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   BGH, 07.04.2005 - IX ZR 138/04   

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https://dejure.org/2005,452
BGH, 07.04.2005 - IX ZR 138/04 (https://dejure.org/2005,452)
BGH, Entscheidung vom 07.04.2005 - IX ZR 138/04 (https://dejure.org/2005,452)
BGH, Entscheidung vom 07. April 2005 - IX ZR 138/04 (https://dejure.org/2005,452)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO § 50 Abs. 1, § 80 Abs. 1, §§ 166, 191, 198; BGB § 1282 Abs. 1, § 1228 Abs. 2
    Verwertung einer an den Gesellschafter-Geschäftsführer verpfändeten Rückdeckungsversicherung der Gesellschaft

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verwertung einer an den Gesellschafter-Geschäftsführer verpfändeten Rückdeckungsversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht in der Insolvenz der Gesellschaft; Anwendbarkeit der Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG); ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Verwertung verpfändeter Lebensversicherungen des Insolvenzschuldners

  • Judicialis

    InsO § 50 Abs. 1; ; InsO § 80 Abs. 1; ; InsO § 191; ; InsO § 198; ; BGB § 1228 Abs. 2; ; BGB § 1282 Abs. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    InsO § 50 Abs. 1; InsO § 80 Abs. 1; InsO § 191; InsO § 198; BGB § 1282 Abs. 1; BGB § 1228 Abs. 2
    Verwertung einer an Gesellschafter-Geschäftsführer verpfändeten Rückdeckungsversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht in der GmbH-Insolvenz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwertung von verpfändeten Rückdeckungsversicherungen in der Insolvenz des Pensionsverpflichteten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verpfändung der Lebensversicherungen an die begünstigten Gesellschafter-Geschäftsführer: Anspruch des Insolvenzverwalters der GmbH gegenüber dem Versicherer auf Zahlung der Rückkaufswerte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    InsO § 50 Abs. 1, § 80 Abs. 1, §§ 191, 198; BGB § 1282 Abs. 1, § 1228 Abs. 2
    Zur Verwertung einer an den Gesellschafter-Geschäftsführer verpfändeten Rückdeckungsversicherung in der Insolvenz der GmbH

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Lebensversicherung zur betrieblichen Altersversorgung im Insolvenzfall

  • reichert-reichert.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rückdeckungsversicherung in der Insolvenz der GmbH - Möglichkeiten und Grenzen des Schutzes vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters (RA Sigmund Perwein; GmbHR 2011, 79)

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2231
  • ZIP 2005, 909
  • MDR 2005, 1075
  • NZI 2005, 384
  • VersR 2005, 923
  • WM 2005, 937
  • DB 2005, 1453
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.07.1997 - IX ZR 161/96

    Behandlung von betrieblichen Versorgungsanwartschaften im Konkurs des

    Auszug aus BGH, 07.04.2005 - IX ZR 138/04
    b) Hat der Pfandrechtsgläubiger mangels Pfandreife gegen den Insolvenzverwalter nur einen Anspruch auf Sicherstellung, steht dem Verwalter das Einzugsrecht gegen den Drittschuldner allein zu (im Anschluß an BGHZ 136, 220).

    Fällt die Bedingung später aus, ist der Betrag nach Maßgabe des § 166 KO zur nachträglichen Verteilung zu bringen (BGHZ 136, 220, 223).

    Die Pfandgläubiger können nur Sicherstellung ihrer Versorgungsansprüche aus dem Erlös verlangen (BGHZ 136, 220, 227).

    aa) Dementsprechend bestimmen nunmehr die § 191 Abs. 1, § 198 InsO, daß der auf aufschiebend bedingte Forderungen entfallende Anteil nicht ausgezahlt, sondern hinterlegt wird; § 203 Abs. 1 Nr. 1 InsO ordnet die Nachtragsverteilung an, wenn derart zurückbehaltene Beträge später für die Verteilung frei werden (vgl. BGHZ 136, 220, 225 f; Lwowski/Bitter, in MünchKomm-InsO, § 42 Rn. 11; Füchsl/Weishäupl, in MünchKomm-InsO, § 191 Rn. 8; Kollhosser, in Prölss/Martin VVG 27. Aufl. § 165 Rn. 4; Bitter NZI 2000, 399, 400; Blomeyer VersR 1999, 653, 662 f; Küppers/Louven BB 2004, 337, 341; Stegmann/Lind NVersZ 2002, 193, 201).

  • BGH, 04.03.1993 - IX ZR 169/92

    Bezugsberechtigung der Lebensversicherung im Konkurs des Versicherungsnehmers

    Auszug aus BGH, 07.04.2005 - IX ZR 138/04
    Ohne eine wirksame Verpfändung kann der Insolvenzverwalter die Bezugsberechtigung mit der Folge widerrufen, daß der Rückkaufswert in die Insolvenzmasse fällt (vgl. BGH, Urt. v. 4. März 1993 - IX ZR 169/92, ZIP 1993, 600, 602).

    aa) In dem Urteil vom 4. März 1993 (aaO) hat der Bundesgerichtshof noch die Erlöschenstheorie zugrunde gelegt und ist so zu dem Ergebnis gekommen, daß es einer förmlichen Kündigung des Versicherungsvertrags nach § 165 Abs. 1 VVG nicht bedarf, weil diese Vorschrift nur für das gesunde Versicherungsverhältnis gilt (vgl. BGH, Urt. v. 4. März 1993 aaO S. 601 f).

    Der Widerruf liegt in den am 7. August 2002 und am 21. Mai 2003 ausgesprochenen Kündigungen der Versicherungsverträge, die mit der Aufforderung verbunden waren, die Rückkaufswerte auf ein näher bezeichnetes Massekonto zu zahlen (vgl. BGH, Urt. v. 4. März 1993 aaO S. 602; Elfring BB 2004, 617, 619 f).

  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 252/01

    Umfang des Anfechtungsanspruchs bei Einräumung eines Bezugsrechts für eine

    Auszug aus BGH, 07.04.2005 - IX ZR 138/04
    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die den Gesellschafter-Geschäftsführern erteilten Versorgungszusagen nicht den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung unterliegen (vgl. § 3 Abs. 1, § 17 Abs. 1 BetrAVG), die Versorgungsanwartschaften nach den von der Schuldnerin abgegebenen Pensionszusagen selbst für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft als unverfallbare Ansprüche ausgestaltet worden sind, das Bezugsrecht der Rückdeckungsversicherungen - ohne eine wirksame Verpfändung - bis zum Eintritt des Versicherungsfalls nach § 13 Abs. 1 Satz 2 ALB 86 widerrufen werden konnte (vgl. BGHZ 156, 350, 353) und die Verpfändungsvereinbarungen in bezug auf den Eintritt der Pfandreife und die Geltendmachung des Pfandrechts keine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichenden Regelungen enthalten (vgl. § 1228 Abs. 2 Satz 1, §§ 1281, 1284 BGB).

    Da der Versicherungsnehmer sich allein durch die widerrufliche Benennung des Dritten keiner Rechte aus dem Vertrag begeben hat, also jederzeit die Bezugsberechtigung durch einseitige Erklärung auf sich selbst oder eine andere Person umleiten kann, verbleiben vor dem Eintritt des Versicherungsfalls alle vertraglichen Rechte bei ihm (BGHZ 156, 350, 356 m.w.N.).

  • BGH, 11.07.2002 - IX ZR 262/01

    Verwertung sicherungshalber abgetretener Forderungen durch den

    Auszug aus BGH, 07.04.2005 - IX ZR 138/04
    Hierunter fallen sämtliche zur Sicherheit abgetretenen Forderungen ohne Rücksicht darauf, ob und zu welchem Zeitpunkt die Abtretung angezeigt worden ist (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, ZIP 2002, 1630, 1631 f).

    Beide Rechtsinstitute seien im Blick auf die erheblich unterschiedlichen Rechtsfolgen zu unterscheiden; für eine Umdeutung sei kein Raum (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaO S. 1632).

  • BGH, 25.04.2002 - IX ZR 313/99

    Teilbarkeit aufgrund gegenseitiger Verträge geschuldeten Leistungen bei Insolvenz

    Auszug aus BGH, 07.04.2005 - IX ZR 138/04
    Dies könnte nunmehr anders sein, weil nach der neuen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 150, 353, 359; 155, 87, 90) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur zur Folge hat, daß die gegenseitigen Ansprüche auf weitere Leistung ihre Durchsetzbarkeit verlieren (s. hierzu Kayser, Festschrift für Kreft S. 341, 345, 347, 349).
  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 51/02

    Erlöschen einer Vollmacht im Gesamtvollstreckungsverfahren

    Auszug aus BGH, 07.04.2005 - IX ZR 138/04
    Dies könnte nunmehr anders sein, weil nach der neuen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 150, 353, 359; 155, 87, 90) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur zur Folge hat, daß die gegenseitigen Ansprüche auf weitere Leistung ihre Durchsetzbarkeit verlieren (s. hierzu Kayser, Festschrift für Kreft S. 341, 345, 347, 349).
  • BGH, 01.12.2011 - IX ZR 79/11

    Insolvenzrecht: Pflicht des Insolvenzverwalters zur Kündigung einer

    aa) Dem Urteil des Senats vom 4. März 1993 (IX ZR 169/92, NJW 1993, 1994 f), wonach bei einer Lebensversicherung ohne oder mit widerruflichem Bezugsrecht der Konkursverwalter die Prämienreserve gemäß § 176 VVG aF ohne vorherige Kündigung für die Konkursmasse beanspruchen konnte, sofern er sich nicht für die Erfüllung des Versicherungsvertrages entschieden hatte, lag im Hinblick auf die rechtliche Behandlung gegenseitiger, beiderseits nicht erfüllter Verträge noch die Erlöschenstheorie zugrunde (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2005 - IX ZR 138/04, NJW 2005, 2231, 2232).
  • BGH, 26.01.2012 - IX ZR 191/10

    Insolvenzrecht: Absonderungsrecht des Gläubigers eines vor Insolvenzeröffnung

    Der Insolvenzverwalter hat nämlich in Bezug auf eine Lebensversicherung nach Insolvenzeröffnung - selbst wenn die Ansprüche nicht abgetreten oder gepfändet wären - nur dann einen Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswerts, wenn er den Versicherungsvertrag kündigt (BGH, Urteil vom 7. April 2005 - IX ZR 138/04, NZI 2005, 384; vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 79/11, ZIP 2012, 34 Rn. 22 f).
  • BGH, 09.10.2014 - IX ZR 41/14

    Betriebliche Altersversorgung durch Versicherungsvertrag für einen

    In der Kündigung ist zugleich der Widerruf der Bezugsberechtigung des Dritten zu erkennen (BGH, Urteil vom 7. April 2005 - IX ZR 138/04, WM 2005, 937, 938; Bruck/Möller/Winter, VVG, 9. Aufl., § 159 Rn. 484; MünchKomm-VVG/Heiss, 2011, § 159 Rn. 130).

    Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob der Kläger infolge der Verpfändung der Versicherung an R.   gehindert war, dessen Bezugsberechtigung zu widerrufen (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2005, aaO S. 938 f; vom 26. Januar 2012, aaO Rn. 33).

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