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   BGH, 07.05.1992 - IX ZR 151/91   

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https://dejure.org/1992,145
BGH, 07.05.1992 - IX ZR 151/91 (https://dejure.org/1992,145)
BGH, Entscheidung vom 07.05.1992 - IX ZR 151/91 (https://dejure.org/1992,145)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 1992 - IX ZR 151/91 (https://dejure.org/1992,145)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Beratungspflichten eines Steuerberaters

  • Wolters Kluwer

    Vertrauen des Steuerpflichtigen auf die Beibehaltung der günstigen Beurteilung eines Sachverhaltes aufgrund des Verhaltens des Finanzamts - Empfehlungen und Belehrungen des steuerlichen Beraters - Von der Beurteilung durch das Finanzamt abweichende Beurteilung der Sach- ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BGB § 276, § 675
    Haftung des Steuerberaters bei Abweichung von einer dem Mandanten günstigen Finanzamtspraxis - Vermutung beratungsmäßigen Verhaltens - Schaden bei unterlassener Optierung zur Umsatzsteuer

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 1110
  • MDR 1992, 1004
  • DB 1992, 2028
 
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Wird zitiert von ... (64)

  • BGH, 01.03.2007 - IX ZR 261/03

    Beratungspflichten eines Rechtsanwalts; Pflicht zur Belehrung über verschiedene

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, an der der Rechtsanwalt die Wahrnehmung seines Mandats grundsätzlich auszurichten hat (BGHZ 145, 256, 263; BGH, Urt. v. 7. Mai 1992 - IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1112), kann der Verkäufer auf Grund des Eigentumsvorbehalts nicht schon bei Zahlungsverzug des Käufers Herausgabe der Kaufsache verlangen.
  • BGH, 29.04.2003 - IX ZR 54/02

    Beratungspflichten des Rechtsanwalts bei gerichtlicher Durchsetzung einer einer

    e) Die Hinweise und Belehrungen des rechtlichen Beraters haben sich an der jeweils aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung auszurichten, dies sogar dann, wenn er selbst deren Ansicht nicht teilt (BGHZ 145, 256, 263; BGH, Urt. v. 7. Mai 1992 - IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1112; v. 3. Juni 1993 - IX ZR 173/92, NJW 1993, 2799).
  • BGH, 17.02.2000 - IX ZR 50/98

    Vergütung für Rechtsberatung durch einen Steuerberater

    Zumindest standen Steuerfragen nicht im Vordergrund, so daß es zur Hilfeleistung als Steuerberater nicht zwingend erforderlich war, die Rechtsberatung und -vertretung hinsichtlich der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz mitzubesorgen; vielmehr konnten diese Bereiche getrennt und die Wahrnehmung der Rückübertragungsansprüche einem Rechtsanwalt überlassen werden (vgl. BGHZ 37, 258, 260 f; 70, 12, 15; BGH, Urt. v. 27. Mai 1963 - II ZR 168/61, NJW 1963, 2027 f; v. 7. Mai 1992 - IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1115).

    aa) Der Mandant hat die Dienste des Klägers auf dessen Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt, so daß der Kläger, falls nicht § 817 Satz 2 BGB entgegensteht, einen Anspruch auf Wertersatz hat (§§ 812, 818 Abs. 2 BGB), der sich nach der Höhe der üblichen oder hilfsweise nach der angemessenen, vom Vertragspartner ersparten Vergütung richtet (vgl. BGHZ 36, 321, 323; 37, 258, 264; 50, 90, 91; 55, 128, 130; 70, 12, 17; BGH, Urt. v. 7. Mai 1992, aaO 1115).

    Einer Umgehung dieser Vorschrift soll insbesondere § 817 Satz 2 BGB vorbeugen; war sich der Leistende bewußt, daß er gegen das gesetzliche Verbot verstieß, so schließt diese Bestimmung einen Bereicherungsanspruch aus (BGHZ 50, 90, 92; BGH, Urt. v. 7. Mai 1992, aaO 1116; v. 21. März 1996, aaO 1957).

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