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   BGH, 07.04.2021 - 1 StR 10/20   

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BGH, 07.04.2021 - 1 StR 10/20 (https://dejure.org/2021,19100)
BGH, Entscheidung vom 07.04.2021 - 1 StR 10/20 (https://dejure.org/2021,19100)
BGH, Entscheidung vom 07. April 2021 - 1 StR 10/20 (https://dejure.org/2021,19100)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG; § 338 Nr. 1 lit. b StPO aF; § 222b Abs. 1 Satz 2 StPO aF; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
    Unterjährige Änderung der Geschäftsverteilung für bereits anhängige Verfahren (Abwägung des Rechts auf den gesetzlichen Richter mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz: umfassende ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 222b Abs 1 S 2 StPO vom 17.07.2015, § 338 Nr 1 Buchst b StPO vom 17.07.2015, § 344 Abs 2 S 2 StPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 21e Abs 3 S 1 GVG
    Besetzungsrüge in Strafsachen: Anforderungen an die Begründung bei Übertragung eines bei einer Wirtschaftsstrafkammer bereits anhängigen Steuerstrafverfahrens an eine andere Wirtschaftsstrafkammer zu Zwecken der Arbeitsentlastung; revisionsgerichtliche Überprüfung

  • IWW

    § 338 Nr. 1 Buchst. b StPO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 21e Abs. 3 GVG, § 222b Abs. 1 StPO, § 222b Abs. 1 Satz 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 338 Nr. 1 Buchst. b) StPO, § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG

  • Wolters Kluwer

    Begründungsanforderungen an den Besetzungseinwand des Gerichts i.R.e. Verfahrens wegen Steuerhinterziehung; Erfüllen der Voraussetzungen für eine unterjährige Entlastung und Umverteilung anhängiger Verfahren hinsichtlich Verletzung der Vorschriften über den gesetzlichen ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründungsanforderungen an den Besetzungseinwand des Gerichts i.R.e. Verfahrens wegen Steuerhinterziehung; Erfüllen der Voraussetzungen für eine unterjährige Entlastung und Umverteilung anhängiger Verfahren hinsichtlich Verletzung der Vorschriften über den gesetzlichen ...

  • rechtsportal.de

    Begründungsanforderungen an den Besetzungseinwand des Gerichts i.R.e. Verfahrens wegen Steuerhinterziehung; Erfüllen der Voraussetzungen für eine unterjährige Entlastung und Umverteilung anhängiger Verfahren hinsichtlich Verletzung der Vorschriften über den gesetzlichen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2023, 122
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 23.12.2016 - 2 BvR 2023/16

    Geschäftsverteilung und Garantie des gesetzlichen Richters (nachträgliche

    Auszug aus BGH, 07.04.2021 - 1 StR 10/20
    Mit dieser umfassenden Rechtmäßigkeitsprüfung korrespondieren indes entsprechende Vortragspflichten: Der Beschwerdeführer hat sämtliche zur - nach den herkömmlichen Kriterien Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik des Präsidiumsbeschlusses sowie dessen Sinn und Zweck (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09, BVerfGK 15, 247, 251 f. und vom 10. August 1995 - 1 BvR 1644/94 Rn. 14) - gebotenen Auslegung des unterjährigen Umverteilungsbeschlusses bedeutsamen Verfahrenstatsachen vorzutragen, um dem Erstgericht bzw. nachfolgend dem Revisionsgericht die umfassende und eingehende Prüfung zu ermöglichen, ob die Überleitungsklausel eine Möglichkeit zur Manipulation eröffnet oder nicht (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 Rn. 24; vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16, 2 BvR 2034/16 Rn. 25 und vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09, BVerfGK 15, 247, 252 f.).

    Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung sowie das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (BVerfG, Beschluss vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 Rn. 22 mwN).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einer Änderung der Zuständigkeit auch für bereits anhängige Verfahren jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, zum Beispiel mehrere anhängige Verfahren und eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst, und sie nicht auf sachwidrigen Gründen fußt (BVerfG, Beschluss vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 Rn. 24 mwN).

    Die Regelungen eines Geschäftsverteilungsplanes müssen also im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache ?blindlings? aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (BVerfG, Beschlüsse vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 Rn. 25 und vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09, BVerfGK 15, 247, 251 f.; je mwN).

    Sie sind demgegenüber nicht im Voraus generell-abstrakt, wenn sie im Einzelfall sowohl die Neuverteilung als auch die Beibehaltung bestehender Zuständigkeiten ermöglichen und dabei die konkreten Zuständigkeiten von Beschlüssen einzelner Spruchkörper abhängig machen, die gerade Adressaten der generell-abstrakten Zuständigkeit sein sollen (BVerfG, Beschluss vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 Rn. 26).

    (a) Anders als bei den Überleitungsregelungen, die Gegenstand der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 und vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17 waren, ist diese Auslegung hier mit dem Wortlaut der Ableitungsklausel vereinbar.

  • BVerfG, 18.03.2009 - 2 BvR 229/09

    Garantie des gesetzlichen Richters (Zulässigkeit einer Änderung eines

    Auszug aus BGH, 07.04.2021 - 1 StR 10/20
    (b) Die Kenntnis von der konkreten Belastungssituation der 4. Strafkammer am 9. November 2016 ist unerlässlich für die Überprüfung, ob der Übertragungsbeschluss überhaupt ergehen durfte, mit anderen Worten, ob er namentlich den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Abwägung zwischen dem Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter auf der einen Seite mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot auf der anderen Seite (dazu BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09, BVerfGK 15, 247, 252 und nachfolgend unter b) aa)) Stand hält.

    Mit dieser umfassenden Rechtmäßigkeitsprüfung korrespondieren indes entsprechende Vortragspflichten: Der Beschwerdeführer hat sämtliche zur - nach den herkömmlichen Kriterien Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik des Präsidiumsbeschlusses sowie dessen Sinn und Zweck (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09, BVerfGK 15, 247, 251 f. und vom 10. August 1995 - 1 BvR 1644/94 Rn. 14) - gebotenen Auslegung des unterjährigen Umverteilungsbeschlusses bedeutsamen Verfahrenstatsachen vorzutragen, um dem Erstgericht bzw. nachfolgend dem Revisionsgericht die umfassende und eingehende Prüfung zu ermöglichen, ob die Überleitungsklausel eine Möglichkeit zur Manipulation eröffnet oder nicht (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 Rn. 24; vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16, 2 BvR 2034/16 Rn. 25 und vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09, BVerfGK 15, 247, 252 f.).

    Deshalb ist, wie bereits bei den Ausführungen zur Unzulässigkeit der Verfahrensrüge aufgezeigt, in diesen Fällen das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09, BVerfGK 15, 247, 252).

    Das Präsidium hat etwaige Begründungsmängel vor Bescheidung des Besetzungseinwands und damit rechtzeitig behoben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09, BVerfGK 15, 247, 255).

    Die Regelungen eines Geschäftsverteilungsplanes müssen also im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache ?blindlings? aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (BVerfG, Beschlüsse vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 Rn. 25 und vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09, BVerfGK 15, 247, 251 f.; je mwN).

  • BGH, 07.09.2016 - 1 StR 422/15

    Revision im Strafverfahren: Anforderungen an die Erhebung der Besetzungsrüge

    Auszug aus BGH, 07.04.2021 - 1 StR 10/20
    (1) Die Vorschrift des § 338 Nr. 1 Buchst. b StPO aF nimmt damit Bezug auf § 222b Abs. 1 Satz 2 StPO aF, der bestimmt, dass die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, anzugeben sind (BGH, Urteile vom 7. September 2016 - 1 StR 422/15, BGHR StPO § 222b Abs. 1 Satz 2 Präklusion 4 Rn. 26 und vom 30. Juli 1998 - 5 StR 574/97, BGHSt 44, 161, 162; Beschluss vom 18. März 2020 - 4 StR 374/19 Rn. 15).

    Fehlt die erforderliche umfassende Begründung, insbesondere ein hinreichend substantiierter Tatsachenvortrag, so ist der Besetzungseinwand nicht in der vorgeschriebenen Form geltend gemacht und damit nicht zulässig erhoben (BGH, Urteile vom 7. September 2016 - 1 StR 422/15, BGHR StPO § 222b Abs. 1 Satz 2 Präklusion 4 Rn. 29 und vom 30. Juli 1998 - 5 StR 574/97, BGHSt 44, 161, 162; jeweils mwN).

    (2) Je nach der Eigenart des gerügten Verfahrensverstoßes ergeben sich auf der Grundlage der vorhandenen Dogmatik im Bereich des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO spezielle Anforderungen an die Begründung der Rüge (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 449/05, BVerfGK 7, 71, 79; BGH, Urteil vom 7. September 2016 - 1 StR 422/15, BGHR StPO § 222b Abs. 1 Satz 2 Präklusion 4 Rn. 31).

    Selbst bei evidenten Besetzungsmängeln, die allen Verfahrensbeteiligten ohne Weiteres erkennbar oder sogar bekannt sind, sind alle konkreten Tatsachen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der Besetzung ergeben soll, zur Erhaltung der Besetzungsrüge vorzubringen (BGH, Urteile vom 7. September 2016 - 1 StR 422/15, BGHR StPO § 222b Abs. 1 Satz 2 Präklusion 4 Rn. 30 und vom 25. Oktober 2006 - 2 StR 104/06 Rn. 7).

  • BGH, 27.01.2020 - 1 StR 622/17

    Recht auf den gesetzlichen Richter (verfassungsrechtliche Überprüfbarkeit von

    Auszug aus BGH, 07.04.2021 - 1 StR 10/20
    Denn nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist die revisionsgerichtliche Kontrolle des Präsidiumsbeschlusses nicht etwa auf eine Vertretbarkeits- oder Willkürprüfung beschränkt; die Umverteilungsklausel ist vielmehr auf jeglichen Rechtsfehler zu überprüfen (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 Rn. 22; dem folgend st. Rspr.: BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622/17 Rn. 16 und vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 9 Rn. 12).

    Auch die Ableitungsklausel, die Gegenstand der Entscheidung des Senats vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622/17 war, sah unter den dort gegebenen Umständen als Bezugsdatum einen künftigen Tag, nämlich den 31. Dezember 2013, vor (dort Rn. 5).

  • BGH, 10.07.2013 - 2 StR 116/13

    Recht auf den gesetzlichen Richter (nachträgliche Änderung des

    Auszug aus BGH, 07.04.2021 - 1 StR 10/20
    Dies gilt auch dann, wenn die neue Strafkammer neben den umverteilten Sachen auch für Neueingänge zuständig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13 Rn. 10).

    Ein weiteres Zuwarten bis zur Jahresverteilung 2017 war nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich; im Gegenteil war die Überlastung so erheblich, dass die Entlastungsmaßnahme nach Zuweisung neuer Richterstellen nicht länger zurückgestellt werden durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13 Rn. 15).

  • BVerfG, 10.08.1995 - 1 BvR 1644/94

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Überbesetzung der Richterbank beim BFH

    Auszug aus BGH, 07.04.2021 - 1 StR 10/20
    Mit dieser umfassenden Rechtmäßigkeitsprüfung korrespondieren indes entsprechende Vortragspflichten: Der Beschwerdeführer hat sämtliche zur - nach den herkömmlichen Kriterien Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik des Präsidiumsbeschlusses sowie dessen Sinn und Zweck (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09, BVerfGK 15, 247, 251 f. und vom 10. August 1995 - 1 BvR 1644/94 Rn. 14) - gebotenen Auslegung des unterjährigen Umverteilungsbeschlusses bedeutsamen Verfahrenstatsachen vorzutragen, um dem Erstgericht bzw. nachfolgend dem Revisionsgericht die umfassende und eingehende Prüfung zu ermöglichen, ob die Überleitungsklausel eine Möglichkeit zur Manipulation eröffnet oder nicht (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 Rn. 24; vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16, 2 BvR 2034/16 Rn. 25 und vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09, BVerfGK 15, 247, 252 f.).

    Dem Bestimmtheitsgebot ist genügt, wenn Auslegungsprobleme, die eine Vorschrift aufwirft, mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (BVerfG, Beschluss vom 10. August 1995 - 1 BvR 1644/94 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 30.07.1998 - 5 StR 574/97

    Formgerechter Vortrag beim Besetzungseinwand; Änderung des

    Auszug aus BGH, 07.04.2021 - 1 StR 10/20
    (1) Die Vorschrift des § 338 Nr. 1 Buchst. b StPO aF nimmt damit Bezug auf § 222b Abs. 1 Satz 2 StPO aF, der bestimmt, dass die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, anzugeben sind (BGH, Urteile vom 7. September 2016 - 1 StR 422/15, BGHR StPO § 222b Abs. 1 Satz 2 Präklusion 4 Rn. 26 und vom 30. Juli 1998 - 5 StR 574/97, BGHSt 44, 161, 162; Beschluss vom 18. März 2020 - 4 StR 374/19 Rn. 15).

    Fehlt die erforderliche umfassende Begründung, insbesondere ein hinreichend substantiierter Tatsachenvortrag, so ist der Besetzungseinwand nicht in der vorgeschriebenen Form geltend gemacht und damit nicht zulässig erhoben (BGH, Urteile vom 7. September 2016 - 1 StR 422/15, BGHR StPO § 222b Abs. 1 Satz 2 Präklusion 4 Rn. 29 und vom 30. Juli 1998 - 5 StR 574/97, BGHSt 44, 161, 162; jeweils mwN).

  • BGH, 07.01.2014 - 5 StR 613/13

    Anforderungen an die Begründung für eine Geschäftsverteilungsänderung im

    Auszug aus BGH, 07.04.2021 - 1 StR 10/20
    (3) Auch das Prinzip der Stetigkeit (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, BGHR GVG § 21e Abs. 1 Hilfsstrafkammer 2 Rn. 12) ist nicht verletzt.
  • BGH, 25.03.2015 - 5 StR 70/15

    Besetzungsrüge (Änderung der Geschäftsverteilung im laufenden Geschäftsjahr;

    Auszug aus BGH, 07.04.2021 - 1 StR 10/20
    Der Beschleunigungsgrundsatz gebot hier eine zügige Entlastung; innerhalb eines angemessenen Zeitraums war nicht mit einer Terminierung und Verhandlung der Nicht-Haftsachen zu rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2015 - 5 StR 70/15, BGHR GVG § 21e Abs. 1 Hilfsstrafkammer 3 Rn. 14 f.).
  • BVerfG, 20.02.2018 - 2 BvR 2675/17

    Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch eine Regelung im

    Auszug aus BGH, 07.04.2021 - 1 StR 10/20
    (a) Anders als bei den Überleitungsregelungen, die Gegenstand der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 und vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17 waren, ist diese Auslegung hier mit dem Wortlaut der Ableitungsklausel vereinbar.
  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 449/05

    Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Rechtsstaatsprinzip; Schutzbereich;

  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99

    Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; unterschiedliche Behandlung der

  • BGH, 12.05.2015 - 3 StR 569/14

    Unzulässige Änderung des Geschäftsverteilungsplans durch Einzelzuweisung eines

  • BVerfG, 16.01.2017 - 2 BvR 2011/16

    Geschäftsverteilung und Garantie des gesetzlichen Richters (nachträgliche

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvR 1540/01

    Keine Verletzung von GG Art 103 Abs 1 durch die Anwendung der Präklusionsregelung

  • BGH, 12.01.2016 - 3 StR 490/15

    Unzulässige Änderung des Geschäftsverteilungsplans durch wiederholte

  • BGH, 22.03.2016 - 3 StR 516/15

    Zulässige und begründete Besetzungsrüge (Änderung der Geschäftsverteilung durch

  • BGH, 25.10.2006 - 2 StR 104/06

    Gesetzlicher Richter; Besetzungsrüge (Darlegung; Präklusion);

  • BVerfG, 16.02.2005 - 2 BvR 581/03

    Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch

  • BVerfG, 19.04.2007 - 2 BvR 713/07

    Erschöpfung des Rechtswegs bei einer Verfassungsbeschwerde gegen eine

  • BVerfG, 20.06.2007 - 2 BvR 1042/07

    Substantiierung der Verfassungsbeschwerde (Vortrag der tatsächlichen Umstände der

  • BGH, 18.03.2020 - 4 StR 374/19

    Absolute Revisionsgründe; Besetzungseinwand (Zulässigkeit einer Besetzungsrüge:

  • BGH, 17.01.2023 - 2 StR 87/22

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts;

    Dieser genügt auch den daran zu stellenden, grundsätzlich den Vortragserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Begründungsanforderungen (hierzu vgl. BVerfG, NStZ-RR 2022, 76; BGH, Urteile vom 7. September 2016 - 1 StR 422/15, Rn. 29 mwN, BGHR StPO § 222b Abs. 1 Satz 2 Präklusion 4; vom 29. Oktober 2021 - 5 StR 443/19, NStZ-RR 2022, 77, 78; vom 7. April 2021 - 1 StR 10/20; BT-Drucks. 19/14747, S. 29; KK-StPO/Gmel, 9. Aufl., § 222b Rn. 8 mwN).

    Auch die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen in den Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte müssen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper festschreiben, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (vgl. BVerfG, NJW 2017, 1233, 1234; BGH, Urteil vom 7. April 2021 - 1 StR 10/20).

    Da eine Überleitung bereits anhängiger Verfahren, bei denen schon eine anderweitige Zuständigkeit konkretisiert und begründet war, in die Zuständigkeit eines anderen Spruchkörpers erhebliche Gefahren für das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters in sich birgt, bedarf es in solchen Fällen einer umfassenden Dokumentation und Darlegung der Gründe, die eine derartige Umverteilung erfordern und rechtfertigen, um den Anschein einer willkürlichen Zuständigkeitsverschiebung auszuschließen (vgl. BVerfG, NJW 2009, 1734, 1735; BGH, Urteile vom 7. April 2021 - 1 StR 10/20; vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 273; Beschlüsse vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 9).

  • BGH, 21.04.2022 - StB 13/22

    Gesetzlicher Richter: Voraussetzungen der Einrichtung eines Hilfssenats und

    Der Senat neigt daher weiterhin dazu, an seiner in früheren Entscheidungen als Revisionsgericht im Rahmen der Prüfung nach § 338 Nr. 1 StPO vertretenen Auffassung, es sei eine umfassende Überprüfung auf jede Rechtswidrigkeit vorzunehmen (Beschlüsse vom 22. März 2016 - 3 StR 516/15, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 12 Rn. 16; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15, StV 2016, 623 Rn. 17; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NStZ 2016, 124, 125; vom 4. August 2009 - 3 StR 174/09, StV 2010, 294 Rn. 18; Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 17; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. April 2021 - 1 StR 10/20, juris Rn. 17; Beschlüsse vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622/17, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 7 Rn. 17; vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, BGHR GVG § 21e Abs. 1 Hilfsstrafkammer 2 Rn. 10 ff.; vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226 Rn. 17), nicht länger festzuhalten.
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