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   BGH, 07.05.1997 - IV ZR 183/96   

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https://dejure.org/1997,7673
BGH, 07.05.1997 - IV ZR 183/96 (https://dejure.org/1997,7673)
BGH, Entscheidung vom 07.05.1997 - IV ZR 183/96 (https://dejure.org/1997,7673)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 1997 - IV ZR 183/96 (https://dejure.org/1997,7673)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 154/87

    Begrenzung der Gesamtversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes

    Auszug aus BGH, 07.05.1997 - IV ZR 183/96
    Eine Risikoprüfung finde nicht statt (vgl. BGHZ 103, 370, 381 = VersR 1988, 575 unter I 2 d).
  • BGH, 05.01.1995 - IX ZR 85/94

    Wirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft

    Auszug aus BGH, 07.05.1997 - IV ZR 183/96
    Nach ständiger Rechtsprechung wird die Geschäftsgrundlage eines Vertrages gebildet durch die nicht zum Vertragsinhalt erhobenen, aber beim Vertragsschluß zutage getretenen, dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen des einen Vertragsteils oder durch entsprechende gemeinsame Vorstellungen beider Vertragspartner, auf denen der Geschäftswille aufbaut (BGHZ 128, 230, 236 m.w.N.).
  • BGH, 09.04.1970 - KZR 7/69

    Ausschließlichkeitsvereinbarung als Vertrag zugunsten

    Auszug aus BGH, 07.05.1997 - IV ZR 183/96
    Ob die Voraussetzungen über das Fehlen der Geschäftsgrundlage gegeben sind, hat der Richter von Amts wegen zu berücksichtigen, ohne daß es der besonderen Geltendmachung durch die benachteiligte Partei bedarf (BGHZ 54, 145, 155).
  • BGH, 23.03.1982 - KZR 5/81

    Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage

    Auszug aus BGH, 07.05.1997 - IV ZR 183/96
    Danach führt das Fehlen oder die Änderung der Geschäftsgrundlage grundsätzlich nicht zur Auflösung des Vertrages, sondern zur Anpassung seines Inhalts an die veränderten Umstände in einer Form, die den berechtigten Interessen der Parteien Rechnung trägt (BGHZ 89, 226, 238 f.; 83, 251, 254 f.).
  • BGH, 15.12.1983 - III ZR 226/82

    Elektrizitätsversorgung in Oldenburg

    Auszug aus BGH, 07.05.1997 - IV ZR 183/96
    Danach führt das Fehlen oder die Änderung der Geschäftsgrundlage grundsätzlich nicht zur Auflösung des Vertrages, sondern zur Anpassung seines Inhalts an die veränderten Umstände in einer Form, die den berechtigten Interessen der Parteien Rechnung trägt (BGHZ 89, 226, 238 f.; 83, 251, 254 f.).
  • BGH, 12.12.1963 - V BLw 32/63

    Geschäftsgrundlage im Höferecht

    Auszug aus BGH, 07.05.1997 - IV ZR 183/96
    So kann zum Beispiel die Geschäftsgrundlage eines Mietvertrages auch dann entfallen, wenn der Vermieter notgedrungen oder in gerechtfertigtem Eigeninteresse unvorhergesehene und erhebliche Aufwendungen gemacht hat (vgl. MünchKomm/Roth, § 242 BGB Rdn. 641 mit Bezug auf den Fall BGH LM § 242 BGB Bb Nr. 23; vgl. auch den Fall BGHZ 40, 334).
  • BGH, 31.01.1967 - V ZR 125/65

    Vorübergehende Unmöglichkeit der Leistung

    Auszug aus BGH, 07.05.1997 - IV ZR 183/96
    Aus Gründen der Vertragstreue und der Verkehrssicherheit ist der Vertrag nach Möglichkeit aufrechtzuerhalten (BGHZ 47, 48, 52).
  • BGH, 21.02.1986 - V ZR 195/84

    Voraussetzungen der Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen einer vertraglichen

    Auszug aus BGH, 07.05.1997 - IV ZR 183/96
    In Fällen der Äquivalenzstörung kann die Anpassung des Vertragsinhalts darin bestehen, daß eine Hauptleistung zugunsten des anderen Vertragspartners erhöht wird (vgl. z.B. BGHZ 97, 171, 173 f.).
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