020 - 2 StR 46/20

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Erlangter Vermögenswert:

    Auszug aus BGH, 07.03.2023 - 3 StR 397/22
    Zudem hatte N. als Fahrer des Fluchtfahrzeugs Mitverfügungsgewalt darüber (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2021 - 3 StR 131/21, juris Rn. 8 ff.); soweit im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt womöglich bereits eingetretene materielle Beendigung der Tat bezweifelt werden mag, ob die Erlangung noch "in irgendeiner Phase des Tatablaufs" (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - 2 StR 46/20, juris Rn. 14) erfolgt ist, ist dem entgegen zu halten, dass eine derartige Beschränkung in zeitlicher Hinsicht ohnehin zu eng erscheint (s. Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl. 2019, § 73 Rn. 11).
  • BGH, 13.09.2018 - 4 StR 174/18

    Hehlerei (Tatbestandsmerkmal des Ankaufens: Erlangung mittelbaren Besitzes

    Auszug aus BGH, 07.03.2023 - 3 StR 397/22
    Auch aus der Überlassung von Tatbeute zum Transport und einer zeitlich nicht näher eingegrenzten Aufbewahrung folgt noch nicht ohne weiteres, dass der Täter deshalb auch schon faktische Mitverfügungsgewalt hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2018 - 4 StR 174/18, juris Rn. 22).
  • BGH, 07.06.2022 - 4 StR 31/22

    Ergänzung des Ausspruchs über die Einziehung des Wertes von Taterträgen

    Auszug aus BGH, 07.03.2023 - 3 StR 397/22
    Nach alledem bedarf der Ausspruch der Ergänzung dahin, dass der Angeklagte im Umfang von 51.300,00 Euro als Gesamtschuldner haftet; die individuelle Benennung des jeweiligen Gesamtschuldners ist wiederum nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2022 - 4 StR 31/22, Rn. 3).".
  • BGH, 18.11.2021 - 3 StR 131/21

    Besitz im Sinne des Betäubungsmittelrechts; Einziehung von Wertersatz für im

    Auszug aus BGH, 07.03.2023 - 3 StR 397/22
    Zudem hatte N. als Fahrer des Fluchtfahrzeugs Mitverfügungsgewalt darüber (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2021 - 3 StR 131/21, juris Rn. 8 ff.); soweit im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt womöglich bereits eingetretene materielle Beendigung der Tat bezweifelt werden mag, ob die Erlangung noch "in irgendeiner Phase des Tatablaufs" (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - 2 StR 46/20, juris Rn. 14) erfolgt ist, ist dem entgegen zu halten, dass eine derartige Beschränkung in zeitlicher Hinsicht ohnehin zu eng erscheint (s. Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl. 2019, § 73 Rn. 11).
  • BGH, 13.10.2016 - 4 StR 239/16

    Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (Gefährdung einer fremden Sache von

    Auszug aus BGH, 07.03.2023 - 3 StR 397/22
    Dieser enge objektive und subjektive Zusammenhang begründet die Annahme natürlicher Handlungseinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1967 - 1 StR 587/67, GA 1969, 92; vgl. auch BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 54/16, NStZ-RR 2016, 274, 275; Urteil vom 13. Oktober 2016 - 4 StR 239/16, juris Rn. 51).
  • BGH, 06.11.1974 - 3 StR 200/74

    Banküberfall - § 249 StGB, Vollendung der Wegnahme; § 52 StGB:

    Auszug aus BGH, 07.03.2023 - 3 StR 397/22
    Damit kann dahingestellt bleiben, inwiefern ein gemeinsamer Abtransport der Beute aus beiden Vorgängen zu Tateinheit kraft (Teil-)Identität der Ausführungen im Beendigungsstadium führen könnte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. März 1983 - 1 StR 47/83, BeckRS 1983, 31108909; Urteil vom 6. November 1974 - 3 StR 200/74, NJW 1975, 320 f.; BayObLG, Beschluss vom 15. September 1982 - RReg.
  • BGH, 19.03.2019 - 3 StR 2/19

    Einbruchsdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung (Versuch;

  • BGH, 06.09.2022 - 3 StR 451/21

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (Ausschluss bei Erlöschen des Anspruchs des

  • BGH, 20.11.2019 - 2 StR 54/19

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (Erlangtes bei mehreren Beteiligten)

  • BGH, 19.12.1967 - 1 StR 587/67

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Diebstahls - Anforderungen an das

  • BGH, 15.03.1983 - 1 StR 47/83

    Räuberische Erpressung - Sicherung des Gewahrsams - Raub - Zueignungsabsicht -

  • BGH, 31.05.2016 - 3 StR 54/16

    Erforderlichkeit eines Freispruchs bei fehlendem Nachweis aller nach Anklage in

  • BGH, 06.07.2021 - 2 StR 3/20

    Einziehung von Taterträgen (tatsächliche Verfügungsmacht: mittäterschaftliche

  • BGH, 13.06.2023 - 3 StR 120/23

    Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen in Tateinheit mit Besitz

    Denn durch die abweichende konkurrenzrechtliche Bewertung des Verhaltens des Angeklagten wird der Unrechts- und Schuldgehalt regelmäßig - wie auch hier - nicht berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2023 - 3 StR 397/22, juris Rn. 14 f.; BeckOK StPO/Wiedner, 47. Ed., § 354 Rn. 82 mwN).
  • BGH, 13.07.2023 - AK 36/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

    Für die Haftfrage kommt es allerdings auf die konkurrenzrechtliche Bewertung der hochwahrscheinlichen Tathandlungen des Beschuldigten nicht an, zumal nicht ersichtlich ist, dass deren Unrechts- und Schuldgehalt hierdurch - ausnahmsweise - berührt wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2023 - 3 StR 397/22, juris Rn. 14 f.; BeckOK StPO/Wiedner, 47. Ed., § 354 Rn. 82 mwN).
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