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BGH, 07.04.2020 - AK 7/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- HRR Strafrecht
§ 121 Abs. 1 StPO; § 122 Abs. 4 S. 2 StPO
Fortdauer der Untersuchungshaft über 12 Monate hinaus (dringender Tatverdacht; Kriegsverbrechen) - bundesgerichtshof.de
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 06.06.2019 - StB 14/19
Begründung der Beschuldigteneigenschaft durch die Stärke des Tatverdachts …
Auszug aus BGH, 07.04.2020 - AK 7/20
Da der Senat mit Beschluss vom 6. Juni 2019 (StB 14/19) auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts den letztgenannten Beschluss des Ermittlungsrichters vom 17. Mai 2019 aufgehoben hat, ist Grundlage des weiteren Untersuchungshaftvollzugs zunächst abermals der - wieder existente und vom Senat zugleich inhaltlich geänderte - Haftbefehl des Ermittlungsrichters vom 7. Februar 2019 gewesen. - BGH, 09.10.2019 - AK 54/19
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus
Auszug aus BGH, 07.04.2020 - AK 7/20
Der Senat hat gegen die Angeklagten die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (Beschlüsse vom 5. September 2019 betreffend den Angeklagten R. (AK 47/19) und vom 9. Oktober 2019 betreffend den Angeklagten A. (AK 54/19)) sowie über neun Monate hinaus (Beschluss vom 17. Dezember 2019 (AK 59 u. 60/19)) angeordnet. - BGH, Ermittlungsrichter, 17.05.2019 - 4 BGs 128/19
Wegen eines Verfahrensfehlers: Syrischer Ex-Geheimdienstler wieder frei
Auszug aus BGH, 07.04.2020 - AK 7/20
Dem Vollzug hat der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2019 (4 BGs 25/19) zugrunde gelegen, den dieser mit Beschluss vom 17. Mai 2019 (4 BGs 128/19) wieder aufgehoben hat. - BGH, 05.09.2019 - AK 47/19
Rechtmäßigkeit einer Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; …
Auszug aus BGH, 07.04.2020 - AK 7/20
Der Senat hat gegen die Angeklagten die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (Beschlüsse vom 5. September 2019 betreffend den Angeklagten R. (AK 47/19) und vom 9. Oktober 2019 betreffend den Angeklagten A. (AK 54/19)) sowie über neun Monate hinaus (Beschluss vom 17. Dezember 2019 (AK 59 u. 60/19)) angeordnet.