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   BGH, 07.04.1993 - StB 7/93   

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https://dejure.org/1993,35390
BGH, 07.04.1993 - StB 7/93 (https://dejure.org/1993,35390)
BGH, Entscheidung vom 07.04.1993 - StB 7/93 (https://dejure.org/1993,35390)
BGH, Entscheidung vom 07. April 1993 - StB 7/93 (https://dejure.org/1993,35390)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Haftstrafe zur Bewährung nach vorheriger Einholung eines Sachverständigengutachtens - Heranziehung eines psychiatrischen Gutachters auch bei nicht psychisch kranken Verurteilten - Keine Verletzung der Würde des ...

  • Wolters Kluwer
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StGB § 57 a; StPO §§ 73, 454
    Psychiatrische Untersuchung bei Strafaussetzung auch gegen den Willen des psychisch unauffälligen Strafgefangenen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2449
  • MDR 1993, 664
  • MDR 1993, 665
  • NStZ 1993, 357
  • NStZ 1993, 509 (Ls.)
  • StV 1994, 252
  • JR 1994, 30
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 07.04.1993 - StB 7/93
    Im übrigen hat auch das Bundesverfassungsgericht die Hilfe von Psychiatern in Anspruch genommen, um sich über mögliche Haftschäden und deren Vermeidung beim Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe sachkundig zu machen (BVerfGE 45, 187, 206 ff.).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt auch im Aussetzungsverfahren nach § 454 Abs. 1 Satz 5 StPO das Maß der dem Verurteilten zumutbaren Eingriffe in seinen Persönlichkeitsbereich (vgl. BVerfGE 45, 187, 242).

  • Drs-Bund, 28.09.1979 - BT-Drs 8/3218
    Auszug aus BGH, 07.04.1993 - StB 7/93
    In dem von der Bundesregierung vorgeschlagenen Entwurf eines neuen § 454 StPO wurde "das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten" verlangt (BTDrucks. 8/3218 S. 3).

    Aus dieser Begründung des Rechtsausschusses ergibt sich, daß er die von der Bundesregierung vorgeschlagene Zielsetzung des Gutachtens nicht verändern wollte, daß sich das Gutachten also "vor allem mit dem Persönlichkeitsbild des Verurteilten und der Prognose zu befassen haben" und "als Gutachter in erster Linie ein Arzt als Sachverständiger in Betracht kommen" wird (BTDrucks. 8/3218 S. 9).

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 07.04.1993 - StB 7/93
    Ein solches Verfahren ermöglicht dem Oberlandesgericht auch, dem Gebot des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluß vom 3. Juni 1992 (NStZ 1992, 484 [BVerfG 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88]) zu entsprechen, daß bei Ablehnung der Aussetzung zugleich darüber entschieden werden muß, bis wann die Vollstreckung gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt der besonderen Schwere der Schuld fortzusetzen ist.
  • BGH, 21.04.1987 - 1 StR 77/87

    Sachverständige verschiedener Fachrichtungen; Strafzumessung bei verhältnismäßig

    Auszug aus BGH, 07.04.1993 - StB 7/93
    Der Bundesgerichtshof hat stets betont, daß Psychiater auch für die Beurteilung nicht krankhafter seelischer Zustände geeignete Beweispersonen sein können (z.B. BGHSt 34, 355, 357 f. m.w.Nachw.).
  • OLG Koblenz, 04.05.2005 - 2 Ws 274/05

    Überprüfungsverfahren für eine Unterbringung in einem psychiatrischen

    Diese Auffassung hat sie auf zwei Entscheidungen des OLG Koblenz (StraFo 1997, 61 und NStZ-RR 1997, 224), eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 2. Februar 2000 (1 AR 50/00 - 3 Ws 36/00) und des Oberlandesgerichts Karlsruhe (StraFo 2003, 290) sowie des Bundesgerichtshofs (NStZ 1993, 357) gestützt.

    Zu der von der Strafkammer für ihre Auffassung herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. April 1993 (BGH NStZ 1993, 357) wird vorgetragen, diese Entscheidung des BGH enthalte kein Wort zur Kostenfrage.

    Für diese Rechtsauffassung hatte sich der Senat auf eine in NStZ 1993, 357 abgedruckte Entscheidung des BGH vom 7. April 1993 berufen, die sich jedoch - worauf die Beschwerde zu Recht hinweist - zu der Frage der Erstattung von Gutachterkosten im Vollstreckungsverfahren nicht verhält.

  • KG, 11.12.1998 - 5 Ws 672/98

    Sofortige Beschwerde hinsichtlich der Aussetzung der Vollstreckung einer

    Ein Vorrang des Arztes bei Prognosegutachten über Personen ohne psychische Störungen wurde im übrigen auch schon vor der Änderung des § 454 StPO vermehrt in Zweifel gezogen (vgl. Schüler-Springorum StV 1994, 525 [BGH 22.06.1994 - 3 StR 646/93] m.N.; aus psychiatrischer Sicht Rasch NStZ 1993, 509, 510 [BGH 07.04.1993 - 1 StB 7/93] ).
  • OLG Celle, 11.02.2008 - 1 Ws 64/08

    Zulässigkeit des Entgegenhaltens der Zeugnisverweigerung eines Verurteilten i.R.

    b) Soweit der von der Kammer beauftragte Sachverständige meint, ohne entsprechende Angaben des Verurteilten sei das Erstatten eines Gutachtens nicht sinnvoll möglich, wird die Kammer zu prüfen haben, ob dem nicht durch Auswahl eines anderen Sachverständigen Rechnung getragen werden kann, der dann auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten (Akten, Befragung über die streitigen Themenkomplexe hinaus, Eindruck im Rahmen einer gerichtlichen Anhörung pp.) zu einer wie auch immer gearteten sachverständigen Einschätzung im Sinne von § 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO gelangt (vgl. auch BGH NStZ 1993, 357, 359).
  • KG, 19.12.2007 - 2 Ws 762/07

    Unterbringung: Heranziehung von forensisch erfahrenen Psychologen anstelle von

    Für die überwiegende Anzahl aller Fälle, nach Schätzung von Tondorf gut 99 Prozent (vgl. StV 2006, 428, 429, Anm. zu OLG Karlsruhe StV 2006, 426), nämlich etwa solche der Persönlichkeitsstörung, der intellektuellen Defizite, der psychoorganischen Syndrome (außer exogenen Psychosen) und der affektiven Bewußtseins- und Wahrnehmungsstörungen, sind sowohl forensisch erfahrene Psychologen als auch Psychiater fachlich kompetent (vgl. ähnlich Senat NStZ 1999, 319, 320; Rasch NStZ 1993, 509, 510, Anm. zu BGH NStZ 1993, 357).
  • OLG Zweibrücken, 05.04.2000 - 1 Ws 135/00

    Bericht der Vollzugsanstalt und Prognose eines Sachverständigen

    Wegen der Bedeutung der Prognose stellt das Gesetz klar, worüber sich der Sachverständige zu äußern hat (vgl. auch KK-Fischer, aaO, Rdnr. 12 a; Rasch, NStZ 1993, 509): Er soll das Gericht in die Lage versetzen, die von dem Verurteilten ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zuverlässig einzuschätzen.
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