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   BGH, 07.04.2011 - 3 StR 61/11   

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https://dejure.org/2011,6287
BGH, 07.04.2011 - 3 StR 61/11 (https://dejure.org/2011,6287)
BGH, Entscheidung vom 07.04.2011 - 3 StR 61/11 (https://dejure.org/2011,6287)
BGH, Entscheidung vom 07. April 2011 - 3 StR 61/11 (https://dejure.org/2011,6287)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 229 Abs 1 StPO, § 229 Abs 2 StPO, § 229 Abs 4 S 1 StPO, § 256 Abs 1 Nr 5 StPO
    Fristwahrende Unterbrechung der Hauptverhandlung: Verfahrensfehlerhafte Durchführung eines "reinen Schiebetermins"

  • Wolters Kluwer

    Eine strafprozessuale Rüge ist im Falle einer dreiwöchigen Unterbrechung einer Hauptverhandlung statthaft

  • rewis.io

    Fristwahrende Unterbrechung der Hauptverhandlung: Verfahrensfehlerhafte Durchführung eines "reinen Schiebetermins"

  • ra.de
  • rewis.io

    Fristwahrende Unterbrechung der Hauptverhandlung: Verfahrensfehlerhafte Durchführung eines "reinen Schiebetermins"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 229 Abs. 1
    Geeignetheit eines aufgrund der Erkrankung eines Schöffen anberaumten "kurzen Termins im Klinikum" ("um das Verfahren nicht platzen zu lassen") zur Wahrung der Fristen des § 229 Abs. 1 und Abs. 2 StPO

  • rechtsportal.de

    StPO § 229 Abs. 1
    Geeignetheit eines aufgrund der Erkrankung eines Schöffen anberaumten "kurzen Termins im Klinikum" ("um das Verfahren nicht platzen zu lassen") zur Wahrung der Fristen des § 229 Abs. 1 und Abs. 2 StPO

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Das war zu offensichtlich: Schiebetermin von nur 8 Minuten ist kein echter HVT

  • Burhoff online Blog (Auszüge)

    Dauerbrenner: Schiebetermin

Besprechungen u.ä. (2)

  • kanzlei-hoenig.info (Entscheidungsanmerkung)

    Platzen oder Schieben und dann Aufheben

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Fortsetzungstermin

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 532
  • StV 2011, 517
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.08.2006 - 3 StR 199/06

    Schiebetermin (Förderung des Verfahrens; Verlesung einer Urkunde);

    Auszug aus BGH, 07.04.2011 - 3 StR 61/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1952, 1149; 1996, 3019, 3020; 2006, 3077; NStZ 2000, 212, 214; 2008, 115; BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 1, 3-6; vgl. auch Becker in LR StPO 26. Aufl. § 229 Rdnr. 10, Gmel in KK StPO 6. Aufl. § 229 Rdnr. 6 und Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 229 Rdnr. 11, jeweils m.w.N.) ist ein Fortsetzungstermin nur dann geeignet, die Unterbrechungsfristen des § 229 Abs. 1 oder 2 StPO zu wahren, wenn in ihm zur Sache verhandelt, mithin das Verfahren inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch hin gefördert wird.

    Dabei genügt bereits jede Förderung des Verfahrens, selbst wenn weitere verfahrensfördernde Handlungen möglich gewesen wären und der Fortsetzungstermin auch der Einhaltung der Unterbrechungsfrist diente (BGH NJW 2006, 3077; NStZ-RR 1998, 335).

    Zwar ist die Durchführung der Beweisaufnahme, zu dem die auf § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO beruhende Verlesung des Durchsuchungsberichts sowie des zugehörigen Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls gehört, grundsätzlich eine Verhandlung zur Sache und demnach geeignet, die Unterbrechungsfrist aus § 229 Abs. 1 StPO zu wahren (vgl. BGH NJW 2006, 3077, 3078).

  • BGH, 16.10.2007 - 3 StR 254/07

    Unterbrechungsfrist; Fortsetzungstermin (Förderung des Verfahrens; Zerstückelung

    Auszug aus BGH, 07.04.2011 - 3 StR 61/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1952, 1149; 1996, 3019, 3020; 2006, 3077; NStZ 2000, 212, 214; 2008, 115; BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 1, 3-6; vgl. auch Becker in LR StPO 26. Aufl. § 229 Rdnr. 10, Gmel in KK StPO 6. Aufl. § 229 Rdnr. 6 und Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 229 Rdnr. 11, jeweils m.w.N.) ist ein Fortsetzungstermin nur dann geeignet, die Unterbrechungsfristen des § 229 Abs. 1 oder 2 StPO zu wahren, wenn in ihm zur Sache verhandelt, mithin das Verfahren inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch hin gefördert wird.

    Nicht ausreichend sind dagegen so genannte (reine) 'Schiebetermine', welche die Unterbrechungsfrist lediglich formal wahren, in denen aber tatsächlich keine Prozesshandlungen oder Erörterungen zu Sach- oder Verfahrensfragen vorgenommen werden, die geeignet sind, das Strafverfahren seinem Abschluss substanziell näher zu bringen (BGH NStZ 2008, 115).

    Das Beruhen des Urteils auf dem aufgezeigten Verfahrensverstoß im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO kann regelmäßig - so auch hier - nicht ausgeschlossen werden (BGHSt 23, 224, 225; NJW 1952, 1149 f.; 1996, 3019, 3020; NStZ 2008, 115; Becker a.a.O. Rdnr. 42 und Gmel a.a.O. Rdnr. 15, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 18.03.1998 - 2 StR 675/97

    Sexueller Mißbrauch eines Kindes

    Auszug aus BGH, 07.04.2011 - 3 StR 61/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1952, 1149; 1996, 3019, 3020; 2006, 3077; NStZ 2000, 212, 214; 2008, 115; BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 1, 3-6; vgl. auch Becker in LR StPO 26. Aufl. § 229 Rdnr. 10, Gmel in KK StPO 6. Aufl. § 229 Rdnr. 6 und Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 229 Rdnr. 11, jeweils m.w.N.) ist ein Fortsetzungstermin nur dann geeignet, die Unterbrechungsfristen des § 229 Abs. 1 oder 2 StPO zu wahren, wenn in ihm zur Sache verhandelt, mithin das Verfahren inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch hin gefördert wird.

    Dabei genügt bereits jede Förderung des Verfahrens, selbst wenn weitere verfahrensfördernde Handlungen möglich gewesen wären und der Fortsetzungstermin auch der Einhaltung der Unterbrechungsfrist diente (BGH NJW 2006, 3077; NStZ-RR 1998, 335).

  • BGH, 25.07.1996 - 4 StR 172/96

    Hauptverhandlung - Unterbrechung - Scheinfortsetzung

    Auszug aus BGH, 07.04.2011 - 3 StR 61/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1952, 1149; 1996, 3019, 3020; 2006, 3077; NStZ 2000, 212, 214; 2008, 115; BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 1, 3-6; vgl. auch Becker in LR StPO 26. Aufl. § 229 Rdnr. 10, Gmel in KK StPO 6. Aufl. § 229 Rdnr. 6 und Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 229 Rdnr. 11, jeweils m.w.N.) ist ein Fortsetzungstermin nur dann geeignet, die Unterbrechungsfristen des § 229 Abs. 1 oder 2 StPO zu wahren, wenn in ihm zur Sache verhandelt, mithin das Verfahren inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch hin gefördert wird.

    Das Beruhen des Urteils auf dem aufgezeigten Verfahrensverstoß im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO kann regelmäßig - so auch hier - nicht ausgeschlossen werden (BGHSt 23, 224, 225; NJW 1952, 1149 f.; 1996, 3019, 3020; NStZ 2008, 115; Becker a.a.O. Rdnr. 42 und Gmel a.a.O. Rdnr. 15, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 05.02.1970 - 4 StR 272/68

    Rüge ordnungswidriger Besetzung des Gerichts wegen mangelnder Verhandlungs- und

    Auszug aus BGH, 07.04.2011 - 3 StR 61/11
    Das Beruhen des Urteils auf dem aufgezeigten Verfahrensverstoß im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO kann regelmäßig - so auch hier - nicht ausgeschlossen werden (BGHSt 23, 224, 225; NJW 1952, 1149 f.; 1996, 3019, 3020; NStZ 2008, 115; Becker a.a.O. Rdnr. 42 und Gmel a.a.O. Rdnr. 15, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 14.03.1990 - 3 StR 109/89

    Mord in Tateinheit mit schwerem Raub - Unterbrechung der Hauptverhandlung länger

    Auszug aus BGH, 07.04.2011 - 3 StR 61/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1952, 1149; 1996, 3019, 3020; 2006, 3077; NStZ 2000, 212, 214; 2008, 115; BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 1, 3-6; vgl. auch Becker in LR StPO 26. Aufl. § 229 Rdnr. 10, Gmel in KK StPO 6. Aufl. § 229 Rdnr. 6 und Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 229 Rdnr. 11, jeweils m.w.N.) ist ein Fortsetzungstermin nur dann geeignet, die Unterbrechungsfristen des § 229 Abs. 1 oder 2 StPO zu wahren, wenn in ihm zur Sache verhandelt, mithin das Verfahren inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch hin gefördert wird.
  • BGH, 05.05.2021 - 4 StR 19/20

    Explosion bei der BASF in Ludwigshafen: Strafurteil des Landgerichts Frankenthal

    In den betreffenden Fortsetzungsterminen ist durch Beweisaufnahme (28. Juni und 29. Juli 2019) bzw. durch die Entscheidung über einen gestellten Beweisantrag (18. Juli 2019) jeweils zur Sache verhandelt, mithin das Verfahren inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch hin gefördert worden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2011 - 3 StR 61/11; vom 16. Oktober 2007 - 3 StR 254/07; Urteil vom 25. Juli 1996 - 4 StR 172/96).
  • BGH, 16.01.2014 - 4 StR 370/13

    Verstoß gegen die Konzentrationsmaxime und den Beschleunigungsgrundsatz

    Dies ist stets der Fall, wenn es zu Verfahrensvorgängen kommt, die die zur Urteilsfindung führende Sachverhaltsaufklärung betreffen (BGH, Urteil vom 28. November 2012 - 5 StR 412/12, NJW 2013, 404; Urteil vom 22. Juni 2011 - 5 StR 190/11, BGHR StPO § 229 Abs. 1, Sachverhandlung 13; Beschluss vom 7. April 2011 - 3 StR 61/11, NStZ 2011, 532; Urteil vom 11. Juli 2008 - 5 StR 74/08, NStZ 2009, 225 Rn. 5).
  • BGH, 08.03.2016 - 3 StR 484/15

    Schuldspruchänderung wegen eines offensichtlichen Versehens

    Hierfür spricht, dass sie hinsichtlich der Relevanz von Beobachtungsvorgängen vergleichbar sind mit Durchsuchungsberichten (vgl. hierzu BGH NStZ 2011, 532), bei denen es etwa auf die konkrete Lage eines Beweismittels in einer Wohnung oder das Verhalten der bei der Durchsuchung anwesenden Personen maßgeblich ankommen kann, oder Festnahmeberichten (vgl. hierzu BGHR StPO § 256 Abs. 1 Nr. 5 Ermittlungsmaßnahmen 1), für die hinsichtlich der Beobachtung äußerer Umstände (Festnahmesituation; eventuelle Anhaltspunkte für Bewusstseinstrübungen der Festgenommenen o.ä.) Vergleichbares gilt.
  • BGH, 19.07.2022 - 4 StR 64/22

    Höchstdauer einer Unterbrechung (Termin: Vorliegen, inhaltliche Förderung auf den

    a) Als ein Termin, der zur fristwahrenden Fortsetzung der Hauptverhandlung nach Maßgabe von § 229 Abs. 1 und 4 Satz 1 StPO geeignet ist, gilt nach ständiger Rechtsprechung nur ein solcher, in dem zur Sache verhandelt, mithin das Verfahren inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch hin gefördert worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 4 StR 19/20 Rn. 8; Beschluss vom 7. April 2011 - 3 StR 61/11 Rn. 2; Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 3 StR 254/07 Rn. 3).

    Dies kann etwa durch Vernehmung des Angeklagten, durch Beweisaufnahme oder sonst durch Erörterung des Prozessstoffs geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2011 - 3 StR 61/11 Rn. 2; Urteil vom 11. Juli 2008 - 5 StR 74/08 Rn. 11; Urteil vom 25. Juli 1996 - 4 StR 172/96 Rn. 7).

    Nicht ausreichend sind hingegen sogenannte (reine) "Schiebetermine", welche die Unterbrechungsfrist lediglich formal wahren, in denen aber tatsächlich keine Prozesshandlungen oder Erörterungen zu Sach- oder Verfahrensfragen vorgenommen werden, die geeignet sind, das Strafverfahren seinem Abschluss substanziell näher zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2011 - 3 StR 61/11 Rn. 2; Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 3 StR 254/07 Rn. 3).

  • BGH, 19.01.2021 - 5 StR 496/20

    Unterbrechung der Hauptverhandlung (Verhandlung zur Sache; Ende der

    Hierbei handelte es sich entgegen der Ansicht der Revision nicht nur um einen - insoweit unbeachtlichen - sogenannten "Schiebetermin' bzw. eine Scheinverhandlung (BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2007 - 3 StR 254/07; vom 7. April 2011 - 3 StR 61/11).

    Gleichermaßen unschädlich ist es, wenn der Termin daneben auch der Einhaltung der Unterbrechungsfrist dient (BGH, Beschlüsse vom 7. April 2011 - 3 StR 61/11; vom 22. Juni 2011 - 5 StR 190/11).

  • BGH, 22.06.2011 - 5 StR 190/11

    Schiebetermin; Unterbrechung der Hauptverhandlung; Beweiswürdigung (Aussage gegen

    Eine solche liegt vor, wenn die Verhandlung den Fortgang der zur Urteilsfindung führenden Sachverhaltsaufklärung betrifft (BGH, Urteil vom 11. Juli 2008 - 5 StR 74/08, BGHR StPO Sachverhandlung 9 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. April 2011 - 3 StR 61/11).

    Diese Bewertung war - weil der Inhalt der Hauptverhandlung vom 1. November 2010 offen geblieben ist - nur vorläufiger Natur und konnte im Blick auf die erfolgte Sachverhandlung keinerlei Bedeutung erlangen (anders der dem Beschluss des 3. Strafsenats vom 7. April 2011 - 3 StR 61/11 zugrunde liegende Sachverhalt).

  • BGH, 28.11.2012 - 5 StR 412/12

    Fristwahrende Sachverhandlung (Anordnung und Vollzug des Selbstleseverfahrens;

    Allein die kurze Dauer des Termins am 3. Januar 2012 steht bei dem inhaltlichen Gehalt der Verhandlung der Annahme einer Sachverhandlung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2011 - 3 StR 61/11 - und vom 22. Juni 2011 - 5 StR 190/11, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 12 und 13).
  • BGH, 02.02.2012 - 3 StR 401/11

    Rücktritt vom Versuch (beendeter; unbeendeter; Rücktrittshorizont;

    Aus demselben Grund verstößt es gegen § 229 StPO, wenn aus dem gesamten Verfahrensgang erkennbar wird, dass das Gericht mit der Verhandlung nicht die substantielle Förderung des Verfahrens bezweckt, sondern allein die Wahrung der Unterbrechungsfrist im Auge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2011 - 3 StR 61/11, NStZ 2011, 532).
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