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   BGH, 07.05.1974 - VI ZR 10/73   

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https://dejure.org/1974,174
BGH, 07.05.1974 - VI ZR 10/73 (https://dejure.org/1974,174)
BGH, Entscheidung vom 07.05.1974 - VI ZR 10/73 (https://dejure.org/1974,174)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 1974 - VI ZR 10/73 (https://dejure.org/1974,174)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 842, 843
    Umfang des Ersatzanspruchs wegen Beeinträchtigung in der Führung des Haushalts

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 1651
  • NJW 1974, 2280 (Ls.)
  • MDR 1974, 1012
  • VersR 1974, 1016
  • DB 1974, 1571
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.09.1962 - VI ZR 244/61

    Schadensersatzanspruch der Ehefrau wegen ihrer Beeinträchtigung in der Führung

    Auszug aus BGH, 07.05.1974 - VI ZR 10/73
    Der Ersatzanspruch dient dem Ausgleich dafür, daß die Verletzte gehindert ist, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben (Senatsurteil BGHZ 38, 55, 59; BGHZ GSZ 50, 304).

    Sie stellt eine im Rahmen der Familie als Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. BGHZ 38, 55, 58; Müller, Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. § 11 StVG Rdnr. 41) sinnvolle Verwertung der eigenen Arbeitskraft dar (BGHZ 59, 172, 174).

    Von einer eigentlichen Erwerbstätigkeit unterscheidet sie sich nur dadurch, daß sich der wirtschaftliche Erfolg nicht unmittelbar in Form eines Entgelts oder Gewinns niederschlägt, sondern dadurch auswirkt, daß für die Familiengemeinschaft notwendige Dienstleistungen nicht durch andere Familienmitglieder oder entgeltlich durch Dritte erbracht werden müssen (vgl. BGHZ 38, 55, 59).

  • BGH, 14.03.1972 - VI ZR 160/70

    Ersatzanspruch des Witwers wegen Entziehung der Haushaltsführung durch die

    Auszug aus BGH, 07.05.1974 - VI ZR 10/73
    Insbesondere scheidet der Gesichtspunkt einer Mitarbeitspflicht des Ehemannes, wie er im Rahmen der nach § 844 Abs. 2 BGB geregelten Ansprüche, vor allem ab dem Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung, Bedeutung hat (vgl. Senatsurt. v. 14. März 1972 - VI ZR 160/70 = VersR 1972, 743), hier als ein die Arbeits pflicht der Klägerin mindernder Faktor aus; aus den dargelegten Gründen ist nicht auf ihre gesetzlich geschuldete Unterhaltspflicht, sondern auf ihre tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung abzustellen.

    Vielmehr wird in der Regel zu beachten sein, daß die Arbeitskraft älter werdender Menschen, somit auch der Hausfrauen, ab einem gewissen Lebensalter (etwa der Vollendung des 68. Lebensjahres) naturgemäß nachläßt, insbesondere soweit es sich um schwere körperliche Arbeit handelt (vgl. BGH Urt. v. 14. März 1972 - VI ZR 160/70 = VersR 1972, 743; v. 17. Oktober 1972 - VI ZR 111/71 = VersR 1973, 84 und v. 12. Juni 1973 - VI ZR 26/72 = VersR 1973, 939).

  • BGH, 11.07.1972 - VI ZR 194/70

    Schadensersatzansprüche wegen verletzungsbedingter Unmöglichkeit der Mitarbeit

    Auszug aus BGH, 07.05.1974 - VI ZR 10/73
    Sie stellt eine im Rahmen der Familie als Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. BGHZ 38, 55, 58; Müller, Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. § 11 StVG Rdnr. 41) sinnvolle Verwertung der eigenen Arbeitskraft dar (BGHZ 59, 172, 174).

    Was schließlich die Versorgung eines Untermieters betrifft, die der Klägerin durch den Unfall unmöglich, geworden ist, so handelt es sich je nach Gestaltung des Mietvertrages um einen echten Erwerbsschaden oder doch um die Vereitelung einer den Erwerb des Ehemanns fördernden Tätigkeit, bezüglich derer die Klägerin ebenfalls selbst ersatzberechtigt wäre (BGHZ 59, 172).

  • BGH, 09.07.1968 - GSZ 2/67

    Rechte des Ehemanns wegen Beeinträchtigung der verletzten Ehefrau in der

    Auszug aus BGH, 07.05.1974 - VI ZR 10/73
    Der Ersatzanspruch dient dem Ausgleich dafür, daß die Verletzte gehindert ist, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben (Senatsurteil BGHZ 38, 55, 59; BGHZ GSZ 50, 304).
  • BGH, 17.10.1972 - VI ZR 111/71

    Rechtsnatur der Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen wegen entgangenen

    Auszug aus BGH, 07.05.1974 - VI ZR 10/73
    Vielmehr wird in der Regel zu beachten sein, daß die Arbeitskraft älter werdender Menschen, somit auch der Hausfrauen, ab einem gewissen Lebensalter (etwa der Vollendung des 68. Lebensjahres) naturgemäß nachläßt, insbesondere soweit es sich um schwere körperliche Arbeit handelt (vgl. BGH Urt. v. 14. März 1972 - VI ZR 160/70 = VersR 1972, 743; v. 17. Oktober 1972 - VI ZR 111/71 = VersR 1973, 84 und v. 12. Juni 1973 - VI ZR 26/72 = VersR 1973, 939).
  • BGH, 12.06.1973 - VI ZR 26/72

    Bewertung entgangener Unterhaltsleistungen einer Hausfrau

    Auszug aus BGH, 07.05.1974 - VI ZR 10/73
    Vielmehr wird in der Regel zu beachten sein, daß die Arbeitskraft älter werdender Menschen, somit auch der Hausfrauen, ab einem gewissen Lebensalter (etwa der Vollendung des 68. Lebensjahres) naturgemäß nachläßt, insbesondere soweit es sich um schwere körperliche Arbeit handelt (vgl. BGH Urt. v. 14. März 1972 - VI ZR 160/70 = VersR 1972, 743; v. 17. Oktober 1972 - VI ZR 111/71 = VersR 1973, 84 und v. 12. Juni 1973 - VI ZR 26/72 = VersR 1973, 939).
  • BVerfG, 26.03.1963 - 1 BvR 451/62

    Mangelnde Rechtswegerschöpfung - Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 07.05.1974 - VI ZR 10/73
    Diese Rechtsprechung beruht auf der Erkenntnis, daß die Arbeit des mit der Haushaltführung betrauten Ehegatten jedenfalls ihrem Wesen nach der Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten gleichwertig ist (vgl. BVerfGE 16, 1, 12 ff; 21, 329, 341).
  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BGH, 07.05.1974 - VI ZR 10/73
    Diese Rechtsprechung beruht auf der Erkenntnis, daß die Arbeit des mit der Haushaltführung betrauten Ehegatten jedenfalls ihrem Wesen nach der Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten gleichwertig ist (vgl. BVerfGE 16, 1, 12 ff; 21, 329, 341).
  • BGH, 05.05.1970 - VI ZR 212/68

    Begriff des Schadens durch Wegfall der Arbeitskraft im haftungsrechtlichen Sinne

    Auszug aus BGH, 07.05.1974 - VI ZR 10/73
    Es handelt sich also nicht etwa darum, den Wegfall einer nur gedachten Arbeit ohne Rücksicht darauf, ob die sie ermöglichende Arbeitskraft wirklich verwertet worden wäre, "abstrakt" zu entschädigen; dies hat der erkennende Senat allerdings stets abgelehnt (BGHZ 54, 45).
  • OLG München, 10.03.2021 - 10 U 176/20

    Berechnung des fiktiven Haushaltführungsschadens

    Für diese konkrete Schadensbestimmung, die auf § 249 BGB beruht, ist es im Gegensatz zu § 844 Abs. 2 BGB ohne Belang, zu welchem Ausmaß von Haushaltstätigkeit die Klägerin familienrechtlich verpflichtet gewesen wäre; entscheidend ist allein, welche Tätigkeit sie ohne den Unfall auch künftig geleistet haben würde (BGH, Urteil vom 08. Oktober 1996 - VI ZR 247/95 - Rn. 8, juris; BGH, VersR 1974, 1016; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 13. Aufl. 2020, Rn. 186).

    Eine Mitarbeitspflicht von Familienangehörigen ist nur dann zu berücksichtigen, wenn diese Hilfe tatsächlich erbracht wurde (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1974 - VI ZR 10/73 - VersR 1974, 1016 = NJW 1974, 1651, 1652; vgl. ferner Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 13. Aufl. 2020, Rn. 186).

    Der Senat ist weiter der Überzeugung, dass es nicht zu beanstanden ist, dass es das Erstgericht bei der Beurteilung der Frage, welche Tätigkeiten die Klägerin auch ohne den Unfall künftig geleistet hätte (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.1974 - VI ZR 10/73, NJW 1974, 1651, 1652), nicht unberücksichtigt gelassen hat, dass die dem Haushalt angehörigen Kinder mit zunehmenden Alter bis zu ihrem Auszug und Gründung eines eigenen Haushaltes auch ohne das Unfallereignis stärker an der Haushaltsführung beteiligt worden wären (vgl. OLG München, 24. Zivilsenat, Urteil vom 06. August 2020 - 24 U 1360/19 -, Rn. 101, juris).

    Zu beachten ist jedoch, dass die Arbeitskraft älter werdender Menschen, somit auch der Hausfrauen, ab einem gewissen Lebensalter naturgemäß nachlässt, insbesondere soweit es sich um schwere körperliche Arbeit handelt (vgl. BGH, Urteil vom 07. Mai 1974 - VI ZR 10/73: etwa ab der Vollendung des 68. Lebensjahres).

    Es liegt im Rahmen des nach § 287 BGB eröffneten tatrichterlichen Ermessens, eine monatliche Rente für den Haushaltsführungsschaden bis längstens zum 75. Lebensjahr zu begrenzen (vgl. BGH, Urteil vom 07. Mai 1974 - VI ZR 10/73).

  • OLG Saarbrücken, 18.10.2011 - 4 U 400/10

    Verkehrssicherungspflichtverletzung: Glatteisunfall eines potentiellen Kunden auf

    Die Haushaltsführung stellt eine sinnvolle wirtschaftliche Verwertung der Arbeitskraft bzw. - sofern sie zugunsten von Familienangehörigen erfolgt - eine Erwerbstätigkeit i. S. d. §§ 842, 843 BGB dar, so dass im Rahmen des Schadensersatzes wegen einer Verletzung des den Haushalt führenden Ehegatten diesem auch der durch die Nichtausübung dieser Tätigkeit entstandene Nachteil als materieller Schaden zu ersetzen ist (vgl. BGH, VersR 1968, 852; VersR 1972, 1075; VersR 1974, 1016; VersR 1989, 1273; Palandt-Sprau, aaO., § 843 BGB, Rdnr. 8; Geigel-Pardey, aaO., Kap. 4, Rdnr. 140; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 10., Auflage, Rdnr. 180 u. 182).

    Die Mithilfe von Familienangehörigen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich erbracht wurde (vgl. BGH, VersR 1974, 1016 (1017); OLG F.furt, VersR 1982, 981 (982); Küppersbusch, aaO., Rdnr. 188; Schulz-Borck/Hofmann, aaO., S. 18).

  • OLG Saarbrücken, 28.02.2013 - 4 U 587/10

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Richterliche Feststellung einer medizinisch

    Unter beiden rechtlichen Aspekten ist der Ersatzanspruch nicht nach den gesetzlich geschuldeten Arbeitsleistungen, sondern danach zu bemessen, welchen Wert die tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen in gesunden Tagen besaßen (BGH, NJW 1974, 1651).
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