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   BGH, 07.04.2020 - 3 StR 90/20   

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https://dejure.org/2020,11332
BGH, 07.04.2020 - 3 StR 90/20 (https://dejure.org/2020,11332)
BGH, Entscheidung vom 07.04.2020 - 3 StR 90/20 (https://dejure.org/2020,11332)
BGH, Entscheidung vom 07. April 2020 - 3 StR 90/20 (https://dejure.org/2020,11332)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB
    Ruhen der Verjährungsfrist bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei Sexualstraftaten (keine teleologische Reduktion bei vorausgegangenen Ermittlungen wegen der Tat)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW

    § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 78c Abs. 1 Satz 1 StGB, § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB, § 177 StGB, § 177 Abs. 1 StGB, § 177 Abs. 5 StGB, § 38 Abs. 2 StGB, § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Ruhen der Verjährungsfrist der Tat der Vergewaltigung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres der Geschädigten

  • rewis.io

    Vergewaltigung: Ruhen der Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Tatopfers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ruhen der Verjährungsfrist der Tat der Vergewaltigung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres der Geschädigten

  • datenbank.nwb.de

    Vergewaltigung: Ruhen der Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Tatopfers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vergewaltigung - und das Ruhen der Verjährung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2021, 295
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 30.08.2017 - 4 StR 255/17

    Immaterieller Schaden (Adhäsionsausspruch: Berücksichtigung der wirtschaftlichen

    Auszug aus BGH, 07.04.2020 - 3 StR 90/20
    aa) Die den Verjährungslauf betreffende Änderung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB mit Wirkung vom 27. Januar 2015 (Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 21. Januar 2015, BGBl. I S. 10, 11), die nunmehr auf die Vollendung des 30. Lebensjahres abstellt, findet für vor dem Inkrafttreten der Neuregelung begangene Taten Anwendung, wenn deren Verfolgung zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt ist (BT-Drucks. 18/2601 S. 23; s. auch BGH, Beschluss vom 30. August 2017 - 4 StR 255/17, NStZ 2019, 141; zur Verfassungsmäßigkeit einer Rückwirkung BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2000 - 2 BvR 104/00, NJW 2000, 1554; BGH, Beschlüsse vom 7. März 2019 - 3 StR 192/18, NJW 2019, 1891 Rn. 41; vom 10. Mai 2016 - 1 ARs 5/16, NStZ-RR 2016, 336, 338).
  • BGH, 15.11.2016 - 3 ARs 16/16

    Anfrageverfahren; Herausgabe von Betäubungsmitteln als Vermögensverlust

    Auszug aus BGH, 07.04.2020 - 3 StR 90/20
    Der etwaige Zweck der Gesetze muss einen Anhaltspunkt im Gesetzestext finden (BGH, Beschluss vom 15. November 2016 - 3 ARs 16/16, NStZ-RR 2017, 244, 246).
  • BGH, 07.06.2005 - 2 StR 122/05

    Verjährung (milderes Recht); Qualifikation; Regelbeispiel; Geltungszeitpunkt bei

    Auszug aus BGH, 07.04.2020 - 3 StR 90/20
    Dies ergibt sich nicht allein aus der ausdrücklichen Intention des Gesetzgebers, sondern ebenso aus der Regelungssystematik (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2005 - 2 StR 122/05, BGHSt 50, 138, 139 f.; LK/Schmidt, 12. Aufl., § 78b Rn. 1a; kritisch Asholt, Verjährung im Strafrecht, 2016, S. 63 f.).
  • BGH, 29.01.2013 - 2 StR 510/12

    Unterbrechung der Verfolgungsverjährung (Beauftragung eines Sachverständigen im

    Auszug aus BGH, 07.04.2020 - 3 StR 90/20
    Darüber hinaus sprechen in systematischer Hinsicht die Gesichtspunkte der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, die gerade wegen der Bedeutung der Verjährung und ihres Ablaufs besonders in den Blick zu nehmen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 2 StR 510/12, BGHSt 58, 133 Rn. 6), dagegen, die Vorschrift einschränkend dahin auszulegen, dass die Verjährungsfrist entgegen dem Wortlaut ab Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden nicht - weiter - ruhen soll.
  • BGH, 28.01.2010 - 3 StR 274/09

    Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz aufgehoben

    Auszug aus BGH, 07.04.2020 - 3 StR 90/20
    a) Die Verjährungsfrist für die Tat beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB trotz Änderungen des § 177 StGB zwanzig Jahre; denn die Nötigung einer anderen Person mit Gewalt dazu, sexuelle Handlungen des Täters an sich zu dulden, ist sowohl nach dem zur Tatzeit geltenden § 177 Abs. 1 StGB als auch nach dem seit dem 10. November 2016 geltenden § 177 Abs. 5 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und mithin gemäß § 38 Abs. 2 StGB im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht (vgl. zur Heranziehung der im Einzelfall günstigsten Regelung BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 3 StR 274/09, BGHSt 55, 11 Rn. 18 mwN).
  • BGH, 07.03.2019 - 3 StR 192/18

    BGH erachtet Übergangsvorschrift zum neuen strafrechtlichen

    Auszug aus BGH, 07.04.2020 - 3 StR 90/20
    aa) Die den Verjährungslauf betreffende Änderung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB mit Wirkung vom 27. Januar 2015 (Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 21. Januar 2015, BGBl. I S. 10, 11), die nunmehr auf die Vollendung des 30. Lebensjahres abstellt, findet für vor dem Inkrafttreten der Neuregelung begangene Taten Anwendung, wenn deren Verfolgung zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt ist (BT-Drucks. 18/2601 S. 23; s. auch BGH, Beschluss vom 30. August 2017 - 4 StR 255/17, NStZ 2019, 141; zur Verfassungsmäßigkeit einer Rückwirkung BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2000 - 2 BvR 104/00, NJW 2000, 1554; BGH, Beschlüsse vom 7. März 2019 - 3 StR 192/18, NJW 2019, 1891 Rn. 41; vom 10. Mai 2016 - 1 ARs 5/16, NStZ-RR 2016, 336, 338).
  • BGH, 10.05.2016 - 1 ARs 5/16

    Anfrageverfahren; Berücksichtigung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und

    Auszug aus BGH, 07.04.2020 - 3 StR 90/20
    aa) Die den Verjährungslauf betreffende Änderung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB mit Wirkung vom 27. Januar 2015 (Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 21. Januar 2015, BGBl. I S. 10, 11), die nunmehr auf die Vollendung des 30. Lebensjahres abstellt, findet für vor dem Inkrafttreten der Neuregelung begangene Taten Anwendung, wenn deren Verfolgung zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt ist (BT-Drucks. 18/2601 S. 23; s. auch BGH, Beschluss vom 30. August 2017 - 4 StR 255/17, NStZ 2019, 141; zur Verfassungsmäßigkeit einer Rückwirkung BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2000 - 2 BvR 104/00, NJW 2000, 1554; BGH, Beschlüsse vom 7. März 2019 - 3 StR 192/18, NJW 2019, 1891 Rn. 41; vom 10. Mai 2016 - 1 ARs 5/16, NStZ-RR 2016, 336, 338).
  • LG Arnsberg, 13.02.2018 - 6 Qs 105/17

    Ruhen der Verjährung vor dem 30. Lebensjahr des Tatopfers hinsichtlich der

    Auszug aus BGH, 07.04.2020 - 3 StR 90/20
    Allerdings ist dieser Auffassung nicht zu folgen (ebenso LG Arnsberg, Beschluss vom 13. Februar 2018 - 6 Qs 105/17, juris Rn. 20 ff.; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 78b Rn. 3b; SKStGB/Wolter, 9. Aufl., § 78b Rn. 5).
  • BVerfG, 31.01.2000 - 2 BvR 104/00

    Es verstößt nicht gegen die Verfassung, wenn der Gesetzgeber nach Begehung von

    Auszug aus BGH, 07.04.2020 - 3 StR 90/20
    aa) Die den Verjährungslauf betreffende Änderung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB mit Wirkung vom 27. Januar 2015 (Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 21. Januar 2015, BGBl. I S. 10, 11), die nunmehr auf die Vollendung des 30. Lebensjahres abstellt, findet für vor dem Inkrafttreten der Neuregelung begangene Taten Anwendung, wenn deren Verfolgung zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt ist (BT-Drucks. 18/2601 S. 23; s. auch BGH, Beschluss vom 30. August 2017 - 4 StR 255/17, NStZ 2019, 141; zur Verfassungsmäßigkeit einer Rückwirkung BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2000 - 2 BvR 104/00, NJW 2000, 1554; BGH, Beschlüsse vom 7. März 2019 - 3 StR 192/18, NJW 2019, 1891 Rn. 41; vom 10. Mai 2016 - 1 ARs 5/16, NStZ-RR 2016, 336, 338).
  • BGH, 29.03.2021 - 2 StR 450/19

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Abweichen von einem

    Die Neufassungen finden auch für vor ihrem Inkrafttreten begangene Taten Anwendung, sofern deren Verfolgung zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt ist; dies ergibt sich aus der erklärten Intention des Gesetzgebers und der Regelungssystematik des Gesetzes (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juni 2005 - 2 StR 122/05, BGHSt 50, 138, 139 f.; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 1 StR 7/06, NStZ 2006, 393; Beschluss vom 24. Juni 2004 - 4 StR 165/04, NStZ 2005, 89 f.; Beschluss vom 7. April 2020 - 3 StR 90/20; Beschluss vom 3. März 2021 - 5 StR 571/20).
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