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   BGH, 07.04.2022 - I ZR 107/21   

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https://dejure.org/2022,24144
BGH, 07.04.2022 - I ZR 107/21 (https://dejure.org/2022,24144)
BGH, Entscheidung vom 07.04.2022 - I ZR 107/21 (https://dejure.org/2022,24144)
BGH, Entscheidung vom 07. April 2022 - I ZR 107/21 (https://dejure.org/2022,24144)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Nutzung lizenzierter Musik durch Schauspielhaus ohne erneute Vergütung des Urhebers bei Zahlung an GEMA

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zur urheberrechtlichen Einordnung von im Rahmen der bühnenmäßigen Aufführung eines Sprechtheaterstücks gespielter Musik

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    GEMA-Gebühren für Theatermusik

  • lto.de (Kurzinformation)

    Musik für Dostojewskis "Der Idiot" - Hintergrundmusik definiert

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Urheberrecht an Musik bei Theaterstücken: "Mit dem Sprachwerk verbunden" oder "Aus Anlass des Spielgeschehens"?

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Urheberrecht - Wann ist Musik "integrierender Teil" eines Theaterstücks?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 3220
  • MDR 2022, 1359
  • GRUR 2022, 1441
  • K&R 2022, 762
  • afp 2022, 559
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.07.2008 - I ZR 204/05

    Musical Starlights

    Auszug aus BGH, 07.04.2022 - I ZR 107/21
    Fehlt es an diesem Zusammenhang, wird die Musik aus Anlass des Spielgeschehens im Sinne des § 19 Abs. 2 Fall 1 UrhG aufgeführt (Fortführung von BGH, Urteil vom 3. Juli 2008 - I ZR 204/05, GRUR 2008, 1081 [juris Rn. 14] = WRP 2008, 1565 - Musical Starlights).

    Eine bühnenmäßige Darstellung im Sinne des § 19 Abs. 2 Fall 2 UrhG liegt jedenfalls in allen Fällen vor, in denen ein gedanklicher Inhalt durch ein für das Auge oder für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel im Raum dargeboten wird (BGH, Urteil vom 3. Juli 2008 - I ZR 204/05, GRUR 2008, 1081 [juris Rn. 12] = WRP 2008, 1565 - Musical Starlights, mwN).

    Musik, die ein bewegtes Spiel begleitet, wird bühnenmäßig aufgeführt, wenn sie integrierender, organischer Bestandteil des Spielgeschehens ist und nicht nur der bloßen Untermalung dient (vgl. BGH, GRUR 2008, 1081 [juris Rn. 14] - Musical Starlights, mwN; Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Aufl., § 19 Rn. 10; Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 19 Rn. 17; v. Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 19 Rn. 40; Staats, Aufführungsrecht und kollektive Wahrnehmung bei Werken der Musik, 2004, S. 31; Staudt, Die Rechteübertragungen im Berechtigungsvertrag der GEMA, 2006, S. 119).

    Ein solcher enger innerer Zusammenhang besteht beispielsweise, wenn einzelne Lieder, die zu einem Spielgeschehen vorgetragen werden, aufgrund ihres Textes aus der jeweiligen Situation der Bühnenhandlung zu begreifen sind, auf den Handlungsablauf zugeschnitten sind und die gesprochenen Dialoge in gesungener Form fortführen (vgl. BGH, GRUR 2008, 1081 [juris Rn. 14] - Musical Starlights, mwN).

    Der Umstand, dass es sich bei der Darbietung des Stücks "Der Idiot" zweifelsohne um eine bühnenmäßige Aufführung der Gattung des Sprechtheaters handelt, besagt noch nichts darüber, ob die hierzu dargebotene Musik - als mit dem Sprachwerk im Sinne des § 9 UrhG verbundenes Werk (vgl. BGH, GRUR 2008, 1081 [juris Rn. 10] - Musical Starlights; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 19 Rn. 10) - gleichfalls im Sinne des § 19 Abs. 2 Fall 2 UrhG bühnenmäßig dargeboten wird.

    Diese Bestimmung kann der Senat als Revisionsgericht selbst auslegen (vgl. BGHZ 142, 388 [juris Rn. 26] - Musical-Gala; BGH, GRUR 2008, 1081 [juris Rn. 25] - Musical Starlights, jeweils mwN).

    Der Begriff der bühnenmäßigen Aufführung in § 1 Buchst. a Satz 1 des Berechtigungsvertrags hat denselben Inhalt wie der Begriff der bühnenmäßigen Darstellung in § 19 Abs. 2 UrhG (BGH, GRUR 2008, 1081 [juris Rn. 26] - Musical Starlights, mwN).

  • BGH, 14.10.1999 - I ZR 117/97

    Musical-Gala; Unterlassung der bühnenmäßigen Aufführung eines Werkes

    Auszug aus BGH, 07.04.2022 - I ZR 107/21
    Ob eine bühnenmäßige Aufführung vorliegt, ist weitgehend eine Frage tatgerichtlicher Würdigung, die revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar ist, ob ein Verstoß gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegt, ein zutreffender rechtlicher Maßstab zugrunde gelegt wurde und die getroffenen Feststellungen die Beurteilung tragen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1999 - I ZR 117/97, BGHZ 142, 388 [juris Rn. 36] - Musical-Gala; Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 113/18, BGHZ 231, 116 [juris Rn. 23] - Deutsche Digitale Bibliothek II, mwN).

    Diese Bestimmung kann der Senat als Revisionsgericht selbst auslegen (vgl. BGHZ 142, 388 [juris Rn. 26] - Musical-Gala; BGH, GRUR 2008, 1081 [juris Rn. 25] - Musical Starlights, jeweils mwN).

  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 113/18

    Deutsche Digitale Bibliothek II - Urheberrechtsverletzung durch Framing

    Auszug aus BGH, 07.04.2022 - I ZR 107/21
    Ob eine bühnenmäßige Aufführung vorliegt, ist weitgehend eine Frage tatgerichtlicher Würdigung, die revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar ist, ob ein Verstoß gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegt, ein zutreffender rechtlicher Maßstab zugrunde gelegt wurde und die getroffenen Feststellungen die Beurteilung tragen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1999 - I ZR 117/97, BGHZ 142, 388 [juris Rn. 36] - Musical-Gala; Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 113/18, BGHZ 231, 116 [juris Rn. 23] - Deutsche Digitale Bibliothek II, mwN).
  • BGH, 18.03.1960 - I ZR 75/58

    Eisrevue II

    Auszug aus BGH, 07.04.2022 - I ZR 107/21
    Auf welche Weise das jeweilige Werk dem Publikum akustisch vermittelt wird, etwa durch eine Lautsprecherübertragung vom Tonband, ist für die Beurteilung als bühnenmäßige Aufführung ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1960 - I ZR 75/58, GRUR 1960, 606 [juris Rn. 33] - Eisrevue II).
  • OLG München, 14.09.2023 - 6 U 601/22

    "Herr der Ringe Konzert"

    Wird dies bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Musik integrierender, organischer Bestandteil des Spielgeschehens ist und nicht nur der bloßen Untermalung dient (vgl. BGH, GRUR 2022, 1441 Rn. 29 und 34 - Der Idiot).

    Eine bühnenmäßige Darstellung im Sinne von § 19 Abs. 2 Fall 2 UrhG liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls in allen Fällen vor, in denen ein gedanklicher Inhalt durch ein für das Auge oder für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel im Raum dargeboten wird (BGH, GRUR 2022, 1441 Rn. 28 - Der Idiot; BGH, GRUR 2008, 1081 Rn. 12 - Musical Starlights; BGH, GRUR 2000, 228 - Musical Gala).

    Wird dies bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Musik integrierender, organischer Bestandteil des Spielgeschehens ist und nicht nur der bloßen Untermalung dient (vgl. BGH, GRUR 2022, 1441 Rn. 29 und 34 - Der Idiot).

    aa) Eine bühnenmäßige Darstellung im genannten Sinne liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls in allen Fällen vor, in denen ein gedanklicher Inhalt durch ein für das Auge oder für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel im Raum dargeboten wird (BGH, GRUR 2022, 1441 Rn. 28 - Der Idiot; BGH, GRUR 2008, 1081 Rn. 12 - Musical Starlights; BGH, GRUR 2000, 228 - Musical Gala).

    Insbesondere handelt es sich, wie aus der BGH-Entscheidung "Der Idiot" (GRUR 2022, 1441) hervorgeht, bei der Frage, ob eine bühnenmäßige Darstellung im Sinne von § 19 Abs. 2 Fall 2 UrhG vorliegt, in erster Linie um eine vom Tatgericht im Einzelfall vorzunehmende Beurteilung.

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