Rechtsprechung
BGH, 07.04.2011 - I ZR 19/09 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 32 Abs 1 S 1 UrhG
Urheberrecht: Angemessene Vergütung für Übersetzer - Wolters Kluwer
Bei Abweichung des vereinbarten Normseitenhonorars vom durchschnittlichen Normseitenhonorar in unangemessenen Maße i.R.e. Übersetzungsvertrages ist Veränderung der Absatzvergütung gerechtfertigt; Rechtfertigung der Veränderung der Absatzvergütung bei Abweichung des im ...
- Wolters Kluwer
Urteil wird berichtigt; Berichtigung eines Urteils
- online-und-recht.de
Angemessene Vergütung für Übersetzer
- rewis.io
Urheberrecht: Angemessene Vergütung für Übersetzer
- ra.de
- rewis.io
Urheberrecht: Angemessene Vergütung für Übersetzer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bei Abweichung des vereinbarten Normseitenhonorars vom durchschnittlichen Normseitenhonorar in unangemessenen Maße i.R.e. Übersetzungsvertrages ist Veränderung der Absatzvergütung gerechtfertigt; Rechtfertigung der Veränderung der Absatzvergütung bei Abweichung des im ...
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Erfolglose Anhörungsrüge
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
Zum Verhältnis Seitenhonorar und Absatzbeteiligung bei Übersetzervergütung
Verfahrensgang
- LG München I, 11.10.2007 - 7 O 23652/06
- LG München I, 25.10.2007 - 21 O 23122/06
- OLG München, 27.11.2008 - 29 U 5319/07
- OLG München, 27.11.2008 - 29 U 5320/07
- BGH, 20.01.2011 - I ZR 19/09
- BGH, 20.01.2011 - I ZR 20/09
- BGH, 07.04.2011 - I ZR 19/09
- BGH, 07.04.2011 - I ZR 20/09
- BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2011, 293
- ZUM 2011, 735
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 20.01.2011 - I ZR 19/09
Destructive Emotions - Übersetzer hat Anspruch auf Beteiligung am Verkaufserlös
Auszug aus BGH, 07.04.2011 - I ZR 19/09
Der Beklagte rügt ohne Erfolg, das Senatsurteil vom 20. Januar 2011 (I ZR 19/09, GRUR 2011, 328 = WRP 2011, 470 - Destructive Emotions) berücksichtige nicht hinreichend seinen Vortrag, das im Streitfall vereinbarte Nettoseitenhonorar von 19 EUR habe für sich genommen erheblich über dem im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages üblichen und angemessenen Seitenhonorar gelegen, so dass die im Streitfall vereinbarte Absatzvergütung - die unterhalb der nach Ansicht des Senats normalerweise angemessenen Absatzvergütung liegt - angemessen erscheine.Der Senat hat den Vortrag des Beklagten berücksichtigt, dass die von ihm herangezogenen Empfehlungen, Gutachten und Umfragen für durchschnittliche oder mittelschwere Übersetzungen Normseitenvergütungen von 15, 50 EUR bis 17, 90 EUR nennen (GRUR 2011, 328 Rn. 49).
Eine Veränderung der Absatzvergütung ist dagegen nicht veranlasst, wenn das vereinbarte Normseitenhonorar zwar vom durchschnittlichen Normseitenhonorar abweicht, aber noch angemessen ist (GRUR 2011, 328 Rn. 31).
Der Senat hat weiter ausgeführt, dass die vereinbarte Normseitenvergütung von 19 EUR mit Blick auf die von den Empfehlungen, Gutachten und Umfragen genannten Normseitenvergütungen von 15, 50 EUR bis 17, 90 EUR zwar möglicherweise als überdurchschnittlich, nicht aber als unangemessen hoch angesehen werden kann (GRUR 2011, 328 Rn. 50).
Der Senat hat deutlich gemacht, dass die Beteiligung des Übersetzers an den Nettoerlösen aus der Vergabe von Nebenrechten mit dem Grundsatz im Einklang stehen muss, dass es erforderlich, aber auch ausreichend ist, die Übersetzervergütung auf ein Fünftel der Autorenvergütung zu ermäßigen, um der gegenüber dem Originalwerk in aller Regel nachgeordneten schöpferischen und wirtschaftlichen Bedeutung der Übersetzung gerecht zu werden (GRUR 2011, 328 Rn. 41).
Er hat deshalb entschieden, dass die angemessene Beteiligung des Übersetzers an Erlösen, die der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt oder überträgt, grundsätzlich ein Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes beträgt (GRUR 2011, 328 Rn. 42).
- BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im …
Mit Beschluss vom 7. April 2011 wies der Bundesgerichtshof die Anhörungsrüge vollumfänglich als unbegründet zurück (GRUR-RR 2011, S. 293).