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   BGH, 07.05.2020 - IX ZB 29/18   

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https://dejure.org/2020,12730
BGH, 07.05.2020 - IX ZB 29/18 (https://dejure.org/2020,12730)
BGH, Entscheidung vom 07.05.2020 - IX ZB 29/18 (https://dejure.org/2020,12730)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 2020 - IX ZB 29/18 (https://dejure.org/2020,12730)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, Nr. 2300 VV RVG, § ... 5 Abs. 1 InsVV, §§ 63 ff InsO, § 28 Abs. 3, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, § 28 Abs. 1, 2 RVG, Nr. 3317, 3320 VV RVG, § 28 Abs. 3 RVG, § 1 InsO, §§ 187 ff InsO, § 189 InsO, Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV RVG, § 182 InsO, § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO, §§ 4, 8 InsVV, § 577 Abs. 5 ZPO, § 577 Abs. 4 ZPO, § 8 Abs. 3 InsVV, § 5 InsVV

  • Wolters Kluwer

    Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters; Bestimmung des Gegenstandswert für die Geschäftsgebühr nach billigem Ermessen

  • rewis.io

    Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters für die Prüfung einer Forderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 63 ; InsVV § 5 Abs. 1
    Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters; Bestimmung des Gegenstandswert für die Geschäftsgebühr nach billigem Ermessen

  • datenbank.nwb.de

    Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Insolvenzverwalter soll nur angemeldete Forderungen prüfen: Gegenstandswert?

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Bestimmung des Gegenstandswerts für die vom Sonderinsolvenzverwalter für die Prüfung einer Forderungsanmeldung zu beanspruchende Geschäftsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters - und der Gegenstandswert

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berechnung der Geschäftsgebühr des Insolvenzverwalters bei Beschränkung des Auftrags auf die Prüfung einer angemeldeten Forderung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 1194
  • NZI 2020, 589
  • WM 2020, 1071
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 26.03.2015 - IX ZB 62/13

    Vergütung des anwaltlichen Sonderinsolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 07.05.2020 - IX ZB 29/18
    Sie ist nur dann unmittelbar nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu berechnen, wenn die vom Sonderinsolvenzverwalter übernommene Aufgabe gemäß § 5 Abs. 1 InsVV angemessener Weise einem Rechtsanwalt zu übertragen war (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13, WM 2015, 1024 Rn. 6 mwN).

    Die Vergütung, welche die weitere Beteiligte zu 2 unter den Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 InsVV nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen könnte, bildet die obere Grenze ihrer Vergütung als Sonderinsolvenzverwalterin, weil ihre Aufgabe ausschließlich darin bestand, einen einzelnen Anspruch zu prüfen, den der weitere Beteiligte zu 1 als Insolvenzverwalter über das Vermögen der KG zur Insolvenztabelle angemeldet hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, ZIP 2008, 1294 Rn. 24; vom 26. März 2015, aaO Rn. 6).

    aa) Bei der Bestimmung der Vergütung, die der Sonderinsolvenzverwalter - hypothetisch - unter den Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 InsVV für die Prüfung einer angemeldeten Forderung beanspruchen könnte, ist von einer Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeit nach Nr. 2300 VV RVG auszugehen (BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13, WM 2015, 1024 Rn. 9).

    Die auf den Nennwert der Forderung abstellenden Wertvorschriften in § 28 Abs. 1 und 2 RVG finden keine Anwendung, weil für diese Prüfungstätigkeit keine Gebühr nach Nr. 3317, 3320 VV RVG (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2015, aaO Rn. 8 f) und auch keine andere Gebühr im Sinne dieser Vorschriften anfällt.

    (3) Der Gegenstandswert für die vom Sonderinsolvenzverwalter unter den Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 InsVV für die Prüfung einer Forderungsanmeldung zu beanspruchende Geschäftsgebühr entspricht in der Regel der Befriedigungsquote, die im Zeitpunkt seiner ersten Tätigkeit zu erwarten gewesen ist (vgl. Graeber/Graeber, InsVV, 3. Aufl., vor § 1 Rn. 44a; ders., ZInsO 2008, 847, 848; HambKomm-InsO/Frind, 7. Aufl., § 56 Rn. 124; aA BeckOK-InsO/Budnik, 2020, § 5 InsVV Rn. 14; Prasser/Stoffler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015, vor § 1 InsVV Rn. 73; Stoffler, EWiR 2015, 517, 518; vgl. auch Lorenz/Klanke/Lorenz, Vergütung und Kosten in der Insolvenz, 3. Aufl., vor § 1 InsVV Rn. 29 f).

    Zur Bestimmung des Gegenstandswerts einer solchen Tätigkeit ist daher im Anwendungsbereich von § 28 Abs. 3 RVG - hypothetisch - auf das wirtschaftliche Interesse abzustellen, das der Insolvenzverwalter mit der entsprechenden Beauftragung eines Rechtsanwalts verfolgt hätte (vgl. Stoffler, EWiR 2015, 517, 518).

  • BGH, 29.05.2008 - IX ZB 303/05

    Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 07.05.2020 - IX ZB 29/18
    Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters bemisst sich in entsprechender Anwendung der §§ 63 ff InsO und der Insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, ZIP 2008, 1294 Rn. 11).

    Die Vergütung, welche die weitere Beteiligte zu 2 unter den Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 InsVV nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen könnte, bildet die obere Grenze ihrer Vergütung als Sonderinsolvenzverwalterin, weil ihre Aufgabe ausschließlich darin bestand, einen einzelnen Anspruch zu prüfen, den der weitere Beteiligte zu 1 als Insolvenzverwalter über das Vermögen der KG zur Insolvenztabelle angemeldet hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, ZIP 2008, 1294 Rn. 24; vom 26. März 2015, aaO Rn. 6).

    Unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 InsVV ist der Sonderinsolvenzverwalter jedoch für seine Tätigkeit wie ein beauftragter Rechtsanwalt zu vergüten (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, ZIP 2008, 1294 Rn. 24 f).

  • BGH, 10.07.2008 - IX ZB 152/07

    Insolvenzverwaltervergütung - Bemessung des Auslagenpauschalsatzes

    Auszug aus BGH, 07.05.2020 - IX ZB 29/18
    Der Sinn und Zweck der Pauschalierungsregelung des § 8 Abs. 3 InsVV besteht darin, dem Insolvenzverwalter und dem Gericht die aufwendige Vorlage und Prüfung von Einzelbelegen zu ersparen (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - IX ZB 152/07, ZIP 2008, 1640 Rn. 19 mwN).
  • BGH, 13.03.2003 - IX ZR 64/02

    "Erpressung" des Insolvenzverwalters durch Gläubiger

    Auszug aus BGH, 07.05.2020 - IX ZB 29/18
    Hauptzweck des Insolvenzverfahrens ist gemäß § 1 InsO die bestmögliche und gemeinschaftliche, d.h. gleichmäßige und anteilige Befriedigung der Insolvenzgläubiger (BGH, Urteil vom 13. März 2003 - IX ZR 64/02, BGHZ 154, 190, 197; Beschluss vom 14. Juli 2005 - IX ZB 224/04, ZIP 2005, 1519).
  • BGH, 19.12.2014 - V ZR 32/13

    Titelherausgabe- und Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus

    Auszug aus BGH, 07.05.2020 - IX ZB 29/18
    Der Senat kann diesen Ermessensnichtgebrauch jedoch durch eine eigene Ermessensausübung ersetzen, weil die Sache im Blick auf die Vergütung der weiteren Beteiligten zu 2 entscheidungsreif ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 32/13, NJW-RR 2015, 521 Rn. 34 mwN; Beschluss vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 372/16, NJW-RR 2016, 1478 Rn. 12).
  • BGH, 16.12.1999 - IX ZR 197/99

    Streitwert bei Besteheneiner aufrechenbaren Gegenforderung gegen den Kläger einer

    Auszug aus BGH, 07.05.2020 - IX ZB 29/18
    Zwar trifft es zu, dass nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze bei entsprechend niedrigen Quotenerwartungen die Geschäftsgebühr nur nach der niedrigsten Gebührenstufe zu berechnen sein kann (vgl. Graeber, ZInsO 2008, 847, 848; zum Streitwert der Feststellungsklage nach § 182 InsO: BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 - IX ZR 197/99, NZI 2000, 115 unter II.1; Beschluss vom 27. Juni 2019 - III ZR 190/18, ZInsO 2019, 1748 Rn. 3).
  • BGH, 14.07.2005 - IX ZB 224/04

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter über das Vermögen

    Auszug aus BGH, 07.05.2020 - IX ZB 29/18
    Hauptzweck des Insolvenzverfahrens ist gemäß § 1 InsO die bestmögliche und gemeinschaftliche, d.h. gleichmäßige und anteilige Befriedigung der Insolvenzgläubiger (BGH, Urteil vom 13. März 2003 - IX ZR 64/02, BGHZ 154, 190, 197; Beschluss vom 14. Juli 2005 - IX ZB 224/04, ZIP 2005, 1519).
  • BGH, 12.10.2016 - XII ZB 372/16

    Versorgungsausgleichssache: Eigene Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts

    Auszug aus BGH, 07.05.2020 - IX ZB 29/18
    Der Senat kann diesen Ermessensnichtgebrauch jedoch durch eine eigene Ermessensausübung ersetzen, weil die Sache im Blick auf die Vergütung der weiteren Beteiligten zu 2 entscheidungsreif ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 32/13, NJW-RR 2015, 521 Rn. 34 mwN; Beschluss vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 372/16, NJW-RR 2016, 1478 Rn. 12).
  • BGH, 21.02.2013 - IX ZR 92/12

    Verjährungshemmung: Wirkungslosigkeit der auf einer unsubstantiierten

    Auszug aus BGH, 07.05.2020 - IX ZB 29/18
    Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch im Wege der Anmeldung zur Insolvenztabelle realisieren (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 92/12, WM 2013, 574 Rn. 21).
  • BGH, 27.06.2019 - III ZR 190/18

    Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren; Festsetzung des Werts

    Auszug aus BGH, 07.05.2020 - IX ZB 29/18
    Zwar trifft es zu, dass nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze bei entsprechend niedrigen Quotenerwartungen die Geschäftsgebühr nur nach der niedrigsten Gebührenstufe zu berechnen sein kann (vgl. Graeber, ZInsO 2008, 847, 848; zum Streitwert der Feststellungsklage nach § 182 InsO: BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 - IX ZR 197/99, NZI 2000, 115 unter II.1; Beschluss vom 27. Juni 2019 - III ZR 190/18, ZInsO 2019, 1748 Rn. 3).
  • BGH, 10.01.2024 - XII ZB 389/22

    Grundrenten-Entgeltpunkte im Versorgungsausgleich

    In diesen Fällen kann das Rechtsbeschwerdegericht ein dem Tatrichter eingeräumtes Ermessen selbst ausüben, sofern die Sache entscheidungsreif ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 372/16 - FamRZ 2017, 97 Rn. 12; vgl. auch BGH Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 29/18 - ZIP 2020, 1194 Rn. 13 und Urteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 32/13 - FamRZ 2015, 653 Rn. 34 mwN).
  • BGH, 14.01.2021 - IX ZB 27/18

    Berechnungsgrundlage für die Vergütung eines nur mit der Prüfung einer

    a) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass sich die Vergütung für einen Sonderinsolvenzverwalter nach den für einen Insolvenzverwalter geltenden Bestimmungen richtet (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, NZI 2008, 485 Rn. 11 ff; vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13, NZI 2015, 730 Rn. 6; vom 7. Mai 2020 - IX ZB 29/18, NZI 2020, 589 Rn. 7).

    Er wird diese Tätigkeit deshalb angemessenerweise nicht einem Rechtsanwalt übertragen, wenn nicht ausnahmsweise besondere rechtliche Schwierigkeiten mit der Prüfung einer Forderung verbunden sind (BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13, NZI 2015, 730 Rn. 7; vom 7. Mai 2020 - IX ZB 29/18, NZI 2020, 589 Rn. 8).

    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Gegenstandswert für die vom Sonderinsolvenzverwalter unter den Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 InsVV für die Prüfung einer Forderungsanmeldung zu beanspruchende Geschäftsgebühr in der Regel der Befriedigungsquote entspricht, die im Zeitpunkt seiner ersten Tätigkeit zu erwarten gewesen ist (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 29/18, NZI 2020, 589 Rn. 14 mwN).

    (2) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die obere Grenze der Vergütung als Sonderinsolvenzverwalter sich aus der Vergütung ergibt, welche der weitere Beteiligte zu 2 unter den Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 InsVV nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen könnte, weil seine Aufgabe ausschließlich darin bestand, einen einzelnen Anspruch zu prüfen, den der weitere Beteiligte zu 1 als Insolvenzverwalter zur Tabelle angemeldet hatte (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 29/18, NZI 2020, 589 Rn. 9 mwN).

    Dass das Beschwerdegericht keine erstattungsfähigen Auslagen festgesetzt hat (vgl. zum Anspruch des Sonderinsolvenzverwalters auf die Festsetzung von Auslagen BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 29/18, NZI 2020, 589 Rn. 20 ff), beschwert den weiteren Beteiligten zu 2 nicht.

  • LG Köln, 05.02.2021 - 13 T 4/21
    Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters bemisst sich in entsprechender Anwendung der §§ 63 ff. InsO und der Insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung (BGH NZI 2008, 485 Rn. 11; BGH, NZI 2020, 589 Rn. 7).

    Er wird diese Tätigkeit deshalb angemessener Weise nicht einem Rechtsanwalt übertragen, wenn nicht ausnahmsweise besondere rechtliche Schwierigkeiten mit der Prüfung einer Forderung verbunden sind (BGH NZI 2015, 730 Rn. 7; BGH, NZI 2020, 589 Rn. 7).

    Insoweit ist ein Gleichlauf mit der Festsetzung des Gegenstandswertes nach dem RVG entsprechend § 28 Abs. 3 RVG angezeigt, bei der die Forderung ebenfalls nur in dieser Höhe zu berücksichtigen wäre (BGH, Beschluss v. 07.05.2020, IX ZB 29/18, NZI 2020, 589 Rn. 17).

    Liegen besondere Umstände vor, die eine Bestimmung des Gegenstandswerts anhand der zu Beginn der Prüfungstätigkeit zu erwartenden Befriedigungsquote als unbillig erscheinen lassen, ist der Tatrichter im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens gehalten, einen abweichenden Gegenstandswert zu bestimmen (BGH NZI 2020, 589 Rn. 17).

  • BGH, 11.11.2021 - IX ZB 13/21

    Begrenzung der Vergütung des Insolvenzverwalters auf einen wesentlichen Bruchteil

    a) Noch zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass sich die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters in entsprechender Anwendung der §§ 63 ff InsO und der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung bemisst (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, ZIP 2008, 1294 Rn. 11; vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13, NZI 2015, 730 Rn. 6; vom 7. Mai 2020 - IX ZB 29/18, NZI 2020, 589 Rn. 7; vom 14. Januar 2021 - IX ZB 27/18, ZIP 2021, 531 Rn. 9).

    Er wird diese Tätigkeit deshalb angemessenerweise nicht einem Rechtsanwalt übertragen, wenn nicht ausnahmsweise besondere rechtliche Schwierigkeiten mit der Prüfung einer Forderung verbunden sind (BGH, Beschluss vom 26. März 2015, aaO Rn. 7; vom 7. Mai 2020, aaO Rn. 8).

    In den Fällen, die den bislang zu der Thematik ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde lagen, hatte der Sonderinsolvenzverwalter demgegenüber jeweils nur eine einzelne Forderung zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, ZIP 2008, 1294 Rn. 1; vom 21. Januar 2010 - IX ZB 163/08, ZInsO 2010, 399 Rn. 1; vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13, NZI 2015, 730; vom 7. Mai 2020 - IX ZB 29/18, NZI 2020, 589; vom 14. Januar 2021 - IX ZB 27/18, ZIP 2021, 531 Rn. 1).

  • BGH, 10.06.2021 - IX ZB 27/20

    A) Die Vergütung des Sonderverwalters in einem Gesamtvollstreckungsverfahren

    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass sich die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung richtet (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, WM 2008, 1372 Rn. 7 ff, 18; vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13, WM 2015, 1024 Rn. 6; vom 7. Mai 2020 - IX ZB 29/18, WM 2020, 1071 Rn. 7).
  • LG Dortmund, 01.03.2022 - 9 T 109/21
    Die Prüfung der zur Aufnahme in die Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen gehört zu den Kernaufgaben eines Insolvenzverwalters ( BGH ZIP 2022, 86; BGH NZI 2021, 505; BGH NZI 2020, 589 ).
  • AG Köln, 08.12.2020 - 73 IN 270/09
    Gemäß des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2020, IX ZB 29/18, ist für die Vergütungsberechnung der Wert aus der zu erwartenden Quotenzahlung auf die angemeldeten und vom Sonderinsolvenzverwalter geprüften Forderungen anzusetzen.
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