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   BGH, 07.04.2020 - XIII ZB 54/19   

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https://dejure.org/2020,8383
BGH, 07.04.2020 - XIII ZB 54/19 (https://dejure.org/2020,8383)
BGH, Entscheidung vom 07.04.2020 - XIII ZB 54/19 (https://dejure.org/2020,8383)
BGH, Entscheidung vom 07. April 2020 - XIII ZB 54/19 (https://dejure.org/2020,8383)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde eines ägyptischen Staatsangehörigen gegen die Verlängerung seiner Zurückweisungshaft um sechs Wochen; Anforderungen an die Begründung zur Verlängerung der Zurückweisungshaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde eines ägyptischen Staatsangehörigen gegen die Verlängerung seiner Zurückweisungshaft um sechs Wochen; Anforderungen an die Begründung zur Verlängerung der Zurückweisungshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.02.2020 - XIII ZB 16/19

    Abschiebungshaft: Begründungserfordernis für längere Haftsdauer

    Auszug aus BGH, 07.04.2020 - XIII ZB 54/19
    Wird von der beteiligten Behörde für die Organisation der Rückführung des Betroffenen mit Sicherheitsbegleitung ein längerer Zeitraum als sechs Wochen für erforderlich gehalten, bedarf es einer auf den konkreten Fall bezogenen Begründung, die den benötigten Zeitraum und die daraus folgende notwendige Haftdauer erklärt, etwa durch Angaben zu Terminen und zur Frequenz nutzbarer Flugverbindungen und zur Buchungslage sowie zur Anzahl erforderlicher Begleitpersonen und zur insoweit bestehenden Personalsituation (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11, vom 4. Juli 2019 - V ZB 173/18, juris Rn. 8, und vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 16/19, juris Rn. 10).
  • BGH, 20.09.2018 - V ZB 4/17

    Gebotenheit einer näheren Erläuterung des für die Buchung eines Fluges mit

    Auszug aus BGH, 07.04.2020 - XIII ZB 54/19
    Wird von der beteiligten Behörde für die Organisation der Rückführung des Betroffenen mit Sicherheitsbegleitung ein längerer Zeitraum als sechs Wochen für erforderlich gehalten, bedarf es einer auf den konkreten Fall bezogenen Begründung, die den benötigten Zeitraum und die daraus folgende notwendige Haftdauer erklärt, etwa durch Angaben zu Terminen und zur Frequenz nutzbarer Flugverbindungen und zur Buchungslage sowie zur Anzahl erforderlicher Begleitpersonen und zur insoweit bestehenden Personalsituation (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11, vom 4. Juli 2019 - V ZB 173/18, juris Rn. 8, und vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 16/19, juris Rn. 10).
  • BGH, 11.02.2016 - V ZB 24/14

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer angeordneten Sicherungshaft mangels

    Auszug aus BGH, 07.04.2020 - XIII ZB 54/19
    Zwingende weitere Voraussetzung für eine Heilung ist in einem solchen Fall jedoch, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2016 - V ZB 24/14, juris Rn. 9; Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZB 201/17, juris Rn. 8).
  • BGH, 25.01.2018 - V ZB 201/17

    Erfolgsaussichten einer Rechtsbeschwerde eines zwischenzeitlich abgeschobenen

    Auszug aus BGH, 07.04.2020 - XIII ZB 54/19
    Zwingende weitere Voraussetzung für eine Heilung ist in einem solchen Fall jedoch, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2016 - V ZB 24/14, juris Rn. 9; Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZB 201/17, juris Rn. 8).
  • BGH, 04.07.2019 - V ZB 173/18

    Begründung des Haftantrags der Behörde i.R.d. Anordung der Sicherungshaft zur

    Auszug aus BGH, 07.04.2020 - XIII ZB 54/19
    Wird von der beteiligten Behörde für die Organisation der Rückführung des Betroffenen mit Sicherheitsbegleitung ein längerer Zeitraum als sechs Wochen für erforderlich gehalten, bedarf es einer auf den konkreten Fall bezogenen Begründung, die den benötigten Zeitraum und die daraus folgende notwendige Haftdauer erklärt, etwa durch Angaben zu Terminen und zur Frequenz nutzbarer Flugverbindungen und zur Buchungslage sowie zur Anzahl erforderlicher Begleitpersonen und zur insoweit bestehenden Personalsituation (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11, vom 4. Juli 2019 - V ZB 173/18, juris Rn. 8, und vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 16/19, juris Rn. 10).
  • BGH, 16.07.2014 - V ZB 80/13

    Zurückschiebungshaftsache: Aufhebung bzw. Rechtswidrigkeitsfeststellung für die

    Auszug aus BGH, 07.04.2020 - XIII ZB 54/19
    Mängel des Haftantrags können zwar behoben werden, wenn die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt und dadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt oder indem der Haftrichter selbst die Voraussetzungen zur Durchführbarkeit der Zurückweisung des Ausländers und zu der dafür erforderlichen Haftdauer in seiner Entscheidung feststellt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, juris Rn. 21 ff.).
  • BGH, 20.09.2017 - V ZB 118/17

    Zurückweisungshaftsache: Anforderungen an die Begründung des Haftantrags;

    Auszug aus BGH, 07.04.2020 - XIII ZB 54/19
    a) Die Anordnung von Zurückweisungshaft ist nach § 15 Abs. 5 Satz 1, § 106 Abs. 2 AufenthG nur zulässig, wenn der Haftantrag der beteiligten Behörde den in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG bestimmten gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht (BGH, Beschlüsse vom 20. September 2017 - V ZB 118/17, NVwZ 2018, 349 Rn. 6, und vom 12. April 2018 - V ZB 162/17, InfAuslR 2018, 335 Rn. 6).
  • BGH, 12.04.2018 - V ZB 162/17

    Anordnung von Zurückweisungshaft bei versuchter Einreise von Österreich nach

    Auszug aus BGH, 07.04.2020 - XIII ZB 54/19
    a) Die Anordnung von Zurückweisungshaft ist nach § 15 Abs. 5 Satz 1, § 106 Abs. 2 AufenthG nur zulässig, wenn der Haftantrag der beteiligten Behörde den in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG bestimmten gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht (BGH, Beschlüsse vom 20. September 2017 - V ZB 118/17, NVwZ 2018, 349 Rn. 6, und vom 12. April 2018 - V ZB 162/17, InfAuslR 2018, 335 Rn. 6).
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