Rechtsprechung
BGH, 07.04.2005 - IX ZR 294/01 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
ZPO § 600 Abs. 2
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Ergehen einer Berufungsentscheidung während eines Schadensersatzprozesses als erledigendes Ereignis
- Judicialis
ZPO § 600 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 600 Abs. 2
Erledigung des Schadensersatzanspruchs durch Feststellung des vorrangig geltend gemachten Scheckanspruchs - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- zbb-online.com (Leitsatz)
ZPO § 600 Abs. 2
Keine Erledigung bei Feststellung des im Vorprozess geltend gemachten Scheckanspruchs während des Schadensersatzprozesses
Papierfundstellen
- NJW-RR 2005, 1135
- ZIP 2005, 1571
- MDR 2005, 925
- BB 2005, 1359
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 03.07.1997 - IX ZR 122/96
Inanspruchnahme des Prozeßbürgen
Auszug aus BGH, 07.04.2005 - IX ZR 294/01
Der Senat hat in BGHZ 136, 199 f keine Aussage dazu getroffen, ob eine neue Verurteilung des Vollstreckungsschuldners den Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO ex nunc oder ex tunc erlöschen läßt, weil es damals auf diese Frage rechtlich nicht ankam.
- BGH, 05.02.2009 - IX ZR 36/08
Anwendbarkeit des § 717 Abs. 2 Zivilprozessordnung ( ZPO ) für Schäden durch eine …
Zugleich ist jedoch anerkannt, dass ein zunächst in Betracht kommender Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO ausscheidet, wenn der materiellrechtliche Anspruch, dessen nicht rechtsbeständige Titulierung der Vollstreckung zugrunde lag, später rechtsbeständig tituliert wird (BGHZ 136, 199, 211 ; BGH, Beschl. v. 7. April 2005 - IX ZR 294/01, NJW-RR 2005, 1135).Wird die in Rede stehende Forderung dem Vollstreckungsgläubiger rechtskräftig zuerkannt, steht fest, dass der Vollstreckungsschuldner überhaupt keinen Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO hatte (BGHZ 136, 199, 204 ; BGH, Beschl. v. 7. April 2005 a.a.O.).
- LG Görlitz, 16.07.2008 - 2 T 97/08
Verpflichtung eines Gerichtsvollziehers zur Überprüfung der Identität bei …
Zugleich ist jedoch anerkannt, dass ein zunächst in Betracht kommender Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO ausscheidet, wenn der materiellrechtliche Anspruch, dessen nicht rechtsbeständige Titulierung der Vollstreckung zugrunde lag, später rechtsbeständig tituliert wird (BGHZ 136, 199, 211; BGH, Beschluss vom 7. April 2005 IX ZR 294/01, NJW-RR 2005, 1135).Wird die in Rede stehende Forderung dem Vollstreckungsgläubiger rechtskräftig zuerkannt, steht fest, dass der Vollstreckungsschuldner überhaupt keinen Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO hatte (BGHZ 136, 199, 204; BGH, Beschluss vom 7. April 2005, a. a. O.).