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   BGH, 07.06.1966 - RiZ(R) 1/66   

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BGH, 07.06.1966 - RiZ(R) 1/66 (https://dejure.org/1966,207)
BGH, Entscheidung vom 07.06.1966 - RiZ(R) 1/66 (https://dejure.org/1966,207)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 1966 - RiZ(R) 1/66 (https://dejure.org/1966,207)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschluss des Präsidiums eines Gerichts über die Geschäftsverteilung in richterlicher Unabhängigkeit - Unzulässigkeit jeder, den Inhalt einer Entscheidung betreffenden, Maßnahme der dienstaufsichtführenden Stelle - Offensichtliche Fehler bei der Geschäftsverteilung als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 46, 147
  • MDR 1967, 211
  • DB 1966, 2023
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.10.1963 - RiZ 1/62

    Dienstaufsicht und richterliche Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 07.06.1966 - RiZ(R) 1/66
    Welche richterlichen Tätigkeiten im einzelnen unter die "Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts" fallen, hat der Gesetzgeber allerdings nicht bestimmt, die Abgrenzung vielmehr in die Hand der Dienstgerichte gegeben (vgl. BGHZ 42, 163, 169 ff) [BGH 23.10.1963 - RiZ 1/62].
  • BGH, 01.03.2022 - RiZ 2/16

    Prüfungsverfahren gegen Handlungen und Unterlassungen des Präsidiums des

    Die Geschäftsverteilung nach § 21e GVG - hier: in Verbindung mit § 4 FGO - ist zwar keine rechtsprechende, aber eine richterliche Tätigkeit (BGH, Urteile vom 7. Juni 1966 - RiZ(R) 1/66, BGHZ 46, 147 [juris Rn. 20] und vom 14. September 1990 - RiZ(R) 3/90, BGHZ 112, 197 [juris Rn. 20]).

    Der von der Antragstellerin angeführte Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht einschlägig, weil das Präsidium mit seinen Entschließungen zur Geschäftsverteilung zwar eine richterliche, aber keine rechtsprechende Tätigkeit ausübt (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juni 1966 - RiZ(R) 1/66, BGHZ 46, 147 [juris Rn. 20] und vom 14. September 1990 - RiZ(R) 3/90, BGHZ 112, 197 [juris Rn. 20]; Kment in Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl., Art. 103 Rn. 5).

  • BGH, 27.09.1976 - RiZ(R) 3/75

    Maßnahmen der Dienstaufsicht gegen Richter nur im äußeren Ordnungsbereich;

    Der "äußere Ordnungsbereich" umfaßt Tätigkeiten, die "dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung" und sonstiger, dem Richter übertragener Aufgaben (die mit der Rechtsprechung im Zusammenhang stehen) "so weit entrückt sind, daß für sie die Garantie des Art. 97 Abs. 1 GG nicht mehr in Anspruch genommen werden kann" (BGHZ 42, 163, 169, 172; 46, 147, 148/149; 47, 275, 286/287; 51, 280, 285, 287; Grimm, Richterliche Unabhängigkeit und Dienstaufsicht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs S. 74).

    Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen kommt im Falle offensichtlich fehlerhafter Amtsausübung in Betracht (vgl. BGHZ 46, 147, 150; 47, 275, 287).

    Aber es würde weit über die berechtigte Wahrnehmung dieses Interesses hinausführen, wenn die Dienstaufsicht eine den äußeren Ordnungsbereich überschreitende Beanstandungskompetenz erhielte, die ihr die Möglichkeit gäbe, ein sachbezogenes Unwerturteil (vgl. BGHZ 46, 147, 150; 51, 280, 287/288; 51, 363, 370; Grimm a.a.O. S. 90) schon unter der Voraussetzung zu fällen, daß sie Feststellungen für falsch hält, die Rechtsanwendung für fehlerhaft ansieht oder das Verfahren als gesetzwidrig betrachtet (vgl. RGSt 66, 386, 389; BGHSt 10, 208, 210; BGH DRiZ 1967, 239).

    Vorhalt und Ermahnung als intensivste Mittel der Dienstaufsicht im Bereich der richterlichen Tätigkeit (BGHZ 57, 344, 348) erschöpfen sich in sachbezogener Bewertung (vgl. BGHZ 46, 147, 150; 51, 280, 287/288; 51, 363, 370) und in einem allgemeinen Appell zur ordnungsgemäßen Erledigung von "Fällen dieser Art" (BGHZ 51, 280, 286; Schmidt-Räntsch a.a.O. § 26 Rdn. 25).

  • BVerfG, 28.11.2007 - 2 BvR 1431/07

    Keine Bindung an Art 33 Abs 2 GG bei Besetzung einer Richterstelle durch

    Bei der Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung werden die Mitglieder des Präsidiums in richterlicher Unabhängigkeit tätig (BGHZ 46, 147 ; BGH, Urteil vom 7. April 1995 - RiZ (R) 7/94 -, NJW 1995, 2494).
  • BGH, 11.01.2012 - 2 StR 346/11

    Vorsitz im 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

    Geschäftsverteilungspläne werden vom Präsidium eines Gerichts in Wahrnehmung der ihm nach § 21e GVG übertragenen Aufgabe in richterlicher Unabhängigkeit beschlossen (vgl. BGHZ 46, 147, 148 f).
  • BVerwG, 29.10.1987 - 2 C 57.86

    Richter als Repetitor - Art. 97 Abs. 1 GG, persönliche Unabhängigkeit des

    Schon diese Geschäftsverteilung ist vom Gesetz dem aus unabhängigen Richtern bestehenden Präsidium als richterliches Geschäft zugewiesen, steht unter dem Schutz des Art. 97 Abs. 1 GG (vgl. BGHZ 46, 147 ; Urteil vom 28. November 1975 - BVerwG 7 C 47.73 - ; Beschluß vom 7. August 1986 - BVerwG 2 B 76.86 -) und erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Präsidiums (BVerwGE 50, 11 ; Beschluß vom 30. Mai 1986 - BVerwG 2 B 56.86 -).
  • BGH, 07.04.1995 - RiZ(R) 7/94

    Anfechtung der Entscheidung des Präsidiums über die Zulassung der Richterschaft

    Zutreffend haben beide Vorinstanzen den Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten als gegeben und den Prüfungsantrag als zulässig angesehen, weil das Präsidium des Verwaltungsgerichts, dem die Antragsteller im streitigen Zeitraum angehörten, bei der Beratung und Beschlußfassung über die Geschäftsverteilung gemäß § 4 VwGO i.V.m. § 21 e GVG in richterlicher Unabhängigkeit tätig wurde (BGHZ 46, 147, 148 f.), die Beanstandung des dabei geübten Verfahrens durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs sich als eine Maßnahme der Dienstaufsicht darstellt und die Antragsteller in § 26 Abs. 3 DRiG genügender Weise geltend machen, dadurch in ihrer Unabhängigkeit beeinträchtigt zu sein.

    Dieser Vorhalt betrifft - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - den Kernbereich der richterlichen Tätigkeit des Präsidiums, der einer Kontrolle und Einwirkung im Wege der Dienstaufsicht an sich entzogen ist (vgl. BGHZ 46, 147, 149; 90, 41, 45 f.; 93, 238, 243 f.; jeweils m.w.N.).

    Innerhalb des demnach hier betroffenen Kernbereichs richterlicher Tätigkeit sind als vorhaltbare "ordnungswidrige Art der Amtsführung" nur offensichtliche Fehler anzusehen, also Fehlgriffe, über die keine Zweifel bestehen können, wie etwa die Anwendung eines formell aufgehobenen Gesetzes oder die Nichtanwendung eines noch geltenden,allgemein bekannten Gesetzes (vgl. BGHZ 46, 147, 150).

  • VerfGH Sachsen, 29.08.2008 - 154-I-07

    Antrag des 2. Untersuchungsausschusses gegen die Sächsische Staatsregierung auf

    Bei der Regelung der Geschäftsverteilung handelt es sich um eine Tätigkeit im Rahmen der Selbstverwaltung der Richter, die der Garantie der richterlichen Unabhängigkeit unterfällt (vgl. BVerwGE 50, 11 [16]; BGHZ 46, 147 [149]).
  • BGH, 14.09.1990 - RiZ(R) 3/90

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch Entlastungsbegehren an

    c) Die Vornahme der Geschäftsverteilung durch das Präsidium des Gerichts nach § 21 e GVG ist zwar keine rechtsprechende (vgl. VGH Mannheim DRiZ 1980, 147), aber eine richterliche Tätigkeit (BGHZ 46, 147, 149).

    Der Dienstaufsicht ist es - wie das Dienstgericht des Bundes bereits in seiner Entscheidung vom 7. Juni 1966 (RiZ (R) 1/66 = BGHZ 46, 147, 149) ausgeführt hat - nicht nur verwehrt, mit Weisungen und Empfehlungen an das Präsidium heranzutreten; vielmehr kann auch die Anregung, eine im Rahmen der Geschäftsverteilung zu treffende Entscheidung in einem bestimmten, von der dienstaufsichtführenden Stelle vertretenen Sinne vorzunehmen, eine die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigende Maßnahme bilden.

  • BGH, 24.06.1991 - RiZ(R) 3/91

    Überprüfung von Formulierungen in schriftlichen Urteilsgründen im Wege der

    Ansonsten kommt eine den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung angehende dienstaufsichtliche Maßnahme nur für den Fall einer offensichtlich fehlerhaften Amtsausübung in Betracht; im Zweifelsfalle ist die richterliche Unabhängigkeit zu respektieren (s. Senatsurteile BGHZ 46, 147, 149 f.; 47, 275, 287 f.; 67, 184, 187 f. [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75]; 70, 1, 4; 76, 288, 291).
  • BGH, 21.10.1982 - RiZ(R) 6/81

    Maßnahmen der Dienstaufsicht über einen Richter

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  • BGH, 09.03.1967 - RiZ(R) 2/66

    Dienstaufsicht und richterliche Tätigkeit

  • BGH, 03.11.2004 - RiZ(R) 4/03

    Zulässigkeit von Vorhalten in Bezug auf einzelne Verfahren

  • BSG, 03.07.2012 - B 5 R 104/12 B
  • DGH Nordrhein-Westfalen, 10.05.2004 - 1 DGH 2/02

    Zur Frage, inwieweit dienstaufsichtliche Maßnahmen des Präsidenten eines OVG in

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.04.1999 - 2 L 206/98

    Inkompatibilität Richteramt und Kommunalverwaltung

  • BGH, 12.10.1995 - RiZ(R) 2/95

    Maßnahmen der Dienstaufsicht im Bereich der Rechtsfindung

  • VG Weimar, 23.06.2003 - 4 E 584/03

    Recht der Richter; Recht der Richter; Gerichtspräsidium; Beteiligungsfähigkeit;

  • OLG Naumburg, 25.09.2007 - 2 Ww 6/07
  • BGH, 30.11.1984 - RiZ(R) 9/84

    Anfechtung eines Geschäftsverteilungsplans

  • BVerwG, 07.08.1986 - 2 B 76.86

    Geschäftsverteilung - Zustimmung des Richterrats

  • VG Weimar, 23.06.2003 - 4 E 206/03

    Recht der Richter; Recht der Richter; Antragsbefugnis; Dienstaufsicht;

  • BGH, 13.02.1991 - RiZ(R) 6/90

    Zulässigkeit dienstaufsichtlicher Maßnahmen

  • LAG Hessen, 13.05.1991 - 12 Ta 88/91

    Umfang der Unabhängigkeitsgarantie bei der Geschäftsverteilung durch das

  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 23.09.2020 - DG 6/19
  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 17.09.2020 - DG 7/16
  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 06.08.2020 - DG 10/15
  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 06.08.2020 - DG 6/14
  • BSG, 19.02.2013 - B 1 KR 1/13 B
  • BGH, 04.04.1973 - RiZ(R) 3/72

    Eröffnung des Rechtswegs zu den Richterdienstgerichten - Maßnahmen der

  • BGH, 04.04.1973 - RiZ(R) 1/72

    Verfügung eines Amtsgerichtspräsidenten auf Grund einer in der Sache nicht

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