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   BGH, 07.04.2020 - 4 StR 48/20   

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https://dejure.org/2020,26067
BGH, 07.04.2020 - 4 StR 48/20 (https://dejure.org/2020,26067)
BGH, Entscheidung vom 07.04.2020 - 4 StR 48/20 (https://dejure.org/2020,26067)
BGH, Entscheidung vom 07. April 2020 - 4 StR 48/20 (https://dejure.org/2020,26067)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 20 StGB; § 21 StGB; § 63 StGB
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Darlegungsanforderungen an die Schuldfähigkeitsprüfung: Feststellung einer psychischen Störung, Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters, Auswirkungen in der ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 63 StGB, § 20 StGB, § 21 StGB, § 337 StPO

  • Wolters Kluwer

    Revision gegen die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch Steinwürfe auf eine Straße; Einschränkung der Einsichtsfähigkeit aufgrund eines psychotischen Zustands; Anforderungen an die ...

  • rewis.io

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen zur Schuldfähigkeit bei Diagnose einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 63 ; StGB § 20 ; StGB § 21
    Revision gegen die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch Steinwürfe auf eine Straße; Einschränkung der Einsichtsfähigkeit aufgrund eines psychotischen Zustands; Anforderungen an die ...

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2021, 232 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 14.07.2016 - 1 StR 285/16

    Fehlende Schuldfähigkeit (Voraussetzungen: zweistufige Prüfung; Darstellung im

    Auszug aus BGH, 07.04.2020 - 4 StR 48/20
    Sodann ist der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 - 4 StR 446/17 und vom 14. Juli 2016 - 1 StR 285/16).
  • BGH, 24.04.2012 - 5 StR 150/12

    Anforderungen an die tatrichterliche Auseinandersetzung mit der Befundanalyse

    Auszug aus BGH, 07.04.2020 - 4 StR 48/20
    Dies gilt auch in Fällen einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie; denn die Diagnose einer solchen Erkrankung führt für sich genommen noch nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. April 2012 ? 5 StR 150/12, NStZ-RR 2012, 239; vom 23. August 2012 ? 1 StR 389/12, NStZ 2013, 98 und vom 29. April 2014 ? 3 StR 171/14).
  • BGH, 18.12.2019 - 4 StR 617/19

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefahrenprognose;

    Auszug aus BGH, 07.04.2020 - 4 StR 48/20
    Neben der sorgfältigen Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte hierfür in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2020 - 2 StR 436/19 und vom 18. Dezember 2019 - 4 StR 617/19).
  • BGH, 01.06.2017 - 2 StR 57/17

    Schuldunfähigkeit (Feststellung einer psychischen Störung); verminderte

    Auszug aus BGH, 07.04.2020 - 4 StR 48/20
    Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass zur Tat, die Motivlage des Beschuldigten und sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können (BGH, Urteile vom 4. Juni 1992 - 5 StR 122/91, BGHSt 37, 397, 402 und vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03; Beschluss vom 1. Juni 2017 - 2 StR 57/17).
  • BGH, 21.01.2004 - 1 StR 346/03

    Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (dissoziale und

    Auszug aus BGH, 07.04.2020 - 4 StR 48/20
    Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass zur Tat, die Motivlage des Beschuldigten und sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können (BGH, Urteile vom 4. Juni 1992 - 5 StR 122/91, BGHSt 37, 397, 402 und vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03; Beschluss vom 1. Juni 2017 - 2 StR 57/17).
  • BGH, 29.05.2012 - 2 StR 139/12

    Anforderungen an die Begründung der Schuldunfähigkeit bzw. verminderten

    Auszug aus BGH, 07.04.2020 - 4 StR 48/20
    Erforderlich ist vielmehr die Feststellung eines akuten Schubs der Erkrankung sowie die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 2007 ? 3 StR 412/07; vom 29. Mai 2012 ? 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307 und vom 17. Juni 2014 - 4 StR 171/14).
  • BGH, 17.06.2014 - 4 StR 171/14

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Anforderungen

    Auszug aus BGH, 07.04.2020 - 4 StR 48/20
    Erforderlich ist vielmehr die Feststellung eines akuten Schubs der Erkrankung sowie die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 2007 ? 3 StR 412/07; vom 29. Mai 2012 ? 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307 und vom 17. Juni 2014 - 4 StR 171/14).
  • BGH, 23.08.2012 - 1 StR 389/12

    Beurteilung der Schuldfähigkeit und Rekonstruktionsverbot (Schizophrenie;

    Auszug aus BGH, 07.04.2020 - 4 StR 48/20
    Dies gilt auch in Fällen einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie; denn die Diagnose einer solchen Erkrankung führt für sich genommen noch nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. April 2012 ? 5 StR 150/12, NStZ-RR 2012, 239; vom 23. August 2012 ? 1 StR 389/12, NStZ 2013, 98 und vom 29. April 2014 ? 3 StR 171/14).
  • BGH, 05.02.2020 - 2 StR 436/19

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefahrenprognose:

    Auszug aus BGH, 07.04.2020 - 4 StR 48/20
    Neben der sorgfältigen Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte hierfür in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2020 - 2 StR 436/19 und vom 18. Dezember 2019 - 4 StR 617/19).
  • BGH, 29.04.2014 - 3 StR 171/14

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 07.04.2020 - 4 StR 48/20
    Dies gilt auch in Fällen einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie; denn die Diagnose einer solchen Erkrankung führt für sich genommen noch nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. April 2012 ? 5 StR 150/12, NStZ-RR 2012, 239; vom 23. August 2012 ? 1 StR 389/12, NStZ 2013, 98 und vom 29. April 2014 ? 3 StR 171/14).
  • BGH, 11.04.2018 - 4 StR 446/17

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (mehrstufige Prüfung; Abgrenzung);

  • BGH, 02.10.2007 - 3 StR 412/07

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Urteilsgründe)

  • BGH, 04.06.1991 - 5 StR 122/91

    Beurteilung des Gewichts anderer seelischer Abartigkeit - "schizotype

  • BGH, 13.09.2023 - 4 StR 40/23

    Urteil zur Amokfahrt in Trier überwiegend aufgehoben

    Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Juli 2023 - 2 StR 255/22 Rn. 39; Urteil vom 25. Mai 2022 - 2 StR 257/21 Rn. 15; Beschluss vom 23. Juni 2021 - 4 StR 81/21 Rn. 8; Beschluss vom 7. April 2020 - 4 StR 48/20 Rn. 7; Urteil vom 30. März 2017 - 4 StR 463/16 Rn. 10).

    Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass der Tat, die Motivlage und das Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2023 - 6 StR 360/23 Rn. 6; Beschluss vom 26. Oktober 2022 - 4 StR 366/22 Rn. 5; Beschluss vom 7. April 2020 - 4 StR 48/20 Rn. 7 - jew. mwN).

    Die vorliegende Diagnose einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie führt für sich genommen noch nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit (BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - 4 StR 48/20 Rn. 7 mwN).

  • BGH, 04.03.2021 - 2 StR 431/20

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (nur ausnahmsweise Überantwortung in das

    Dies gilt auch in den Fällen einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie; die Diagnose einer solchen Erkrankung führt für sich genommen noch nicht zur Feststellung einer generellen oder längere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2020 - 4 StR 48/20 juris Rn. 7; vom 29. April 2014 - 3 StR 171/14, aaO; vom 23. August 2012 - 1 StR 389/12, NStZ 2013, 98; vom 24. April 2012 - 5 StR 150/12, NStZ-RR 2012, 239).

    Erforderlich ist die Feststellung eines akuten Schubs der Erkrankung sowie die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychotische Störung bei der Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten in der konkreten Situation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (BGH, Beschlüsse vom 7. April 2020 - 4 StR 48/20, aaO; vom 17. April 2014 - 4 StR 171/14, aaO; Senat, vom 29. Mai 2012 - 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307).

    Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass zur Tat, die Motivlage des Beschuldigten und sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juni 2017 - 2 StR 57/17, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - 4 StR 48/20, aaO; Urteil vom 4. Juni 1992 - 5 StR 122/91, BGHSt 37, 397, 402).

  • BGH, 26.10.2022 - 4 StR 366/22

    Schuldunfähigkeit (mehrstufige Prüfung; Beurteilungsgrundlage: konkretes

    Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Mai 2022 ? 2 StR 257/21, NStZ-RR 2022, 271; Beschluss vom 23. Juni 2021 ? 4 StR 81/21 Rn. 8; Beschluss vom 7. April 2020 ? 4 StR 48/20 Rn. 7; Beschluss vom 12. Mai 2020 ? 2 StR 533/19, StV 2021, 239, 240; Urteil vom 30. März 2017 ? 4 StR 463/16, NStZ-RR 2017, 165, 166).

    Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass der Tat, die Motivlage und das Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2020 ? 4 StR 48/20 Rn. 7 mwN).

  • BGH, 29.08.2023 - 1 StR 178/23

    Revision wegen durchgreifender rechtlicher Bedenken bei der Prüfung der

    Diese Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 25. Mai 2022 - 2 StR 257/21 Rn. 15; Beschlüsse vom 23. Juni 2021 - 4 StR 81/21 Rn. 8; vom 12. Mai 2020 - 2 StR 533/19 Rn. 7 und vom 7. April 2020 - 4 StR 48/20 Rn. 7; jeweils mwN).

    Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass der Tat, die Motivlage und das Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können (BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - 4 StR 48/20 Rn. 7 mwN).

  • BGH, 25.03.2021 - 3 StR 408/20

    Anordnung der unbefristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Sodann ist der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen (BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - 4 StR 48/20, juris Rn. 7).
  • BGH, 16.08.2023 - 5 StR 244/23

    Anordnung der Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen

    a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat(en) aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruhte, was im Urteil umfassend und für das Revisionsgericht nachvollziehbar darzustellen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2022 - 4 StR 366/22, NStZ-RR 2023, 72 f.; vom 21. Oktober 2020 - 6 StR 331/20; vom 7. April 2020 - 4 StR 48/20).
  • BGH, 16.08.2023 - 2 StR 146/23

    Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Sodann ist der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen (BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - 4 StR 48/20, juris Rn. 7).
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